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Mitschrift (Lernskript)

Einführung in das Familienrecht

4.397 / ~24 sternsternsternsternstern Alexander K. . 2012
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Mitschrift
Bürgerliches Recht

Studienseminar Gera

2011, Rysch

Alexander K. ©
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sternsternsternsternstern
ID# 18059







Lehrveranstaltung „Familienrecht“


Modul „Recht in der Sozialen Arbeit“


Familienrecht


Gegenstand des Familienrechts


·         Ehe

·         Verwandtschaft                     wann und wie beginnt oder endet das „Verhältnis“

·         Vormundschaft


   Vormund                 Betreuer

(bei Kindern)         (bei Volljährigen)


Beispiel:


-       Ehe: Ehegatten versorgen sich gegenseitig Versorgungsunterhalt

à Zugewinn, Versorgungsausgleich

-       Verwandtschaft: Erbenstellung, Unterhalt

-       Vormundschaft: Vertretung


Nebengesetze


·         Einkommenssteuergesetz  EStG

·         Ehegattensplitting

·         Sozialrecht SozialR

·         Bedarfsgemeinschaft


o   Artikel 6I (Grundgesetz) Absatz 1

Schutz der Ehe durch das Grundgesetz


·         Beinhaltet die Institutsgarantie (besonderer Schutz der Ehe)

·         Geschützt ist die auf freiem Beschluss geschlossene Ehe

·         Ehe muss in einer rechtlich vorgeschriebenen Form geschlossen sein

·         Geschützt ist die Ehe zwischen Mann und Frau


Aus Artikel 6I folgt weiterhin:


·         Es muss eine dauernde Gemeinschaft sein, die grundsätzlich unauflöslich ist

·         Muss eine umfassende Lebensgemeinschaft sein

·         Scheidung muss die Ausnahme bleiben

·         Scheidungsrecht muss auch eheerhaltende Elemente enthalten

·         Ehe darf nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist

·         Freier Zugang zur Ehe; Jeder soll heiraten können

·         Bei Eheschließung: Volljährigkeit muss gegeben sein

·         Schon Verheiratete dürfen keinen zweiten Ehepartner haben

·         Eheverbote für Verwandte 1. Grades


Rechtsquellen


·         Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) à 4. Buch FamR

·         Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)                       Normen des

·         Gewaltschutzgesetz (GewSchG)                                         Materiellen rechts

·         Lebenspartnerschaftsrecht (LPartG)

·         FamFG                                                                                 formelles Recht

·         ZPO                                                                                      (Verfahrensrecht,

Prozessrecht)


Personenstandsrecht


·         Sterbeurkunde                                                          à Sterneregister

·         Geburtsurkunde                                                        à Geburtenregister

·         Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde        àEheregister


Diese Urkunden erbringen den Beweis für Familienstand, Geburt, Abstammung, die Eheschließung, Verwandtschaft und Tod.


Grundbegriffe des Familienrechts


1.) Familien                                                    4.) Verwandtschaft


2.) Hausgemeinschaft                                   5.) Schwägerschaft


3.) Angehörige                                               6.) Ehe/ Eingetragene Lebenspartnerschaft


1. Familie


Familie (lat. Familia; bezüglich Ursprung: alles was mit „Hausrat“ zu tun hat)


Begriff: (soziologisch)

Familie


                        Großfamilie                                                               Kleinfamilie

                        - Verwandte                                                               - Elternteile mit Kind(ern)

                        -Verschwägerte

                        -über mehrere Generationen

                                                                                              vollständig       unvollständig

                                                                                                                      (Vater + Kind oder

                                                                                                                      Mutter + Kind)

Begriff: (rechtlich)

-       Eltern mit Kind (ist eine Familie)

-       Eheleute alleine sind keine Familie


2. Hausgemeinschaft


·         § 1619 BGB, § 1620 BGB, § 1969 BGB

·         Hausgemeinschaft ist alles (sind alle) die im Haus leben/ arbeiten (also auch Hausangestellte)


