<
>
Download

Zusammenfassung
Betriebswirtschaftsle­hre

Andreas-Schneider Schule Heilbronn

2013, 11 Punkte, Schulbuch

Maria L. ©
3.70

0.48 Mb
sternsternsternstern_0.25stern_0.3
ID# 31570







Die Offene Handelsgesellschaft


Inhaltsverzeichnis

1. Definition. 1

1.1 Die Handelsgesellschaft. 1
1.2. Offene Handelsgesellschaft. 2

2. Gründung. 2

2.1. Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. 2
2.2. Eintragung ins Handelsregister. 2

3.0. Rechte und Pflichten der OHG-Gesellschafter im Außen- und Innenverhältnis. 3

3.1. Unterschied zwischen dem Innen- und Außenverhältnis. 3
3.2 Pflichten der OHG-Gesellschafter im Innenverhältnis. 5
3.3 Pflichten der OHG-Gesellschafter im Außenverhältnis. 5
3.4 Rechte der OHG-Gesellschafter im Innenverhältnis. 6
3.5 Rechte der Gesellschafter im Außenverhältnis. 7

4.0 Das Ende einer OHG7

4.1. Die Auflösung einer OHG7
4.2 Die Liquidation der OHG7
4.3 Das Erlöschen der OHG8

5. Anlagen. 8

Anlage Nr. 1: Beispiel für einen Gesellschaftsvertrag. 9
Anlage Nr. 2: Beispiel für eine Handelsregisteranmeldung. 10
Anlage Nr. 3: Anmeldung der Auflösung einer OHG11
Anlage Nr. 4: Beispiel einer Anmeldung des Erlöschens der OHG12

6. Literaturverzeichnis. 13


1. Definition

1.1 Die Handelsgesellschaft

In einer Handelsgesellschaft vereinigen sich zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher, im Handelsregister eingetragenen Firma. Hierbei unterscheidet man zwischen einer Personal- und einer Kapitalgesellschaft. Personalgesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG), sind gekennzeichnet durch eine enge Zusammenarbeit der Gesellschafter.

Auch Haftung und Beschlüsse beruhen auf die Gemeinsamkeit. Mitglieder bei Kapitalgesellschaften, wie z.B. die Aktiengesellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haften hingegen nicht persönlich.

1.2. Offene Handelsgesellschaft

[Die gesetzliche Grundlage steht im Handelsgesetzbuch §105 - §160]

Die offene Handelsgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehrere Personen und juristische Personen zusammengeschlossen haben. Ihr Zweck liegt darin, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Diese Rechtsform ist typisch für mittelständische Unternehmen.  Da die offene Handelsgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, gleicht ihre Rechtsstellung der, einer juristischen Person.

So kann die Offene Handelsgesellschaft also vor Gericht klagen, sich eigene Rechte erwerben, in Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücke erwerben.

2. Gründung

Jede natürliche, aber auch juristische Person kann Gesellschafter der OHG werden (also Vereine, Genossenschaften, GmbHs und Aktiengesellschaften). Selbst eine OHG kann eine Gesellschafterin einer anderen OHG werden.

Zur Gründung einer OHG sind zwei Voraussetzungen erforderlich: dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und dem Wirksamwerden der Gesellschaft nach außen. Der Gesellschaftsvertrag regelt das Innenverhältnis der Gesellschafter, somit verpflichten sich damit die Gesellschafter untereinander, ein Handelsgewerbe in der Form einer OHG zu betreiben. Erst nach dem Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, der auf den Betrieb eines Handelsgewerbes oder die Verwaltung eigenen Vermögens unter  gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, tritt die Gesellschaft nach außen in Erscheinung.

2.1. Abschluss eines Gesellschaftsvertrags[1]

Der Gesellschaftsvertrag beinhaltet alle geregelten Rechtverhältnisse der Gesellschafter, die sie untereinander beschlossen haben, wie z.B. alle wesentlichen Rechten und Pflichten bei der Art und Höhe der Kapitaleinlage, die Privateinnahmen, die Verteilung des Gewinns- oder auch des Verlustes, Vorgehensweisen bei einem Tod eines Gesellschafters usw.

