Der
Kaufvertrag
Übersicht
Ein
Vertrag ist eine * Übereinstimmende Willenserklärung
*Zwischen
dem Anbietendem und Nachfragendem
*Sachgüter
gegen Geld zu tauschen.
Beim
Kauf sind folgende Phasen zu unterscheiden:
Antrag
| Annahme Leistung Gegenleistung
Übereinstimmende
Willenserklärung
Im
Verkehr zwischen Betrieben bzw. zwischen Betrieben und Haushalten
entsprechend dieser Übersicht folgende Handlungen.
Käufer
|
Verkäufer
|
|
|
Anfrage
|
|
|
Angebot
|
Bestellung
|
|
|
Auftragsbestätigung
|
|
Lieferung
|
Annahme der Lieferung
|
|
Zahlung
|
|
Beachte:
Immer dann, wenn aus einer Handlung des Verkäufers eine
Übereinstimmende Willenserklärung Vorliegt gilt der Kaufvertrag als
abgeschlossen.
Die
Initiative (1.Schritt) kann sowohl vom Käufer wie auch vom Verkäufer
ausgehen. Folgt auf diesen 1. Schritt eine Inhaltliche
übereinstimmende Handlung des anderen Vertragspartners, so ist keine
ausreichende Willenserklärung dafür dass er zum Abschluss des
Kaufvertrages bereit ist.
Der KV in
rechtlicher Sicht
Damit
ein Kaufvertrag zu Stande kommt, müssen folgende Bedingungen gegeben
sein:
Rechtliche
Bedingungen für das Zustandekommen von Kaufverträgen
Freiwilligkeit
ausreichende
Geschäftsfähigkeit
Erlaubtheit
Übereinstimmende
Willenserklärung
Möglichkeit
des Geschäftes
Exkurs:
Neben dem Kaufvertrag gibt es im Wirtschaftlichen Verkehr auch andere
Vertragstypen:
Werkvertrag
| Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (z.B.: Reparatur der
Wasserleitung)
Werklieferungsvertrag
| Herstellung eines Werkes, wobei der liefernde auch den Stoff
beistellt. (z.B.: Maßanzug, der Schneider stellt auch den Stoff
bei.)
Mietvertrag|
der Gebrauch einer Sache wird dem Mieter vom Vermieter gegen Entgelt
überlassen (z.B.: Wohnung für Private Zwecke, Mietauto)
Pachtvertrag
| Der Gebrauch und der
Ertrag wird dem
Pächter vom Verpächter gegen Entgelt überlassen (z.B.:
Landwirtschaftliches Grundstück)
Verwahrungsvertrag
| Der Hinterleger übergibt dem Verwahrer eine Sache zur Obsorge.
(z.B.: Einlagerung von Saatgut in ein Lagerhaus)
Übereinstimmende
Willenserklärung
Solange
die Willenserklärungen nicht übereinstimmen ist der Vertrag nicht
abgeschlossen. z.B Sie
bestellen bei einem Versandhaus ein Tischtuch mit weißem Muster auf
blauem Grund. Das Versandhaus liefert ihnen ein Tischtuch mit
gleichem Muster, jedoch auf grünen Grund. Der Vertrag ist gar nicht
erst zu Stande gekommen. Die Übereinstimmende Willenserklärung kann
in verschiedenen Formen zu Stande kommen.
Übereinstimmende Willenserklärung
Stillschweigen
schlüssige
Handlung
ausdrücklich
schriftlich und Mündlich
Kaufverträge
zwischen Unternehmen werden meist schriftlich abgeschlossen. (z.B
Schriftliche Bestellung und schriftliche Auftragsbestätigung). Im
Verkehr zwischen Haushalten und Unternehmen ist jedoch der mündliche
Kaufabschluss die Regel.
Mündliche
Kaufabschlüsse kommen jedoch auch zwischen Unternehmen vor (z.B
Abhohlgroßmarkt).
Schlüssige
Handlungen lassen eindeutig
erkennen, dass beide
partner den vertrag abschließen wollen. z.B: Jemand nimmt am Markt
eine Gurke aus dem Korb. überreicht der Verkäuferin wortlos das
Geld und diese gibt ebenfalls wortlos das Wechselgeld heraus.
Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung. Es kann jedoch zwischen
Kaufläuten durch Stillschweigen zum abschluss eines Kaufvertrages
kommen. z,B: Zwei Kaufläute stehen in Regelmäßigem
Geschäftsverkehr. Der eine gibt eine Bestellung auf, der andere
antwortet nicht. In diesem Falle wird stillschweigen als zustimmung
( Annahme der Bestellung gewertet.
(2)
Geschäftsfähigkeit der Partner
Voll
Geschäftsfähige (ab 18 J.): Alle Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und geistig voll handlungsfähig.
Mündige
Minderjährige (14-18 J.): Können nur über da Verfüge was
sie selbst verdient haben oder was Ihnen überlassen worden ist.
(Taschengeld, Geschenke,…)
Unmündige
(7-14 J.): Können nur zu ihrem
Vorteil gemachte Versprechen annehmen (Geschenke)
Kinder (0-7
J.): Sind nicht
geschäftsfähig.
