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Unterrichtsplanung

Kauf­ver­trag: Phasen und recht­liche Bedin­gungen - Unter­richts­pla­nung

4.118 Wörter / ~23 Seiten sternsternsternstern_0.75stern_0.3 Autor Tobias G. im Okt. 2014
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Unterrichtsplanung
Betriebswirtschaftsle­hre

Universität, Schule

Zillertaler Tourismusschule

Note, Lehrer, Jahr

2013

Autor / Copyright
Tobias G. ©
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Format: pdf
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Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternstern_0.75stern_0.3
ID# 42559







Überblick: Die 'Unter­richts­pla­nung' liefert eine detail­lierte Erläu­te­rung der Phasen eines Kauf­ver­trags, inklu­sive der recht­li­chen Voraus­set­zungen für dessen Gültig­keit. Sie erklärt die Rolle von Anbieter und Nach­frager und verdeut­licht, wie eine über­ein­stim­mende Willens­er­klä­rung zustande kommt. Lehr­kräfte erhalten praxis­nahe Beispiele und Szena­rien, um den Lernenden komplexe juris­ti­sche Inhalte greifbar zu machen. Dieses Mate­rial eignet sich hervor­ra­gend zur Vorbe­rei­tung auf Prüfungen oder zur Vertie­fung des Verständ­nisses von Kauf­ver­trä­gen.
#Kaufvertrag#Geschäftsfähigkeit#Willenserklärung

22.10.2014

Der Kaufvertrag



  1. Übersicht
    Ein Vertrag ist eine * Übereinstimmende Willenserklärung

*Zwischen dem Anbietendem und Nachfragendem

*Sachgüter gegen Geld zu tauschen.





Beim Kauf sind folgende Phasen zu unterscheiden:

Antrag | Annahme Leistung Gegenleistung

Übereinstimmende Willenserklärung



Im Verkehr zwischen Betrieben bzw. zwischen Betrieben und Haushalten entsprechend dieser Übersicht folgende Handlungen.

Käufer

Verkäufer



  1. Anfrage



  1. Angebot

Bestellung



  1. Auftragsbestätigung


  1. Lieferung

  1. Annahme der Lieferung


  1. Zahlung




Beachte: Immer dann, wenn aus einer Handlung des Verkäufers eine Übereinstimmende Willenserklärung Vorliegt gilt der Kaufvertrag als abgeschlossen.

Die Initiative (1.Schritt) kann sowohl vom Käufer wie auch vom Verkäufer ausgehen. Folgt auf diesen 1. Schritt eine Inhaltliche übereinstimmende Handlung des anderen Vertragspartners, so ist keine ausreichende Willenserklärung dafür dass er zum Abschluss des Kaufvertrages bereit ist.










Der KV in rechtlicher Sicht

Damit ein Kaufvertrag zu Stande kommt, müssen folgende Bedingungen gegeben sein:

Rechtliche Bedingungen für das Zustandekommen von Kaufverträgen







Freiwilligkeit

ausreichende Geschäftsfähigkeit

Erlaubtheit

Übereinstimmende

Willenserklärung

Möglichkeit des Geschäftes













Exkurs: Neben dem Kaufvertrag gibt es im Wirtschaftlichen Verkehr auch andere Vertragstypen:

  • Werkvertrag | Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (z.B.: Reparatur der Wasserleitung)


  • Werklieferungsvertrag | Herstellung eines Werkes, wobei der liefernde auch den Stoff beistellt. (z.B.: Maßanzug, der Schneider stellt auch den Stoff bei.)


  • Mietvertrag| der Gebrauch einer Sache wird dem Mieter vom Vermieter gegen Entgelt überlassen (z.B.: Wohnung für Private Zwecke, Mietauto)

  • Pachtvertrag | Der Gebrauch und der Ertrag wird dem Pächter vom Verpächter gegen Entgelt überlassen (z.B.: Landwirtschaftliches Grundstück)


  • Verwahrungsvertrag | Der Hinterleger übergibt dem Verwahrer eine Sache zur Obsorge. (z.B.: Einlagerung von Saatgut in ein Lagerhaus)



    1. Übereinstimmende Willenserklärung

    Solange die Willenserklärungen nicht übereinstimmen ist der Vertrag nicht abgeschlossen. z.B Sie bestellen bei einem Versandhaus ein Tischtuch mit weißem Muster auf blauem Grund. Das Versandhaus liefert ihnen ein Tischtuch mit gleichem Muster, jedoch auf grünen Grund. Der Vertrag ist gar nicht erst zu Stande gekommen. Die Übereinstimmende Willenserklärung kann in verschiedenen Formen zu Stande kommen.





    Übereinstimmende Willenserklärung









    Stillschweigen

    schlüssige

    Handlung

    ausdrücklich

    schriftlich und Mündlich







    Kaufverträge zwischen Unternehmen werden meist schriftlich abgeschlossen. (z.B Schriftliche Bestellung und schriftliche Auftragsbestätigung). Im Verkehr zwischen Haushalten und Unternehmen ist jedoch der mündliche Kaufabschluss die Regel.

