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Seminararbeit
Geschichte / Historik

Universität, Schule

Universität Regensburg - UR

Note, Lehrer, Jahr

2,1, 2014

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Ingo W. ©
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ID# 57920







12


  1. Entstehung und Bedeutung der Lex Salica


Die Lex Salica, auch Legis Salicae beziehungsweise Pactus Legis Salicae, war das Recht der Salischen Franken1 und das älteste Gesetzbuch der Franken.2 Die ursprüngliche Entstehungszeit der Lex Salica wird dem ersten fränkischen König Chlodwig I. zugeschrieben und circa auf das Jahr 507 datiert.3 Elmar Seebold spricht bei der Entstehung von einem prototypischen Fall, bei welchem ein neues Kolonialland, mit vormals mündlich tradierter Rechtsprechung, nach einer möglichst verbindlichen, fixierten Rechtsgrundlage verlangt.4 Seebold sieht zudem einen weiteren Grund für die Notwendigkeit eines neuen Gesetzes.

Laut ihm ist es für einen Stamm, der politisch eine wichtige Rolle spielen will, unabdingbar ein allgemein gültiges und einheitliches Gesetz zu haben.5 Jedoch verhält es sich mit der Lex Salica, wie auch mit den meisten anderen Texten aus dem frühen Mittelalter, so dass der ursprüngliche Text nicht vorhanden ist und somit aus tradierten Handschriften erschlossen wurde.

Georg Waitz spricht von vier wesentlichen Handschriften (A,B,C,D), deren Ursprünge er zwischen das 8.Jh und 9.Jh datiert.6 Er geht weiter davon aus, dass der ursprüngliche Text der Lex Salica aus 65 Titeln bestand und im Nachhinein erweitert wurde.7 Dieser These schließt sich Eckhard an und verortet die Handschriften B und C in zwei weitere germanische Teilreiche (Teilreiche von Theuderich I. und Guntchram), was bedeuten würde, dass sich der Einflussbereich der Lex Salica auf einen erweiterten Bereich erstreckt.8 Jedoch lässt sich der Haupteinflussbereich der Lex Salica laut Ruth Schmidt-Wiegand, auf Grund von Titel 47, im Gebiet zwischen Loire und Kohlenwald („Et si citra Ligere aut Carbonaria[…]“ (Pactus Legis Salicae, Tit.47§1)) festlegen.9 Die Erweiterungen des ursprünglichen 65-Titel-Textes schreibt Eckhardt den Chlodwigsöhnen zu und argumentiert für eine Entstehung zwischen 524 und 596.10

Zur Bedeutung der Lex Salica lässt sich feststellen, dass sie, wie bereits erwähnt, als ältestes germanisches Volksrecht angesehen werden kann. In dieser Funktion bedeutete sie eine Neuordnung des Stammesrechtes und es wurden allgemeine Bußtarife geschaffen.11 Auch in sprachlicher Hinsicht dient die Lex Salica als geeignetes Zeugnis des 6. Jahrhunderts, sowohl hinsichtlich einer „Kanzleisprache“ um 500, als auch für die sogenannten Malbergischen Glossen.12 Diese Malbergischen Glossen sind frankolateinische Mischwörter aus der Gerichtssprache.13 Nicht zuletzt diente die Lex Salica als Grundlage für weitere germanische Gesetztexte.14 Ausgehend von einer Entstehungszeit am Anfang des 6.Jahrhunderts liegt die Annahme nahe, dass zu dieser Zeit das männliche das dominierende Geschlecht war.

In dieser Arbeit soll nun anhand der Lex Salica versucht werden, die Rolle der Frau heraus zu arbeiten und darzustellen. Dabei soll soweit möglich weitestgehend der Primärtext als Quelle dienen.

Für die folgenden Ausführungen zur Stellung der Frau in der Lex Salica soll die von Karl August Eckhardt herausgegebene Fassung des 65-Titel-Textes als Grundlage dienen.15 Die Herkunft der einzelnen Textstellen wird daher nicht explizit gekennzeichnet, sofern deren Ursprung aus den Tabellen ersichtlich ist. Alle in den Tabellen vorkommenden Textstellen, sowie die Kapitelüberschriften, unter Abschnitt 2, entstammen oben genannter Ausgabe des Pactus Legis Salicae von August Eckhardt.