Unmündige
und Kinder können jedoch geringfügige Sachen sehr wohl erwerben.
(zB.: Süßigkeiten,…)
Beachte:
Ist keine ausreichende Geschäftsfähigkeit gegeben, so kommt der
Kaufvertrag nicht zu Stande.
Beispiel:
Der Handelsschüler Walter Meier ist 17 Jahre alt und bekommt ein
wöchentliches Taschengeld von 10 Euro. Er schließt einen
Kaufvertrag für ein Moped im Wert von 1.200,00 Euro ab – Der
Kaufvertrag ist ungültig.
(3)
Möglichkeit des Geschäftes
Geschäfte
die unmöglich oder sinnlos sind.
Beispiel:
Verkauf eines Grundstücks auf dem Mond
(4)
Freiwilligkeit
Das
Geschäft darf nicht durch Zwang oder Furcht (Drohung) herbeigeführt
werden.
(5)
Erlaubtheit
Das
Geschäft darf nicht gegen die Rechtsvorschriften oder gegen die
guten Sitten verstoßen. Beispiele: - Geschäfte über gestohlene
oder geschmuggelte Ware wenn dies dem Geschäftspartner bekannt
ist.
Formfreiheit
von Kaufverträgen
(zu
Rechtl. Bedingungen…)
Im
allgemeinem können Kaufverträge in beliebiger Form abgeschlossen
werden „(Formfreiheit)“.
Für
folgende Kaufverträge ist jedoch die Schriftlichkeit unbedingt
erforderlich:
Für
Kaufverträge die unter das Ratengesetz fallen
Kaufverträge
über Liegenschaften (bebaute und unbebaute Grundstücke)
Beachte: Solche
Kaufverträge müssen nicht nur schriftlich sondern auch vor einem
Notar abgeschlossen werden (weil sonst die Eintragung des Erwerbes
nicht durchgeführt werden kann)
Weitere
Rechtsvorschriften für den Abschluss von Kaufverträgen sind
enthalten im ABGB und im UGB.
Außerdem
sind die Handelsbräuche (Handelssitten, Usancen) heranzuziehen.
Handelsbräuche
sind Gepflogenheiten, die im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten:
die
in einem räumlich begrenzten Gebiet (Österreich, Tirol)
für
eine bestimmte Branche (Textilhandel) gelten
Beispiel:
Es ist in einer Branche üblich die Ware in Säcken zu je 20
Kilogramm zu liefern. Enthält der Kaufvertrag keine bestimmun über
Art und Größe der Verpackung, so gilt die Usance „Verpackung in
Säcken zu je 20 Kilogramm“.
Bei
den Rechtsnormen ist zu beachten, ob es sich um zwingende oder
nachgiebige Rechtsnormen handelt.
Zwingende
Rechtsvorschriften können durch den Willen der Vertragspartner nicht
abgeändert werden.
Beispiel:
Die Vorschrift, dass Käufe nach dem Ratengesetz schriftlich
abgeschlossen werden müssen, kann durch eine Vereinbarung zwischen
Käufer und Verkäufer nicht abgeändert werden.
Nachgiebige
Rechtsnormen
Diese
können durch übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner
abgeändert werden. D. h. Diese Vorschriften gelten nur, wenn im
Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Beispiel:
Laut UGB ist der Erfüllungsort eines Kaufvertrages jener Ort, an dem
der Verkäufer an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung hatte. Diese
Bestimmung ist allerdings nachgiebiges Recht und kann daher jeder
Zeit im Vertrag abgeändert werden.
Beachte:
Die meisten Bestimmungen im ABGB und UGB sind nachgiebiges Recht und
können somit einvernehmlich im Vertrag abgeändert werden
(Gestaltungsfreiheit).
Es
gilt daher folgende Reihenfolge:
Zwingende
Rechtsvorschriften
Vertragliche
Vereinbarungen
Usancen
(Handelsbräuche)
Nachgiebige
Rechtsvorschriften
Gesetzliche
Vorschriften
Welche
gesetzlichen Bestimmungen angewendet werden, hängt davon ab, ob die
Vertragspartner als Unternehmer oder als Privatpersonen handeln.
ABGB
Beachte:
Der Begriff Unternehmer ist weiter gefasst als der Begriff Kaufmann.
Auch Personen, die nicht Kaufleute im Sinne des UGB sind, können
auch Unternehmer sein. (zB. Rechtsanwalt)
Beide
Vertragspartner sind Unternehmer (zweiseitiger Handelskauf):
Bsp:
Der Importeuer Mair verkauft dem Händler Huber 100
Flachbildschirme.
Verkäufer
ist Unternehmer, Käufer ist Privater (Einseitiger Handelskauf):
Bsp:
Schülerin Maria kauft beim Billa eine Wurstsemmel.
Keiner
der beiden Vertragspartner ist Unternehmer (Privatkauf)
Schülerin
Anna kauft von ihrer Banknachbarin 5 CDs.