    Mündliche Kaufabschlüsse kommen jedoch auch zwischen Unternehmen vor (z.B Abhohlgroßmarkt).

    Schlüssige Handlungen lassen eindeutig erkennen, dass beide partner den vertrag abschließen wollen. z.B: Jemand nimmt am Markt eine Gurke aus dem Korb. überreicht der Verkäuferin wortlos das Geld und diese gibt ebenfalls wortlos das Wechselgeld heraus. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung. Es kann jedoch zwischen Kaufläuten durch Stillschweigen zum abschluss eines Kaufvertrages kommen. z,B: Zwei Kaufläute stehen in Regelmäßigem Geschäftsverkehr. Der eine gibt eine Bestellung auf, der andere antwortet nicht. In diesem Falle wird stillschweigen als zustimmung ( Annahme der Bestellung gewertet.



    (2) Geschäftsfähigkeit der Partner

    Voll Geschäftsfähige (ab 18 J.): Alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und geistig voll handlungsfähig.

    Mündige Minderjährige (14-18 J.): Können nur über da Verfüge was sie selbst verdient haben oder was Ihnen überlassen worden ist. (Taschengeld, Geschenke,…)

    Unmündige (7-14 J.): Können nur zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen annehmen (Geschenke)

    Kinder (0-7 J.): Sind nicht geschäftsfähig.

    Unmündige und Kinder können jedoch geringfügige Sachen sehr wohl erwerben. (zB.: Süßigkeiten,…)

    Beachte: Ist keine ausreichende Geschäftsfähigkeit gegeben, so kommt der Kaufvertrag nicht zu Stande.

    Beispiel: Der Handelsschüler Walter Meier ist 17 Jahre alt und bekommt ein wöchentliches Taschengeld von 10 Euro. Er schließt einen Kaufvertrag für ein Moped im Wert von 1.200,00 Euro ab – Der Kaufvertrag ist ungültig.



    (3) Möglichkeit des Geschäftes

    Geschäfte die unmöglich oder sinnlos sind.

    Beispiel: Verkauf eines Grundstücks auf dem Mond



    (4) Freiwilligkeit

    Das Geschäft darf nicht durch Zwang oder Furcht (Drohung) herbeigeführt werden.



    (5) Erlaubtheit

    Das Geschäft darf nicht gegen die Rechtsvorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen. Beispiele: - Geschäfte über gestohlene oder geschmuggelte Ware wenn dies dem Geschäftspartner bekannt ist.







    Formfreiheit von Kaufverträgen

    (zu Rechtl. Bedingungen…)

    Im allgemeinem können Kaufverträge in beliebiger Form abgeschlossen werden „(Formfreiheit)“.

    Für folgende Kaufverträge ist jedoch die Schriftlichkeit unbedingt erforderlich:

  • Für Kaufverträge die unter das Ratengesetz fallen

  • Kaufverträge über Liegenschaften (bebaute und unbebaute Grundstücke)



    Beachte: Solche Kaufverträge müssen nicht nur schriftlich sondern auch vor einem Notar abgeschlossen werden (weil sonst die Eintragung des Erwerbes nicht durchgeführt werden kann)



    Weitere Rechtsvorschriften für den Abschluss von Kaufverträgen sind enthalten im ABGB und im UGB.



    Außerdem sind die Handelsbräuche (Handelssitten, Usancen) heranzuziehen.

    Handelsbräuche sind Gepflogenheiten, die im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten:

  • die in einem räumlich begrenzten Gebiet (Österreich, Tirol)

  • für eine bestimmte Branche (Textilhandel) gelten

    Beispiel: Es ist in einer Branche üblich die Ware in Säcken zu je 20 Kilogramm zu liefern. Enthält der Kaufvertrag keine bestimmun über Art und Größe der Verpackung, so gilt die Usance „Verpackung in Säcken zu je 20 Kilogramm“.



    Bei den Rechtsnormen ist zu beachten, ob es sich um zwingende oder nachgiebige Rechtsnormen handelt.

    Zwingende Rechtsvorschriften können durch den Willen der Vertragspartner nicht abgeändert werden.

    Beispiel: Die Vorschrift, dass Käufe nach dem Ratengesetz schriftlich abgeschlossen werden müssen, kann durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer nicht abgeändert werden.


    Nachgiebige Rechtsnormen


    Diese können durch übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner abgeändert werden. D. h. Diese Vorschriften gelten nur, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

    Beispiel: Laut UGB ist der Erfüllungsort eines Kaufvertrages jener Ort, an dem der Verkäufer an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung hatte. Diese Bestimmung ist allerdings nachgiebiges Recht und kann daher jeder Zeit im Vertrag abgeändert werden.

    Beachte: Die meisten Bestimmungen im ABGB und UGB sind nachgiebiges Recht und können somit einvernehmlich im Vertrag abgeändert werden (Gestaltungsfreiheit).


    Es gilt daher folgende Reihenfolge:

    1. Zwingende Rechtsvorschriften

    2. Vertragliche Vereinbarungen

    3. Usancen (Handelsbräuche)

    4. Nachgiebige Rechtsvorschriften


    Gesetzliche Vorschriften


    Welche gesetzlichen Bestimmungen angewendet werden, hängt davon ab, ob die Vertragspartner als Unternehmer oder als Privatpersonen handeln.








