Was ist Rechnungswesen? Das Rechnungswesen dokumentiert Geld- und Güterströme eines Unternehmens um einerseits gegenüber Außenstehenden in der Lage zu sein, Rechenschaft über die finanzielle Lage des Betriebes ablegen zu können (z.B. gegenüber dem Finanzamt) und um andererseits dem Unternehmer Daten zu liefern, die ihm bei der Steuerung seines Unternehmens helfen. Daraus lässt sich eine Gliederung des Aufgabenbereich­es in das interne und das externe Rechnungswesen ableiten. Internes Rechnungswesen: Hier können folgende Aufgabenbereich­e unterschieden werden: - Finanzrechnung Beantwortet die Frage, ob das Unternehmen mit den vorhandenen Zahlungsmitteln und den Einzahlungen die laufenden Auszahlungen, die Investitionen, die Kreditrückzahlu­nge­n etc. decken kann beantwortet die Frage ob das Unternehmen liquide ist. - Finanzbuchhaltu­ng Legt das Reinvermögen des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt und den Gewinn bzw. Verlust über einen bestimmten Zeitraum (einer Geschäftsperiod­e) dar. Die Berechnungsmeth­ode­n sind gesetzlich geregelt. - Kostenrechnung / Betriebsbuchhal­tun­g Dient dem Unternehmen als Entscheidungshi­lfe­ über folgende Größen: Preisentscheidu­ng - Welcher Preis am Markt mindestens erzielt werden muss. Sortimentsentsc­hei­dung: Welche Güter und Dienstleistunge­n überhaupt am Markt angeboten werden sollen. Verfahrensentsc­hei­dung:
3. schwache Adjektive: · Attributiv nach best. Artikel, der blinde herre · Alle auf –en, außer Nom. Sg. (mask.,fem.,neu­tr.­) und Akk. Sg (neutr.) 4. Steigerung: · Komperativ: iz+ô und ôz+ô zu er, lenger, hôher · Superlativ: ist+ô und ôst+ô zu est, lengest, hôhest · Unregelmäßige Suppletivsteige­run­g: guotðbezzerðbez­zes­t 5. Adverbien: · 1. anhängen von e, hôchðhôhe · 2. anhängen von lîche, saelecðsaeleclî­che­ · 3. erstarrter kasus, lützel · 4. suppletive Bildung, guotwol · Steigerung wie bei Adjektiven mit -er und –est IX. Pronomina: · Personal: ich, du (oft verbunden bistu), er, sie, es · Reflexiv: ich, du, sîn, ir, sîn · Demonstartiv: dieser, disiu,diz,disen­,di­ese,diz , jener (auf Entferntes) , ander , selp · Interrogativ: wer, waz, (keine extra fem.) · ..
Einführung in die Philosophie mit einer Einführung in das wissenschaftlic­he Arbeiten Abschlussarbeit 1. Einleitung Gottlob Frege (1848-1925) „Wie das Wort schön der Ästhetik und gut der Ethik, so weist wahr der Logik die Richtung. Zwar haben alle Wissenschaften Wahrheit zum Ziel; aber die Logik beschäftigt sich noch in ganz anderer Weise mit ihr. Sie verhält sich zur Wahrheit etwa so, wie die Physik zur Schwere oder zur Wärme. Wahrheiten zu entdecken ist die Aufgabe aller Wissenschaften; der Logik kommt es zu, die Gesetze des Wahrseins zu erkennen.“ Gottlob Frege: Der Gedanke. Eine logische Untersuchung (1819) Friedrich Ludwig Gottlob Frege war ein deutscher Philosoph, Mathematiker und Logiker der eine entscheidende Rolle bei der Entstehung der modernen Logik und analytischen Philosophie spielte. Seine Werke im Bereich der Logik waren revolutionär und werden sehr oft als fundamentaler Bruch zwischen den älteren, aristotelischen Ansätzen traditioneller Logik und denen der modernen Logik angesehen. Frege wird von vielen als der Vater der analytischen Philosophie bezeichnet, unter anderem weil er das erste vollständige formale System der Logik entwickelte. Er wird als Erfinder des modernen quantorenlogisc­hen Systems bezeichnet, denn er schuf das erste volle Axiomensystem für die Logik, welches sich mit der vollständigen Behandlung der Aussagen- und Prädikatenlogik erster Stufe (und in
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Geschwister                                                 Großeltern
   Eltern                                                        Großeltern
                                                                     Â
G1Â Â G2Â Â G3Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Eltern
Seitenlinie 2. Grades (2°)                                Â
    Kind
Gerade Linie 2. Grades (2°)
Tante
Oma
Mutter            Tante                                     Urgroßeltern: gerade Linie 3. Grades (3°)
Kind
Seitenlinie 3. Grades (3°)
èangeheirateter Onkel = keine verwandtschaftliche Verbindung
Nicht nur Kindern zu Unterhalt verpflichtet auch anderen Verwandten (z.B. Großeltern).