  1. Stellung der Frau in den einzelnen Titeln der Lex Salica


Die Lex Salica ist, wie in der Einleitung bereits erwähnt, in 65 Titel unterteilt, welche wiederum in Paragraphen untergliedert sind. Da im Folgenden vor allem auf die Stellung der Frau eingegangen werden soll, werden nur die Titel und Paragraphen aufgeführt, die sich mit Frauen beschäftigen oder diese erwähnen. Es sollen die Gesetze dargestellt werden, um anhand derer die Rolle der Frau in Recht und Gesetz zu betrachten und zu verstehen.

Die einzelnen Titel werden sowohl im Originaltext, als auch in ihrer entsprechenden deutschen Übersetzung wiedergegeben, im Anschluss wird die konkrete Bedeutung für die Stellung de.....[Volltext lesen]

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Titel 15 §2 behandelt das gewaltsame Vergehen an einem freien Mädchen und §3 die Zusammenkunft aus freiem Willen. Deutlich wird, dass das „Strafmaß“ für die freiwillige Zusammenkunft deutlich niedriger ist. Daraus kann man schließen, dass die Meinung des freien Mädchens durchaus Gewicht hatte und nicht irrelevant war.



2.4 XIX: De maleficiis ‹hominum› vel herbis / Titel 19: Von Zaubertränken und Kräutern


§4: Si quis mulier altera mulieri maleficium fecerit, unde infantes non potuerit habere, [MMD denarios qui faciunt] solidos LXII semis culpabilis iudicetur.

§4: Wenn ein Weib einem anderen Weibe einen Zaubertrank bereitet, so daß es keine Kinder haben kann, werde es [2500 Pfennige, die machen] 62 ½ Schillinge zu schulden verurteilt.

Der Titel 19 §4 verdeutlicht den Wert der gebärfähigen Frau für das Volk. Dies wird dadurch erkennbar, dass die „Strafe“ für das Unfruchtbarmachen einer Frau genauso hoch ist, wie für den versuchten Mord durch Zaubertrank an einem anderen (Vgl.: Tit.19, §2). Den Mord durch Zaubertrank an einer Frau nennt Titel 19 indes nicht gesondert.


2.5. XX: De eum qui ingenuam mulierem manu maut brachium ‹vel digito› extrinxerit /
Titel 20: Von dem der einem freien Weibe Hand oder Arm ‹oder Finger› anrührt


§1: Si quis ingenuus homo ingenue mulieri vel qualibet ‹feminam› ‹manum vel brachium aut› digitum extrinxerit, cui fuerit adprobatum, mallobergo chamin hoc est, DC denarios qui faciunt solidos XV culpabilis iudicetur.

§1: Wenn ein freier Mann einem freien Weibe oder irgendwelcher ‹Frau› ‹and Arm oder› Finger anrührt – gerichtlich „Drücken“ genannt –, werde er, wenn es nachgewiesen wird, 600 Pfennige, die machen 15 Schillinge zu schulden verurteilt.

§2: Si brachium presserit, mallobergo chamin sunt, denarios MCC qui faciunt solidos XXX culpabilis iudicetur.

§2: Wenn er den Arm drückt – gerichtlich „Drücken“ genannt –, werde er 1200 Pfennige, ‹die› machen 30 Schillinge zu schulden verurteilt.

§3: Certe si super cubitum manum miserit ‹cui fuerit adprobatum›, mallobergo chamin malicharde hoc est, MCCCC denarios qui faciunt solidos XXXV culpabilis iudicetur.

§3: Wenn er etwa die Hand auf den Ellenbogen legt – gerichtlich „Drücken am Oberarm“ genannt –, werde er 1400 Pfennige, die machen 35 Schillinge zu schulden verurteilt.

§4: Si quis mamillam mulierem stinxerit ‹aut sciderit, quod sanguis egressus fuerit›, (mallobergo) de bructe, solidos XLV culpabilis iudicetur.

