·Verwandtschaft                    wann und wie beginnt oder endet das „Verhältnis“
·Vormundschaft
  Vormund                Betreuer
(bei Kindern)        (bei Volljährigen)
Beispiel:
-Ehe: Ehegatten versorgen sich gegenseitig Versorgungsunterhalt
à Zugewinn, Versorgungsausgleich
-Verwandtschaft: Erbenstellung, Unterhalt
-Vormundschaft: Vertretung
Nebengesetze
·Einkommenssteuergesetz EStG
·Ehegattensplitting
·Sozialrecht SozialR
·Bedarfsgemeinschaft
oArtikel 6I (Grundgesetz) Absatz 1
Schutz der Ehe durch das Grundgesetz
·Beinhaltet die Institutsgarantie (besonderer Schutz der Ehe)
·Geschützt ist die auf freiem Beschluss geschlossene Ehe
·Ehe muss in einer rechtlich vorgeschriebenen Form geschlossen sein
·Geschützt ist die Ehe zwischen Mann und Frau
Aus Artikel 6I folgt weiterhin:
·Es muss eine dauernde Gemeinschaft sein, die grundsätzlich unauflöslich ist
·Muss eine umfassende Lebensgemeinschaft sein
·Scheidung muss die Ausnahme bleiben
·Scheidungsrecht muss auch eheerhaltende Elemente enthalten
·Ehe darf nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist
·Freier Zugang zur Ehe; Jeder soll heiraten können
·Bei Eheschließung: Volljährigkeit muss gegeben sein
·Schon Verheiratete dürfen keinen zweiten Ehepartner haben
·Eheverbote für Verwandte 1. Grades
Rechtsquellen
·Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) à 4. Buch FamR
·Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)                      Normen des
·Gewaltschutzgesetz (GewSchG)                                        Materiellen rechts
·Lebenspartnerschaftsrecht (LPartG)
·FamFG                                                                                formelles Recht
·ZPO                                                                                     (Verfahrensrecht,
Prozessrecht)
Personenstandsrecht
·Sterbeurkunde                                                         à Sterneregister
·Geburtsurkunde                                                       à Geburtenregister
·Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde       à Eheregister
Diese Urkunden erbringen den Beweis für Familienstand, Geburt, Abstammung, die Eheschließung, Verwandtschaft und Tod.
Grundbegriffe des Familienrechts
1.) Familien                                                   4.) Verwandtschaft
2.) Hausgemeinschaft                                  5.) Schwägerschaft
3.) Angehörige                                              6.) Ehe/ Eingetragene Lebenspartnerschaft
1. Familie
Familie (lat. Familia; bezüglich Ursprung: alles was mit „Hausrat“ zu tun hat)
Begriff: (soziologisch)
Familie
                       Großfamilie                                                              Kleinfamilie
                       - Verwandte                                                              - Elternteile mit Kind(ern)
                       -Verschwägerte
                       -über mehrere Generationen
                                                                                             vollständig      unvollständig
                                                                                                                     (Vater + Kind oder
                                                                                                                     Mutter + Kind)
Begriff: (rechtlich)
-Eltern mit Kind (ist eine Familie)
-Eheleute alleine sind keine Familie
2. Hausgemeinschaft
·§ 1619 BGB, § 1620 BGB, § 1969 BGB
·Hausgemeinschaft ist alles (sind alle) die im Haus leben/ arbeiten (also auch Hausangestellte)
3. Angehörige
·Ist weiter als der Begriff Familie
·Umfasst auch Pflegeeltern/ -kinder und Stiefkinder/ -eltern
(z.B. patchworkfamilie)
4. Verwandtschaft
·§ 1589 BGB
·Personen, die voneinander abstammen, sind in gerader Linie verwandt
·Abstammung:
Verwandtschaft
           noch               Gerade Linie (Satz 1)            ungerade Linie/ Seitenlinie (Satz 2)
sehr                           Großeltern                             - Tante, Onkel
           ungenau                                                                   - Nichte, Neffe
                                                Eltern                                  - Cousin, Cousine (Vettern)
                                                                                             - Geschwister
                                               Kinder
Die Nähe der Verwandtschaft wird in Graden ausgedrückt, dabei entspricht ein Grad einer vermittelten Geburt.
