Der außergerichtliche
Ausgleich
Die Bestimmungen des neuen
Konkursverfahrens fördern den Abschluß von außergerichtlichen Ausgleichen. Für
die Gläubiger ist dieses Verfahren interessant, da keine Verfahrenskosten
anfallen, und somit alle Zahlungen direkt den Gläubigern zukommen.
Bei diesem Verfahren
verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen.
Der Schuldner zahlt die
vereinbarten Quoten sofort oder in Raten ab, und wird von den Restschulden
befreit. Allerdings kann kein Gläubiger zur Annahme dieses Verfahrens gezwungen
werden .
Bei Scheitern des
außergerichtlichen Schuldenregelungsversuch bleibt auch für Nichtunternehmer
ein gerichtliches Insulvenzverfahren der letzte Ausweg.
Der Schuldner hat mit mind. 2
Gläubigern spätestens 60 Tage nach der Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu
stellen. Wer die Konkurseröffnung mutwillig hinauszögert hat mit einem
Strafverfahren zu rechnen.
Rechtslage ab1.1.1995
Der einfache Ausgleich bleibt
in seiner alten Form erhalten. Aufgrund seiner Ausgestaltung ist er für
Konsumenten völlig uninteressant.
Die neue Konkursordnung
ermöglicht ein speziell auf Konsumenten abgestimmtes Konkurs und
Schuldenregelungsverfahren .Ziel dieses Verfahrens ist es dem redlichen und
motiviertem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Er
bekommt die Möglichkeit sich durch Zwangsausgleich , einen Zahlungsplan oder ein
Abschöpfverfahren mit eigener Kraft aus der finanziellen Sackgasse zu befreien,
ein Teil der Schulden wird ihm erlassen.
Für das
Privatkonkursverfahren ist das Bezirksgericht zuständig. Das Verfahren läuft
nach den Bestimmungen des Zivilprozesses ab, und kann auf Antrag des Schuldners
oder der Gläubiger eingeleitet werden. Das Verfahren endet mit der Aufhebung
des Konkurses, und letztlich mit der Schuldenbefreiung. Wenn das Verfahren
scheitert (z.B.: durch Abweisung, Nichtigkeit, Widerruf....) wird die Exekutionssperre
und die der Zinsstop aufgehoben und der Schuldner ist wieder praktisch
lebenslang der Exekution ausgesetzt.
Der Zwangsausgleich
Im Zwangsausgleich verspricht
der Schuldner den Konkursgläubigern die Bezahlung eines bestimmten Teiles der
Schulden in einer gewissen Zeit. Der Zwangsausgleich ist vorallem für Schuldner
die über ein gewisses Vermögen verfügen (z.B.: Bezahlte Eigentumswohnung... )
interessant, Da die Verwertung des Vermögens nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Der Schuldner hat die
Verfahrenskosten voll zu bezahlen. Den Konkursgläubigern muß er eine Quote von
mind. 20% in längstens 2 Jahren ,oder mind. 30% in 2-5 Jahren anbieten.
Wenigstens die Hälfte der Gläubiger, die bei der Abstimmung vertreten sind
müssen für den Zwangsausgleich stimmen (Kopfmehrheit). Diese Gläubiger müssen
mind. 3 Viertel der Gesamtsumme der Forderungen haben.(Summenmehrheit)
Das Gericht muß zustimmen.
Der bestätigte und ausbezahlte Zwangsausgleich befreit den Schuldner von den
restlichen Schulden und Zinsen seit Konkurseröffnung. Wenn der Zwangsausgleich
scheitert muß der Schuldner ein Zahlungsplanverfahren oder ein
Abschöpfungverfahren eröffnen.
Der Zahlungsplan
Er entspricht im Wesentlichen
dem Zwangsausgleich. Allerdings ermöglicht er eine flexiblere Quote, sowie eine
längere Zeiterfüllungsfrist und zwingt zur Vermögensverwertung.
Er kann auch direkt ohne
Zwangsausgleich beantragt werden.
Im Antrag eines
Zahlungsplanverfahrens sollte für den Fall des Scheiterns auch die Einleitung
eines Abschöpfverfahrens beantragt werden, da ein späterer Antrag auf
Abschöpfung nicht möglich ist.
Der Schuldner muß den
Konkursgläubigern eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den
folgenden 5 Jahren entspricht. Es ist keine Mindestquote vorgesehen.
Die Zahlungsfrist darf 7
Jahre nicht überschreiten. Dieses Angebot muß von den Gläubigern, wie beim
Zwangsausgleich, in Kopf und Summenmehrheit angenommen werden.
Bei Ablehnung von Seiten der
Gläubiger ist jedoch mit einem Abschöpfverfahren zu rechnen, das den Schuldner
gegen den Willen der Gläubiger von seiner Restschuld befreit.