3. Angehörige


·         Ist weiter als der Begriff Familie

·         Umfasst auch Pflegeeltern/ -kinder und Stiefkinder/ -eltern

(z.B. patchworkfamilie)


4. Verwandtschaft


·         § 1589 BGB

·         Personen, die voneinander abstammen, sind in gerader Linie verwandt

·         Abstammung:


Verwandtschaft


            noch                Gerade Linie (Satz 1)             ungerade Linie/ Seitenlinie (Satz 2)

sehr                            Großeltern                              - Tante, Onkel

            ungenau                                                                    - Nichte, Neffe

                                                  Eltern                                   - Cousin, Cousine (Vettern)

                                                                                              - Geschwister

                                                 Kinder


Die Nähe der Verwandtschaft wird in Graden ausgedrückt, dabei entspricht ein Grad einer vermittelten Geburt.


Geschwister                                                  Großeltern


    Eltern                                                         Großeltern


                                                                      

G1   G2   G3                                                                        Eltern



Seitenlinie 2. Grades (2°)                                  

     Kind


Gerade Linie 2. Grades (2°)


Tante


Oma


Mutter             Tante                                      Urgroßeltern: gerade Linie .....



1.)   Es entsteht kein gemeinsames Vermögen mit der Eheschließung.

2.)   Gemeinsame Anschaffungen bleiben gemeinsames Eigentum.

3.)   Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig (§ 1364 BGB), aber mit Beschränkung der §§ 1365-1369 BGB


Ausnahmen:         (1) § 1365 BGB: wenn ein Ehegatte sein Vermögen im Ganzen vergibt,  

     geht das nur mit Einwilligung des anderen


(2) § 1369 BGB: Haushaltsgegenstände sollten erhalten bleiben à

     sonst Einwilligung durch Ehegatten


3.    Zugewinnausgleich


-       findet statt bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Eheschließung, Tod und Vertrag


1.)   Zugewinnausgleich bei Scheidung: § 1372-1390 BGB


Anspruchsgrundlage: § 1378 Abs. 1 BGB


Berechnung der Ausgleichsforderung


Zugewinn (eines Ehegatten) = Endvermögen – Anfangsvermögen eines Ehegatten


Zuwachsdifferenz = zugewinn 1 – Zugewinn 2


Ausgleichsforderung = Zuwachsdifferenz x


Besonderheiten im Zugewinnausgleich:


1.    Schulden werden berücksichtigt.

2.    Es gibt keinen negativen Zugewinn.

3.    Vermögen, das nicht durch Arbeit oder gewinnbringende Vermögensverwendung entstanden ist, soll nicht ausgeglichen werden (§ 1374 Abs. 2 BGB)

4.    Die Ausgleichsforderung soll nicht durch Schenkungen an dritte, Verschwendung usw. verringert werden (§ 1375 Abs. 2 BGB)


Berechnung Grundfall:



Mann

Frau


Endvermögen


100.000 €

50.000 €


Anfangsvermögen


50.000 €

10.000 €


 Zugewinn


50.000 €

40.000 €

Zuwachsdifferenz

10.000 € x  = 5.000 €

Zugewinnausgleich


5.000 €



Der Zugewinnausgleich vom Mann für die Frau beträgt 5.000 €.


Ehemann: 100.000 € Schulden (vorher) und 0 € Vermögen (nachher)/ Ehefrau: 0 € Vermögen (vorher) und 100.000 € Vermögen (nachher)



Mann

Frau


Endvermögen


0 €

100.000 €


Anfangsvermögen


100.000 €

(Schulden)

0 €


 Zugewinn


100.000 €

100.000 €

Zuwachsdifferenz

0 € x  = 0 €

Zugewinnausgleich



0 €



Der Zugewinnausgleich vom Mann für die Frau beträgt 0 €.



Mann

Frau


Endvermögen


140.000 €

(Schulden)

100.000 €


Anfangsvermögen


100.000 €

(Schulden)

0 €


 Zugewinn


0 €

100.000 €

Zuwachsdifferenz

100.000 € x  = 50.000 €

Zugewinnausgleich


50.000 €



Der Zugewinnausgleich von der Frau für den Mann beträgt 50.000 €.