    ABGB

    Beachte: Der Begriff Unternehmer ist weiter gefasst als der Begriff Kaufmann. Auch Personen, die nicht Kaufleute im Sinne des UGB sind, können auch Unternehmer sein. (zB. Rechtsanwalt)

    Beide Vertragspartner sind Unternehmer (zweiseitiger Handelskauf):

  • Bsp: Der Importeuer Mair verkauft dem Händler Huber 100 Flachbildschirme.



    Verkäufer ist Unternehmer, Käufer ist Privater (Einseitiger Handelskauf):

  • Bsp: Schülerin Maria kauft beim Billa eine Wurstsemmel.

    Keiner der beiden Vertragspartner ist Unternehmer (Privatkauf)

  • Schülerin Anna kauft von ihrer Banknachbarin 5 CDs.



    Sondergesetze

  • Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

    Das Konsumentenschutzgesetz enthält eine Reihe von Sonderbestimmungen, die dem Verbraucher (nicht Kaufmann) schützen, z.B. vor sogenannten Haustürgeschäften („Überrumpelung Geschäfte“). Diese liegen dann vor, wenn der Konsument zum Abschluss eines Kaufvertrags außerhalb des Geschäftslokales des Unternehmers bzw. nicht auf einer Messe von diesem überredet wird.

    Beachte: Sei gelten nur für Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher.

    Beispiel: Ein Zeitschriftenvertreter kommt unangemeldet in die Wohnung von Frau Knittel und verkauft ihr ein Jahresabonnent einer Frauenzeitschrift. Sie unterschreibt den Bestellschein und 5 Tage später kommt die erste Zeitschrift einschließlich Rechnung. Frau Kutter kann, wenn sie die Zeitschrift nach reichlicher Überlegung nicht haben will, nach §3 KSchG innerhalb von einer Woche mit eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurücktreten.

    Die Ein-Wochen-Frist beginnt mit dem Datum der Unterschrift auf dem Bestellschein.


  • Produkthaftungsgesetz (PHG)

    Wird durch den Fehler eines Produktes ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder ein von dem Produkt verschiedener körperlicher Gegenstand beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens:

    1. Der Unternehmer, der es Hergestellt und in den Vertrieb gebracht hat.

    2. Der inländische Unternehmer, der es zum Vertrieb an das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat.

    Das Produkthaftungsgesetz sichert somit dem Konsumenten Schadenersatzansprüche für den Fall zu dass durch einen am Produkt auftretenden Fehler Personen oder Sachen zu Schaden kommen.


    Bei der Anordnung der Gesetzlichen Vorschriften gilt folgender Grundsatz:

    Spezialnorm (z.B. UGB, KSchG) gilt vor Grundnorm (ABGB)















    Der Inhalt des KV


    1. Übersicht:


    Die übereinstimmende Willenserklärung zwischen Anbieter und Nachfragendem muss sich auf den gesamten Inhalt des Kaufvertrags beziehen.

    Aus der übereinstimmenden Willenserklärung müssen Leistung und Gegenleistung eindeutig erkennbar sein.



    Bestandteile des KV


    kaufmännische

    Bestandteile

    gesetzliche

    Bestandteile


    fallweise Bestandteile

    regelmäßige Bestandteile

    Preis



    Warenart










    Verpackung

    Lieferbedingungen

    Menge







    Beförderungsweg

    Sonderregelungen

    Zahlungsbedingungen



    Gesetzliche Bestandteile

    fehlt ein gesetzlicher Bestandteil

    so kommt der KV nicht zustande.


    Ausnahme: bei Geschäften zwischen Kaufleuten (laut UGB)

    kann die genaue Preisfestsetzung im KV entfallen.

    Sie kann ersetzt werden durch einen bestehenden behördlichen

    Preis oder den Marktpreis.


    Kaufmännische Bestandteile


    1. Regelmäßige Bestandteile sind üblicherweise im Kauf geregelt.

  • Lieferbedingungen (Erfüllungszeit, Erfüllungsort der Lieferung)

  • Zahlungsbedingungen (Erfüllungszeit, Erfüllungsort und Erfüllungsart der Zahlung)


    1. Fallweise oder Sonstige Bestandteile sind nur in bestimmten Fällen im KV geregelt.


    z.B. Verpackung, Beförderungsweg


    Beachte: Sieht der KV keine diesbezüglichen Bestimmungen vor, so gilt die handelsübliche Vorgangsweise (Usance).



    1. Qualität:


    Darunter versteht die Summe der Eigenschaften einer Ware. Sie kann im KV auf verschiedene Arten festgelegt werden.


    In welcher Form die Qualität im Kaufvertrag festgelegt wird, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um:

  • Vertretbare (fungible) Waren

  • nicht vertretbare (nicht fungible) Waren


  • Fungibel sind Waren:

  • bei denen alle Ausführungen (jedes Stück) gleich Merkmale haben bzw. bei denen

  • Teile der Ware die gleichen Eigenschaften haben wie die gesamte Ware (z.B.: Mehl einer bestimmten Qualität)

    Bei Waren im engeren Sinn wird die Vertretbarkeit oft künstlich erreicht. Man legt Typen, Normen, Standards, Marken, usw. fest.

