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Fachbereichsarbeit
Geschichte / Historik

Universität, Schule

Gymnasium Lübeck

Note, Lehrer, Jahr

Dr Ibs 2018

Autor / Copyright
Ute S. ©
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sternsternsternsternstern
ID# 75010







Inhalt: Diese Fach­ar­beit unter­sucht, ob die Hand­lungen des deut­schen Kaiser­reichs gegen das Volk der Herero während der Kolo­ni­al­zeit als Völker­mord einge­stuft werden können und ob recht­liche Ansprüche auf Entschä­di­gung bestehen. Sie analy­siert Quellen wie Artikel von Jörn Axel Kämme­rer, die UN-Völ­ker­mord­kon­ven­tion und den Alien Tort Claim Act. Die Arbeit beleuchtet auch die Geschichte der Herero und die aktu­elle Debatte zwischen Deutsch­land und Nami­bia. Abschlie­ßend wird eine Inter­pre­ta­tion der Ereig­nisse vorge­nom­men.
#Völkermord#Kolonialgeschichte#Herero

Geschichte Facharbeit: 31.05.2018

„Unrecht, aber kein Völkermord“ – Wiedergutmachung für die Hereros?

Unrecht, aber kein Völkermord?“ –Wiedergutmachung für die Hereros?

War die Auseinandersetzung zwischen der deutschen Kolonialmacht und dem Stamm der Herero ein Völkermord nach Völkerrechtlichen Bestimmungen?

Geschichtsfacharbeit

Q.1-G


Inhaltsverzeichnis:

Einleitung S.3

1. Quellenarbeit S.3-9

1.1 Zusammenfassung/Analyse Quelle: Material 1 J.A. Kämmerer: Spätfolgen des Imperialismus (gekürzt) S.3-7

1.2 Zusammenfassung/Analyse Quelle 2: Konventionen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (UN-Generalversammlung, Resolution260 A vom 9 Dezember 1948. Inkrafttreten: 12 Januar 1951) S.7-8 1.3 Zusammenfassung/Analyse Quelle 3: H.Wiedow: Alien Tort Claim Act S.8-9


2. Das Herero Volk S.9

2.1 Wer sind die Herero? S.9

2.2 Geschichte der Herero S.9-12

2.2.1 16. bis 19. Jahrhundert S.9-10

2.2.2. Deutsche Kolonialzeit S.10-11

2.2.3. Weiter Maßnahmen gegen die Herero-Bevölkerung S.11

2.2.4. Deutschland und Namibia heute S.11

2.2.5. Heiße Debatte in Namibia, kein Thema in Deutschland S.11-12


3. Interpretation der Situation der Herero, Völkermord oder kein Völkermord? S.12-13

4.1. Wertung S.13

4.2. Sachurteil S.14

4.3. Werturteil S.14


5.1 Verweise S.15

5.2 Quellen S.15


„"Die aufständischen Stämme werden mit Strömen von Blut untergehen, ein Krieg in Afrika lässt sich nun mal nicht nach den Gesetzen der 'Genfer Konvention' führen." General Lothar von Trotha, Kommandant im Krieg gegen die Herero Nama, der 1904 den berüchtigten Befehl zum Völkermord gab.“1

In dieser Hausarbeit soll durch die Analyse der zu Verfügung gestellten Quellen und eine Kontextualisierung, geklärt werden, ob die Taten des deutschen Kaiserreiches in der Kolonialzeit gegen das Herero Volk als Völkermord zu werten sind, und, ob ihnen auf rechtlicher Ebene eine Entschädigung zusteht. Die erste Quelle die es in dieser Arbeit zu analysieren gilt ist ein Auszug aus dem Zeitungsartikel „Spätfolgen des Imperialismus“ verfasst von Professor Jörn Axel Kämmerer, welcher am 06.08.2004 in der Frankfurter Allgemeinen erschienen ist.