Zwar kann dieser auch mündlich abgeschlossen werden, jedoch werden schriftliche Verträge bevorzugt. Es dient dem Zweck, eine Beweissicherheit vorlegen zu können.

2.2. Eintragung ins Handelsregister[2]

Die Eintragung beim zuständigen Gericht ist bei der OHG im Handelsregister notwendig. Von allen Gesellschaftern, ohne Ausnahme, der OHG muss die Anmeldung beim Handelsregister vorgenommen werden. Die Anmeldung muss notariell beglaubigt werden und folgende Angaben enthalten[3]:


3.0. Rechte und Pflichten der OHG-Gesellschafter im Außen- und Innenverhältnis

3.1. Unterschied zwischen dem Innen- und Außenverhältnis

Während es beim Innenverhältnis um  die Rechtsbeziehung der Gesellschafter untereinander geht, versteht man beim Außenverhältnis die Rechtsbeziehung der Gesellschafter gegenüber außenstehenden Dritten, d.h. das innerhalb der Gesellschaft der vereinbarte Gesellschaftsvertrag sowie die gegebenen Vorschriften des HGB und außerhalb der Gesellschaft die grundsätzlichen Bestimmungen des HGB herrschen.

Um diesen Grafisch nochmals darzustellen[4]:


Wagner & Wunsch OHG

Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis


Gesellschafter Wagner                                                                      Gesellschafter Wunsch



Wagner & Wunsch OHG



Gesellschafter Wagner

Gesellschafter Wunsch



Dritter



z.B. Kunde, Lieferer


Rechtsbeziehungen im Außenverhältnis



Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des HGB


3.2 Pflichten der OHG-Gesellschafter im Innenverhältnis

1. Kapitaleinlage

Die geleisteten Kapitaleinlagen, wie z.B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, usw., steht jedem Gesellschafter gemeinsam zu. Somit kann ein einzelner Gesellschafter nicht mehr über einen persönlichen Kapitalanteil verfügen, da dieser nun ein gemeinschaftliches Vermögen ist. Es werden für Beschlüsse also alle Zustimmungen von den Gesellschafter benötigt.

3. Wettbewerbsenthaltung

Es ist einem Gesellschafter verboten, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter, im Handelsgewerbe der eigenen Gesellschaft eigennützige Geschäfte zu machen. Ebenfalls ist es untersagt, dass ein Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Gesellschaft sich als persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen.

4. Verlustbeteiligung

Der Verlust wird vom Kapitalanteil abgezogen, dass nach „Köpfen“ verteilt wird.


3.3 Pflichten der OHG-Gesellschafter im Außenverhältnis

1. Haftung

Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der OHG persönlich als Gesamtschuldner und die OHG mit dem Geschäftsvermögen, somit haftet jeder OHG Gesellschafter[5]…:

unbeschränkt

Der Gesellschafter haftet nicht nur mit seinem Anteil, sondern auch mit seinem Privatvermögen

Unmittelbar (direkt)

Jeder Gläubiger muss nicht erst die OHG anklagen, sondern kann sich direkt an jeden Beliebigen Gesellschafter halten.

Gesamtschuldnerisch (solidarisch)

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, für die gesamten Schulden der Gesellschaft zu haften.

Neu eingetretene Gesellschafter in einer bereits bestehenden OHG haften auch für die Schulden der Gesellschaft, die bei dessen Eintritt bereits bestehen. Dieses gilt auch, wenn ein Einzelunternehmen sich z.B. in eine OHG umwandelt. Auch hier haftet die entstandene Gesellschaft für alle bereits bestehenden Schulden, auch wenn die bisherige Firma nicht mehr fortgeführt wird.