Sondergesetze
Konsumentenschutzgesetz
(KSchG)
Das
Konsumentenschutzgesetz enthält eine Reihe von Sonderbestimmungen,
die dem Verbraucher (nicht Kaufmann) schützen, z.B. vor sogenannten
Haustürgeschäften („Überrumpelung Geschäfte“). Diese liegen
dann vor, wenn der Konsument zum Abschluss eines Kaufvertrags
außerhalb des Geschäftslokales des Unternehmers bzw. nicht auf
einer Messe von diesem überredet wird.
Beachte:
Sei gelten nur für Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher.
Beispiel:
Ein Zeitschriftenvertreter kommt unangemeldet in die Wohnung von Frau
Knittel und verkauft ihr ein Jahresabonnent einer Frauenzeitschrift.
Sie unterschreibt den Bestellschein und 5 Tage später kommt die
erste Zeitschrift einschließlich Rechnung. Frau Kutter kann, wenn
sie die Zeitschrift nach reichlicher Überlegung nicht haben will,
nach §3 KSchG innerhalb von einer Woche mit eingeschriebenem Brief
vom Vertrag zurücktreten.
Die Ein-Wochen-Frist beginnt mit dem
Datum der Unterschrift auf dem Bestellschein.
Produkthaftungsgesetz
(PHG)
Wird
durch den Fehler eines Produktes ein Mensch getötet, am Körper
verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder ein von dem Produkt
verschiedener körperlicher Gegenstand beschädigt, so haftet für
den Ersatz des Schadens:
Der
Unternehmer, der es Hergestellt und in den Vertrieb gebracht hat.
Der
inländische Unternehmer, der es zum Vertrieb an das Inland
eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat.
Das Produkthaftungsgesetz sichert
somit dem Konsumenten Schadenersatzansprüche für den Fall zu dass
durch einen am Produkt auftretenden Fehler Personen oder Sachen zu
Schaden kommen.
Bei
der Anordnung der Gesetzlichen
Vorschriften
gilt folgender Grundsatz:
Spezialnorm
(z.B. UGB, KSchG) gilt vor Grundnorm (ABGB)
Der
Inhalt des KV
Übersicht:
Die
übereinstimmende Willenserklärung zwischen Anbieter und
Nachfragendem muss sich auf den gesamten
Inhalt
des Kaufvertrags beziehen.
Aus
der übereinstimmenden Willenserklärung müssen Leistung und
Gegenleistung eindeutig erkennbar sein.
Bestandteile
des KV
kaufmännische
Bestandteile
gesetzliche
Bestandteile
fallweise Bestandteile
regelmäßige Bestandteile
Preis
Warenart
Verpackung
Lieferbedingungen
Menge
Beförderungsweg
Sonderregelungen
Zahlungsbedingungen
Gesetzliche
Bestandteile
fehlt
ein gesetzlicher Bestandteil
so
kommt der KV nicht zustande.
Ausnahme:
bei Geschäften zwischen Kaufleuten (laut UGB)
kann
die genaue Preisfestsetzung im KV entfallen.
Sie
kann ersetzt werden durch einen bestehenden behördlichen
Preis
oder den Marktpreis.
Kaufmännische
Bestandteile
Regelmäßige
Bestandteile sind üblicherweise im Kauf geregelt.
Lieferbedingungen
(Erfüllungszeit, Erfüllungsort der Lieferung)
Zahlungsbedingungen
(Erfüllungszeit, Erfüllungsort und Erfüllungsart der Zahlung)
Fallweise
oder Sonstige Bestandteile sind nur in bestimmten Fällen im KV
geregelt.
z.B.
Verpackung, Beförderungsweg
Beachte:
Sieht der KV keine diesbezüglichen Bestimmungen vor, so gilt die
handelsübliche Vorgangsweise (Usance).
Qualität:
Darunter
versteht die Summe der Eigenschaften einer Ware. Sie kann im KV auf
verschiedene Arten festgelegt werden.
In
welcher Form die Qualität im Kaufvertrag festgelegt wird, hängt im
Wesentlichen davon ab, ob es sich um:
Vertretbare
(fungible) Waren
nicht
vertretbare (nicht fungible) Waren
Fungibel
sind Waren:
bei
denen alle Ausführungen (jedes Stück) gleich Merkmale haben bzw.
bei denen
Teile
der Ware die gleichen Eigenschaften haben wie die gesamte Ware
(z.B.: Mehl einer bestimmten Qualität)
Bei Waren im engeren Sinn wird die
Vertretbarkeit oft künstlich erreicht. Man legt Typen, Normen,
Standards, Marken, usw. fest.
Beispiele:
Autotypen
(Golf GTI, BMW X3)
Papiermarken
(A4)
Sicherheitsnormen
(Garantieren die Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorschriften z.B.
Elektrogeräte)
Sind die Waren fungibel, so
erleichtert dies die Qualitätsfestlegung im KV.