                                              Großeltern                             Schwägerschaft
(Beziehung durch Eheschließung)         Â
Vater  Mutter                                                           Tante             Onkel
                                              Geschwister
Kind1Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Kind2Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Kind1Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Kind2
Onkel und Vater = Schwippschwager
-Verwandtschaft wird auch durch Adoption begründet (Adoptionskind = gebürtiges Kind)
Verwandtschaft und Ehe ist die Beziehung mit meisten Rechtsfolgen.
Rechtsfolgen der Verwandtschaft:
§ 1307 BGB
-Es besteht für Verwandte in gerader Linie ein Eheverbot
-Verwandtschaft wird durch Annahme als Kind erloschen
-Keine halbbürtigen + vollbürtigen Kinder dürfen heiraten
§ 1308 BGB
-Adoptivkind und leibliches Kind dürfen nicht heiraten
2 Bereiche: Verwandten- und Ehegattenunterhalt
-Verwandte sind zueinander unterhaltspflichtig
Unterhaltspflicht:
§ 1601: Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig.
§ 1609: Rangfolge der Unterhaltsberechtigten
-Grad der Verwandtschaft bestimmt Unterhaltspflicht
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ab 18. Jahrhundert: auch Scheidung ermöglicht
Definition: Â Â Â Â Â Â - Ehe ist die auf freien Beschluss beruhende, unter Einhalt/ Wahrung
 bestimmter Form eingegangen.          Â
- Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer grundsätzlich  Â
 unauflösbaren Lebensgemeinschaft          (§ 1297 ff. BGB)
Rechtsfolgen der Ehe:
- Verantwortung in persönlicher und                        - Unterhaltspflicht gegenüber der
 Wirtschaftlicher Hinsicht                                         der ehemaligen Ehegatten
èallgemeiner Hilfspflicht                                 - Umgangsrecht mit dem Kind
ègegenseitige Pflicht zum
Familienunterhalt beizu-
tragen § 1360 BGB
- vertragliche Mitverpflichtung
 des anderen Ehegatten
 § 1357 BGB
- Trennungsunterhalt
- hinsichtlich der Kinder
èdie Vaterschaft § 1592 BGB
ègemeinsames Sorgerecht
§ 1626 BGB
Rechtsgebiete
1. Eherecht
I.Verlöbnis:
Definition:      Verlöbnis ist zum einen das gegenseitig gegebene Versprechen der
künftigen Eheschließung.
Zum anderen das hierdurch begründete familienrechtliche Verhältnis.