Professor Dr. Kämmerer belegt derzeit den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Bucerius Law School in Hamburg und befasst sich schon seit vielen Jahren ausgiebig mit dem Völkerrecht zur Kolonialzeit. Im Jahr 2004 veröffentlichte Kämmerer zusammen mit dem Historiker Jörg Föh einen Artikel mit dem Titel „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“2 eine kritische Betrachtung am Beispiel des Herero-Aufstandes, in welchem sie sich mit dem Völkerrechtlichen Aspekt des Herero-Aufstands in Afrika auseinandersetzten.

Die zweite Quelle welche zur Analyse zur Verfügung gestellt wurde ist ein Gesetztes Auszug aus der „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords“ von der UN-Generalversammlung, Resolution 260 A (III) erschienen am 9. Dezember 1948, inkrafttreten am 12 Januar 1951 und beschreibt den Begriff „Genozid“ (für „Völkermord“) und wurde 1944 von der polnischen Juristin R. Lemkin eingeführt. 1947 definierte erstmalig ein US-Militärgericht im Urteil des Nürnberger Juristen-Prozesses Völkermord als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

„Genozid“ ging daraufhin als qualifizierter Begriff in die Rechtsprechung ein. Die dritte Quelle welche zur Analyse zur Verfügung gestellt wurde ist ein Beitrag „Alien Tort Claim Act“, der von H. Wiedow für diesen Beitrag verfasst wurde. Danach befasst sich diese Hausarbeit mit der Geschichte der Herero und der Debatte zwischen Deutschland und Namibia. Am Ende dieser Hausarbeit steht eine Interpretation und als Schluss eine Wertung, ein Sachurteil und ein Werturteil.

1.1 Zusammenfassung/Analyse Quelle: Material 1 J.A. Kämmerer: Spätfolgen des Imperialismus (gekürzt)

Der Zeitungsartikel „Spätfolgen des Imperialismus (gekürzt)“ verfasst von J.A. Kämmerer, erschienen am 06.08.2004 in der Frankfurter Allgemeinen, handelt vom Völkerrecht und seiner Zuständigkeit, wann es greift und wann es entwickelt wurde und die Auswirkungen auf die Verhandlungen vom Herero-Volk.

Die völkerrechtliche Bewertung von Ereignissen setzt dem Erfolg von Zivilklagen Grenzen, denn solchen Klagen werden grundsätzlich die staatliche Immunität entgegen gesetzt. Der Heimatstaat einer geschädigten Person muss als Anspruchssteller auftreten, um völkerrechtlich gegen den Schädigerstaat vorzugehen. So tritt ein Problem auf, denn zur Kolonialzeit waren die geschädigten Personen den Kolonialmächten unterworfen, nicht als Staatsbürger sondern als Rechtssubjekte de.....[Volltext lesen]

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In der Quelle Spätfolgen des Imperialismus geht J.A. Kämmerer darauf ein, dass Zivilklagen auf völkerrechtlicher Ebene von einer Bewertung der Geschehen Ereignisse abhängt. „Ereignisse determiniert“ Z.2 Da diese Geschehen in der Vergangenheit liegen, ist es schwer eine solche Klage durchzubekommen, da das „Völkerrecht“ Z.2 bei solchen „Klagen Grenzen“ Z.2 hat. Es wird sich darauf berufen, dass „staatliche[] Immunität“ Z.4 herrscht.

