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Dokumenttyp

Studienleistung
Personalwesen
HMA-PO

Universität, Schule

Höher Management Akademie für Pflegeberufe

Autor / Copyright
Ida R. ©
Metadaten
Preis 26.50
Format: pdf
Größe: 0.60 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 78104







Lösung zur Studienaufgabe


Fachkraft für Leitungsaufgaben in Sozial-, Gesundheit- und Pflegeeinrichtung - Fachbereich Heimleitung


Themenkomplex: Pflegeorganisation


Diese individuelle Lösung stellt keinen Anspruch auf Richtigkeit. 

Die Aufgabenstellung ist nicht enthalten


Inhaltsverzeichnis

Aufgabe 1: Dienstplan

Aufgabe 2: Checkliste

Aufgabe 3: Pflegedokumentation!

Aufgabe 4: Standardpflegeplan


Aufgabe 1:


Antwort:


Formale Anforderungen:

·        Der Dienstplan muss übersichtlich sein.

·        Planungszeitraum muss festgel.....[Volltext lesen]

Download Einsen­de­auf­gabe : Fachkraft für Leitungs­auf­gaben in Sozial-, Gesund­heits-, und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen. Themen­kom­plex Pfle­ge­or­ga­ni­sa­tion.
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Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für die Dienstplangestaltung

  • Mitarbeiter arbeiten höchstens 10 Stunden pro Tag.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlaubt 8 Stunden. Diese können aber auch verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Verlängerungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers möglich (§ 3 ArbZG).

  • Ausreichende Pausenzeiten oder Pausenkorridore.

Ab einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden müssen Mitarbeiter mindestens 30 Minuten Pause machen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pausenzeit mindestens 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von 15 Minuten unterteilt werden. Mitarbeiter dürfen nicht länger als 6 Stunden ohne Pause arbeiten, auch dann nicht, wenn es deren ausdrücklicher Wunsch ist.

Die Pausenzeiten müssen im Voraus festlegt werden, hierbei sind aber auch Pausenkorridore zulässig, innerhalb derer die Mitarbeiter Pause machen können. Pausen dürfen ausdrücklich nicht am Beginn oder am Ende der Tätigkeit liegen, sondern müssen die Tätigkeit unterbrechen (§ 4 ArbZG).

Ausnahme: Pausenregelung bei Jugendlichen unter 18 Jahren: Diesen stehen 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 60 Minuten zu. Die Ruhepausen dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn oder vor Beendigung der Arbeitszeit genommen werden (§ 11 JArbSchG).

  • Zwischen den einzelnen Diensten liegen ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 10 Stunden.

Im Pflegebereich kann die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden zwischen 2 aufeinanderfolgenden Diensten auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausge.....

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  • Jugendliche unter 18 Jahren haben mindestens an 2 Samstagen und Sonntagen im Monat frei.

Wenn Jugendliche am Samstag oder Sonntag einplant sind, müssen sie in derselben Woche hierfür Frei erhalten (§§ 16 und 17 JArbSchG).

  • Jugendliche unter 18 Jahren arbeiten nicht am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen.

Für den Pflegebereich ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen zulässig, ausgenommen am 25. Dezember, 01. Januar, 1. Osterfeiertag und am 01. Mai. Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen (§ 18 JArbSchG).

  • Werdende und stillende Mütter sind nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr zu beschäftigen. ( MuSchG).


  • Werdende Mütter, die an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, haben in der Woche darauf einen Tag frei.

In Altenpflegeeinrichtungen beschäftigte werdende oder stillende Mütter dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche 1-mal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird (§ 8 MuSchG).


Quelle: Eigene.....


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Schritt 4:

Besetzung der Früh- und Spätschicht, mindestens eine Pflegefachkraft pro Schicht ist anwesend.


Schritt 5:

Abgleich mit der Besetzungsvorgabe der einzelnen Schichten. Die Ober- und Untergrenzen sollten eingehalten werden.


Schritt 6:

Überprüfen durch eine Bilanzierung der Arbeitszeiten (die geplanten Arbeitsstunden der Mitarbeiter addieren und mit der Soll-Arbeitszeit abgleichen).


Schritt 7:

Fertigstellung: Dienstplan noch einmal auf Stimmigkeit kontrollieren.

Dienstplan mit Datum und Unterschrift versehen aushängen (bei Bedarf eine Kopien des Dienstplans an die Heimleitung und – falls vorhanden – an den Betrie.....


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Damit ist die systematische, fachgerechte Pflegedokumentation eine berufliche Notwendigkeit für professionelle Pflegekräfte. Sie hat pflegefachliche Funktionen, dient aber darüber hinaus auch als schriftliches Beweismittel für Personen und Institutionen in der Pflege:


Der Pflegekunde/Heimbewohner und seine Bezugsperson erhalten eine Übersicht über die erbrachten Leistungen.


Die Pflegekraft belegt Umfang und Qualität der von ihr erbrachten Leistungen. Die Aufzeichnungen helfen, Pflegeerfolge festzuhalten, über fachliche Entscheidungen zu reflektieren und können bei der fachlichen Kommunikation mit Arzt oder Heimaufsicht eingesetzt werden.


Der Arbeitgeber (PDL, Heimleitung) kann die Fachkompetenz seiner Mitarbeiter beurteilen (situationsgerechtes Handeln, Fähigkeit zur fachgerechten Dokumentation, Einschätzung des Berufsve.....


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Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung zur Dokumentation in der Altenpflege ergibt sich aus mehreren Rechtsvorschriften in verschiedenen Rechtsgebieten die unterschiedliche Zielsetzungen haben:


  • Landesheimrecht

Ambulante und stationäre Einrichtungen sind verpflichtet, eine Pflegedokumentation zu führen (§§ 112 ff SGB XI, Landesheimgesetz).


Die Pflegedokumentation ist mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Leistungserbringung aufzubewahren. Entsprechend § 112 SGB XI muss das von der Pflegeeinrichtung sein. Der Bewohner selbst oder von ihm bevollmächtigte Person, der MDK (nicht die Pflege-/ Krankenkasse – Entscheidung des BSG vom 23.07.2002 – B 3 KR 64/01 R) und die Heimaufsicht haben das Recht auf Einsichtnahme in .....


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Quellen & Links

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