Geschwister                                                 Großeltern
   Eltern                                                        Großeltern
                                                                     Â
G1Â Â G2Â Â G3Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Eltern
Seitenlinie 2. Grades (2°)                                Â
    Kind
Gerade Linie 2. Grades (2°)
Tante
Oma
Mutter            Tante                                     Urgroßeltern: gerade Linie .....
-findet statt bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Eheschließung, Tod und Vertrag
1.)Zugewinnausgleich bei Scheidung: § 1372-1390 BGB
Anspruchsgrundlage: § 1378 Abs. 1 BGB
Berechnung der Ausgleichsforderung
Zugewinn (eines Ehegatten) = Endvermögen – Anfangsvermögen eines Ehegatten
Zuwachsdifferenz = zugewinn 1 – Zugewinn 2
Ausgleichsforderung = Zuwachsdifferenz x
Besonderheiten im Zugewinnausgleich:
1.Schulden werden berücksichtigt.
2.Es gibt keinen negativen Zugewinn.
3.Vermögen, das nicht durch Arbeit oder gewinnbringende Vermögensverwendung entstanden ist, soll nicht ausgeglichen werden (§ 1374 Abs. 2 BGB)
4.Die Ausgleichsforderung soll nicht durch Schenkungen an dritte, Verschwendung usw. verringert werden (§ 1375 Abs. 2 BGB)
Berechnung Grundfall:
Der Zugewinnausgleich vom Mann für die Frau beträgt 5.000 €.
Ehemann: 100.000 € Schulden (vorher) und 0 € Vermögen (nachher)/ Ehefrau: 0 € Vermögen (vorher) und 100.000 € Vermögen (nachher)
Der Zugewinnausgleich vom Mann für die Frau beträgt 0 €.
Der Zugewinnausgleich von der Frau für den Mann beträgt 50.000 €.
Ehemann: 30.000 € Erbschaft
Der Zugewinnausgleich von der Frau für den Mann beträgt 10.000 €.
Ehemann: Verschwendung 20.000 €
Der Zugewinnausgleich vom Mann für die Frau beträgt 5.000 €.
Merke: Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens ist die Zustellung des Scheidungsvertrages, die sogenannte Rechtsanhängigkeit.
2.)Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten
Erbrechtliche Lösung:
                                                                                             (nach Pflichtteil x  à )
100.000 Â Â Â Â Â Â Â Â Â AÂ Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Anspruchsgrundlage:
                                                          - § 1931 BGBà  Erbe
                                                          -§ 1371 Abs. 1 BGBà  pauschaler Zugewinn Â
                       B (Tod)                                                        gesetzlicher Erbteil
                       K (Erbe 1. Ordnung)
Güterrechtliche Lösung:
Der überlebende Ehegatte kann die Erbschaft gemäß § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen. Dann wird der Zugewinnausgleich ausgeführt.
 à Ausschlagung § 1371 Abs. 3 BGB
 à Zugewinnausgleich + kleiner Pflichtteil ( = Pflichtteil aus dem Anspruch nach § 1931 BGB)
Stirbt ein Ehegatte ist der Grundsatz, dass der andere Ehegatte erbt:
à nach 1931 BGB:  bzw.
à nach 1371 Abs. 1 BGB: (pauschale Zugewinn)
Der überlebende Ehegatte kann das Erbe auch ausschlagen und erhält den rechnerischen Zugewinnausgleichsanspruch + den kleinen Pflichtteil
Fazit: - Stammt das gesamte Vermögen des Verstorbenen aus der Ehe, dann ist derÂ
 Zugewinn hoch + Pflichtteil à Erbe ausschlagen à Zugewinnausgleich
- Bei kurzer Ehe und niedrigem Zugewinn à Erbschaft antreten
Zuwendungen unter Ehegatten:
Zuwendungen unter Ehegatten unterliegen grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.