Deswegen können keine Zivilklagen erhoben werden, sondern der geschädigte Staat muss klagen, da ein Staat nur gegen einen Staat klagen kann. „als Anspruchsteller tritt der Heimatstaat der geschädigten Person auf“ Z.6-7 Denn aus diesem Grund muss „völkerrechtlich vorgegangen werden“ Z.6 Deshalb gehen diese „Kolonialkonflikt[e] ins Leere“ Z.8 denn durch die Vertretung vor dem Völkerrecht „Mediatisierung“ Z.7, zu dieser Zeit waren die eingeborene Bevölkerung „indigen Gemeinwesen“ Z.13 nicht eigenständig organisiert sondern Kolonialmächten unterworfen, somit keine Staatsbürger sondern „Rechtssubjekte der Völkerrechtsfamile zugeordnet“ Z.14 Aus diesem Grund konnten die Kolonialmächte „ganz Afrika“ Z.15 unter sich aufteilen „herrschaftsfreier Raum, aus dem sich Europa nach Belieben Stücke herausschneiden durfte“ Z.16-17 und den Landgewinn durch „Schutzverträge“ Z.17, die nicht wirklich eine Auswirkung sondern nur zum Schein „als Dekor“ Z.17 geschlossen wurden, um das Land auf „völkerrechtlich legalem Wege“ Z.21 zu erschließen „Annexion fremden Gebiets“ Z.17 Dies führte dazu, das „die Rechtsbeziehungen“ Z.22 zwischen den Kolonialmächten und der einheimischen Bevölkerung auf Verträge beruhte und somit diese „der staatsrechtlichen Ebene zugeordnet“ Z.23 ist.

Dieses änderte sich erst, als die Kolonialzeit zu Ende ging und die Staaten nicht mehr unterdrückt wurden. „erst im Zuge der Dekolonialisationsphase“ Z.24 Somit entstanden „dekolonialisierte Neustaat[en]“ Z.26 Diese Neustaaten können gegen den „Schädigerstaat“ Z.24 klagen, da er durch das neu „geknüpfte Staatsangehörigkeitsband“ Z.26, dazu berechtigt ist für seine Bürger völkerrechtlich vorzugehen.

„durch andere Staaten eigene völkerrechtliche Ansprüche geltend zu machen“ Z.27-28 Doch das Problem bei so einer Klage ist, dass das vorgeworfene Verbrechen nicht geltend gemacht werden kann, da zu dem Zeitpunkt des Verbrechens noch keine Staatsbürgerschaft im Neustaat vorlag. „wenn zum Tatzeitpunkt noch kein Neustaat und demzufolge auch keine Staatsangehörigkeit gab“ Z. 29-30 Die einzige Möglichkeit ist, dass der Neustaat versucht darzulegen, dass ihn „das Völkerrecht schon damals etwas anging“.

Z.33-34 Auch wenn die Kolonialstaaten die damaligen Bürger nicht als Staatsbürger ansahen, sind die Nachfahren zum heutigen Zeitpunkt Staatsbürger des neuen Staats und somit ist der Neustaat dazu verpflichtet durch sein Vorrecht des Monarchen, die Rechte einzuklagen. Auch der Ort des Verbrechens liegt in seinem Territorium. „Prärogative des Neustaat fallen, ihre Verletzungen geltend zu machen […] nicht nur die Tatopfer beziehungsweise ihre Nachfahren seine Staatsbürger, sondern auch der Ort der Unrechtshandlung liegt heute auf seinem Gebiet“ Z.34-37. Doch ein Problem in diesem Fall ist, dass Kriegsverbrechen nachgewiesen werden müssen, es aber aus jener Zeit kaum aussagekräftige Aufzeichnungen von den Kolonialmächten gibt „Dokumente der Kolonialverwaltungen, soweit überhaupt vorhanden, schildern die Geschehnisse gern einseitig“ Z.40-41 und die eingeborene Bevölkerung zu dieser Zeit nicht ausreichend gebildet war und deswegen keine eigenen Dokumente vorweisen kann.

„Indigene Gemeinschaften waren vielfach illiterat“ Z.40 Dadurch herrscht relativ wenig Aussagekraft. Es kann aber zum Beispiel durch die Volkszählung von 1911 nachgewiesen werden, dass die Zahl der Hereros sehr stark nach dem Krieg dezimiert war. „In Südwestafrika wurde 1911 eine Volkszählung unternommen, die noch 15,130 Herero auswies – gegenüber rund 80,000 vor dem Krieg“ Z.42-43

Aber man kann nicht nachweisen, ob es „60.000 Stammesmitglieder [waren, die den] deutschen Kolonialtruppen zum Opfer“ wurden, denn die Zahlen vor dem Krieg waren keine genauen Zahlen „Vorkriegszeit auf Schätzungen“ Z.45 Am Ende ist doch auschlaggebend was wirklich geschah, nicht ob manche Hereros vor dem Krieg auswanderten oder an Naturkatastrophen starben, sondern wie die Kolonialmächte nach der Niederlage der Aufstände der Hereros handelten und somit das Risiko in vollem Bewusstsein eingingen, dass durch die Vertreibung in die Wüste und das Besetzen der Wasserstellen ein ganzes Volk ausgerottet werden könnte.