Herrschende Meinung: Verlöbnis ist ein Vertrag auf Eingehung der Ehe
à bindet
à nicht einklagbar
à bedarf Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, wenn einer  Â
    der Verlobten noch minderjährig (§ 107 und 108 BGB)
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-Ehefähigkeit:
§§1303 BGB: Ehemündigkeit (volljährig)
§§1304 BGB: Geschäftsfähigkeit
-Keine Eheverbote:
§§1306 BGB: bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaftliche
                                                      Gemeinschaft
§§1307 BGB: Verwandtschaft
§§1308 BGB: Annahme als Kind
-Ehefähigkeitszeugnis bei Ausländern (§1309 BGB)
Form der Eheschließung (§1310 BGB)
           Nichtehe                                                                                          aufhebbare Ehe
- nicht Mann und Frau                                                                     - §1313 BGB
- kein „Ja-Wort“ (Ehewillenserklärung)                                           - Gründe in § 1314 BGB
- kein Standesbeamter                                                                    - einer erwartet fremdes
 Kind
III.Rechtswirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1353 – Ehepartner tragen füreinander Verantwortung (alles was nach sittlicher Auffassung
   zur Ehe gehört)
·Fürsorge
·Treue
·Häusliche Gemeinschaft
·Gegenseitige Achtung + Rücksichtnahme
·Geschlechtsgemeinschaft
·Sorge für gemeinsames Kind
·Schützt räumlich gegenständlichen Bereich der Ehe
Fall 2:
1.)Anspruchsgrundlage: § 1353 BGB
2.)Voraussetzung:         - Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft
- Alleinentscheidungsrecht (Grundsatz)
           à Einigung der Eheleute
à Ausnahme: Funktionsteilung § 1356 BGB
Hier: Positiv
Funktionsteilung: Unter besonderen Voraussetzungen hat ein Ehepartner das alleinige Entscheidungsrecht.
3.)Mann hat aufgrund der Funktionsteilung das Alleinentscheidungsrecht. Denn er i.....
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-Bestimmen sie keinen Ehenamen, behalten sie den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen
-Alle Kombinationen möglich!!!
§ 1355 Absatz 2 und 4 BGB:
                       Herr Müller                            Frau Schmidt, geb. Bauer
                                                 Müller
Möglichkeiten:                       Schmidt – Müller                   Bauer – Müller          Â
                                  Müller – Schmidt                   Müller – Bauer          Â
Gatte, dessen Name nicht Ehename wird, darf Doppelnamen führen.
3. Pflichtverteilung unter Ehegatten
§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB: Ehegatten regeln die Haushaltsführung + Erwerbstätigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. à Grundsatz der freien Rollenverteilung
Fall 6:
Im Familienrecht gibt es keine ausdrückliche Regelung der Pflicht zur Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten.
Mitarbeitspflicht besteht nur im Einzelfall aufgrund der Verpflichtung zum Familienunterhalt.
§ 1360 Abs. 2 BGB:
           Familienunterhalt wird nur in der Regel durch Führung des Haushalts erbracht.
           greift, wenn es wirtschaftlich notwendig, zumutbar, möglich ist
èkein Anspruch auf Geld
4. Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs
§ 1357 BGB
Fall 7: (LERNEN!!!)
-Frau: Erwerb eines Sommermantels nach Absprache mit Mann
-kauft einen zweiten Mantel
-Zahlung bleibt aus à Mann wird vom Verkäufer zur Zahlung aufgefordert
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-Gerichtskostenvorschuss
Ehegatte ohne Einkommen hat Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten. (§ 1360a Abs. 4 BGB)
6. Besonderheiten bei Getrenntleben der Ehegatten § 1361 BGB
Aus der Verpflichtung zum Familienunterhalt wird ein persönlicher Unterhaltsanspruch in Geld.
Voraussetzung:
-bestehende Ehe
-Getrenntleben
§keine häusliche Gemeinschaft
§Ehegatte lehnt häusliche Gemeinschaft ab à Trennungswille
-Bedürftigkeit des Anspruchstellers
-Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners
-Beschränkung und Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit: kein Härtefall § 1579 Nr. 2-8 BGB
Höhe des Unterhalts
Ermittlung des Quotenunterhalts
Additionsmethode                 Differenzierungsmethode
Berechnung des Quotenunterhalts:
Additionsmethode: Unterhalt = Summe beider Einkommen geteilt durch „2“ abzüglich Einkommen des bedürftigen
 - Differenzmethode: Die Differenz der beiden Einkommen mal  (in Thüringen bevorzugte Methode durch OLG)
èIn der Klausur eine Methode aussuchen, aber beide erklären können.
Beispiel:
Mann: 5.000 €                                              Additionsmethode
Frau:    400 €                                   Einkommen Mann:                                    5.000 €
                                                          Erwerbstätigkeitsbonus (10%):                      500 €Â
                                                                                                                        Â.....
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