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Hausübung
Rechtswissenschaft

Karl-Franzens-Universität Graz - KFU

2011 , Prof. Frydenegg

Mona E. ©

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ID# 14899







0413007                                                                                              Monika

 

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

für Österreich

ASVG

 

 

Es gibt wohl kein Rechtsgebiet, das einer derartigen dynamischen Entwicklung unterliegt wie das Sozialversicherungsrecht. Der fortschreitende Ausbau der sozialen Sicherheit in Österreich betrifft heute weiteste Kreise der Bevölkerung und hat zur Folge, dass nahezu das Schicksal jedes einzelnen vom Sozialversicherungsrecht maßgeblich berührt wird.[1]

Die Sozialversicherung ist eine wichtige Säule für den Zusammenhalt unserer modernen Gesellschaft. Ihre Wurzeln reichen bis ins Mittelalter zurück. Damals kam den Klöstern und Ritterorden die Versorgung von Hilfsbedürftigen und Armen zu. Hiermit entstand die Notwendigkeit einer öffentlichen Armenpflege. Karl der Große (772-804) trug diesem Umstand Rechnung. Er verpflichtete die Kirche, den „Zehenten[2]“ zu Wohlfahrtszwecken zu verwenden, legte 779 den Bischöfen, Grafen und Vasallen eine Armensteuer auf und zwang die Grundherren zur Unterstützung der Gefolgsleute. Schließlich sorgte er für die Witwen und Waisen.[3]

 

Parallel dazu bildeten die Handwerker (auch Handwerkszünfte) eigenes Vermögen durch Mitgliedsbeitrage um ihre Meister und Gesellen im Falle von Krankheiten, Unfällen und im Alter abzusichern. wobei zunächst den Selbsthilfeorganisationen, später vor allem den "Bruderladen"[4] der Bergleute große Bedeutung zukam. Aufgabe der Bruderladen war, für Krankenbehandlung und Sterbegeld zu sorgen und Vorsorge für die Invalidität zu tragen.

 

 

1 ASVG, Schriftenreihe des österreichischen Gewerkschaftsbundes, Nr. 87, Wien 19622

2 Zehent: zehnter Teil der Feldfrucht als Abgabe zum Unterhalt des Klerus, eingeführt mit der Christianisierung im Mittelalter.

3 Peters Horst, Die Geschichte der Sozialversicherung. In: Schriftenreihe der Zeitschrift „Wege zur Sozialversicherung, Heft 39 (1959), Seite 16

4 Leistungen des Bruderladens: Im Krankheitsfalle: Behandlung durch den Bergmedikus, Geldentschädigung in Höhe des Verdienstausfalles

Im Umfalle: Bezahlung des Arztes, Weiterzahlung des Lohnes bis zu 4 Wochen

Bei Invalidität: kleine Rente

Bei der mit großen Gefahren verbundenen bergmännischen Tätigkeit erwies sich die solidarische Gemeinschaftshilfe als unentbehrlich. Streit besteht darüber, ob diese Knappschaftsversicherung[5] den Vorläufer für die Sozialversicherung im heutigen Sinne darstellt.

 

 

Doch das Zunft[6] und Handwerkswesen wandelte sich mit dem Vormarsch der Industrie. Der Weg von einer Agrargesellschaft hin zu Industrialisierung forderte seine Opfer. Mit den ersten Industrieansiedlungen stellten sich auch die sozialen Missstände ein. Verelendung in den Städten, Kinderarbeit und Arbeitsunfälle nahmen überproportional zu. Der Gesetzgeber musste einschreiten!

Doch zu einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Altersversorgung für Arbeiter kommt es bis zum Ende der Monarchie nicht mehr.

 

Im Deutschen Reich wurde ein 1883 und 1884 ein Kranken und Unfallversicherungsgesetz von Reichskanzler Bismarck verabschiedet.

Nach deren Vorbild kamen auch in Österreich die ersten Sozialversicherungsgesetze zustande.[7]

 

Zu einer gesetzlichen Regelung der Sozialversicherung im heutigen Sinn kam es erstmals im Jahre 1887 mit dem Arbeitsunfall-(RGBl 1888/1) und 1888 mit dem Arbeiterkrankenversicherungsgestz (RGBl 1888/33). Beide lehnen sich an die durch Reichskanzler Bismarck geprägten deutschen Regelungen an, die aus dem Klassenkampf hervorgingen. Das dem Wesen der Sozialversicherung immer das Odium einer Armen-Leute Einrichtung anhängt wie zur damaligen Zeit, trifft mittlerweile schon lange nicht mehr zu!

 

Die schwere soziale und wirtschaftliche Lage nach Ende des Krieges war jedoch förderlich für das voranschreiten von sozialer Gesetzgebung seitens des Staates.

Weitere Meilensteine waren die Einrichtung einer Privatversicherung für die  Privatangestellten im Jahr 1906, das Angestelltenversicherungsgesetz 1926 und das GSVG [8] 1935, das die Arbeiter und Angestellten zusammenfasste.

 

Mit dem Anschluss Österreichs an Deutschland traten die österreichischen Gesetze in den Hintergrund. Nach dem Einmarsch von Nazi-Deutschland trat am 1.1.1939 durch Kundmachung GblÖ 1938/703 die Rechtsverordnung in Kraft die – mit Änderungen- bis zur Ablöse durch das ASVG mit 1.1.1956 als vorläufiges österreichisches Recht in Geltung blieb.

