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Seminararbeit
Alte Geschichte

Universität, Schule

KAV Celle

Note, Lehrer, Jahr

2,2014

Autor / Copyright
Dominique V. ©
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Preis 5.80
Format: pdf
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Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 41342








Facharbeit

Die juristische und gesellschaftliche Stellung der Frau in der Römischen Republik


Inwiefern hatte die politische Situation Einfluss auf die juristische und gesellschaftliche Stellung der Frau in der Römischen Republik?
RomAntik- eine kulturelle Zeitreise


Frau Böpple und Herr Grünert


Kaiserin- Auguste- Viktoria Gymnasium


Schuljahr 2013/14

Bearbeitet von Kira- Marie von der Ohe

Abgabetermin: 28.02.2014

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung Seite 3

  2. Die politische Situation in der Römischen Republik Seite 4
    2.1. Ursache und Beginn der inneren Krise Seite 4 2.2. Die Auflösung der Republik Seite 5
    2.3. Die Aufrichtung der Monarchie Seite 6

  3. Das Ideal einer Frau Seite 7

  4. Verfügungsgewalt über Frauen Seite 8

4.1. patria potestas Seite 8
4.2. tutela Seite 9
4.3. manus Ehen Seite 10
4.4. Hochzeit Seite 11
4.5. Scheidung Seite 12

  1. Historische Entwicklung Seite 13

5.1. Frauen in der hohen Republik Seite 13
5.2. Frauen in der späten Republik Seite 14

  1. Ausblick Seite 15

  2. Literaturverzeichnis Seite 17

  3. .....[Volltext lesen]

1. Einleitung

Die Zeit der Römischen Republik war eine Zeit grausamer Bürgerkriege, in der die Römer zu Mitteln griffen um ihre Gegner zu vernichten. Es haben immer wieder machtsüchtige Diktatoren versucht die Alleinmacht über den Staat zu bekommen. Ursprünglich besaß der Senat die politische Macht im Staat und die Form der Diktatur war nur eine Ausnahmeregelung der Verfassung, um den Staat aus einer prekären Lage zu lösen.

Aber die Diktatur entwickelte sich zu einer fortlaufenden Staatsform. Durch die politische Unterdrückung des Senats brach die Gesellschaft auseinander und es folgte eine vollkommene Gegenseitigkeit im Römischen Reich.1

Hinsichtlich der römischen Frauen, welche über kein Recht befugten um politisch mitwirken zu können, zeigt sich ein Wandel in der Rolle der Frau.

Ob dies sich durch die politische Situation beeinflusste wird in meiner Facharbeit ermittelt.

Um diese Frage zu beantworten, wird im Folgenden zunächst die politische Situation zur Zeit der Römischen Republik näher beleuchtet. Bereits im Laufe der Republik gibt es erste Anzeichen dafür, dass die Rolle der Frauen eher eine passive war. Danach soll ein Ausblick auf das Privatrecht der Frauen gegeben werden, denn ein politisches Recht haben die Frauen im alten Rom nicht genossen.

Die heutige Bezeichnung der „Emanzipation“ war damals kein gängiger Begriff, da die Frauen auch im Alltag der Gewalt des Mannes, „patria potestas“, ausgesetzt waren. Im Anschluss beschäftigt sich die Facharbeit mit der Frage, ob im Laufe der Römischen Republik doch noch eine „Emanzipation“ der Frauen stattgefunden hat und wie sich dies fest stellen lies.


Für die genaue Untersuchung benötigt man eine Vielzahl an Informationen. Zum Zivilrecht der römischen Frau gibt es zahlreiche Quellen zum römischen Recht. Aufgrund des Forschungsstandes kann man sich zwar ein Bild der Gesamtsituationen erschließen, jedoch sind nur wenige Zeitzeugenberichte, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen, vorhanden. Außerdem sind zum größten Teil diese Quellen von Männern verfasst worden.

Dennoch kann man auf Fachliteratur im Rahmen von Forschungen zurückgreifen oder in historischen- politischen Büchern eine Ausarbeitung zu dem Thema vornehmen. Daher kann man die Rolle der Frau in der römischen Geschichte wissenschaftlich belegen.