§4: Wenn einer die Brust einem Weibe berührt ‹oder spaltet, daß Blut herauskommt, › – gerichtlich „bei der Brust“ – werde er zu 45 Schillinge zu schulden verurteilt.

In oben stehendem Artikel greift die Lex Salica den „Tatbestand“ Berühren von Frauen auf. Auffällig ist dabei, dass die sich die Strafen von §1 bis §4 erhöhen, genauer gesagt verdreifachen. Die Vergehen werden also der Schwere nach aufgelistet von manus/brachium (Hand18/Arm19) bis hin zu mamma (Brust20). An dieser Steigerung wird ein besonderer Schutz der Weiblichkeit deutlich erkennbar, da das Berühren beziehungsweise Spalten der Brust signifikant härter bestraft wird als das des Armes oder der Hand.

Besonders festzustellen bleibt auch die Tatsache an sich, dass sich die Lex Salica besonders mit dem Berühren und unsittlichem Anfassen von Frauen beschäftigt. Dies weist darauf hin, dass bereits ein klarer Sinn für unsittliches Verhalten vorhanden war.


2.6 XXIV: De homicidiis parvolorum ‹et mulierum› / Titel 24: Von Totschlägen an
Unmündigen und Weibern


§3: Si vero puellam sine consilium parentum totunderit, mallobergo theuischada sunt, MDCCC denarios qui faciunt solidos XLV culpabilis iudicetur.

§3: Wenn er aber ein Mädchen ohne Vollwort der Eltern schert – gerichtlich „Mädchenscheren“ genannt –, werde er 1800 Pfennige, die machen 45 Schillinge zu schulden verurteilt.

§4: Si quis puerum crinitum occiderit ‹cui fuerit adprobatum›, mallobergo leode sunt, XXIVM denarios qui faciunt solidos DC culpabilis iudicetur.

§4: Wenn einer einen langgelockten Knaben tötet – gerichtlich „Manngeld“ genannt –, werde er ‹dem es nachgewiesen wird› 24000 Pfennige, die machen 600 Schillinge zu schulden verurteilt.

§5: Si quis femina ‹ingenua et› gravida trabaterit ‹cui fuerit adprobatum›, mallobergo anouaddo, si moritur, anouaddo leodo sunt, XXVIIIM denarios qui faciunt solidos DCC culpabilis iudicetur.

§5: Wenn einer eine ‹freie und› schwangere Frau mißhandelt – gerichtlich „Schwangere“, wenn sie stirbt „Schwangeren-Manngeld“ genannt –, werde er ‹dem es nachgewiesen wird› 28000 Pfennige, die machen 700 Schillinge zu schulden verurteilt.

§6: Si ‹quis› vero infantem in ventrem matris suae occiderit aut ante quod nomen habeat infra novem noctibus ‹qui fuerit adprobatum›, mallobergo anowado sunt, IVM denarios qui faciunt solidos C culpabilis iudicetur.

§6: Wenn ‹ein›er aber ein Kind im Leibe seiner Mutter oder binnen neun Nächten, bevor es einen Namen hat, tötet – gerichtlich „bis zum Neunten“ genannt –, werde er ‹dem es nachgewiesen wird› 4000 Pfennige, die machen 100 Schillinge zu schulden verurteilt.

§8: Si quis femina ingenua, postquam coeperit infantes habere ‹qui ea› occiderit ‹cui fuerit adprobatum›, mallobergo leodinia sunt, XXIVM danarios qui faciunt solidos DC culpabilis iudicetur.

§8: Wenn einer eine freie Frau, nachdem sie Kinder zu haben begonnen hat, ‹wer sie› tötet – gerichtlich „Frauengeld“ genannt –, werde er ‹dem es nachgewiesen wird› 24000 Pfennige, die machen 600 Schillinge zu schulden verurteilt.

§9: Post quod infantes non potuerit habere, qui eam occiderit ‹cui fuerit adprobatum›, mallobergo leodinia sunt, VIIIM danarios qui faciunt solidos CC culpabilis iudicetur.