Ehemann: 30.000 € Erbschaft



Mann

Frau


Endvermögen


100.000 €

50.000 €


Anfangsvermögen

Erbschaft § 1374 Abs. 2 BGB

50.000 €

30.000 €

80.000 €

10.000 €


 Zugewinn


20.000 €

40.000 €

Zuwachsdifferenz

20.000 € x  = 10.000 €

Zugewinnausgleich


10.000 €




Der Zugewinnausgleich von der Frau für den Mann beträgt 10.000 €.


Ehemann: Verschwendung 20.000 €



Mann

Frau


Endvermögen

Verschwendung § 1375 BGB

80.000 €

20.000 €

100.000 €

50.000 €


Anfangsvermögen


50.000 €

10.000 €


 Zugewinn


50.000 €

40.000 €

Zuwachsdifferenz

10.000 € x  = 5.000 €

Zugewinnausgleich



5.000 €



Der Zugewinnausgleich vom Mann für die Frau beträgt 5.000 €.


Merke: Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens ist die Zustellung des Scheidungsvertrages, die sogenannte Rechtsanhängigkeit.


2.)   Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten


Erbrechtliche Lösung:

                                                                                              (nach Pflichtteil x  à)

100.000           A                     Anspruchsgrundlage:

                                                           - § 1931 BGBà Erbe

                                                           -§ 1371 Abs. 1 BGBà pauschaler Zugewinn  

                        B (Tod)                                                         gesetzlicher Erbteil


                        K (Erbe 1. Ordnung)


Güterrechtliche Lösung:


Der überlebende Ehegatte kann die Erbschaft gemäß § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen. Dann wird der Zugewinnausgleich ausgeführt.

 à Ausschlagung § 1371 Abs. 3 BGB

 à Zugewinnausgleich + kleiner Pflichtteil ( = Pflichtteil aus dem Anspruch nach § 1931 BGB)


Stirbt ein Ehegatte ist der Grundsatz, dass der andere Ehegatte erbt:

à nach 1931 BGB:   bzw.

à nach 1371 Abs. 1 BGB: (pauschale Zugewinn)

Der überlebende Ehegatte kann das Erbe auch ausschlagen und erhält den rechnerischen Zugewinnausgleichsanspruch + den kleinen Pflichtteil


Fazit: - Stammt das gesamte Vermögen des Verstorbenen aus der Ehe, dann ist der 

  Zugewinn hoch + Pflichtteil à Erbe ausschlagen à Zugewinnausgleich

- Bei kurzer Ehe und niedrigem Zugewinn à Erbschaft antreten


Zuwendungen unter Ehegatten:


Zuwendungen unter Ehegatten unterliegen grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.


   Mann                                               Frau


EV                         Haus                                       Haus


AV                     Haus 100.000 €                              0 €                             


Zugewinn:                              0 €                              50.000 €



Zugewinnausgleich:      25.000 €                                         


Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB


2 Ansprüche:

-       über Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung

-       über Vermögen für die Berechnung von Anfangs- und Endvermögen


V.            Ehescheidungsrecht


1.    Voraussetzungen:


§ 1565: Scheitern der Ehe (kein Härtefall nach § 1568 BGB)


Scheitern der Ehe:


Grundfall:                                                       Vermutung des Scheiterns:


§ 1565 Abs. 1 BGB                           § 1566 Abs. 1 BGB

- kein Bestand der ehelichen                         - 1 Jahr Trennung

  Lebensgemeinschaft                                   - beide stellen Scheidungsantrag

- negative Prognose                            oder einer stimmt zu

- Trennungsjahr


Vermutung:                                                    Härtefall:


§ 1566 Abs. 2 BGB                           § 1565 Abs. 2 BGB

- 3 Jahre Trennung                                        - besondere Härte im Falle der Einhaltung