„von Rinderpest, Dürre und Drangsalierung […] zur Auswanderung […] Nach der militärischen Niederlage […] trieben deutsche Schutztruppen den größten Teil des fliehenden Volks tief […] dürre Omaheke-Wüste […] besetzten zudem die wenigen Wasserstellungen in der berechtigten Erwartung […] der sichere Tod durch Verdursten und Krankheit.“ Z. 45-54 Obwohl keiner weiß ob es geplant oder ein spontaner Entschluss war, es wurde das Risiko eingegangen, durch die Vertreibung eine ethnische Gruppe komplett auszurotten und gehört somit „in den Artikel 2 der Genozid-Konventionen von 1948 niedergelegten Tatbestand des Völkermords“ Z.56-57 Der Teil der nicht in die Wüste verjagt wurde und dort starb wurde zu Zwangsarbeit gezwungen.

Sklavenhandel und Sklavenarbeit waren keine Seltenheit „an der Unterdrückung der Sklaverrei und insbesondere des Negerhandels mitzuwirken“ Z.76-77, wenn sie auch von den Kolonialmächten anders gesehen wurde. Unter diesen Umständen starben tausende Hereros. Auch das ganze Stammesvermögen wurde von den Kolonialmächten an sich genommen. Dieses sind Gründe warum die Hereros auch noch heute am Rande der Gesellschaft vo.....

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Auch wurden so die Gebietsaufteilungen beschlossen, welche zwischen Europa und Amerika verhandelt wurden. „Staaten Europas und Amerikas vorbehalten“ Z.114 „das Völkerrecht Afrikas beschränkte sich auf Vereinbarungen über Gebietsaufteilungen und den Kolonialhandel unter diesen Mächten.“ Z.114-116

Auch wurde kein internationaler Protest bei den Verbrechen erhoben. „Kein internationaler Protest regte sich wegen der Dezimierung der Herero“ Z.105 Die Verbrechen gegen die Hereros wurde von den Deutschen und der Welt weitestgehend ignoriert und wenn überhaupt, zu Propaganda „ „Blaubuch“, eine britische Propagandazeitschrift“ Z.106 oder zum Versuch sich Ländereien anzueignen benutzt „verfemt und Südwestafrika dem Empire einverleibt werden.“ Z.109 Solche Unterlagen können aber auch nicht als Beweise für die Verbrechen gegen die Herero genutzt werden.

„nicht als Beleg für die Völkerrechtslage 10 Jahre Weltkriegsbeginn herangezogen werden“ Z. 111

Heutzutage sind die „souveräne[n] Neustaaten als formal gleichberechtigte Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft “ Z.122 zusehen, das heißt sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie andere Staaten. „Abkehr von einer Rechtordnung, die koloniale Ethnien von der Mitwirkung an der Formung transnationaler Rechtsregeln ausschloss und damit diskriminierte“ Z.123-124 Die Neustaaten mussten hiermit das Recht zur Klage aufgeben, um in die Völkerrechtsgemeinschaft aufgenommen zu werden.

„nicht mit rechtlichen Hypotheken aus kolonialer Vergangenheit belastet werden.“ Z.127-128 Somit müssen sie akzeptieren, dass das Völkerrecht nicht „stets universell“, also nicht für sie galt und auch die Verbrechen nur an den „rechtlichen Maßstäben ihrer Zeit gemessen werde können“ Z.130-131. Somit haben sie gar keine Grundlage mehr zu Klagen, um gegen den Schädigerstaat von damaliger Zeit vorzugehen.