§9: Nachdem sie keine Kinder (mehr) haben kann – gerichtlich „Frauengeld“ genannt –, werde, wer sie tötet ‹dem es nachgewiesen wird›, 8000 Pfennige, die machen 200 Schillinge zu schulden verurteilt.

Titel 24 umfasst das Totschlagen, sowie Scheren von Kindern (vgl. Tit.24 „Unmündige“) und das Töten von Frauen. Bei den Kindern werden die „Strafen“ für das Scheren geschlechterspezifisch unterschieden, jedoch in gleichem Maße mit 1800 Pfennigen bestraft (Vgl.: Tit.24, §2: puerum crinitum […] MDCCC denarios). Bei den Frauen wird die „Strafe“ in Abhängigkeit von Gebärfähigkeit und Schwangerschaftsstadium festgelegt.

Auffällig hierbei ist, dass das Töten einer Frau im gebärfähigen Alter (§8) das dreifache „Strafmaß“ verlangt, als das einer Frau, die keine Kinder mehr bekommt (§9). Ein besonders schwerer Fall sind in der Lex Salica schwangere Frauen, welche in Folge einer Misshandlung versterben (§5). Hervorzuheben ist außerdem §7, welcher das Kind im Leib der Mutter gesondert schützt.

Durch diesen Titel 24 lässt sich der außerordentliche Wert von Schwangeren, sowie Frauen im gebärfähigen Alter in der Lex Salica gut verdeutlichen. Ein eventueller Grund hierfür kann darin gesehen werden, dass Frauen zur Geburt von Stammesnachfolgern und somit zum Erhalt des Volkes gesondert geschützt werden sollten.



2.7 XXV: De adulteriis ancillarum vel servorum / Titel 25: Von Unzucht mit Mägden
oder d.....

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Auch in diesem Fall ist, wie schon bei §6, davon auszugehen, dass der Knecht der Prügelstrafe nicht entgehen können wird. Das Strafmaß für Schänden ohne Todesfolge und für das unfreiwillige Heiraten einer Unfreien ist nahezu gleich.



2.8 XXX: De convitiis / Titel 30: Von Schmähungen


§3: Si quis mulierem ingenuam, seu vir seu mulier, alteram meretrice clamaverit et ‹ei› non potuerit adprobare, MDCCC denarios qui faciunt solidos XLV culpabilis iudicetur.

§3: Wenn einer ein freies Weib, sei’s Mann oder Weib eine andere Hure schilt und es ihr nicht nachweisen kann, werde er (bzw. sie) 1800 Pfennige, die machen 45 Schillinge zu schulden verurteilt.

Auch den Fall von Schmähungen gegenüber anderen Personen behandelt die Lex Salica. Im Hinblick auf die Rolle der Frau lässt sich hier in erster Linie Titel 30, §3 herausstellen. Hier wird die Bestrafung dafür festgelegt, ein freies Weib als Hure zu beschimpfen. Diese wird bei 1800 Pfennigen festgelegt. Auffällig hierbei ist, dass nicht unterschieden wird, ob die Beschimpfung durch einen Mann oder eine Frau erfolgt und dass außerdem explizit von Schmähungen gegenüber freien Frauen die Rede ist.

Auch ins Auge sticht der vergleichsweise hohe Strafwert von 1800 Pfennigen wenn man dazu im Vergleich die §§ 1,4 und 5 in Titel 30 betrachtet. Diese sehen für die Beschimpfungen „concagatum, vulpe, lepore“ (Eckardt übersetzt mit „Scheißkerl, Fuchs und Hase“) eine Buße von lediglich 120 Pfennigen vor. Auch §7 sieht für die Beschimpfungen eines anderen als „delatorem aut falsatorem“ (Eckhardt: „Denunziant oder Fälscher“), lediglich eine Strafe von 600 Pfennigen vor.

Als möglichen Grund dafür könnte man anführen, dass freie Frauen vor übler Nachrede geschützt werden sollten um deren gesellschaftliche Akzeptanz zu festigen. Man sieht also, dass die Beschimpfung „Hure“ für eine Frau als gravierend empfunden wird.