Wenn sich das Einkommen des
Schuldners während der Zahlungsplanfrist so sehr verschlechtert, daß er seinen
Zahlungen nicht mehr nachkommen kann, muß er binnen 14 Tagen nach der Mahnung
der Gläubiger eine Änderung des Zahlungsplanes oder ein Abschöpfverfahren
beantragen. Wurde ein Teil der vereinbarten Quote bezahlt, dann kann nur der
unbezahlte Teil der Restschulden wieder aufleben. Das Verfahren gilt als
beendet, wenn die vereinbarte Quote erfüllt wurde.
Das Abschöpfverfahren
Es steht dem Schuldner nur
nach Ablehnung eines Zahlungsplanes zur Verfügung. In diesem Verfahren erhalten
die Gläubiger keine vorbestimmte Quote , auch ihre Zustimmung ist nicht
erforderlich. Über die Zulässigkeit, Durchführung und Restschuldenbefreiung
entscheidet allein das Gericht.
Der Schuldner verpflichtet
sich für die Dauer von mind. 7 Jahren einer angemessenen Erwerbstätigkeit
nachzugehen und die pfändbaren Teile seines Einkommens an einen Treuhänder abzugeben.
Erbschaften, Schenkungen u.s.w. werden ebenfalls zu Gunsten der Gläubiger
verwertet. Der vom Gericht bestimmte Treuhänder verteilt die eingegangenen
Beträge halbjährlich an die Gläubiger. Dabei sind die Masseforderungen und die
Kosten für das Verfahren vorrangig zu bezahlen.
Jeder Schuldner sollte sich
überlegen, ob er die Forderungen und die Gerichtskosten in den nächsten 7
Jahren überhaupt erbringen kann, denn bei Scheitern dieses Verfahren ist der
Schuldner für die nächsten 10 Jahre für ein neuerliches Zwangsausgleichs- oder
Zahlungsplan- verfahren gesperrt. Ebenfalls ist er von einem neuerlichen
Abschöpfverfahren für 20 Jahre ausgeschlossen.
Nach 7 Jahren wird der
Schuldner vor Gericht die Restschuldenerlassung erteilt. Voraussetzung ist das
der Schuldner alle Masseforderungen (Verfahrenskosten) zur Gänze bezahlt hat,
und daß die Schuldner mind. 10 % ihrer Forderungen erhalten haben.
Wenn die Quote von 10 %
innerhalb von 7 Jahren nicht erreicht wurde, kann das Gericht festlegen ob und
wieviel der Forderungen der Schuldner zusätzlich bezahlen muß. Die
Zahlungsfrist kann aber höchstens um 3 Jahre verlängert werden.
Wenn der Schuldner innerhalb
von 3 Jahren mindesten 50 % der Forderungen und die Verfahrenskosten beglichen
hat, ist das Abschöpfverfahren zu beenden.
Zur Erlassung der Restschuld
muß der Schuldner die sogenannte Mitwirkungspflicht erfüllen.
n
Der Schuldner muß redlich und
hochmotiviert sein .
n
Er muß eine angemessene
Erwerbstätigkeit ausüben bzw. er muß sich um eine solche bemühen. Er darf dabei
keine zumutbaren Arbeiten ablehnen.
n
Er darf kein Einkommen oder
Vermögen verschweigen. und muß Schenkungen und Erbschaften herausgeben.
Bei Verletzung dieser
Pflichten muß das Gericht das Abschöpfverfahren auf Antrag der Gläubiger einstellen.
Dies kann auch noch bis 2 Jahre nach der Restschuldbefreiung gesehen.
Einige generelle Regeln
für Zwangsausgleich, Zahlungsplan und Abschöpfung
Bürgen und Mitschuldner: Wenn der Schuldner von seinen Schulden befreit
wurde, gelten die Forderungen der Gläubiger gegen Bürgen und Mitschuldner noch
immer.
Bürgen und Mitschuldner
müssen also weiterhin voll an die Gläubiger bezahlen, können aber maximal die
Quote als Konkursgläubiger vom Schuldner zurückfordern.
Ehegatten, gemeinsame
Schulden: Jeder Schuldner muß ein
eigenes Konkursverfahren beantragen, selbst wenn mehrere gemeinsam für die
Schulden haften. Dies gilt auch für Ehepaare. Das bedeutet, daß gemeinsam
verschuldete Ehepaare die Quoten der Gläubiger doppelt bezahlen müssen.
Eigenverwaltung: Im Privatkonkurs kann der Schuldner die Verwaltung
der Konkursmasse selbst übernehmen. Dadurch können die Verfahrenskosten
niedriger gehalten werden.
Ein Masseverwalter ist nur dann
nötig, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners unüberschaubar werden .
Durch dieses neue
Konkursverfahren werden Banken zum Umdenken gezwungen. Dadurch daß nun auch
Konsumenten in Konkurs gehen können, ist es nicht mehr sicher daß die Banken
ihr Geld zurückbekommen. Vielleicht stellen sie nun ihre aggressive Werbung
etwas um und sind bei der Kreditvergabe etwas vorsichtige.