Nicht
fungibel sind Waren die meist nur nach Besichtigung oder auf Grund
einer genauen Beschreibung gekauft. (z.B.: Möbel, Pelze,
Antiquitäten…)
Besichtigung
der Ware
Die
Besichtigung der Ware vor Abschluss des Vertrages ist vor allem
üblich, bei nicht fungiblen Waren.
Beispiele:
Häute
Felle
Pelze
Möbel
Außerdem
muss die Ware besichtigt werden bei Einzelstücken (z.B.
Antiquitäten, Bildern, usw.), bei Käufen auf Versteigerungen und
bei Käufen in „Bausch und Bogen“.
„Bausch
und Bogen“: Abteile (Auction Hunters)
Die
Besichtigung der Ware vor Vertragsabschluss ist auch im Einzelhandel
die übliche Form der Qualitätsfestlegung.
Beim
schriftlichen Abschluss des KV wird auf die Qualität mit Zusätzen
„WIE BESICHTIGT“ oder
„WIE
BESEHEN“ versehrt.
Soll
die Haftung des Verkäufers für die Qualität nicht fungibler Waren
ausgeschlossen werden, ohne dass eine Besichtigung stattgefunden hat,
so wird dies im KV durch Zusätze wie „BESICHT erklärt“
festgelegt.
Beschreibungen
und Abbildungen der Ware
Beschreibung:
Arten der Qualitätsbeschreibung
Irrational Rational
(zahlenmäßig
nicht (zahlenmäßig
erfassbar) erfassbar)
z
B: Angabe von Form, Farbe z B: Des Anteils
Aussehen,
usw. an wertvollen
Bestandteilen
Des
Anteils an
chemischen
Stoffen
Irrationale
Qualitätsbeschreibung
Beschrieben
werden Eigenschaften der Ware die zahlenmäßig nicht erfasst werden
können. (Farbe, Form, Aussehen)
Bsp.:
Die Möbel haben eine ansprechende und moderne Form.
rationale
Qualitätsbeschreibung
Beschrieben
werden Eigenschaften die zahlenmäßig erfasst werden können.
Wir
unterscheiden:
Positive
Methode: Angegeben wird der Anteil (positiven) Bestandteilen der
Ware
Bsp.: -Alkohol
bei alkoholischen Getränken
-Fettgehalt
bei Molkereiprodukten
Negative
Methode: Angegeben wird der Anteil an unerwünschten Stoffen und
Beimengungen.
Bsp.: -Bruch
bei Reis
-Verunreinigungen
im Getreide (Satz)
-Wassergehalt
in der Milch
Chemische
Analyse: Aufgrund einer entsprechenden Analyse werden die
enthaltenen Grundstoffe genau angegeben.
Bsp.: -Konserven
-Medikamente
-Textilien
Abbildung:
Häufig wird die Qualitätsbeschreibung durch entsprechende
Abbildungen (Kataloge, Prospekte) ergänzt.
Handelsklassen
Handelsklassen
sollen lange Beschreibungen von rationalen und irrationalen Merkmalen
in einer Kurzform zum Ausdruck bringen, sie gelten vor allem für
landwirtschaftliche Produkte.
Beispiele:
Eier
Qualitätsklassen: Extra, I,II,III
Gewichtsgruppen: I-VII (I ist 70-75)
Äpfel
und Birnen:
Qualitätsstufen: Extra, I, II, Kochobst
Beachte:
Soweit die Waren in Handelsklassen eingeteilt sind ist der Verkäufer
im Einzelhandel verpflichtet, diese deutlich sichtbar bei der Ware
anzubringen.
Muster
und Proben
Unter
Muster bzw. Proben versteht man Teilmengen der Wareneinheit, die auf
die Qualität der Gesamtmenge schließen kann. (z.B.: Fließen-,
Teppichmuster, Weinprobe)
Wir
unterscheiden
körperlich
anwesende
körperlich
nicht anwesende Muster:
Typenmuster:
Diese sind an der Warenbörse oder in der Wirtschaftskammer
sinnbildlich hinterlegte Muster, deren Qualität durch Usancen
eindeutig festgelegt ist (z.B.: Marchfelder Roggen, Ernte 2012,
Qualitätsgewicht…). Aufgrund dieser Typenmuster werden dann die
Kaufabschlüsse getätigt.
Beachte: An sich nicht fungible Waren werden dadurch
weitgehend fungibel gemacht.
Standards:
Dies sind Typenmuster die internationale Bedeutung erlangt haben.
Solche Standards gibt es unter anderem für Fette, Baumwolle, Öle
allgemein, Hölze, Papier, Rübenzucker,…)
Marken
Unter Marken werden die
besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, die zum
Handelsverkehr bestimmten Erzeugnissen und Waren von anderen
gleichartigen Erzeugnissen und Waren zu unterscheiden.
Markenschutz:
In Österreich:
Eintragung in das Markenregister (beim Patentamt in Wien).
