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Die Machtergreifung Adolf Hitlers 1933

1.351 / ~3 sternsternsternsternstern_0.75 Anne S. . 2012
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Geschichte / Historik

Pädagogium Bonn - Otto-Kühne-Schule Päda/Paeda

2002, 1-

Anne S. ©
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sternsternsternsternstern_0.75
ID# 22299







Die Machtergreifung Adolf Hitlers

(vom 30. Januar 1933 bis zum 23. März 1933)

30. Januar 1933:

Reichspräsident Paul von Hindenburg1 ernannte Adolf Hitler2 zum Reichskanzler.

Die neue Regierung:

Es handelte sich um eine Koalitionsregierung des Nationalen Zusammenschlusses, in der die NSDAP in der Minderheit ist.

In der Reichsregierung standen drei NSDAP - Minister (Adolf Hitler als Reichskanzler; Dr. Wilhelm Frick3 als Innenminister und Hermann Göring4 als Minister ohne Geschäftsbereich & kommissarischer Innenminister Preußens) acht konservativen Ministern (z.B. Franz von Papen5 als Vize- Kanzler & Reichskommissar von Preußen und Alfred von Hugenberg6 als Wirtschafts- & Ernährungsminister) gegenüber.

Dieser Sachverhalt veranlasste von Papen dazu zu glauben, dass Hitler in einer solchen Regierung seine extremen Vorstellungen nicht durchsetzen könnte.

Zitate von Papens:

„In zwei Monaten haben wir Hitler in die Ecke gedrückt, dass er quietscht.“ und „Wir haben ihn uns engagiert.“

Kurs des neuen Kabinetts:

„nationale Erhebung“ = Appell an die Zusammenarbeit aller nicht marxistischer politischer Richtungen

Hitlers Forderungen und Reaktionen der Koalitionspartner:

Die Sofortige Auflösung des Reichstags (hofft auf Mehrheitsregierung), die Hitler vor Regierungsantritt forderte, stand im Widerspruch zu den Koalitionsverhandlungen mit Hugenberg, die unter der Voraussetzung geführt wurden, dass keine Neuwahlen des Reichstages stattfinden.

Hugenberg wehrte sich zunächst gegen die Neuwahlen, gab aber, um eine Neubildung des Reichstags nicht zu gefährden, auf Drängen von Papens, nach.

01. Februar 1933:

Der Reichstag wurde aufgelöst und Neuwahlen wurden für den 05. März 1933 angesetzt.

04. Februar 1933:

Eine Verordnung „zum Schutze des deutschen Volkes“, die dehnbare Bestimmungen zur Kontrolle von Zeitungen und politischen Versammlungen enthielt, wurde erlassen. Sie stellte auch eine Propaganda-Behinderung der gegnerischen Parteien, besonders in der Zeit des derzeitigen Wahlkampfes dar.

§1: Öffentliche politische Versammlungen, sowie alle Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel sind spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Verhandlungsgegenstandes der Ortspolizeibehörde anzumelden.

Sie können im Einzelfall verboten werden, wenn nach den Umständen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.

§7: Druckschriften, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden.

06. Februar 1933:

Von Papen löste sämtliche kommunalen Vertretungen, sowie den Landtag in Preußen auf (zahlreiche republikanische Beamte wurden entfernt) und setzte Neuwahlen an. Außerdem erließ er eine Notverordnung „zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen“.

Dadurch wurden alle Befugnisse der Regierung Braun-Severings auf die Kommissariatsebene übertragen. Am gleichen Tag übernahm Göring die Polizei (dadurch sind die Voraussetzungen für die nationalsozialistische Macht- ergreifung geschaffen).

22. Februar 1933:

Göring mobilisierte 50 000 SA- und SS-Männer zur Terrorisierung der Kommunisten. Die Folge war eine Aberkennung der kommunistischen Mandate, sowie die Verhaftung von kommunistischen Funktionären und die Beschlagnahmung deren Konten.

27. Februar 1933:

Reichstagsbrand:

Die Nationalsozialisten machten die Kommunisten für den Reichstagsbrand verantwortlich, allerdings existiert die Vermutung, dass die Nationalsozialisten selbst die Täter waren. (Am 23. Dezember 1933 wird der Niederländer van der Lubbe der Tat für schuldig befunden und zum Tode verurteilt.)