    Beispiele:

  • Autotypen (Golf GTI, BMW X3)

  • Papiermarken (A4)

  • Sicherheitsnormen (Garantieren die Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorschriften z.B. Elektrogeräte)

    Sind die Waren fungibel, so erleichtert dies die Qualitätsfestlegung im KV.


  • Nicht fungibel sind Waren die meist nur nach Besichtigung oder auf Grund einer genauen Beschreibung gekauft. (z.B.: Möbel, Pelze, Antiquitäten…)



    1. Besichtigung der Ware


    Die Besichtigung der Ware vor Abschluss des Vertrages ist vor allem üblich, bei nicht fungiblen Waren.


    Beispiele: Häute

    Felle

    Pelze

    Möbel


    Außerdem muss die Ware besichtigt werden bei Einzelstücken (z.B. Antiquitäten, Bildern, usw.), bei Käufen auf Versteigerungen und bei Käufen in „Bausch und Bogen“.


    Bausch und Bogen“: Abteile (Auction Hunters)


    Die Besichtigung der Ware vor Vertragsabschluss ist auch im Einzelhandel die übliche Form der Qualitätsfestlegung.


    Beim schriftlichen Abschluss des KV wird auf die Qualität mit Zusätzen „WIE BESICHTIGT“ oder

    WIE BESEHEN“ versehrt.


    Soll die Haftung des Verkäufers für die Qualität nicht fungibler Waren ausgeschlossen werden, ohne dass eine Besichtigung stattgefunden hat, so wird dies im KV durch Zusätze wie „BESICHT erklärt“ festgelegt.
















    1. Beschreibungen und Abbildungen der Ware


    Beschreibung:


    Arten der Qualitätsbeschreibung



    Irrational Rational

    (zahlenmäßig nicht (zahlenmäßig

    erfassbar) erfassbar)


    z B: Angabe von Form, Farbe z B: Des Anteils

    Aussehen, usw. an wertvollen

    Bestandteilen


    Des Anteils an

    chemischen Stoffen


    1. Irrationale Qualitätsbeschreibung

    Beschrieben werden Eigenschaften der Ware die zahlenmäßig nicht erfasst werden können. (Farbe, Form, Aussehen)

    Bsp.: Die Möbel haben eine ansprechende und moderne Form.


    1. rationale Qualitätsbeschreibung

    Beschrieben werden Eigenschaften die zahlenmäßig erfasst werden können.

    Wir unterscheiden:

  • Positive Methode: Angegeben wird der Anteil (positiven) Bestandteilen der Ware

    Bsp.: -Alkohol bei alkoholischen Getränken

    -Fettgehalt bei Molkereiprodukten

  • Negative Methode: Angegeben wird der Anteil an unerwünschten Stoffen und Beimengungen.

    Bsp.: -Bruch bei Reis

    -Verunreinigungen im Getreide (Satz)

    -Wassergehalt in der Milch

  • Chemische Analyse: Aufgrund einer entsprechenden Analyse werden die enthaltenen Grundstoffe genau angegeben.

    Bsp.: -Konserven

    -Medikamente

    -Textilien



    Abbildung: Häufig wird die Qualitätsbeschreibung durch entsprechende Abbildungen (Kataloge, Prospekte) ergänzt.


    1. Handelsklassen


    Handelsklassen sollen lange Beschreibungen von rationalen und irrationalen Merkmalen in einer Kurzform zum Ausdruck bringen, sie gelten vor allem für landwirtschaftliche Produkte.

    Beispiele:

  • Eier

    Qualitätsklassen: Extra, I,II,III

    Gewichtsgruppen: I-VII (I ist 70-75)

  • Äpfel und Birnen: Qualitätsstufen: Extra, I, II, Kochobst


    Beachte: Soweit die Waren in Handelsklassen eingeteilt sind ist der Verkäufer im Einzelhandel verpflichtet, diese deutlich sichtbar bei der Ware anzubringen.


    1. Muster und Proben


    Unter Muster bzw. Proben versteht man Teilmengen der Wareneinheit, die auf die Qualität der Gesamtmenge schließen kann. (z.B.: Fließen-, Teppichmuster, Weinprobe)


    Wir unterscheiden

  • körperlich anwesende

  • körperlich nicht anwesende Muster:

  • Typenmuster: Diese sind an der Warenbörse oder in der Wirtschaftskammer sinnbildlich hinterlegte Muster, deren Qualität durch Usancen eindeutig festgelegt ist (z.B.: Marchfelder Roggen, Ernte 2012, Qualitätsgewicht…). Aufgrund dieser Typenmuster werden dann die Kaufabschlüsse getätigt.

    Beachte: An sich nicht fungible Waren werden dadurch weitgehend fungibel gemacht.