3.4 Rechte der OHG-Gesellschafter im Innenverhältnis

1. Recht auf die Geschäftsführung

Gewöhnliche Aufgaben der Geschäftsführung, wie z.B. das einstellen oder entlassen von Arbeitern, steht jedem Gesellschafter zur Verfügung. Dabei steht jedem Gesellschafter ein Vetorecht zu.

Für Beschlüsse wie einem Grundstückskauf sind die Zustimmungen aller Gesellschafter erforderlich.

Sollte ein Gesellschafter unfähig sein, die Geschäftsführung ordnungsmäßig zu führen, kann ihm dieses Recht auch entzogen werden.

2. Recht auf Kontrolle

Jeder Gesellschafter hat die Befugnis, sich jederzeit über die Geschäftslage zu informieren und eigene Anfertigungen wie z.B. die Bilanz im Jahresabschluss, zu machen, selbst auch, wenn dieser von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Das Recht auf Kontrolle kann durch keinen Gesellschaftsvertrag aufgehoben werden.

4. Recht auf Privatentnahme

Der Gesellschafter hat das Recht, bis zu 4% von seinem Kapitalanteil zu entnehmen, dass zu Anfang des Geschäftsjahres vorhanden war, selbst auch, wenn die Gesellschaft Verluste erzielt. Solange kein anderer Prozentsatz im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, braucht der Gesellschafter, der die 4% überschreiten möchte, ein Zustimmung von den übrigen Gesellschafter.

5. Anspruch auf Aufwandsersatz

Sollte ein Gesellschafter Aufwendungen zwecks des Betriebs selbst in Kauf nehmen, kann dieser ein Anspruch auf Aufwandsersatz nehmen. Dabei werden aber nicht die Kosten für die Tätigkeit beglichen. Die Kosten sind bei der Geschäftsführung durch die Gewinnbeteiligung bereits beinhaltet.

Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters bedeuten nur, dass der betroffene Gesellschafter ausscheidet. Die OHG besteht weiterhin fort.

7. Recht auf Liquidationserlös bei Auflösung der OHG

Bei einer Auflösung einer OHG, muss zunächst das Vermögen im Verhältnis der Kapitalanteile unter den Gesellschafter aufgeteilt werden. Sollte man dabei nicht alle Schulden begleichen können, sind alle Gesellschafter dazu verpflichtet diese auszugleichen.


3.5 Rechte der Gesellschafter im Außenverhältnis

 Recht auf Vertretung

Machen einzelne Gesellschafter bezüglich des Betriebes Aufwendungen, die zu eigenen Zwecken dient, ist dieser solange durch das „Einzelvertretungsrecht“ gültig, wenn nicht ein Schaden daraus entstehen sollte. Ist im Gesellschaftsvertrag dieses gründlich untersagt, ist der betroffene Gesellschafter schadensersatzpflichtig.

Diese Vertretungsmacht kann man einem Gesellschafter, durch Verstoß einer im Gesellschaftsvertrag stehenden Regel, nehmen. Diesen Entzug ist von allen betroffenen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


4.0 Das Ende einer OHG

Das Ausscheiden der OHG vollzieht sich in drei Stufen:

4.1. Die Auflösung einer OHG

Mit der Auflösung ist die Gesellschaft der OHG noch nicht beendet. Die Auflösung einer OHG kann geltend gemacht werden, solange nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Gründe hierfür können sein, wenn…

            die vereinbarte Dauer der OHG abläuft.

            die Gesellschafter einen Beschluss der Auflösung machen

            das Gericht die Auflösung entscheidet

            eine OHG aus nur zwei Gesellschafter besteht und einer von ihnen ausscheidet.

Die Gesellschaft darf nicht mehr werbend tätig sein, da diese nun die Beendigung erzielen wollen. Die Auflösung muss von allen Gesellschafter in notarieller Form zum Handelsregister angemeldet werden.