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Nun wurde nach einem geeigneten Retter gesucht. Marius, als erfolgreicher Feldherr, welcher den Krieg in Jugurtha erfolgreich beendet hat, wurde 107 v. Chr. zum Konsul gewählt. Er reorganisierte das Heer und nahm Besitzlose mit ins Heer auf. Der Staat übernahm die Kosten der Ausrüstung und der Ausbildung. Diese Methode erwies sich zunächst als erfolgreich. Nach dem der Krieg beendet war, wurde Marius’ Veteranen ein Stück Land versprochen.

Der Senat erhob erneut Widerstand. Mit dem Versuch, dass die alten Verhältnisse wieder hergestellt werden spitzte sich der Konflikt der Popularen und Optimaten zu.5


88v. Chr. erhielt Sulla, Anhänger des Senats, Oberkommando für den Krieg im Osten. Er wollte die Herrschaft des Senats sichern und ließ sich zum Diktator ernennen (Ausnahmesituation der Verfassung). Nun hatte er freie Hand über die Gesetzgebung. Er führte zunächst die Proskription seiner popularischen Gegner durch. Außerdem schränkte er die Rechte der Volkstribunen und der Volksversammlung erheblich ein.

Derzeitig bildete der Senat das Gesetzesmonopol. 79 v. Chr. legte Sulla seine Diktatur nieder.6

Im Jahr 60 v. Chr. verbündeten sich Pompeius, Craccus und Caesar zu einem Triumvirat. Sie konnten sich einflussreiche Ämter zuschieben. Das Senatsregime brach zusammen, da nun das Triumvirat die Macht über Rom hatte und somit alle Gesetze beschloss.7

Als Crassus in einem Feldzug ums Leben kam, bildete sich eine Distanz zwischen Caesar und Pompeius, welcher sich auf die Seite des Senats stellte.
Der Senat forderte Caesar nach Rom zu kommen, um ihn politisch auszuschalten, denn seine Amtszeit als Konsul war nahezu abgelaufen. Dennoch zog er mit seinen Soldaten nach Rom, der Bürgerkrieg war eröffnet. Pompeius und seine Anhänger konnten vernichtet werden, kurze Zeit darauf wurde Pompeius bei seiner Flucht in der Wüste ermordet.

Als der Bürgerkrieg beendet war begnadigte Caesar seine Feinde8 und versuchte seine Machtstellung beizubehalten und nahm den gleichen Weg wie Sulla, er ernannte sich als Diktator auf Lebenszeit. Er hielt das traditionelle Ämterwesen bei, aber bestimmte die meisten Beamten.
Durch Ausbau der Infrastruktur gab er dem Proletariat Arbeit und löste somit eine Reihe wirtschaftlicher Probleme.

Außerdem ließ er sich vom Senat mit Herrschaftsgütern überschütten. 44 v. Chr. wurde Caesar zum König gekrönt, er lehnte die Krone jedoch ab, da das Volk keine Monarchie zustimmte. Im selben Jahr wurde er bei einer Sitzung vom Senat ermordet, da die Senatoren sich durch eine Monarchie in ihrer Macht eingeschränkt fühlten.9

2.3 Die Aufrichtung der Monarchie


Durch den Tod Caesars hatte der Senat gehofft, dass nun die alte Ordnung wiederhergestellt werden würde. Es entstand ein zweites Triumvirat durch Octavian, Antonius und Lepidus. Sie teilten sich den Herrschaftsbereich auf.
Nach einiger Zeit verdrängt Octavian seinen Amtskollegen Antonius politisch, weil er befürchtete, dass Antonius Land verschwendet. Nun stand Octavian an der Spitze des Staates und suchte nach einem geeigneten Weg um eine Alleinherrschaft zu legitimieren.

Er wählte den Weg der Scheindiktatur, denn eine offene Diktatur nach Caesar hatte sich nicht langfristig durchsetzen können. Zuerst übergab er alle Vollmacht dem Senat, woraufhin er den Ehrentitel „Augustus“ vom Senat verliehen bekam. Dessen ungeachtet sicherte er sich seine Macht durch Ämter.10 Diese Herrschaftsform, das Prinzipat, war der Übergang ins Kaissereich.11

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Seit der Geburt an sind Kinder der Verfügungsgewalt des „paters“ ausgesetzt.