2.9 XXXI: De via lacina / .....

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Die Tötung von zu jungen oder zu alten, freien Frauen wird in gleichem Maße wie der Mord an einem freien Franken bestraft (8000 Pfennige). Für Frauen, welche für die Fortpflanzung und für das Aufziehen von Kindern in Frage kommen, wird, im Falle eines Mordes an ihnen, eine Strafe von 24000 Pfennigen fällig. Titel 41 betont also, wie auch schon Titel 24, den erhöhten Schutz von Schwangeren vor Übergriffen, da diese wichtig sind für den Fortbestand des Volksstammes.



2.11 LIX: De alodis / Titel 59: Von Erbgut


§1: Si quis mortuus fuerit et filios non dimiserit, si pater, si mater sua superfuerit, ipsa in hereditatem succedat.

§1: Wenn einer stirbt und keine Söhne hinterlässt, wenn der Vater, wenn seine Mutter überlebt, soll diese in die Erbschaft folgen.

§2: Si pater aut mater non fuerit et fratrem aut sororem dimiserit, ipsi in hereditatem succedant.

§2: Wenn Vater oder Mutter nicht (am Leben) sind er Bruder oder Schwester hinterläßt, sollen diese in die Erbschaft folgen.

§3: Si isti non fuerint, tunc soror matris in hereditatem succedat.

§3: Wenn solche nicht (da) sind, dann folge die Schwester der Mutter in der Erbschaft.

§4: Si vero sorores matris non fuerint, sic sorores patris in hereditate succedant.

§4: Wenn aber Schwestern der Mutter nicht (da) sind, so sollen die Schwestern des Vaters in die Erbschaft folgen.

§5: Et inde ‹si› patris ‹soror› non fuerit, sic de illis generationisbus, quicumque proximior fuerit, ille i hereditatem succedat, qui ex paterno genere veniunt.

§5: Und sodann ‹wenn› keine ‹Schwester› des Vaters (da) ist, so folge der, wer auch immer der näher verwandte ist, von jenen Sippschaften, die von der väterlichen Sippe stammen, in die Erbschaft.

§6: De terra vero Salilca nulla in muliere ‹portio aut› hereditas est, sed ad virilem sexum, qui fratres fuerint, tota terra pertinenant.

§6: Vom salfränkischen Land aber gehört kein ‹Anteil noch› Erbschaft an ein Weib, sondern das ganze Land falle an das männliche Geschlecht, und zwar die Brüder.

Im Titel 59 regelt die Lex Salica die Grundsätze der Erbfolge. §1 nennt indirekt als erste in der Erbfolge die Söhne, sowie im Falle des nicht Vorhandenseins eines Sohnes den Vater oder die Mutter als Erben. §2 greift den Fall auf, dass weder Vater noch Mutter vorhanden sind. In diesem Fall sind die Geschwister des Verstorbenen ins Erbe einzusetzten. Ob Bruder oder Schwester ist in diesem Fall nicht relevant, denn der Text nennt fratrem aut sororem. Dies ist so zu deuten, dass aut hier als Verbindung zwischen zwei gleichstehenden Personen dient.22

Im Fall, dass keine geschwisterlichen Erben vorhanden sind, überrascht §3 insofern mit der Nachfolge der Schwestern der Mutter, dass hier eigentlich zuerst die Brüder des Vaters zu erwarten wären. Erst §4 nennt die Schwestern des Vaters als Erben, wenn keine Mutterschwestern da sind. Sollten jedoch weder Vater noch Mutter Schwestern haben, die in der Erbfolge nachfolgen können, so legt §5 fest, dass immer der nächste Teil der väterlichen/männlichen Sippe nachfolgen soll, der der nächste Verwandte ist.

Ein Grund dafür, dass Frauen in der Erbfolge vor den Männern genannt werden, könnte sein, dass die männlichen Familienmitglieder häufig im Kriegsdient gebunden waren und deshalb nicht zuhause oder gefallen waren.....