                                                                         des Trennungsjahres

                                                                       à Scheidung vor Ablauf des Trennungs-

     jahres


2.    Scheidungsverfahren


§§ 133 ff. FamFG


-       Zuständigkeit: Familiengericht am Amtsgericht (sachliche Zuständigkeit)

örtliche Zuständigkeit (§ 122 FamFG)

-       Anwaltszwang: Antragsgegner und -steller müssen sich durch Rechtsanwalt vertreten lassen (§138 FamFG) à Ausnahme: § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG

-       Es muss ein Antrag gestellt werden (§ 133 FamFG)

-       2 Parteien: Antragsgegner und Antragssteller; das gilt ausnahmslos

-       Scheidungsverbund: meistens wird nicht nur über die Ehescheidung entscheiden (z.B. nachehelicher Unterhalt, kindesunterhalt …) à Folgesachen (§ 137 Abs. 2 FamFG)

-       eheerhaltende Maßnahmen (§§ 135-136 FamFG)

-       die Entscheidung über die Ehescheidung ergeht per Beschluss

-       Rechtmittel: Beschwerde (keine Berufung) à OLG entscheidend dann


3.    Folgen der Ehescheidung


1.    Name

§  Ehegatten behalten Ehenamen (§ 1355 Satz 1 BGB)

§  Ehegatten können Geburtsnamen oder den bis zur Eheschließung geführten Namen annehmen (§ 1355 Satz 2 BGB)

§  Ehegatten können Geburtsnamen oder den bis zur Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen (§1355 Satz 5 BGB)

2.    Sorgerecht

§  gemeinsames Sorgerecht bleibt erhalten (im gegenseitigen Einvernehmen)

§  Folgesache: Klärung über Sorgerecht wird im Ehescheidungsverfahren auf Antrag herbeigeführt (§ 1671 BGB)

·         bei Einigung bzw. Zustimmung durch Elternteil ohne Prüfung durch Gericht ( § 1671 Abs. 2 Satz 1 BGB)

·         bei Uneinigkeit im Sorgerechtsprozess: Prüfung durch Gericht (Entziehung und Ãœbertragung des Sorgerechts muss dem Kindeswohl entsprechen à Zweistufige Verfahrensprüfung)

§  Entscheidungsrecht bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge der getrenntlebenden Eltern (§ 1687 BGB) à Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

·         Aufenthaltsbestimmungsrecht (wer das Sorgerecht hat, der hat auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht)

3.    Nachehelicher Unterhaltszahlungen

§  Unterhaltspflicht unter Ehegatten nach der Ehescheidung

§  Grundsatz der Eigenverantwortung

·         Jeder Ehegatte hat mit seinem Einkommen und Vermögen durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB) für seinen Unterhalt selbst aufzukommen

§  Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung

·         Grundsatz der Eigenverantwortung ist eingeschränkt durch den Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung

·         Ist ein Ehegatte außerstande für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, dann hat er einen Anspruch auf Unterhaltszahlung. Insoweit besteht eine fortwirkende nachehelicher Verantwortung.

·         Anspruchsgrundlage: ab § 1570 BGB

§  Wer Kinder zu erziehen hat, kann nacheheliche Unterhaltsansprüche erheben (§ 1570 BGB)

·         Abkehr von Altersstufenmodell

§  § 1571 BGB: Unterhalt wegen Alter

·         keine festen Altersgrenzen à alles Einzelfallentscheidungen

·         Rentenalter nicht relevant

·         Ausbildung/ beruflicher Werdegang ausschlaggebend (Zumutbarkeit)

·         wer bis Mitte 50 nicht gearbeitet hat (niemals!) à muss nicht mehr arbeiten

§  § 1572 BGB (Krankheit)

·         Krankheit = Erwerbsunfähigkeit

·         altersbedingte Abnutzungen und Unpässlichkeiten reichen nicht aus

§  § 1573 BGB ( Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt)

·         Sonderfall

·         findet keine Arbeit

·         Mindestvoraussetzungen: Bemühung um Arbeit; Meldung beim Jobcenter Bewerbung (20/Monat)

·         Aufstockungsunterhalt

§  Bemühung um Arbeit; findet Arbeit; Gehalt reicht aber nicht aus (Unterhaltsberechtigt: Differenz)

§  angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2 BGB)


Höhe des nachehelichen Unterhalts


§ 1578 BGB: bestimmt nach den ehelichen Lebensverhältnissen


Die Höhe des in die Unterhaltsberechnungen einzusetzenden Einkommens bestimmt sich im oder nach dem Zeitpunkt der Ehescheidung.