  • Standards: Dies sind Typenmuster die internationale Bedeutung erlangt haben. Solche Standards gibt es unter anderem für Fette, Baumwolle, Öle allgemein, Hölze, Papier, Rübenzucker,…)


    1. Marken


    Unter Marken werden die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, die zum Handelsverkehr bestimmten Erzeugnissen und Waren von anderen gleichartigen Erzeugnissen und Waren zu unterscheiden.


    Markenschutz:

  • In Österreich: Eintragung in das Markenregister (beim Patentamt in Wien). Schutzfrist 10 Jahre (Verlängerung über Antrag)

  • International: Eintragung in das internationale Markenregister (in Genf)

    Schutzfrist 20 Jahre (Verlängerung über Antrag)



    Beachte:

  • Die missbräuchliche Verwendung einer Marke ist klagbar ( Unterlassung und Schadensersatz)

  • Die Marke ist immer an das Unternehmen gebunden. Sie kann nur mit dem Unternehmen verkauft werden. (Umschreibung im Markenregister erforderlich)

  • Eine geschützte Marke kann von einem anderen Unternehmen verwendet werden, wenn es sich um eine andere Warengattung handelt. (z.B.: Mercedes-Waschmaschinen und Mercedes PKWs)


    Arten von Marken:

  • Wort bzw. Zahlenmarken: Eni; James Bond

  • Bildmarken: Apple, Nike

  • Kombinierte Frage: Red Bull, Ferrari)

    Je nachdem wer die Marken schützen lässt (Erzeuger oder Händler), sprechen wir von:

  • Handelsmarken: Spar, Mpreis

  • Firmenmarken: AEG,

    Markenartikel werden in gleichbleibender Qualität und einheitlicher Aufmachung angeboten.





    Die Zahlungsbedingungen

    Der Erfüllungsort der Zahlung

    Dies ist jener Ort an dem der Käufer Zahlung zu leisten hat. Nach Österreichischen Recht gilt der Wohnort beziehungsweise Geschäftssitz des Käufers als Zahlungsort. Diese Bestimmung kann aber vertraglich abgeändert werden.

    Geldschulden sind Bringschulden

    Der Schuldner (der Käufer) muss daher dem Gläubiger (Verkäufer) den Geldbetrag übersenden. Eventuelle Übersendungskosten (Überweisungsgebühr) gehen daher zu Lasten des Käufers.

    Daraus ergibt sich:

  • zahlt der Schuldner am Fälligkeitstag den Betrag

  • An seinem Wohnort bzw. Geschäftssitz

  • zugunsten des Verkäufers ein (Post oder Bank)

  • so wurde rechtzeitig gezahlt

    Beachte: häufig versucht der Verkäufer, durch einen Vermerk auf der Rechnung, den Zahlungsort und den Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Zahlung an seinem Geschäftssitz zu verlegen.

    Beispiel für Vermerk: „Zahlbar und klagbar in….“



    Findet sich diese von der Gesetzeslage abweichende Bestimmung erst in der Faktura (Rechnung), so ist sie nur gültig wenn:

  • Wenn der Käufer Kaufmann ist.

  • Wenn die Rechnung spätestens gleichzeitig mit der Ware übersannt wird.

  • Wenn der Käufer sowohl die Ware wie auch die Rechnung ohne Beanstandung übernommen hat.



    Die Verlegung des Zahlungsortes an den Geschäftssitz bzw. Wohnort des Verkäufers kann entscheidenden Einfluss auf die rechtzeitige Zahlung haben.

    Skontoabzug/ Verzugszinsen... sind von einer rechtzeitigen Zahlung abhängig.



    Beachte: Vor allem bei Auslandsgeschäften kann die Überweisung mehrere Wochen dauern. Dementsprechend muss der Käufer früher über den Geldbetrag disponieren. Dies kann zum Beispiel zu Zinsverlusten führen.



    Erfüllungszeit:



    Die Erfüllungszeit wird immer im Bezug zum Zeitpunkt der Lieferung geregelt.

    Es gibt folgende Möglichkeiten:

  • Vorauszahlung

  • Prompte Zahlung

  • Spätere Zahlung (Kauf auf Ziel)

  • Sonderformen (Anzahlungen, Ratenzahlungen)



    Prompte Zahlung:

    Die Zahlung erfolgt entweder unmittelbar bei der Übergabe der Ware oder kurz danach.



  • Prompte Zahlung kann der Verkäufer verlangen wenn der Zahlungszeitpunktvertraglich nicht vereinbart wurde.

  • Prompte Zahlung kann vertraglich vereinbart werden durch Zusätze wie.



  • „Die Preise verstehen sich Netto Kassa“

  • „Zahlbar bei Übernahme der Ware“

  • „Die Preise gelten bei Barzahlung“



    In der Praxis werden solche Geschäfte gegen prompte Zahlung (Kassageschäfte) auf 2 Arten abgewickelt:

    1. Bahrzahlung Zug um Zug bei Übernahme der Ware

    Beispiel:

  • Barkauf im Geschäft des Verkäufers

  • Zustellung durch den Verkäufer oder dessen Personal mit sofortigen Inkasso.

  • Zustellung durch einen Dritten (Post, Transportunternehmen) gegen „Nachnahme“.