Die Rechte des „paters“ bestanden darin, dass er die Vollgewalt über Leben und Tod seiner Gewaltunterworfenen hatte. Wenn er sich weigerte ein Neugeborenes

aufzuziehen, hatte die Frau keine rechtlichen Möglichkeiten dies zu verhindern.

Ehefrauen, Söhne und Töchter konnten trotzdem Rechtsgeschäfte abschließen.
Der Hausvater gab den Gewaltunterworfenen einen kleinen Betrag, das „peculium“ und damit konnten sie wirtschaften. Als Rechtsinhaber konnte der „pater“ das Geschäft jederzeit rückgängig machen.16Als Gewaltunterworfener hatte man keine persönlichen Rechte, der „pater“ war verantwortlich für dessen Handeln.17 Die Römer teilten sich in zwei Klassen, in die „sui iuris“ (eigenen Rechts) und den „alien iuris“ (fremden Rechts).

Als eheliches Kind war man ab der Geburt an unter der Gewalt des „paters“. Der Vater wurde durch die Eheschließung bestimmt. War die Mutter nicht verheiratet, war das Kind keiner „patria potestas“ unterworfen und somit „sui iuris“. 18

4.1.1 Beendigung der „patria potestas“

Die Gewaltunterworfenheit der Frau endet sobald sie eine manus- (Ehe) einging, von jetzt an richtete ihr Gatte über sie.19

Nur im Falle des Todes des „paters“ waren die unter seiner Gewalt standen, rechtlich frei (sui iuris).20

Wenn die Söhne eine eigene Familie besaßen wurde sie zu einem „pater familias“.21


4.....

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Durch den Eingang in die manus- Ehe veränderte die Frau ihren Bürgerstatus, sie war nun „capitis deminatio“. 23


4.3.2 Verlobung


Da die Hochzeit vor allem für wirtschaftliche, soziale und politische Zwecke geschlossen wurde, war die Verlobung mit einer der wichtigsten Schritte im Leben einer Römerin.


Besonders in der Oberschicht wurde das Verlöbnis ausgiebig gefeiert, da es ein wichtiger Schritt für die Tochter einer Familie war. Die Verlobung bestand aus einem gegenseitigen Versprechen, „sponsa“, zwischen der Braut und dem Bräutigam. Der Bräutigam versprach, dass er die Frau mit in die Ehe nimmt. In gleicher Weise gab die Frau ihr Versprechen, dass sie in die manus- Gewalt ihres Gatten eingeht.

Zur Bestätigung seines Versprechens schenkte der Bräutigam der Braut einen Ring. Falls einer der verlobten Personen sich ein zweites Mal verlobte mit einem anderen Partner, bevor die erste Verlobung gelöst worden war, wurden sie bestraft.

Um verlobt zu werden musste man kein Mindestalter erreicht haben.

„Augustus, seinerzeit noch Octavianus hieß, verlobte seine Tochter Julia mit einem Sohn des Mark Anton, als sie etwa zwei Jahre alt war.“ 24

Da die Tochter mit zwei Jahren noch nicht die nötige Autonomie hatte, um eine Verlobung einzugehen, sieht man hieran dass die Verlobung geschlossen wurde, damit Augustus Tochter sich durch die zukünftige Hochzeit einen hohen sozialen Rang sichern konnte. 25

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Es war eine Art Scheinverkauf der Frau. Der Bräutigam erhielt durch einen Kaufpreis an ihren Vater oder Vormund die Braut. Die Eheschließung der usus fand ohne eine Zeremonie statt. Falls die Frau bevor ein Jahr vergangen war, drei Nächte nicht im Hause des Mannes war ging sie über in die manus- Ehe. Der tutor legitimus bestimmte den usus. War eine Frau sui iuris, mussten alle ihrer Vormünder zustimmen, damit das Eigentum in die manus Ehe einging.