Noch in der Brandnacht ordnet Göring die Verhaftung der Abgeordneten und der führenden Funktionäre der KPD an und verhängt gleichzeitig ein Verbot ihrer Presse.

28. Februar 1933:

Außerdem konnten durch diese Verordnung die Grundrechte außer Kraft gesetzt werden. Des Weiteren ermächtigte sie die Regierung vorrübergehend die Befugnisse der Länder wahrzunehmen. Dieser Aspekt ermöglichte es den Nationalsozialisten zwischen dem 5. und 9. März 1933 in allen nicht nationalsozialistisch regierten Länder NSDAP- Mitglieder als Reichkommissare einzusetzen. (=Einleitung der Gleichschaltung der Länder)

Diese Verordnung war willkürlich auslegbar, wodurch unter anderem die Basis des Rechtsstaates verlassen wurde und noch mitten im Aufschwung der „nationale Erhebung“ das Instrument für die Willkürherrschaft der NSDAP geschaffen wurde. Durch die „Reichstagsbrandverordnung“ war eine legale Abschaffung der Demokratie und des Rechtsstaates möglich.

„Meine Maßnahmen werden nicht angekränkelt sein durch irgendwelche juristischen Bedenken. Meine Maßnahmen werden nicht angekränkelt sein durch irgendeine Bürokratie. Hier habe ich keine Gerechtigkeit zu üben, hier habe ich nur zu vernichten und auszurotten, weiter nichts.“

Am gleichen Tag wurde eine „Verordnung gegen Verrat am Deutschen Volke“ erlassen, die auch für Landesverratsdelikte die Todesstrafe vorsah.

Die willkürliche Auslegung dieser Verordnungen führte zu einer allgemeinen Rechtsunsicherheit im deutschen Staat.

05. März 1933:

Reichstagsneuwahlen:

Wahlberechtigte: 44,7 Mill., Wahlbeteiligung: 88,7%

Mill. Stimmen

Prozent

Abgeordnete

NSDAP

17,3

43,9

288

DNVP

3,1

8,0

52

Zentrum

4,4

11,2

74

BVP

1,1

2,7

18

SPD

7,2

18,3

120

KPD

4,8

12,3

81

Gesamt

39,3

96,4

647

Durch die Einschränkung der Wahlpropaganda gegnerischer Parteien und die nationalsozialistische Propaganda (Auftritte der SA und SS) erhielt die NSDAP zwar keine alleinige Mehrheit im Reichtag, gewann aber viele neue Wähler hinzu.

Die Regierungskoalition aus DNVP und NSDAP hatte demnach mit 51,9 % eine einfache Mehrheit im Reichstag. Laut Verfassung hätte die Regierung Hitler unter diesen Verhältnissen auf parlamentarische Weise regieren können. Hitler forderte jedoch ein Ermächtigungsgesetz, das ihm die volle Handlungsfreiheit (ohne Rücksicht auf die verfassungsmäßige Begrenzung der Exekutive) zusichern sollte.

Diese Forderung war aus parlamentarischer Sicht unbegründet und somit wäre die Umsetzung einer solchen Forderung illegal.

13. März 1933:

Es wurde ein „Ministerium für Volksaufklärung und Propaganda“ geschaffen, welches von Joseph Goebbels7 geleitet wurde. Am gleichen Tag erfolgte die Gleichschaltung von Rundfunk und Presse.

21. März 1933:

Der neue Reichstag trat erstmals in der Potsdamer Garnisonskirche (Begräbniskirche Friedrichs des Großen) zusammen. Historisches Moment: Hitler verneigte sich ehrfurchtsvoll vor Paul von Hindenburg (trug die Uniform des kaiserlichen Generalfeldmarschalls) zur Dokumentation der Verhaftung der Deutschen in ihrer Tradition.


Hitler legte dem Reichstag das Ermächtigungsgesetz vor.

Dieses sollte der Regierung für die Dauer von 4 Jahren das Recht geben Gesetze (u.a. verfassungs-gebende Gesetze) ohne Befragung und Beteiligung des Reichstags und des Reichsrates zu beschließen. Für diese Verfassungsänderung war die Anwesenheit von Zweidritteln der Abge-ordneten erforderlich.