  Mann                                             Frau
EV                         Haus                                      Haus
AV                   Haus 100.000 €                             0 €                            Â
Zugewinn:                             0 €                             50.000 €
Zugewinnausgleich:    25.000 €                                        Â
Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB
2 Ansprüche:
-über Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung
-über Vermögen für die Berechnung von Anfangs- und Endvermögen
V.Ehescheidungsrecht
1.Voraussetzungen:
§ 1565: Scheitern der Ehe (kein Härtefall nach § 1568 BGB)
Scheitern der Ehe:
Grundfall:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Vermutung des Scheiterns:
§ 1565 Abs. 1 BGB                          § 1566 Abs. 1 BGB
- kein Bestand der ehelichen                        - 1 Jahr Trennung
 Lebensgemeinschaft                                  - beide stellen Scheidungsantrag
- negative Prognose                          oder einer stimmt zu
- Trennungsjahr
Vermutung:                                                   Härtefall:
§ 1566 Abs. 2 BGB                          § 1565 Abs. 2 BGB
- 3 Jahre Trennung                                       - besondere Härte im Falle der Einhaltung
                                                                       des Trennungsjahres
                                                                      à Scheidung vor Ablauf des Trennungs-
    jahres
2.Scheidungsverfahren
§§ 133 ff. FamFG
-Zuständigkeit: Familiengericht am Amtsgericht (sachliche Zuständigkeit)
örtliche Zuständigkeit (§ 122 FamFG)
-Anwaltszwang: Antragsgegner und -steller müssen sich durch Rechtsanwalt vertreten lassen (§138 FamFG) à Ausnahme: § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG
-Es muss ein Antrag gestellt werden (§ 133 FamFG)
-2 Parteien: Antragsgegner und Antragssteller; das gilt ausnahmslos
-Scheidungsverbund: meistens wird nicht nur über die Ehescheidung entscheiden (z.B. nachehelicher Unterhalt, kindesunterhalt …) à Folgesachen (§ 137 Abs. 2 FamFG)
-eheerhaltende Maßnahmen (§§ 135-136 FamFG)
-die Entscheidung über die Ehescheidung ergeht per Beschluss
-Rechtmittel: Beschwerde (keine Berufung) Ã OLG entscheidend dann
§Folgesache: Klärung über Sorgerecht wird im Ehescheidungsverfahren auf Antrag herbeigeführt (§ 1671 BGB)
·bei Einigung bzw. Zustimmung durch Elternteil ohne Prüfung durch Gericht ( § 1671 Abs. 2 Satz 1 BGB)
·bei Uneinigkeit im Sorgerechtsprozess: Prüfung durch Gericht (Entziehung und Übertragung des Sorgerechts muss dem Kindeswohl entsprechen à Zweistufige Verfahrensprüfung)
§Entscheidungsrecht bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge der getrenntlebenden Eltern (§ 1687 BGB) à Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
·Aufenthaltsbestimmungsrecht (wer das Sorgerecht hat, der hat auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht)
3.Nachehelicher Unterhaltszahlungen
§Unterhaltspflicht unter Ehegatten nach der Ehescheidung
§Grundsatz der Eigenverantwortung
·Jeder Ehegatte hat mit seinem Einkommen und Vermögen durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB) für seinen Unterhalt selbst aufzukommen
§Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung
·Grundsatz der Eigenverantwortung ist eingeschränkt durch den Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung
·Ist ein Ehegatte außerstande für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, dann hat er einen Anspruch auf Unterhaltszahlung. Insoweit besteht eine fortwirkende nachehelicher Verantwortung.