Nachträgliche Einkommensänderungen werden berücksichtigt:

-       wenn sie ihren Ursprung in der Ehe hatten und auch bei bestehender Ehe eingetreten wären à prägendes Einkommen

-       gewöhnliche Gehaltssteigerungen/ -minderungen, die absehbar waren/ sind, sind prägend


Erstmalige Erwerbstätigkeit der ehemaligen Hausfrau (Besonderheit):


Additionsmethode (früher): nach der sogenannte Anrechnungsmethode


Mann: 3.000 €                       EK Mann                                                       3.000 €

Frau:          0 € (Hausfrau)     –  (Erwerbstätigenbonus)                       2.700 €

neues EK Frau: 800 €            + EK Frau                                                             0 €

(nach der Ehe)                                                                                             2.700 €

                                               : 2 (Bedarf)                                                    1.350 €

                                               - neues EK Frau (abzüglich E.-Bonus)            720 €

                                                                                                                         630 €

Additionsmethode (heute): nach der sogenannte Surrogationsmethode (Ersatz)


Mann: 3.000 €                       EK Mann                                                       3.000 €

Frau:          0 € (Hausfrau)     –  (Erwerbstätigenbonus)                       2.700 €

neues EK Frau: 800 €            + EK Frau (neues EK als Ersatz)                     800 €

(nach der Ehe)                       –  (Erwerbstätigenbonus)                          720 €  

                                                                                                                      3.420 €

                                               : 2 (Bedarf)                                                    1.710 €

                                               - neues EK Frau (abzüglich E.-Bonus)            720 €

                                                                                                                         990 €


Zahlung des Unterhalts (§ 1585 BGB):


-       monatlich im Voraus zu entrichten (muss am 1. des Monats da sein)


Ausschluss des Unterhaltsanspruchs (§§ 1577ff. BGB):


Wenn der „Bedürftige“ genügend Geld verdient hat er keinen Anspruch.


-       § 1579 BGB: Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

-       § 1581 BGB: Unterhalt setzt immer voraus, dass der Zahlende leistungsfähig ist

§  orientiert sich am eheangemessenen Selbstbehalt (1000 €)


Unterhalt für die Vergangenheit


Grundsatz: Unterhalt für die Vergangenheit kann nicht verlangt werden


Ausnahmen (§ 1585 b und § 1613 BGB):

-       Verzug (Jemand leistet Unterhalt nicht, obwohl er leisten muss) à rückwirkende Einforderung des Unterhalts (Klage) à Auskunftsverlangen


Versorgungsausgleich


Ausgleich der Rentenantwartschaften nach VersAusglG


Anwartschaften:



                       Mann          Frau


C. Kindschafts- und Verwandschaftsrecht


§ 1589 BGB à Verwandtschaft

§ 1590 BGB à Schwägerschaft


1.    Unterhaltspflicht unter Verwandten


.....