    Das heißt: Die Ware wird nur ausgehändigt wenn der Nachnahmebetrag bezahlt wird.



  • Vorteile für den Verkäufer:

  • Kein Dubiosenrisiko (=Risiko, dass der Käufer nicht zahlt)

  • Kein Geldwertrisiko (=Risiko, dass der Betrag am Tag der Zahlung weiniger Wert ist als am tag der Warenlieferung).

  • Kein Verwaltungsaufwand













  • Nachteile für den Käufer:

  • Eventuelle Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung sind schwer durchsetzbar.

  • Keine zusätzliche Finanzierung durch Lieferantenkredite.





    1. Prompte Zahlung nach Übersendung der Faktura



    In diesem Fall liegt nicht mehr ein Kassageschäft im engeren Sinn vor, da bei Lieferung der Ware nicht bezahlt wird. Die Faktura langt oft mit der Sendung bei Käufer ein oder sie kommt oft erst (bedeutend) später.



    Beispiele für den Vermerk:

  • Zahlbar sofort nach Erhalt

  • Zahlbar innerhalb von 10 Tagen

    Beachte: Die Vorteil eines Kassageschäft im engeren Sinn (Zug um Zug) gehen hier für den Verkäufer teilweise verloren (Dubiosenrisiko und Verwaltungsaufwand). Hier hat der Käufer mehr Zeit die Ware vor der Bezahlung zu prüfen.



    Kauf auf Ziel:



    Vereinbart werden Zahlungsfristen die Formulierungen lauten zum Beispiel:



  • Zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung“

  • Zahlbar innerhalb von ... Tagen nach Erhalt der Rechnung

    Der Verkäufer trägt in diesem Falle alle Risiken (Dubiosen,- Geldwert,- Verwaltungs,- und Zinsrisiko)

    Der Käufer erhält eine zusätzliche Fremdfinanzierung.

    Beachte: Welche Fristen vereinbart werden, hängt weitgehend von der Branche ab.

    In manchen Branchen können die Fristen Jahre betragen. z.B.: Großprojekt wie ein Kraftwerk.

    Kassarespiro (Kassafrist):

    Häufig wird die Zahlung auf Ziel mit der Angabe eines Kassarespiros oder mit einer Kassafrist verbunden. Innerhalb der Kassafrist kann der Käufer mit Skontoabzug bezahlen.

    Die Ausnützung des Skontos kann für den Käufer sehr Vorteilhaft ist.

    Bsp.: Klausel: Zahlbar innerhalb von 60 Tagen netto Kassa oder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto.

    Der Käufer spart demnach 3%, wenn er 46 Tage früher bezahlt. Man kann diese Ersparnis auf das Jahr umrechnen.

    Wie viel Prozent 360 Tage?

    X

    %

    360

    Tage

    46

    Tage

    3

    %



    X= 23,5%



    3. Vorrauszahlung (Pränumeration)

    Die volle Vorauszahlung des Kaufpreises wird nur vorkommen wenn die Waren knapp sind.

    Bei Spezialanfertigungen (z.B.: Einbaumöbel, Installationsarbeiten,....) ist folgende Klausel üblich:

    1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Montage, 1/3 nach Übergabe“



    4. Sonderformen

    Anzahlung

    Der Kaufpreis wird nur teilweise im Voraus bezahlt.

    Vorteile für den Verkäufer:

  • Teilweise Finanzierung durch den Käufer

  • Gewisse Sicherheit, dass der Käufer die Ware übernehmen wird.

    Wird der Vertrag aus Verschulden des Verkäufers nicht erfüllt, so muss er die Anzahlung zurückzahlen.

    Übernimmt der Käufer die Ware aus seinem Verschulden nicht, so hat es der Verkäufer leichter zu Schadenersatz zu gelangen. Der Verkäufer muss jedoch jene Teil der Anzahlung zurückzahlen, der die Anzahlung übersteigt.



    Angeld

    Wird eine teilweise Vorauszahlung des Kaufpreises ausdrücklich als Angeld bezeichnet, so hat dies folgende rechtliche Wirkungen:

  • Übernimmt der Käufer die Ware aus seinem Verschulden nicht, dann bleibt dem Verkäufer das volle Angeld.

  • Liefert der Verkäufer aus seinem Verschulden die Ware nicht, so muss er dem Käufer das doppelte Angeld zurückzahlen.

    Teilzahlung

    Hier hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis in mehreren Teilbeträgen zu bezahlen. Eine Sonderform der Teilzahlung sind die „Ratengeschäft“, die unter das „Ratengesetz“ fallen.







    Lieferung mangelhafter Ware:

    Arten der Mängel:

    Wegen Unterschiedlicher Rechtsfolge müssen die Mängel wie folgt unterschieden werden.