Schutzfrist 10 Jahre (Verlängerung über Antrag)
International:
Eintragung in das internationale Markenregister (in Genf)
Schutzfrist
20 Jahre (Verlängerung über Antrag)
Beachte:
Die missbräuchliche
Verwendung einer Marke ist klagbar ( Unterlassung und
Schadensersatz)
Die Marke ist immer
an das Unternehmen gebunden. Sie kann nur mit dem Unternehmen
verkauft werden. (Umschreibung im Markenregister erforderlich)
Eine geschützte
Marke kann von einem anderen Unternehmen verwendet werden, wenn es
sich um eine andere Warengattung handelt. (z.B.:
Mercedes-Waschmaschinen und Mercedes PKWs)
Arten
von Marken:
Wort bzw.
Zahlenmarken: Eni; James Bond
Bildmarken: Apple,
Nike
Kombinierte Frage:
Red Bull, Ferrari)
Je
nachdem wer die Marken schützen lässt (Erzeuger oder Händler),
sprechen wir von:
Handelsmarken: Spar,
Mpreis
Firmenmarken: AEG,
Markenartikel
werden in gleichbleibender Qualität und einheitlicher Aufmachung
angeboten.
Die
Zahlungsbedingungen
Der Erfüllungsort der Zahlung
Dies ist jener Ort an dem der Käufer
Zahlung zu leisten hat. Nach Österreichischen Recht gilt der Wohnort
beziehungsweise Geschäftssitz des Käufers als Zahlungsort. Diese
Bestimmung kann aber vertraglich abgeändert werden.
Geldschulden sind Bringschulden
Der Schuldner (der Käufer) muss
daher dem Gläubiger (Verkäufer) den Geldbetrag übersenden.
Eventuelle Übersendungskosten (Überweisungsgebühr) gehen daher zu
Lasten des Käufers.
Daraus ergibt sich:
zahlt der Schuldner am
Fälligkeitstag den Betrag
An seinem Wohnort bzw.
Geschäftssitz
zugunsten des Verkäufers ein
(Post oder Bank)
so wurde rechtzeitig gezahlt
Beachte:
häufig versucht der Verkäufer, durch einen Vermerk auf der
Rechnung, den Zahlungsort und den Gerichtsstand für Streitigkeiten
aus der Zahlung an seinem Geschäftssitz zu verlegen.
Beispiel für
Vermerk: „Zahlbar und klagbar in….“
Findet sich diese von der
Gesetzeslage abweichende Bestimmung erst in der Faktura (Rechnung),
so ist sie nur gültig wenn:
Wenn der Käufer Kaufmann ist.
Wenn die Rechnung spätestens
gleichzeitig mit der Ware übersannt wird.
Wenn der Käufer sowohl die
Ware wie auch die Rechnung ohne Beanstandung übernommen hat.
Die Verlegung des Zahlungsortes an
den Geschäftssitz bzw. Wohnort des Verkäufers kann entscheidenden
Einfluss auf die rechtzeitige Zahlung haben.
Skontoabzug/ Verzugszinsen... sind
von einer rechtzeitigen Zahlung abhängig.
Beachte: Vor allem bei
Auslandsgeschäften kann die Überweisung mehrere Wochen dauern.
Dementsprechend muss der Käufer früher über den Geldbetrag
disponieren. Dies kann zum Beispiel zu Zinsverlusten führen.
Erfüllungszeit:
Die Erfüllungszeit wird immer im
Bezug zum Zeitpunkt der Lieferung geregelt.
Es gibt folgende Möglichkeiten:
Vorauszahlung
Prompte Zahlung
Spätere Zahlung (Kauf auf
Ziel)
Sonderformen (Anzahlungen,
Ratenzahlungen)
Prompte
Zahlung:
Die Zahlung erfolgt entweder
unmittelbar bei der Übergabe der Ware oder kurz danach.
Prompte Zahlung kann der
Verkäufer verlangen wenn der Zahlungszeitpunktvertraglich nicht
vereinbart wurde.
Prompte Zahlung kann
vertraglich vereinbart werden durch Zusätze wie.
„Die Preise verstehen sich
Netto Kassa“
„Zahlbar bei Übernahme der
Ware“
„Die Preise gelten bei
Barzahlung“
In der Praxis werden solche
Geschäfte gegen prompte Zahlung (Kassageschäfte) auf 2 Arten
abgewickelt:
Bahrzahlung
Zug um Zug bei Übernahme der Ware
Beispiel:
Barkauf im Geschäft des
Verkäufers
Zustellung durch den Verkäufer
oder dessen Personal mit sofortigen Inkasso.
Zustellung durch einen Dritten
(Post, Transportunternehmen) gegen „Nachnahme“.
Das heißt:
Die Ware wird nur ausgehändigt wenn der Nachnahmebetrag bezahlt
wird.
Vorteile für den Verkäufer:
Kein Dubiosenrisiko (=Risiko,
dass der Käufer nicht zahlt)
Kein Geldwertrisiko (=Risiko,
dass der Betrag am Tag der Zahlung weiniger Wert ist als am tag der
Warenlieferung).
Kein Verwaltungsaufwand
Nachteile für den Käufer:
Eventuelle Ansprüche wegen
mangelhafter Lieferung sind schwer durchsetzbar.
Keine zusätzliche Finanzierung
durch Lieferantenkredite.