4.2 Die Liquidation der OHG

Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation der OHG statt. Alle Geschäfte die noch in Betrieb sind müssen beendet werden, Verbindlichkeiten sind zu bezahlen, das Gesellschaftsvermögen muss in Geld umgesetzt werden und der Vermögen ist auf allen Gesellschaftern aufzuteilen. Trotz allem ist die OHG noch verpflichtet, eine Buchführung zu halten und Bilanzen zu erstellen.

4.3 Das Erlöschen der OHG

Wenn das Eigenkapital der OHG an allen Gesellschafter verteilt wurde, ist nun die Gesellschaft erloschen, selbst auch, wenn noch Schulden vorhanden sind. Sollten diese aber von einem Gesellschafter nicht beglichen werden können, haften die übrigen Gesellschafter für den Betroffenen.

5. Anlagen

Siehe folgende Seiten.


Anlage Nr. 1: Beispiel für einen Gesellschaftsvertrag[6]

Verhandelt in Ravensburg, den 10. Mai 2010

Vor dem unterzeichnenden Notar Dr. jur. Wilhelm Ambach in Ravensburg erschienen heute:

Friedrich Stolz, Ravensburg und Frank Krug, Ravensburg

Genannte Personen gaben nachstehende Erklärung zur notarischen Niederschrift. Sie schließen nachstehenden


§1 Gründer

Herr Stolz betreibt in Ravensburg unter der Firma Friedrich Stolz e. Kfm. Eine Kfz-Reparaturwerkstatt. Er nimmt Herrn Krug als Gesellschafter einer zu gründende offenen Handelsgesellschaft auf.

§2 Firma

Die offene Handelsgesellschaft erhält die Firma Stolz & Krug OHG

§3 Sitz der Gesellschaft

Der Niederlassungsort der Gesellschaft ist Ravensburg

§4 Gegenstand und Dauer des Unternehmens

Die Gesellschaft betriebt auf unbestimmte Zeit die Reparatur und den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen samt Zubehör.

§5 Einlagen

Herr Stolz bringt seinen Gewerbebetrieb ein. Der Wert der Einlage wird entsprechend der letzten Bilanz vom 31. Dezember. 2009 und mit Zustimmung von Herrn Krug mit 800.000,00 EUR angesetzt. Herr Krug beteiligt sich mit seinem Grundstück im Wert von 380.00,00 EUR.

(1) Jeder Gesellschafter hat der Gesellschaft Stolz & Krug OHG seine volle Arbeitskraft zu widmen.

(2) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter für sich allein berechtigt und verpflichtet.

(3) Geschäfte, deren Gegenstand den Wert von 500.000,00 EUR übersteigen, dürfen von beiden Gesellschaftern nur gemeinsam vorgenommen werden. Das Gleiche gilt uneingeschränkt für die Aufnahme von Krediten und das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten

§7 Privatentnahmen

Jeder Gesellschafter kann für seine Arbeitsleistung monatlich 5 000,00 EUR Privatentnahmen tätigen.

§8 Gewinn- und Verlustverteilung

Am Gewinn und Verlust sind Herr Stolz mit 60%, Herr Krug mit 40% beteiligt.

Die Frist zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages beträgt 10 Monate zum Schluss des Kalenderjahres

§ 10 Tod eines Gesellschafters

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt. Diese sind von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen


gez. Stolz                              gez. Krug                              gez. Ambach, Notar

Anlage Nr. 2: Beispiel für eine Handelsregisteranmeldung[7]


An das

Amtsgericht

-Handelsregister-

Ingolstadt


Betreff: Neuanmeldung der Firma „Stolz & Krug OHG“ in Ravensburg


Zur Eintragung in das Handelsregister melden wir an:

Wir, der Kaufmann Friedrich Stolz, geboren am 04.06.1961 und der Kaufmann Frank Krug, geboren am 14.01.1964, haben unter der Firma „Stolz & Krug OHG“ eine offene Handelsgesellschaft errichtet, die am 10. Mai. 2010 begonnen hat. Die Gesellschaft betreibt die Reparatur und den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen samt Zubehör.


| | | | |
Tausche dein Hausarbeiten