 

 

 

 

5 Knappschaft: organisierter Zusammenschluss von Bergleuten mit dem Ziel der   Arbeitnehmerinteressensvertretung

6 Zunft: Zusammenschluss von Handwerkern

7 Hofmeister Herbert, Ein Jahrhundert Sozialversicherung in Österreich, in: Zacher Hans F., Schriftenreihe für Internationales und Vergleichendes Sozialrecht, Band 6b, München, 1982, Seite 43

8 GSVG: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht

 

Daneben ist besonders auf den deutlichen Modernisierungsschritt hinzuweisen, der durch die Ausdehnung deutschen Rechts nach Österreich geschah. So auch im Bereich der Sozialversicherung: Seit 1939 wurden endlich alle Arbeiter altersversichert.[9]

 

Nach Ende des Dritten Reiches und der Besatzungszeit Österreichs trat 1956 das ASVG in Kraft. (BGBl. Nr.189/1955) Es löste damit die reichsdeutschen und österreichischen Vorschriften ab und fasste die Kranken – Unfall und Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten zusammen.[10]

 

Sachliche und personelle Geltung:

 

Die allgemeine Sozialversicherung umfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherungen. Versicherungsschutz genießen alle Erwerbstätigen in Österreich.

Als wichtigste Reformen seit dieser Zeit gelten die  Einführung des Pflegegeldes 1993, das Kinderbetreungsgeld und die Pensionsreform von 2003/2004.

 

 

Geltungsbereich im Allgemeinen:

 

§ 1 ASVG

Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbstständigen Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung.

 

Wesensmerkmale der österreichischen Sozialversicherung:[11]

 

1. Merkmal: die SV beruht auf dem Versicherungsprinzip (Beitrags-Leistungs-Äquivalenz[12])

2.Merkmal:  die SV knüpft an die Erwerbstätigkeit an

3. Merkmal: die SV ist eine obligatorische[13] Pflichtversicherung

4. Merkmal: Grundsatz der Meldeunabhängigkeit

5. Merkmal: Grundsatz der familienbezogenen Erwerbstätigensicherung

6. Merkmal: Grundsatz der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsanstallten

 

 

 

 

9 Bruckmüller Ernst, Sozialgeschichte Österreichs, Wien, 2001

10 Grillberger Konrad, Österreichisches Sozialrecht, Wien, 2010

11 Ivansits Helmut, Sozialrecht graphisch dargestellt, 1 Auflage, Lexis Nexis Verlag, Wien, 2010

12 Äquivalenz: Gleichwertigkeit

13 obligatorisch: zwingend

Neben originären[14] österreichischen Rechtsquellen wird unser Sozialversicherungsrecht durch Anordnungen internationalen Ursprungs bestimmt, wie Zwischenstaatlicher Regelungen    

(siehe Übersicht: unter internationale Abkommen).

 

In welcher Situation bestimmte Personen staatliche Leistungen erhalten sollen, steht nicht dauernd fest, sondern richtet sich nach den wandelbaren Auffassungen und hängt maßgeblichen mit sozialem Wertewandel und Änderungen in der Gesellschaft zusammen.

Gegenwärtig handelt sich vor allem um Lebenslagen wie: Krankheit, Arbeitsunfall, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft und Alter.[15]

 

 

 „ Die Absicherung gegen die erwähnten Risiken erfolgt auf unterschiedliche Weise. Man spricht auch von verschiedenen Sicherungssystemen. Zum einen fasst der Gesetzgeber Personengruppen die im Wesentlichen gleichartigen Risiken ausgesetzt sind zu einer Risikogemeinschaft zusammen. Er verpflichtet sie, zur Finanzierung der Leistung selbst beizutragen. Verwirklicht sich bei einem Mitglied dieser Gruppe ein gesetzlich umschriebenes Risiko, so erhält er die hierfür vorgesehen Leistung. Nur wer Beiträge geleistet hat hat auch Anspruch auf die Leistung. Es handelt sich somit um ein Gegenseitigkeitsverhältnis. Diese Art der Sicherung liegt im Wesentlichen der Sozialversicherung zugrunde.“[16]

 

 

 

Das Sozialversicherungsrecht ist durch außerordentliche Novellierungsfreudigkeit des Gesetzgebers gekennzeichnet, die maßgeblich Mitverantwortlich für dessen Unübersichtlichkeit ist.

 

 

„Das ASVG nimmt in der Skala unverständlicher Gesetze einen unbestrittenen Spitzenrang ein. Dennoch scheiterte der Versuch einer Expertenkommission zur Neuerlassung des ASVG auf Grund mangelnder politischer Unterstützung.“[17]

 

 

 

 

 

 

14 originär: anfänglich, ursprünglich

15 Grillenberg Konrad, Österreichisches Sozialrecht, 8. Aktuelle Auflage, Springer Verlag, Wien-New York, 2010

16 Grillberger Konrad, österreichisches Sozialrecht, 8. Aktuelle Auflage, Springer Verlag,

Wien-New York, 2010

17 Tomandel Theodor, Das Ende des Projektes ASVG-Neu, ZAS 2006/12 in: Sonntag Martin, ASVG Kommentar, 1 Auflage 2010, Linde Verlag, Wien,  S74

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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