Prompte
Zahlung nach Übersendung der Faktura
In diesem Fall liegt nicht mehr ein
Kassageschäft im engeren Sinn vor, da bei Lieferung der Ware nicht
bezahlt wird. Die Faktura langt oft mit der Sendung bei Käufer ein
oder sie kommt oft erst (bedeutend) später.
Beispiele für den Vermerk:
Zahlbar sofort nach Erhalt
Zahlbar innerhalb von 10 Tagen
Beachte: Die Vorteil eines
Kassageschäft im engeren Sinn (Zug um Zug) gehen hier für den
Verkäufer teilweise verloren (Dubiosenrisiko und
Verwaltungsaufwand). Hier hat der Käufer mehr Zeit die Ware vor der
Bezahlung zu prüfen.
Kauf
auf Ziel:
Vereinbart
werden Zahlungsfristen die Formulierungen lauten zum Beispiel:
„Zahlbar
innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung“
Zahlbar innerhalb
von ... Tagen nach Erhalt der Rechnung
Der
Verkäufer trägt in diesem Falle alle Risiken (Dubiosen,- Geldwert,-
Verwaltungs,- und Zinsrisiko)
Der
Käufer erhält eine zusätzliche Fremdfinanzierung.
Beachte:
Welche Fristen vereinbart werden, hängt weitgehend von der Branche
ab.
In
manchen Branchen können die Fristen Jahre betragen. z.B.:
Großprojekt wie ein Kraftwerk.
Kassarespiro
(Kassafrist):
Häufig wird
die Zahlung auf Ziel mit der Angabe eines Kassarespiros oder mit
einer Kassafrist verbunden. Innerhalb der Kassafrist kann der Käufer
mit Skontoabzug bezahlen.
Die Ausnützung
des Skontos kann für den Käufer sehr Vorteilhaft ist.
Bsp.:
Klausel: Zahlbar innerhalb von 60 Tagen netto Kassa oder
innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto.
Der Käufer
spart demnach 3%, wenn er 46 Tage früher bezahlt. Man kann diese
Ersparnis auf das Jahr umrechnen.
Wie viel
Prozent 360 Tage?
X= 23,5%
3.
Vorrauszahlung
(Pränumeration)
Die volle Vorauszahlung des Kaufpreises wird nur vorkommen wenn die
Waren knapp sind.
Bei Spezialanfertigungen (z.B.: Einbaumöbel,
Installationsarbeiten,....) ist folgende Klausel üblich:
„1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Montage, 1/3 nach
Übergabe“
4.
Sonderformen
Anzahlung
Der Kaufpreis wird
nur teilweise im Voraus bezahlt.
Vorteile für den Verkäufer:
Teilweise Finanzierung durch
den Käufer
Gewisse Sicherheit, dass der
Käufer die Ware übernehmen wird.
Wird der Vertrag aus Verschulden des
Verkäufers nicht erfüllt, so muss er die Anzahlung zurückzahlen.
Übernimmt der Käufer die Ware aus
seinem Verschulden nicht, so hat es der Verkäufer leichter zu
Schadenersatz zu gelangen. Der Verkäufer muss jedoch jene Teil der
Anzahlung zurückzahlen, der die Anzahlung übersteigt.
Angeld
Wird eine teilweise Vorauszahlung
des Kaufpreises ausdrücklich als Angeld bezeichnet, so hat dies
folgende rechtliche Wirkungen:
Übernimmt der Käufer die Ware
aus seinem Verschulden nicht, dann bleibt dem Verkäufer das volle
Angeld.
Liefert der Verkäufer aus
seinem Verschulden die Ware nicht, so muss er dem Käufer das
doppelte Angeld zurückzahlen.
Teilzahlung
Hier hat der Käufer das Recht, den
Kaufpreis in mehreren Teilbeträgen zu bezahlen. Eine Sonderform der
Teilzahlung sind die „Ratengeschäft“, die unter das
„Ratengesetz“ fallen.
Lieferung
mangelhafter Ware:
Arten der Mängel:
Wegen Unterschiedlicher Rechtsfolge müssen die Mängel wie folgt
unterschieden werden.
Nach
der Erkennbarkeit:
Offene
Mängel:
Offene Mängel sind Mängel, die bei Sachgemäßer Untersuchung der
Ware bei deren Eintreffen feststellbar sind (z.B.: Zerbrochener
Spiegel, Zerkratzte Tischplatte, Staubzucker statt Würfelzucker)
Geheime
Mängel:
Sind solche, die auch bei Sachgemäßer Untersuchung der Ware nicht
sofort feststellbar sind. (z.B.: Thermostat des Backrohrs
funktioniert nicht, Kopien des Kopiergerätes sind nicht wischfest)
Arglistig
verschwiegene Mängel:
Dies sind geheime Mängel die den Verkäufer bekannt waren, und von
ihm absichtlich dem Käufer verschwiegen worden. (Bsp.:
Auto wird als unfallfrei verkauft, obwohl dies dem Verkäufer bekannt
war und das Auto bereits einen größeren Schaden am Fahrgestell
hatte.)