    Nach der Erkennbarkeit:

    Offene Mängel:

    Offene Mängel sind Mängel, die bei Sachgemäßer Untersuchung der Ware bei deren Eintreffen feststellbar sind (z.B.: Zerbrochener Spiegel, Zerkratzte Tischplatte, Staubzucker statt Würfelzucker)

    Geheime Mängel:

    Sind solche, die auch bei Sachgemäßer Untersuchung der Ware nicht sofort feststellbar sind. (z.B.: Thermostat des Backrohrs funktioniert nicht, Kopien des Kopiergerätes sind nicht wischfest)

  • Arglistig verschwiegene Mängel:

    Dies sind geheime Mängel die den Verkäufer bekannt waren, und von ihm absichtlich dem Käufer verschwiegen worden. (Bsp.: Auto wird als unfallfrei verkauft, obwohl dies dem Verkäufer bekannt war und das Auto bereits einen größeren Schaden am Fahrgestell hatte.)





  • Nicht Arglistig verschwiegene Mängel

    Dies sind Mängel die dem Verkäufer nicht bekannt waren.



    Nach der Bedeutung :

    Wesentliche Mängel:

    Dies sind solche, die den ordentlichen Gebrauch der Ware oder eine bedungene Eigenschaft betreffen. Beispiel:

  • Gummiregenmäntel die, unter Sonneneinstrahlung klebrig werden.

  • Kochfeste Wäsche die beim Waschen eingeht.



    Unwesentliche Mängel:

    Sie hindern den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht. Beispiel:

  • Kratzer an der Kühltür, Auto

    Beachte: Im Einzelfall ist die Unterscheidung nicht immer leicht.



    Nach der Behebbarkeit:

    Behebbare Mängel:

    Diese können beseitigt werden.

    Beispiel:

  • Klemmendes Türschloss

  • Wackeliges Stuhlbein

    Unbehebbare Mängel

    Diese können nicht beseitigt werden.

    Beispiel:

  • Mangelnde Belastbarkeit von Stahlseilen

  • Verbogener Fahrradrahmen



    2.) Feststellung und Bekanntgabe der Mängel

    1. Handelskauf

    Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft (Geschäft unter Kaufleuten), so muss die Ware unverzüglich nach Erhalt der Ware erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist (ohne „schuldhafte“ Verzögerung)

    Beispiel: Erhält ein Geschirrhändler eine größeren Sendung Geschirr, das in Kisten verpackt ist, so kann Ihm nicht zugemutet werden, dass er die Ware sofort auspackt und überprüft. Es liegt aber sicher eine schuldhafte Verzögerung vor, wenn das Geschirr erst 4 Wochen später4 ausgepackt wird.

    Beachte: Die Prüfung muss so erfolgen dass offene Mängel dabei entdeckt werden können.

    Offene Mängel müssen sofort nach der Übernahme festgestellt und gerügt werden. Geheime Mängel müssen sofort nach ihrer Feststellung gerügt werden. Die Mitteilung an den Verkäufer (Mängelrüge) ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. (Mündlich oder Schriftlich). Bei größeren Mängeln wird man die Schriftform wählen.



    1. Kauf gemäß ABGB

    Ist der Käufer kein Kaufmann so gilt gesetzlich für die Bekanntgabe offener Mängel eine Frist von 2 Jahren. Beachte hier die Umkehr der Beweislast.

    Für den Käufer ist es am besten, wenn er den Mangel innerhalb der ersten sechs Monate rügt. Denn in der Praxis wird der Verkäufer behaupten, dass er die Ware mangelfrei übergeben hat und dass der Schaden erst später entstanden ist. Für diesen Fall gilt:

  • In den ersten sechs Monaten nach der Übergabe muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war. Es gilt nämlich die Vermutung, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen ist

  • Danach muss der Käufer beweisen, dass die Ware schon bei der Übergabe mangelhaft war. Nach Ablauf der ersten sechs Monate, gilt nämlich grundsätzlich die Vermutung, dass der Mangel erst nach der Übergabe aufgetreten ist.



    1. Inhalt der Mängelrüge



    Die Mängelrüge muss den Mängeln genau beschreiben. Allgemeine Redewendungen reichen nicht aus. (z.B.: „Die Ware entspricht nicht den vertraglichen Bedingungen)



    1. Gewährleistungsfristen



  • Innerhalb bestimmter Fristen haftet der Verkäufer gesetzlich für den Mangel.

  • Bei offenen Mängeln haftet der Verkäufer nur dann, wenn die Ware sofort nach der Übernahme (bzw. ohne schuldhafte Verzögerung) geprüft und der Mangel bekannt gegeben wurde.

  • Bei geheimen Mängel haftet der Verkäufer zwei Jahre für bewegliche Gegenstände und drei Jahre für unbewegliche Gegenstände, wenn der Käufer den Mangel sofort nach Entdeckung bekannt gibt.

  • Bei arglistig verschwiegenen Mängel beträgt die Gewährleistungsfrist des Verkäufers 30 Jahre.



    3.) Die rechtlichen Möglichkeiten des Käufers

  • Wandlung“ (Rücktritt vom Vertrag)

  • Besserung“ (Umtausch, Nachlieferung, eventuell Reparatur)

  • Minderung“ (Preisnachlass)

  • Schadenersatzforderungen“ (Bei nachweisbaren Schaden)



    Liegt ein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vor, kann der Käufer verlangen:

  • Wandlung

  • Umtausch; Nachlieferung

    Beachte:

  • Hat man eine Ware einer ganz bestimmter Art gekauft, hat der Verkäufer immer die Möglichkeit die Ware umzutauschen. In diesem Fall kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.