Am beliebtesten war die usus- Ehe, denn sie gab Möglichkeit sich wieder durch die Gewaltunterworfenheit ihres Mannes zu befreien.


4.5 Die Scheidung

Die Scheidung in der frühen römischen Republik war keiner Gesetzeslage unterworfen und somit privat zu klären. Da das Leben einer Frau in der Hand ihres Mannes lag (manus) und die Frau rechtlich keine Scheidung einleiten konnte, gab es keine Scheidungsgerichte. Die Einleitung der Scheidung erfolgte durch die Formel „ res tuas tibi habeto“ (Du sollst deine Sachen haben).

Die Scheidung war besiegelt, als die Frau ihre Schlüssel zurück gab und das Haus verlassen hatte. Einen Teil ihrer Mitgift erhielt die Frau zurück, um sich ihren Lebensunterhalt zu sichern.26

4.5.1 Die Scheidung von manus Ehen

Die Frau konnte nicht durch alleinigen Willen die Scheidung einleiten, denn sie stand immer noch unter der Gewalt ihres Mannes. Nur er hatte das Recht die Scheidung zu veranlassen. Es mussten aber bestimmte moralische Gründe vorliegen.

4.5.2 Die Scheidung von freien Ehen

Personen sui iuris, die in "freien Ehen" verheiratet waren, konnten ihre Scheidung selber verrichten, während Personen, die in der Verfügungsgewalt, „potestas“, unterworfen waren, dies nur mit Einstimmung des „paters“ beenden konnten. Daneben hatte der „pater“ die Möglichkeit über das Ende einer Ehe entscheiden zu können.27


5.....

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Dies hatte zu Folge, dass die Frauen sich vor den Häusern der Volkstribune und auf den Straßen niederließen und Konsule belästigten. Einer dieser Konsule war M. Porcius Cato, welcher der Auffassung war: „ Die Frauen neigten zu Putzsucht und wollten in der Öffentlichkeit prunken; schon zu Hause wollten sie über die Männer herrschen und nun im Staat; ihr Bestreben, mit den Männern gleichberechtigt zu sein, werde in Herrschaft und überhaupt in Zügellosigkeit ausarten.“28

Das zeigt deutlich, welche Einstellung Cato von den Frauen hatten. Jede Möglichkeit, die Frauen versuchten um emanzipiert zu werden, lehnten die Männer ab und legten ein Gesetz ein, um Frauen von der Öffentlichkeit und der Politik fernzuhalten.


Folgenden wird noch über andere Berichte der Frauen berichtet.

Im Zweiten Punischen Krieg wurden zwei Vestalinnen wegen Bruches ihrer Keuschheitspflicht lebendig begraben, außerdem eine ungenannte Anzahl von Frauen wurden auf Grund von Ehebruch verurteilt. Damals hat man dieses Verhalten der Römerin als Sittenlosigkeit erachtet.

Durch die Hannibalischen Kriege erbten viele Frauen den Besitz ihres Mannes, welche im Krieg gefallen waren und dadurch vermögend wurden. Die lex Voconia von 169 bestimmte, dass Frauen der höheren Gesellschaftsschichten kein Erbe zugesprochen bekamen29 um somit nicht vermögend sein konnten, denn das entsprach nicht den Tugenden einer Frau.

Andererseits zeigte sich eine gewisse Selbstständigkeit an einigen Frauen, zum Beispiel an Cornelia Gracchus, Mutter der Volkstribunen Tiberius und Gaius Gracchus. Sie war eine hochgebildete Frau und hat nach dem Tode ihres Mannes die Kinder selbst erzogen und zum Teil auch ausgebildet.

Am Ende der Republik stehen also zwei Ausprägungen der römischen Frauen gegenüber, zum einen die traditionell tugendlichen Frauen, welche den Männern gesellschaftlich unterworfen waren und zum anderen wie Cornelia Gracchus,

die ihr schweres Schicksal in traditioneller, musterhafter aristokratischer Haltung meisterte, die aber gleichzeitig mit ihrer großen Bildung und inneren Souveränität die positive Verkörperung der allmählichen Loslösung der Senatsaristokratie von den überkommenden Verhaltensmustern darstellt.“30

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