Nicht
Arglistig verschwiegene Mängel
Dies sind Mängel die dem Verkäufer nicht bekannt
waren.
Nach
der Bedeutung :
Wesentliche
Mängel:
Dies sind
solche, die den ordentlichen Gebrauch der Ware oder eine bedungene
Eigenschaft betreffen. Beispiel:
Gummiregenmäntel die, unter
Sonneneinstrahlung klebrig werden.
Kochfeste Wäsche die beim
Waschen eingeht.
Unwesentliche
Mängel:
Sie hindern den
ordentlichen Gebrauch der Ware nicht.
Beispiel:
Kratzer an der Kühltür, Auto
Beachte:
Im Einzelfall ist die Unterscheidung nicht immer leicht.
Nach
der Behebbarkeit:
Behebbare
Mängel:
Diese können
beseitigt werden.
Beispiel:
Klemmendes Türschloss
Wackeliges Stuhlbein
Unbehebbare
Mängel
Diese können
nicht beseitigt werden.
Beispiel:
Mangelnde Belastbarkeit von
Stahlseilen
Verbogener Fahrradrahmen
2.)
Feststellung und Bekanntgabe der Mängel
Handelskauf
Ist der Kauf für
beide Teile ein Handelsgeschäft (Geschäft unter Kaufleuten), so
muss die Ware unverzüglich nach Erhalt der Ware erfolgen, soweit
dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist (ohne
„schuldhafte“ Verzögerung)
Beispiel: Erhält
ein Geschirrhändler eine größeren Sendung Geschirr, das in Kisten
verpackt ist, so kann Ihm nicht zugemutet werden, dass er die Ware
sofort auspackt und überprüft. Es liegt aber sicher eine
schuldhafte Verzögerung vor, wenn das Geschirr erst 4 Wochen später4
ausgepackt wird.
Beachte: Die
Prüfung muss so erfolgen dass offene Mängel dabei entdeckt werden
können.
Offene Mängel
müssen sofort nach der Übernahme festgestellt und gerügt werden.
Geheime Mängel müssen sofort nach ihrer Feststellung gerügt
werden. Die Mitteilung an den Verkäufer (Mängelrüge) ist nicht an
eine bestimmte Form gebunden. (Mündlich oder Schriftlich). Bei
größeren Mängeln wird man die Schriftform wählen.
Kauf
gemäß ABGB
Ist der Käufer
kein Kaufmann so gilt gesetzlich für die Bekanntgabe offener Mängel
eine Frist von 2 Jahren. Beachte hier die Umkehr der Beweislast.
Für den Käufer
ist es am besten, wenn er den Mangel innerhalb der ersten sechs
Monate rügt. Denn in der Praxis wird der Verkäufer behaupten, dass
er die Ware mangelfrei übergeben hat und dass der Schaden erst
später entstanden ist. Für diesen Fall gilt:
In den ersten sechs Monaten
nach der Übergabe muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware bei
Übergabe mangelfrei war. Es gilt nämlich die Vermutung, dass der
Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen ist
Danach muss der Käufer
beweisen, dass die Ware schon bei der Übergabe mangelhaft war. Nach
Ablauf der ersten sechs Monate, gilt nämlich grundsätzlich die
Vermutung, dass der Mangel erst nach der Übergabe aufgetreten ist.
Inhalt
der Mängelrüge
Die Mängelrüge muss den Mängeln
genau beschreiben. Allgemeine Redewendungen reichen nicht aus. (z.B.:
„Die Ware entspricht nicht den vertraglichen Bedingungen)
Gewährleistungsfristen
Innerhalb bestimmter Fristen
haftet der Verkäufer gesetzlich für den Mangel.
Bei offenen Mängeln haftet der
Verkäufer nur dann, wenn die Ware sofort nach der Übernahme (bzw.
ohne schuldhafte Verzögerung) geprüft und der Mangel bekannt
gegeben wurde.
Bei geheimen Mängel haftet der
Verkäufer zwei Jahre für bewegliche Gegenstände und drei Jahre
für unbewegliche Gegenstände, wenn der Käufer den Mangel sofort
nach Entdeckung bekannt gibt.
Bei arglistig verschwiegenen
Mängel beträgt die Gewährleistungsfrist des Verkäufers 30 Jahre.
3.) Die rechtlichen
Möglichkeiten des Käufers
„Wandlung“
(Rücktritt vom Vertrag)
„Besserung“
(Umtausch, Nachlieferung, eventuell Reparatur)
„Minderung“
(Preisnachlass)
„Schadenersatzforderungen“
(Bei nachweisbaren Schaden)
Liegt ein
wesentlicher und unbehebbarer Mangel vor, kann der Käufer verlangen:
Wandlung
Umtausch; Nachlieferung
Beachte:
Hat man eine Ware einer ganz
bestimmter Art gekauft, hat der Verkäufer immer die Möglichkeit
die Ware umzutauschen. In diesem Fall kann der Käufer nicht vom
Vertrag zurücktreten.
