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Referat
Geschichte / Historik

Steinhagener Gymnasium

2019

Jenny S. ©
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ID# 82854







Die Machtverteilung in der französischen Verfassung


Bei der französischen Verfassung von 1791 sind die Bürger in „aktiv“ und „passiv“ unterteilt. Die „Aktivbürger“ sind Männer über 25, die Steuerleistungen im Wert von mindestens drei Arbeitstagen haben. Die „Passivbürger“ sind Frauen und alle anderen Männer. Sie haben Rechte, aber dürfen nicht wählen.

Da nur die Männer über 25 mit dem speziellen Einkommen wählen dürfen, nennt man das Zensuswahlrecht.

Das Machtsystem ist in drei Gewalten aufgeteilt. Links ist die Exekutive (lat. exsecutere: ausführen) mit dem König, Ministern und Verwaltungsbeamten. In der Mitte stehen die Nationalversammlung und die Wahlmänner für die Legislative (lat. lex, legis: Gesetz) und für die Judikative (lat. judex, judices: Richter) sind das Oberste Gericht und Gerichte eingesetzt.

Die „Aktivbürger“ wählen die Verwaltungsbeamten, die Wahlmänner und Gerichte.

Die Wahlmänner, die eine Steuerleistung im Wert von mindestens 10 Arbeitstagen haben, wählen die Nationalversammlung, in der 745 Abgeordnete Gesetze beschließen und sich beraten.

Die Nationalversammlung kontrolliert das Oberste Gericht und die Minister, die vom König ernannt oder entlassen werden und die Verwaltungsbeamten kontrollieren.


Obwohl die Aktivbürger wählen dürfen, haben sie keinen großen Einfluss auf das politische Geschehen, da die Verwaltungsbeamten von den Ministern kontrolliert werden und die Wahlmänner nur die Nationalversammlung wählen.

Der König ist weiterhin das politische Oberhaupt, jedoch hat er keine alleinige Macht mehr, da diese in Judikative, Exekutive und Legislative aufgeteilt wurde.

Dadurch haben der König und die Nationalversammlung die größte Macht.


Der König und die Nationalversammlung sind mit der Verfassung zufrieden, da der König die größte Macht hat und somit auch der machtvollen Nationalversammlung überlegen ist, da er ein Vetorecht besitzt, was heißt, dass er gegen Gesetze stimmen kann, wenn diese ihm nicht gefallen.

Auch die Aktivbürger sind mit der Verfassung zufrieden, weil sie durch ihr Wahlrecht das Gefühl von Mitbestimmung bekommen; jedoch könnten sie auch aufgrund der geringen Mitbestimmung unzufrieden sein, weil die Mitbestimmung im Vergleich zur Bestimmungsmacht der Nationalversammlung sehr gering ist.



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