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Dieser Zusatz macht vor allem durch die Tatsache, dass ausschließlich von einem Knaben im Bauch der Mutter die Rede ist, das Verständnis deutlich, dass männliche Nachkommen einen höheren Wert haben.




3. Bedeutung und Stellung der Frau – Versuch einer Zusammenfassung


3.1 Durch den Vergleich der Strafgelder - Anhand eines Schaubildes


Mit nebenstehendem Schaubild soll versucht werden, die Stellung der Frau in der Lex Salica auf Grundlage der Strafgelder einzuordnen.

Daraus ist ersichtlich, dass laut salischem Recht das Töten einer schwangeren Frau gleichbedeutend mit dem Mord an einem Grafen ist. Ein Vergehen an einer Frau im höheren Alter, beziehungsweise vor der Geschlechtsreife (bis zum 12. Lebensjahr), wird lediglich mit einem Drittel der Strafe belegt, die auf das selbe Vergehen an einer Schwangeren, bzw, gebärfähigen Frau, angesetzt ist.

Des Weiteren ist zu bemerken, dass für einen Knaben unter 12 Jahren eine dreimal so hohe Strafe zu begleichen ist, als für ein Mädchen gleichen Alters.

Verallgemeinernd kann man sagen, dass man die Rolle der Frau in der Lex Salica, solange sie nicht für den Fortbestand des Volkes in Frage kommt, zwischen Mann und Tier einordnen kann.

Wenn einer einen Grafen tötet

2400.....

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Weitere Unterschiede ergeben sich bei den mulieres ingenuae untereinander. Herauszustellen ist hierbei, ob sich das freie Weib in einer festen Bildung befindet (sponsa, uxor) oder ein ledig lebendes Weib ist (vgl.: Tit.15 §1,2; Tit.13 §12). Abschließend ist noch die Unterscheidung von Frauen im gebärfähigen Alter und Frauen, welche keine Kinder mehr (beziehungsweise noch keine Kinder) bekommen, zu nennen.

Für die Rolle der Frau im salischen Recht ist es wichtig festzustellen, dass gebärende Frauen einen deutlich höheren Stellenwert genießen, als Frauen die nicht für Nachwuchs in Frage kommen (vgl.: Tit.41).


4. Zusammenfassende Gedanken zur Stellung der Frau in der Lex Salica


Betrachtet man die vorangehenden Ausführungen, so erscheint die Rolle der Frau in Recht und Gesetz der Lex Salica deutlich wichtiger als zunächst anzunehmen.

So wird die Frau durchaus in die Gesetze eingebunden und auch durch diese geschützt, jedoch in weit geringerer Form als Männer. Auffällig ist auch, dass Frauen in der Lex Salica so gut wie nie als Täter beschrieben werden, sondern zumeist als Geschädigte (außer als Hexe oder Zaubertrankmischerin). Des Weiteren ist die Unterscheidung zwischen Freien und Unfreien nochmals hervorzuheben.

Verglichen mit heutigem Recht, wo festgelegt ist, dass Frau gleich Frau und Mann gleich Mann ist, unterschiedet die Lex Salica Frauen unterschiedlicher Klassen, und bestraft Vergehen an ihnen in unterschiedlichem Maß.

Nicht vergessen werden darf jedoch die gesonderte Rolle, die der Frau trotz jeglicher Abstufung, in der Gesellschaft zukommt. Gemeint sind hier die Betonung der Fruchtbarkeit und der Schutz des heranwachsenden Lebens. Kann auch hier von einer unterschiedlichen Wertigkeit von Frauen gesprochen werden, so muss dennoch der fortschrittliche Gedanke, neues Leben zu schützen, hervorgehoben werden.

Das Bewusstsein, gebärfähige Frauen zu schützen, verdeutlicht einen Gedanken den Marianne Elsakkers als „family planning […] in early medieval Frankish society“ bezeichnet.23 Auch die Rolle, die Frauen in der Erbfolge einnehmen, darf nicht vernachlässigt werden. Hier werden sie im Rahmen der Familie meist gleichberechtigt mit den Männern genannt. Dies spricht dafür, dass der Wert der Frauen für den Erhalt des Stamme.....

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