Hat man eine War, die genau
bestimmt und spezifiziert war, gekauft, so kann der Käufer vom
Vertrag zurückzutreten.
Bsp.: Kühlschrank einer
bestimmten Marke -> nicht zurücktretbar
Orientteppich
aus den arabischen Emiraten mit Löchern, die gestopft wurden ->
zurücktretbar
Ist der Mangel behebbar oder
unwesentlich so ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich.
Der Käufer
kann verlangen:
Besserung
Minderung
Beispiel:
Emailleschaden an
der Tiefkühltruhe.
Der
Lieferverzug
Dieser liegt vor, wenn die Lieferung
entweder gar nicht oder zu spät oder an einem falschen Ort erfolgt.
Erläutern sie den Begriff
Fixgeschäft und geben sie ein Beispiel an.
Ein Fixgeschäft
liegt vor:
Wenn es ausdrücklich
vereinbart wurde
(z.B.: Liefern
sie am 10.08 fix)
Wenn es aus der Art des
Geschäftes nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um ein
Fixgeschäft handelt
(z.B.:
Hochzeitskleid, wenn der Hochzeitstermin bekannt gegeben wurde oder
Nikolausbesuch am 06. Dezember)
Beachte: Angaben wie
„Lieferung bis Ende April“ oder „Lieferung in der 25. Woche“
weißen noch nicht auf ein Fixgeschäft hin.
In den meisten Fällen handelt es
sich daher um ein gewöhnliches Zeitgeschäft (Termingeschäft), bei
dem der Erfüllungszeitpunkt nur ungefähr angeführt wird.
Welche rechtlichen
Möglichkeiten hat der Käufer, wenn der Verkäufer nicht liefert.
Liefert der
Verkäufer bei einem Fixgeschäft nicht oder wird bei einem
Zeitgeschäft die gesetzte Nachfrist überschritten so hat der
Verkäufer folgende Möglichkeiten:
Ein Rücktritt vom
Vertrag ist zweckmäßig, wenn:
Der reis der Ware gesunken ist
und man daher billiger kaufen kann.
Man Waren gefunden hat, die
eine bessere Qualität aufweisen
Wenn die Lieferung zu einem
späteren Zeitpunkt keinen Sinn mehr macht
Bestehen auf
nachträglicher Lieferung:
Ist der
Rücktritt nicht sinnvoll, so wird der Käufer nach wie vor auf der
Lieferung bestehen und die Zahlung bis zur Lieferung zurückhalten.
Schadenersatzforderung:
Hat der
Verkäufer den Lieferverzug verschuldet und ist dem Käufer ein
nachweisbarer Schaden entstanden, so kann dieser Schadenersatz
verlangen.
Beachte:
Schadenersatzforderungen werden meist im Vergleichswege geregelt.
Im Prozessweg sind sie oft schwer durchzusetzen, da der Verkäufer
zahlreiche Einwendungen geltend machen kann.
Bsp.: „Der Käufer hätte
den Deckungskauf nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgenommen“
oder „Es treffe ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden“
Der Käufer möchte vom
Vertrag zurücktreten, weil Lieferverzug vorliegt.
Wie ist
vorzugehen:
Im Falle eines gewöhnliches
Zeitgeschäftes
Im Falle eines Fixgeschäftes
Zeitgeschäft:
Der Käufer muss dem Verkäufer
eine angemessene Nachfrist setzen
Dem Verkäufer muss der
Rücktritt angedroht werden
Beachte:
Allgemeine
Formulierungen wie: „Ich ersuche um baldige Lieferung“ reichen
nicht aus. Durch die oben angeführte Vorgangsweise wird das
Zeitgeschäft in ein Fixgeschäft umgewandelt.
Angemessene
Nachfrist bedeutet:
Die Frist
muss so bemessen sein, dass es den Verkäufer möglich ist, doch
noch zu liefern
Ist die
Nachfrist zu kurz, so kann der Verkäufer nicht damit rechen, dass
sie wirkungslos ist. Er muss zeigen, dass er erfüllen will (z.B.:
Ansuchen um Verlängerung)
Fixgeschäft:
Hier gilt der Vertag als aufgelöst,
wenn der Verkäufer nicht liefert. Setzen einer Nachfrist und Mahnen
ist nicht notwendig. Möchte der Käufer die Ware trotzdem erhalten,
so muss er dies dem Verkäufer sofort mitteilen.
Beispiel: Der
Landwirt Karl Kremser bestellt für Freitag eine Fuhre Schotter bei
Max Mair. Als die Fuhre am Dienstag noch immer nicht da ist, kauft
er den Schotter anderswo. Max Mair liefert am Mittwoch. Karl Kremser
verweigert die Annahme und meint:
„Z´spät
is z´spät“
Ist der
Landwirt im Recht?
Antwort:
Nein, es handelt sich um ein gewöhnliches Zeitgeschäft. Karl
Kremser kann erst zurücktreten, nach dem er dem Verkäufer unter
Rücktrittsdrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Da dies
Unterblieben ist, muss er den Schotter annehmen.