1.2 Zusammenfassung/Analyse Quelle 2: Konventionen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (UN-Generalversammlung, Resolution260 A vom 9 Dezember 1948. Inkrafttreten: 12 Januar 1951)

Der Gesetzestext von der UN-Generalversammlung „: Konventionen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ erschienen 9 Dezember 1948 inkraftgetreten am 12 Januar 1951, definiert den Begriff Völkermord.

Der 1 Artikel bestätigt, dass Völkermord ein Verbrechen ist. Der 2 Artikel beschreibt welche Handlungen dazuzählen um .....

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„Verhängung von Maßnahmen, die auf eine Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind“ Z.12-13 Genauso wenig dürfen Kinder ihrem Umfeld entrissen werden, damit sie in einer anderen ethnischen Gruppe aufwachsen und deren Traditionen und Regeln lernen. „gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.“ Z.14

Damit wird versucht jeglichem Vorgehen gegen eine bestimmte Gruppierung, einen Riegel vorzuschieben.

1.3 Zusammenfassung/Analyse Quelle 3: H.Wiedow: Alien Tort Claim Act

Der Bericht von H.Wiedow „Alien Tort Claim Act wurde für den Artikel „„Unrecht, aber kein Völkermord?“ –Wiedergutmachung für die Hereros?“ verfasst und handelt davon wie es möglich ist in den Vereinigten Staaten eine Zivilklage einzureichen, auch wenn man kein amerikanischer Staatsbürger ist.

Der Paramount-Chief der Herero reicht im September 2001 in New York eine Zivilklage gegen die Deutsche Bank und die Reederei Woermann ein, in der er ihnen vorwirft, mit der Kolonialmacht sich zusammen bereichert zu haben. Es wird auf eine Entschädigung von insgesamt 4 Mrd. US Dollar geklagt. Die Klage richtet sich auch gegen die deutsche Bundesregierung, da sie der Nachfolger des Kaiserreiches ist.

Die Klage beruft sich auf ein amerikanisches Bundesgesetz von 1789. Aus heutiger Amerikanischer Sicht ist damit ein universelles Völkergewohnheitsrecht gemeint. Der Ort und auch das Geschehen braucht keine Beziehung zur USA und somit kann jedes Land einen Schadensfall vor einem US-Amerikanischen Gericht verhandeln. Solch eine Klage hatte auch schon Erfolg. 2003 wird die Klage der Herero jedoch wegen ablehnender Haltung der Regierung in Windhoek und direkten Verhandlungen mit der Bundesregierung zurückgezogen.

In der Quelle geht der Autor darauf ein, dass gegen deutsche Unternehmen und gegen den Deutschen Staat Klage, auf je „2 Mrd. US $“ Z.6 erhoben wurde, da Deutschland als „rechtliche Nachfolgerin des Kaiserreichs“ Z.9 mit der „Reederei Woermann“ und „ Deutsche[r] Bank“ Z.3 mit verantwortlich für die Geschehen gegen die Herero gemacht werden. „sich in Zusammenarbeit mit dem Kolonialregime bereichert und von Plünderungen und Enteignungen pr.....

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Im 17. und 18. Jahrhundert wanderte ein Teil in den Norden des heutigen Namibia und ließen sich dort südlich des Kunene (1) als Herero nieder.

Karte Namibia 20126


Die im Betschuanaland verbleibenden zogen an die äußerste Westgrenze, die bist an den Ort Okahandja reicht. Im 18. Jahrhundert wurde Okahandja (2) zum Zentrum des Hererovolks.

1830 verlagerten die Hereros, wegen einer Dürreperiode, die Weidegebiete ihrer Rinder immer weiter nach Süden aus und verdrängten so das Volk der Nama, die dort seit 1700 siedelten, welche zu Beginn des 19. Jahrhunderts Hilfe aus der südafrikanischen Kapkolonie, von den Orlam, bekamen. Aus diesem Grund wurden die Herero bis etwa auf die Höhe Windhuck (3) zurückgedrängt.

