Installiere die Dokumente-Online App

<
>
Download
Dokumenttyp

Zusammenfassung
Rechtswissenschaft

Universität, Schule

Juridicum Wien

Note, Lehrer, Jahr

2011/2012

Autor / Copyright
Tom L. ©
Metadaten
Preis 2.50
Format: pdf
Größe: 0.42 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternstern_0.75stern_0.3stern_0.3
ID# 14328







Privatrecht


1.Teil:

Quellen und Methoden des österreichischen Privatrechts

1.Kapitel:

Privatrecht als Teil des Rechts im objektiven Sinn

I.Der Begriff des Rechts

Das objektive Recht ist also die Rechtsordnung selbst, und das Privatrecht ist ein Teilgebiet des objektiven Rechts.

Demgegenüber versteht man unter dem subjektiven Recht die konkrete Befugnis eines einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen.

Die Menschen legen heute die Regeln für die Geimeinschaft/das Zusammenleben selber fest -> positives Recht (früher nahm man an, dass das Recht aus einer göttlichen anordnung oder aus der Natur des Menschen vorgegeben ist -< Naturrecht).

Neben dem positiven Recht wird das menschliche Zusammenleben noch durch die Sitten- und Moralordnungen bestimmt.

Sitten, allgemein geübte Verhaltensweisen bestimmter Gruppen, die nach außen hin erkennbar sind, in denen jedoch keine Rechtsausübung gesehen wird. Die Sitten sind rechtlich verbinden wenn das positive Recht auf sie Bezug nimmt („guten Sitten“).

Moral, versteht man eher als Appelle an das Gewissen und die innere Einstellung der Angesprochenen.

II.Einteilung des objektiven rechts

A.     Einteilung nach rechtsgebieten

Rechtsgebiete sind eigenständige Teilbereiche der Rechtsordnung (zB. Verfassungsrecht, Bürgerliches Recht, Strafrecht). Ihre Eigenständigkeit ist allerdings nur eine relative, weil der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu beachten ist.

B.      Materielles und formelles recht

Materielles Recht sind Rechtsnormen, die eine inhaltliche Ordnung für das menschliche Zusammenleben treffen. Auch das Privatrecht ist materielles Recht.

Formelles Recht ist die Summe aller Normen, welche das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden regeln (ZPO, StPO, ). Das formelle Recht ist stets Öffentliches Recht.

C.      Öffentliches Recht und Privatrecht

Die zwei größten Rechtsgebiete sind das Öffentliche recht und das Privatrecht, (ihrerseits weitere kleinere Unterteilungen).

  1. Bedeutung der Unterscheidung

Behördenzuständigkeit-> Nach §1 JN gehören Privatrechtsangelegenheiten vor die Gerichte

Gericht, Die Angelegenheiten des Öffentlichen Rechts gehören vor die Verwaltungsbehörden. (Hinweis: manche Fragen des öffentlichen Rechts werden aber auch vor Strafgerichten und dem Verfassungs- sowie Verwaltung.....[Volltext lesen]

Download Einführu­ng in die Rechtswi­ssenscha­ften und ihre Methode Teil II (Privatr­echt) - Kapitel 1 Zusammen­fassung
• Download Link zum vollständigen und leserlichen Text
• Dies ist eine Tauschbörse für Dokumente
• Laden sie ein Dokument hinauf, und sie erhalten dieses kostenlos
• Alternativ können Sie das Dokument auch kаufen
Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.

zum öffentlichen Recht. Kauft hingegen eine Gemeinde wie ein Privater ein Grundstück, so hat diese keine hoheitliche Gewalt und somit ist dies Privatrecht.

  1. Aufgabe und Bedeutung des Privatrechts

Klassische Aufgabe des Privatrechts ist es, zwischen prinzipiell gleichgeordneten Rechtssubjekten ausgleichende Gerechtigkeit in ihren Spielarten der Austauschgerechtigkeit und der Korrektur unerwünschter Vermögensverschiebungen nach dem Prinzip gleicher Freiheit zu verwirklichen.

Das Privatrecht räumt den Rechtssubjekten weitgehen die Möglichkeit ein, ihre rechtlichen Beziehungen zueinander nach ihrem eigenen Willen und Vorstellungen frei zu gestalten -> dies nennt man Privatautonomie (Vertragsfreiheit, Testierfreiheit, Eheschließungsfreiheit, ). Das Privatrecht stellt die erforderlichen Rechtsinstitute zur Verfügung.

In der Realität greift jedoch das Privatrecht vielfach durch zwingende Rechtsnormen in die formelle Gestaltungsfreiheit der Rechtssubjekte ein und dient insoweit auch der Verteilungsgerechtigkeit bzw. sozialen Gerechtigkeit (Mietrecht, Konsumentensch.....

Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.
  1. Einteilung des Allgemeinen Privatrechts

Das Allgemeine Privatrecht kann in weitere Teilgebiete unterteilt werden, wobei dabei verchiedene Systeme existieren.

a)      Institutionensystem

ABGB/Code civil folgen beide den Institutionensystem, welches vom römischen Juristen Gaius entwickelt wurde. Dieser gliederte den Rechtsstoff nach - „personae“

-          „res“

-          „actiones“

Das ABGB besteht daher auch aus drei Teilen

  • Teil I -> „von dem Personenrechte“ -> Personen- und Familienrecht (Name, Abstammung,…)
  • Teil II -> „von dem Sachenrechte“ -> Sachenrecht sowie Erb- und Schuldrecht („dingliches“ und „persönliches Sachenrecht)
  • Teil III -> „Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen und Sachenrechte“

b)     Pandektensystem

Der Stoff des allgemeinen Privatrechts wird hier in fünf Teile gegliedert. (Bsp.: deutsche BGB)

  • Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts
  • Schuldrecht

-         Allgemeines S.....

Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.

Bei Sachverhalten, die eine Beziehung zu mehr als einer Rechtsordnung aufweisen muss entschieden werden, nach welche Rechtsordnung der Sachverhalt zu beurteilen ist.

Die Beantwortung der Frage ist Aufgabe der Vorschriften des Internationalen Privatrechts (es entscheidet nicht in der Sache selbst sonder nur über die anzuwendende Rechtsordnung)

Vom IPR zu unterscheiden ist das IZPR (Internationales Zivilprozessrecht), es gibt Auskunft ob ein österreichisches Gericht überhaupt zuständig ist (die Zuständigkeitsfrage ist der Frage, welches Recht anzuwenden ist vorgelagert).

  1. Zwingendes und dispositives Privatrecht

Zwingendes Recht kann durch Parteivereinbarungen nicht abbedungen werden, wird dennoch Abweichendes vereinbart, so ist dies rechtsunwirksam/nicht verbindlich.

Jedoch muss man hierbei zwischen absolut und relativ zwingenden Rechtssätzen unterscheiden

  • Absolut zwingendes Recht erlaubt keinerlei Abweichungen durch die Privatautonomie („zweiseitig zwingende“ Normen), vor allem im öffentlichen Recht
  • Relativ zwingendes Recht lässt günstigere Regelungen zu („einseitig zwingende“ Normen) Bsp.: Im Kollektivvertrag ein Mindestlohn von 400€ vorgeschrieben, kann man vereinbaren,

dass man mehr Lohn erhält, allerdings nicht weniger als 400€

Dispositives (nachgiebiges, abdingbares) Recht lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu. 3 Funktionen des dispositiven Rech.....

Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.

Erkenntnisquellen des Rechts ermöglichen, den Inhalt des Rechts in Erfahrung zu bringen. (zB.: das Amtsblatt (ABl) der europäischen Union, die Bundesgesetzblätter (BGBL), die Landesgesetzblätter, die schriftl. Ausfertigungen von Gerichtsurteilen, oder Bescheiden der Verwaltungsbehörden, usw)

Weiters auch die Werke der Rechtswissenschaft, sie sind zwar keine verbindlichen Rechtsquellen, auch wenn sich der Gesetzgeber immer wieder an ihnen orientiert.

b)     Generelle und individuelle Rechtsquellen

Generelle Rechtsquellen richten sich an die Allgemeinheit (zB. Gesetze, Verordnungen sowie das Gewohnheitsrecht)

Individuelle Rechtsquellen richten sich an einzelne, konkret, individuell bezeichnete Personen (zB. Das Gerichtsurteil, der Bescheid, der zwischen Parteien geschlossene Vertrag,…)

Generell haben Urteile nie die Rechtskraft eines Gesetzes. Dennoch orientiert sich die Rechtspraxis häufig an Vorentscheidungen vergleichbarer Fälle (Gerichtsbrauch). Dies hat den Effekt Rechtssicherheit, Vertrauensschutz sowie der Gleichbehandlung zu dienen. Die strikte Bindung an Präjudizien besteht in Österreich aber nicht.

Abweichendes gilt, wenn aufgrund staatsvertraglicher bzw. europarechtlicher Bindung ein Gericht mit der verbindlichen Auslegung bestimmter Rechtsquellen betraut ist. (EuGH Urteile -> österreichische Gerichte müssen sich an solche Auslegungen orien.....

Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.

Das ABGB wurde in den letzten 200 Jahren wiederholt novelliert, wesentlich waren die Teilnovellen 1914, 1915 und 1916. Sowie zahlreiche Novellen im Familienrecht, Nachbarrecht und Gewährleistungsrecht.

2)      Der Widerstreit zwischen exegetischer und historischer Rechtsschule

Während der ersten Jahrzehnte nach seinem Inkrafttreten bildete das ABGB tatsächlich so gut wie die einzige Rechtsquelle in seinem Bereich und wurde mittels der exegetischen Rechtsschule ausgelegt.

In Deutschland entstand durch den „Kodifikationsstreit“ zwischen Thibaut (exegetische Rechtsschule) und Savigny die historische Rechtsschule (von Savigny begründet), diese wurde auch als „Pandektistik“ bezeichnet (weil sie sich mit der Aufbereitung der .....


Swop your Documents