  • Hat man eine War, die genau bestimmt und spezifiziert war, gekauft, so kann der Käufer vom Vertrag zurückzutreten.



    Bsp.: Kühlschrank einer bestimmten Marke -> nicht zurücktretbar

    Orientteppich aus den arabischen Emiraten mit Löchern, die gestopft wurden -> zurücktretbar



    Ist der Mangel behebbar oder unwesentlich so ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich.

    Der Käufer kann verlangen:

  • Besserung

  • Minderung

    Beispiel:

    Emailleschaden an der Tiefkühltruhe.



    Der Lieferverzug



    Dieser liegt vor, wenn die Lieferung entweder gar nicht oder zu spät oder an einem falschen Ort erfolgt.

  • Erläutern sie den Begriff Fixgeschäft und geben sie ein Beispiel an.

    Ein Fixgeschäft liegt vor:

  • Wenn es ausdrücklich vereinbart wurde

    (z.B.: Liefern sie am 10.08 fix)

  • Wenn es aus der Art des Geschäftes nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um ein Fixgeschäft handelt

    (z.B.: Hochzeitskleid, wenn der Hochzeitstermin bekannt gegeben wurde oder Nikolausbesuch am 06. Dezember)



    Beachte: Angaben wie „Lieferung bis Ende April“ oder „Lieferung in der 25. Woche“ weißen noch nicht auf ein Fixgeschäft hin.

    In den meisten Fällen handelt es sich daher um ein gewöhnliches Zeitgeschäft (Termingeschäft), bei dem der Erfüllungszeitpunkt nur ungefähr angeführt wird.



  • Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Käufer, wenn der Verkäufer nicht liefert.

    Liefert der Verkäufer bei einem Fixgeschäft nicht oder wird bei einem Zeitgeschäft die gesetzte Nachfrist überschritten so hat der Verkäufer folgende Möglichkeiten:











    1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist zweckmäßig, wenn:

  • Der reis der Ware gesunken ist und man daher billiger kaufen kann.

  • Man Waren gefunden hat, die eine bessere Qualität aufweisen

  • Wenn die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt keinen Sinn mehr macht

    1. Bestehen auf nachträglicher Lieferung:

    Ist der Rücktritt nicht sinnvoll, so wird der Käufer nach wie vor auf der Lieferung bestehen und die Zahlung bis zur Lieferung zurückhalten.



    1. Schadenersatzforderung:

    Hat der Verkäufer den Lieferverzug verschuldet und ist dem Käufer ein nachweisbarer Schaden entstanden, so kann dieser Schadenersatz verlangen.

    Beachte: Schadenersatzforderungen werden meist im Vergleichswege geregelt. Im Prozessweg sind sie oft schwer durchzusetzen, da der Verkäufer zahlreiche Einwendungen geltend machen kann.



    Bsp.: „Der Käufer hätte den Deckungskauf nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgenommen“ oder „Es treffe ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden“

    1. Der Käufer möchte vom Vertrag zurücktreten, weil Lieferverzug vorliegt.

    Wie ist vorzugehen:

  • Im Falle eines gewöhnliches Zeitgeschäftes

  • Im Falle eines Fixgeschäftes

    Zeitgeschäft:

  • Der Käufer muss dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen

  • Dem Verkäufer muss der Rücktritt angedroht werden

    Beachte:

    Allgemeine Formulierungen wie: „Ich ersuche um baldige Lieferung“ reichen nicht aus. Durch die oben angeführte Vorgangsweise wird das Zeitgeschäft in ein Fixgeschäft umgewandelt.

    Angemessene Nachfrist bedeutet:

  • Die Frist muss so bemessen sein, dass es den Verkäufer möglich ist, doch noch zu liefern

  • Ist die Nachfrist zu kurz, so kann der Verkäufer nicht damit rechen, dass sie wirkungslos ist. Er muss zeigen, dass er erfüllen will (z.B.: Ansuchen um Verlängerung)

    Fixgeschäft:

    Hier gilt der Vertag als aufgelöst, wenn der Verkäufer nicht liefert. Setzen einer Nachfrist und Mahnen ist nicht notwendig. Möchte der Käufer die Ware trotzdem erhalten, so muss er dies dem Verkäufer sofort mitteilen.

    1. Beispiel: Der Landwirt Karl Kremser bestellt für Freitag eine Fuhre Schotter bei Max Mair. Als die Fuhre am Dienstag noch immer nicht da ist, kauft er den Schotter anderswo. Max Mair liefert am Mittwoch. Karl Kremser verweigert die Annahme und meint:

    Z´spät is z´spät“

    Ist der Landwirt im Recht?

    Antwort: Nein, es handelt sich um ein gewöhnliches Zeitgeschäft. Karl Kremser kann erst zurücktreten, nach dem er dem Verkäufer unter Rücktrittsdrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Da dies Unterblieben ist, muss er den Schotter annehmen.















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