·Anspruchsgrundlage: ab § 1570 BGB
§Wer Kinder zu erziehen hat, kann nacheheliche Unterhaltsansprüche erheben (§ 1570 BGB)
·Abkehr von Altersstufenmodell
§§ 1571 BGB: Unterhalt wegen Alter
·keine festen Altersgrenzen à alles Einzelfallentscheidungen
§ 1578 BGB: bestimmt nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Die Höhe des in die Unterhaltsberechnungen einzusetzenden Einkommens bestimmt sich im oder nach dem Zeitpunkt der Ehescheidung.
Nachträgliche Einkommensänderungen werden berücksichtigt:
-wenn sie ihren Ursprung in der Ehe hatten und auch bei bestehender Ehe eingetreten wären à prägendes Einkommen
-gewöhnliche Gehaltssteigerungen/ -minderungen, die absehbar waren/ sind, sind prägend
Erstmalige Erwerbstätigkeit der ehemaligen Hausfrau (Besonderheit):
Additionsmethode (früher): nach der sogenannte Anrechnungsmethode
Mann: 3.000 €                      EK Mann                                                      3.000 €
Frau:        0 € (Hausfrau)    –  (Erwerbstätigenbonus)                      2.700 €
neues EK Frau: 800 €           + EK Frau                                                           0 €
(nach der Ehe)                                                                                           2.700 €
                                              : 2 (Bedarf)                                                   1.350 €
                                             - neues EK Frau (abzüglich E.-Bonus)          720 €
                                                                                                                       630 €
Additionsmethode (heute): nach der sogenannte Surrogationsmethode (Ersatz)
Mann: 3.000 €                      EK Mann                                                      3.000 €
Frau:        0 € (Hausfrau)    –  (Erwerbstätigenbonus)                      2.700 €
neues EK Frau: 800 €           + EK Frau (neues EK als Ersatz)                   800 €
(nach der Ehe)                      –  (Erwerbstätigenbonus)                         720 € Â
                                                                                                                   3.420 €
                                              : 2 (Bedarf)                                                  1.710 €
                                             - neues EK Frau (abzüglich E.-Bonus)          720 €
                                                                                                                       990 €
Zahlung des Unterhalts (§ 1585 BGB):
-monatlich im Voraus zu entrichten (muss am 1. des Monats da sein)
Ausschluss des Unterhaltsanspruchs (§§ 1577ff. BGB):
Wenn der „Bedürftige“ genügend Geld verdient hat er keinen Anspruch.
-§ 1579 BGB: Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
-§ 1581 BGB: Unterhalt setzt immer voraus, dass der Zahlende leistungsfähig ist
§orientiert sich am eheangemessenen Selbstbehalt (1000 €)
Unterhalt für die Vergangenheit
Grundsatz: Unterhalt für die Vergangenheit kann nicht verlangt werden
Ausnahmen (§ 1585 b und § 1613 BGB):
-Verzug (Jemand leistet Unterhalt nicht, obwohl er leisten muss) à rückwirkende Einforderung des Unterhalts (Klage) à Auskunftsverlangen
Versorgungsausgleich
Ausgleich der Rentenantwartschaften nach VersAusglG
Anwartschaften:
                     Mann        Frau
C. Kindschafts- und Verwandschaftsrecht
§ 1589 BGB à Verwandtschaft
§ 1590 BGB à Schwägerschaft
1.Unterhaltspflicht unter Verwandten
.....
§ 1618 BGB: Einbenennung
6.Kindesunterhalt (siehe 1. Verwandtenunterhalt)
C)Â II. Annahme als Kind (Adoption)
Annahme Minderjähriger:
-geschieht durch Beschluss des Familiengerichts, und zwar auf Antrag des Annehmenden (§ 1752 BGB)
-Ehegatten können ein Kind nur gemeinsam annehmen (beide zusammen)
-Unverheiratete können Kind nur alleine annehmen
-das Kind muss in die Adoption einwilligen (§ 1746 BGB)
-entscheidend für Entscheidung ist das Kindeswohl (muss dem Wohl des Kindes dienen) à § 1741 BGB à Eltern-Kind-Beziehung zwischen Annehmenden und Kind