Für die Annahme dieses Gesetzes waren eine Zweidrittelmehrheit im Reichstag und im Reichsrat nötig.

Hitler gelang es diese Zweidrittelmehrheit mit Hilfe des Zentrums und der bürgerlichen Parteien zu erhalten. Bei der Abstimmung waren 538 Abgeordnete (von 645 Abgeordneten) anwesend von denen 444 dem Ermächtigungsgesetz zustimmten (die 94 Gegenstimmen kamen von den 94 anwesenden SPD-Politikern).

Bei der Abstimmung fehlten alle 81 kommunistischen Abgeordneten, da diese untergetaucht waren oder seit dem Reichstagsbrand verhaftet waren (ebenso die 26 fehlenden SPD-Politiker).

Es stellt sich nun die Frage, ob Hitlers Ermächtigungsgesetz nicht verhindert werden konnte.

Die Antwort lautet NEIN, da

  1. Hitler dafür gesorgt hatte, dass die kommunistischen Abgeordneten nicht anwesend waren.

  2. Frick die Obstruktion (Fernbleiben) der SPD befürchtete, (wodurch in Abwesenheit von mehr als 216 Abgeordneten die Beschlussfähigkeit des Reichstags aufgehoben wäre,) so dass er vor der Abstimmung über das Ermächtigungsgesetz einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung stellte, in dem ein „unentschuldigtes Fehlen“ als Anwesenheit geltend gemacht wurde.

    Dadurch konnten alle kommunistischen und sozialdemokratischen Abgeordneten, die sich in Polizei-gewahrsam befanden, als anwesend gezählt werden (diesem Antrag stimmten trotz De-maskierung durch die SPD sowohl das Zentrum als auch die bürgerlichen Parteien zu).

Ob diese 23 Nein - Stimmen zustande gekommen wären, wenn die preußischen und sächsischen Stimmen noch verfassungsmäßigen Charakter gehabt hätten, bleibt fraglich.

Der Boden der Weimarer Verfassung wurde durch diese Schritte verlassen.

Hitler verlängerte dieses für vier Jahre vorgesehene Gesetz mehrfach und der mit ihm verhängt Ausnahmezustand blieb bis 1945 bestehen.

Fazit:

Die Nationalsozialisten agierten nur zum Schein legal, wie die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, die Reichtagswahl am 5. März 1933 und schließlich das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 zeigen. Die im Zeitraum vom 30. Januar 1933 bis zum 23. Februar 1933 erlassenen Verordnungen und Gesetze haben alle die Errichtung eines nationalsozialistischen Einparteienstaates und die Auflösung der rechtlichen Ordnung zum Ziel.

2 Hitler (1889-1945): im 1. Weltkrieg: Kriegsfreiwilliger (Westfront); war nur Gefreiter (man sagte ihm mangelnde Führungsqualitäten nach); nach 1. Weltkrieg bei der Reichswehr in München (als Agent und Spitzel); 1919 schließt er sich der späteren NSDAP an: sein Putschversuch von 1923 scheitert, daraufhin erhält er eine Haftstrafe wegen Hochverrats (wird 1925 frühzeitig entlassen) während seiner Haftzeit schreibt er „Mein Kampf“; sorgt nach seiner Entlassung für den Neuaufbau der NSDAP

3 Frick (1877-1946 hingerichtet): NSDAP- MdR (1924-45) thüringischer Innen- und Volksminister (1931), Reichsinnenminister (1933-43) und Reichsprotektor von Böhmen und Mähren (1943-45)

4 Göring (1893-1946): NSDAP- MdR (1928-45), Generalfeldmarschall, Reichstagspräsident (1932-45), Reichsminister ohne Geschäfts-bereich (1933), Reichsminister für Luftfahrt (1933-45), Reichsminister für Wirtschaft (1937-38), Ministerpräsident von Preußen (1933-45)

6 Hugenberg (1865-1951): DNVP- MdR (1919-45), Vors. bei Krupp (1909-18), Vors. DNVP (1928-33); Reichswirtschaftsminister (1933)

7 Goebbels (1897-1945): NSDAP- MdR (1928-45), Reichspropagandaleiter der NSDAP (1929-45), Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda (1933-45)

8 Wels (1873-1939), SPD-MdR (1912-33), Vorsitzender der SPD (1931-39)


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