In Namibia war das 19. Jahrhundert durch gegenseitige Raubzüge auf der einen Seite die Herero und auf der anderen die Nama und Orlam, geprägt. Durch Alkohol und Schusswaffen, die Händler, welche über Missionare ins Land kamen, gegen Rinder tauschten, wurden die Auseinandersetzungen immer kriegsähnlicher. Die Stämme verarmten durch die hohen Kreditzinsen und Handelsspannen, welche den Konflikt weiter vorantrieben, weil alle versuchten, durch Raubzüge ihre Schulden zu bezahlen.

Dadurch wurden die Herero Mitte des 19. Jahrhundert durch die Orlam-Afrikaner fast ausgerottet. Erst im Jahr 1861 gelang den Herero, durch den Tod des Afrikaner-Häuptlings Jonker Afrikaner und durch die Hilfe der Nama und eines schwedischem Unternehmer Karl Johan Andersson mit seiner Privatarmee die Rückkehr zur alten Stärke und die komplette Unterwerfung der Orlam-Afrikaner.“ 7

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Dabei wurden 150 meist Männer ermordet. Missionare wurden verschont, was ihnen später zum Vorwurf wurde. Ihnen wurde unterstellt, dass sie mit den Herero zusammengearbeitet hätten. Nach anfänglichem Erfolg wurden die Herero schnell von einem Schutztrupp unter Gouverneur Theodor Leutwein, vom deutschen Reich entsendet und einem Expeditionskorps unter der Führung von Lothar von Trotha besiegt.

Die etwa 15.000 Männer drängten die Herero schnell zurück. Das taktisch kluge Vorgehen, mit dem Vorhaben die Herero auszulöschen, war der erste Völkermord des 20. Jahrhunderts, der bis zu 80%, ca. 80.000 Herero das Leben kostete.

Die Entscheidung wurde am Waterberg (5) herbeigeführt, wo die Herero die Schlacht am 11. August 1904 verloren. Viele Herero flüchteten in die wasserlose Omaheke-Steppe(6), die Wüste wurde von den deutschen Schutztruppen mit ihren Verbündeten Orlam-Witbooi abgeriegelt und die wenigen Wasserstellen besetzt. Es wurde der Befehl erteilt auch Frauen und Kindern die Möglichkeit sich zu ergeben, verwehrt.

Zwischen 25.000 und 100.000 Herero und 1749 Deutsche sind dabei umgekommen. Nur etwa 1000 gelang mit ihrem Häuptling die Flucht ins Betschuanaland. Auch eine unbekannte Zahl schaffte es in den Norden und wurde von den Ovambo aufgenommen. Der Rest ergab sich erschöpft und mutlos. Im Betschuanaland sind die wenigen überlebenden unter ihrem Häuptling Samuel Maharero eine Minderheit.“8

"Innerhalb der deutschen Grenze wird jeder Herero mit oder ohne Gewehr, mit oder ohne Vieh erschossen, ich nehme keine Weiber und Kinder mehr auf, treibe sie zu Ihrem Volk zurück oder lasse auf sie schießen."9

2.2.3. Weitere Maßnahmen gegen die Herero-Bevölkerung

„Im November 1905 wurden die Truppen von Trotha zurückgerufen. Sie standen in starker öffentlicher Kritik wegen der Brutalität, die sie gegen die Herero gerichtet hatten, um den Aufstand niederzuschlagen. Die Überlebenden wurden in Konzentrationslager geschickt und zur Zwangsarbeit gezwungen. Von 60.000-80.000 überlebten nur knapp 16.000, genaue Zahlen sind nicht bekannt.

Die Diskriminierung und Unterdrückung ging bis zum Ersten Weltkrieg weiter. Die Kolonialherrschaft endete erst 1915, als die deutschen kaiserlichen Schutztruppen vor den südafrikanischen Truppen des britischen Empires kapitulierten.“10

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Quellen & Links

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