§ 1618 BGB: Einbenennung



6.    Kindesunterhalt (siehe 1. Verwandtenunterhalt)


C)  II. Annahme als Kind (Adoption)


Annahme Minderjähriger:


-       geschieht durch Beschluss des Familiengerichts, und zwar auf Antrag des Annehmenden (§ 1752 BGB)

-       Ehegatten können ein Kind nur gemeinsam annehmen (beide zusammen)

-       Unverheiratete können Kind nur alleine annehmen

-       das Kind muss in die Adoption einwilligen (§ 1746 BGB)

§  unter 14 Jahre: gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund, Pfleger, Gericht) à Ausnahme: § 1748 BGB

§  über 14 Jahre: selbstständige Entscheidung

-       entscheidend für Entscheidung ist das Kindeswohl (muss dem Wohl des Kindes dienen) à § 1741 BGB à Eltern-Kind-Beziehung zwischen Annehmenden und Kind

-       Wirkung der Adoption Minderjähriger:

§  § 1754 BGB: Volladoption (Prüfungsrelevant) à volle rechtliche Stellung eines Kindes; Adoptivkind = leibliches Kind

§  § 1755 BGB: alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen; neue Verwandtschaftsverhältnisse werden begründet


Annahme Volljähriger (§§ 1767ff.):


-       wenn Kind schon länger in der Familie und wurde volljährig

-       Voraussetzung: Eltern-Kind-Verhältnis besteht bereits/ schon lange integriert

-       Wirkung der Adoption Volljähriger:

§  § 1770 BGB: Es werden keine Verwandtschaftsverhältnisse beendet und neu begründet

§  einzige neue Verwandtschaft besteht zu den neuen Eltern

§  § 1772 BGB: Ausnahmsweise Volladoption

·         z.B. Annahme von Minderjährigen und der Schwester die Volljährig ist um nicht die Verwandtschaft der Geschwister zu beenden


D. Vormundschaft und Betreuung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Pflegschaft


I.              Vormundschaft und Betreuung


Vormundschaft (§ 1773ff. BGB)

Betreuung (§ 1896ff. BGB)

Hilfe für Minderjährige

Hilfe für Volljährige

-       tritt ein, wenn Sorgeberechtigte nicht vorhanden sind

-       Hilfe für denjenigen, der krank ist oder körperlich bzw. geistige Einschränkungen hat

-       Ersatz für fehlende elterliche Fürsorge (Personensorge, Vermögenssorge, gesetzliche Vertretung)

-       Sinn der Betreuung: Unterstützung bei der Regelung persönlicher und rechtlicher Angelegenheiten

-       Aufgaben des Vormundes entsprechen der elterlichen Sorge

-       früher: Entmündigung
heute: Wille des Betreuten ist zu beachten, Maßnahmen bleiben auf das Notwendigste beschränkt (Verhältnismäßigkeitsprinzip)


-       Betreuer übernimmt die Hilfe in Teilbereichen (Aufgabenkreise)


-       Aufgabenkreise: Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung, Gesundheit

Wer wird zum Vormund bestellt? (§ 1776ff. BGB)

-       als Vormund wird berufen, wer durch die Eltern benannt wird (§ 1777 Abs. 3 à letztwillige Verfügung

-       wird ein Vormund nicht durch die Eltern benannt, wird das Gericht einen geeigneten Vormund auswählen (Jugendamt anhören) à § 1779 BGB
meist Verwandtschaft

Wer wird zum Betreuer bestellt? (§ 1897 BGB)

-       geeignete, natürliche Person

-       vom Volljährigen vorgeschlagene Person ist vorrangig zu berücksichtigen

-       Auswahl durch Betreuungsgericht

meist Verwandte


-       wer benannt ist, der muss Betreuer sein

-       wer nicht will, muss nicht Betreuer sein



Pflegschaft (§§ 1909ff. BGB)


-       Pflegschaft ist die Fürsorge für einen anderen in einer einzelnen Angelegenheit

-       Unterschied zur Vormundschaft und Betreuung

-       § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB: Pfleger muss sich um das Vermögen durch das eingetretene Erbe kümmern

-       Ergänzungspfleger:

§  wenn elterliche Fürsorge oder Vormundschaft besteht, aber weder die Eltern noch der Vormund das Kind/ den Betroffenen vertreten dürfen

§  § 1795 BGB: Ausschluss der Eltern als Vertretung

·         Eltern dürfen Kind nicht vertreten, wenn es ein Vormund nicht darf

-       § 158 FamFG und § 174 FamFG: .....



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