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Studienleistung
Gesundheitswesen
HMA-RE-T2

Universität, Schule

Höher Management Akademie für Pflegeberufe

Note, Lehrer, Jahr

1,0, Prof. Hilgartner, 2018

Autor / Copyright
Alexander E. ©
Metadaten
Preis 29.50
Format: pdf
Größe: 0.55 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.25
ID# 78560







Lösung zur Studienaufgabe

Fachkraft für Leitungsaufgaben in Sozial-,
Gesundheits-, und Pflegeeinrichtungen

Themenkomplex: Recht Teil 2


Diese individuelle Lösung stellt keinen Anspruch auf Richtigkeit. 
Die Aufgabenstellung ist nicht enthalten


Inhalt

1.Aufgabe 1. Aufgabenkreise

2.Aufgabe 2: Maßnahmen

3.Aufgabe 3.  Betreuung bei Gericht

4.Aufgabe 4. Betreuungsgericht – Einschränkung

5.Aufgabe 5. Forderung des Pflegedienstes

6.Aufgabe 6. Fristen

7.Aufgabe 7: Pflegeassistentin Anforderungen

8.Aufgabe 8.&nb.....[Volltext lesen]



Download Einsen­de­auf­gabe Fachkraft für Leitungs­auf­gaben in Sozial-, Gesund­heits- und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen: Fach­be­reich Heim­lei­tung Themen­kom­plex: Recht Teil II
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Aufgabenkreise der Betreuung können sein:

-           Beschäftigungsangebote und den Alltag strukturieren in einer pflegerischen Einrichtung

-           Gesundheitssorge für den zu Betreuenden, z.B. Die Gewährleistung der körperlichen Grund- und Behandlungspflege in einer pflegerischen Einrichtung

-           Aufenthaltsbestimmung für den zu Betreuenden

-           Regelung von Wohnungsangelegenheiten für den zu Betreuenden

-           Vermögenssorge für den zu Betreuenden

-           Regelung der Brief- und Postangelegenheiten

-           Regelung für Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten für den zu Betreuenden


Die Aufgaben eines Betreuers sind im BGB definiert:


§ 1901 BGB

Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschrift.....

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Für den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung legt der Betreuer, sofern es möglich ist in Absprache mit dem Betreuten, den Ort seines Lebensmittelpunktes und dessen Freizügigkeit fest. Ein Betreuer kann zum Beispiel im Rahmen dieses Aufgabenkreises die Notwendigkeit des Verbleibs in einer pflegerischen Einrichtung in die Wege leiten, ebenso hat er die Möglichkeit den Betroffenen bei einer bestehenden Indikation fixieren zu lassen oder das Einschließen zu erlauben, wenn dies notwendig ist.

Die vorgenannten Maßnahmen müssen alle vom Betreuungsgericht genehmigt werden.


Der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten umfasst z.B. die Kündigung oder Aufrechterhaltung einer Wohnung oder deren Weitervermietung.


Der Aufgabenbereich der Vermögenssorge umfasst die Regelung aller finanziellen Angelegenheiten, z.B. die Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom und Versicherungen sowie die Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse usw.


Der Aufgabenbereich vonBrief und Postangelegenheiten ermöglicht den Betreuer z.B. das Öffnen von Br.....


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Der Betreuer ist hier überzeugt, dass Hr. V. zur eigenen Sicherheit in eine Einrichtung auf einer geschlossenen Station untergebracht werden muss. Hr. V. allerdings möchte dies nicht.


Nach § 1901 BGB muss der Betreuer die Angelegenheiten vom Betreuten so besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zu dem gehört, dass im Rahmen der Fähigkeiten des Betreuten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten ist. Der Betreuer hat die Wünsche des Betreuten so zu berücksichtigen, soweit es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.

Dies gilt ebenfalls für die Wünsche, welche der Betreute vor der Bestellung eines Betreuers geäußert hat, außer er möchte nicht mehr an diesen Wünschen festhalten. Wichtige Angelegenheiten vom Betreuer müssen vorher mit dem Betreuten besprochen werden, insofern es nicht gegen das Wohl des Betreuten ist. Ebenfalls hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, um Krankheiten oder Behinderungen zu beseitigen, zu besseren, ihre Verschlimmerung zu verhüten und Folgeerkrank.....


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Eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes ist auch hier nachträglich notwendig, wobei man prinzipiell vorher beim Betreuungsgericht eine solche Maßnahme beantragen muss, wenn die Indikation für eine längere Zeit oder dauerhaft besteht. Eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung ist vorgesehen, da eine Genehmigung einer Unterbringung, auch wenn sie für längere Dauer vorgesehen ist, befristet erteilt wird.

Die Bestandskraft der Unterbringung wird vom Betreuungsgericht überprüft, die Beteiligung einer sachverständigen Gutachters findet dabei statt.


Das Fixieren, das Einschließen oder das Unterbringen auf einer geschlossenen Station muss also gemäß §§ 1906 BGB; 312 ff. FamFG vom Betreuungsgericht genehmigt werden.


§ 1906 BGB

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung


(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1.aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

2.eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dies.....

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Die weiteren Schritte, welche bis zum Vollzug der Unterbringung in ein Heim in eine geschlossene Station erfolgen müssen, sind im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)beschrieben.


Nach der Unterbringung wegen abzuwendender Gefahr für den Betroffenen, ist die Stellung eines Unterbringungsantrags beim zuständigen Betreuungsgericht, welches sich in seinem Bezirk befindet, notwendig (§ 313 FamFG).


Die am Verfahren zu Beteiligten sind im § 315 FamFG genannt, neben dem Betroffenen und dem Betreuer ist auch ein nach § 317 FamFG bestellter Verfahrenspfleger hinzuzuziehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.


[1]Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ger.....


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