<
>
Download

Bericht
Medizin

Goethe Universität Frankfurt am Main

1,...,2016

Ahmet D. ©
3.50

0.07 Mb
sternsternsternsternstern
ID# 66199







Der Hirntod des Menschen

Eine Auseinandersetzung und eine Analyse mit dem Islam


Die Medizin unterscheidet den Tod in klinischen und biologischen Tod. Der klinische Tod ist der irreversible Zustand von Herz-Kreislauf und dem Atemstillstand, der zugleich die Arbeit des Zentralnervensystems beendet. Man sagt auch dazu „Herztod“ oder „Ganzkörpertod“.

Ein Mensch kann nach etwa drei Minuten nach einem Herz- und Atemstillstand durch Herzmassage oder künstlicher Beatmung wieder zum Leben zurückgeführt werden. Manchmal kann die Wiederbelebung durch die Herzmassage mehrere Minuten in Anspruch nehmen. In manchen Fällen kann ein Patient nicht wiederbelebt werden trotz sämtlicher Wiederbelebungsmaßnahmen.


In der Medizin wird der Tod eines Menschen durch acht Todeszeichen ermittelt. Diese acht Todeszeichen sind Herz- und Atemstillstand, Pulslosigkeit, tiefes Koma, das Fehlen der Kornealreflexe, das Fehlen der okulozephalen Reflexe ,das Fehlen zerebraler Reaktionen auf schmerzhafte Reize , beidseits auf Licht nicht reagierende Pupillen und das Fehlen des Husten-Schluckreflexes.

Wenn nach 30 bis 40 Minuten die Herz-Kreislauf und Atemaktivität nicht wieder hergestellt werden kann, tritt der biologische Tod ein. Dies ist ein Beleg für den sicheren Tod auch „Totaltod“ genannt. Zeichen des sicheren Todes sind Totenstarre (rigor mortis), Totenflecke (livor mortis), Fäulnis und Verwesung.

Der Mensch wird als Totaltod diagnostiziert, wenn neben den unsicheren Todeszeichen die sicheren Todeszeichen auftreten.


Zusammenfassend kann man sagen, dass der Mensch der im Stadium des Hirntodes ist nicht als Totaltod bezeichnet werden kann sondern der Mensch sich in einem Sterbeprozess befindet. Demzufolge kann man den Tod nicht einem einzelnen Organ zuordnen, sondern erst wenn der gesamte Organismus irreversibel zerstört ist.

Nach dem heutigen Kenntnisstand der Medizin kann man nicht den völligen Ausfall des Gehirns und dessen Hirnfunktionen nachweisen. Deshalb kann man den Menschen nicht als Totaltod erklären. Der Hirntodaspekt ist aus dem Grund kein Todesaspekt, es unterscheidet sich zwischen dem Herauszögen vom Sterben und dem endgültigen Stillstand aller relevanten Lebensfunktionen.

Demnach darf ein Mensch nicht für Tod erklärt werden, bevor nicht die Zerstörung des gesamten Gehirns und gleichzeitig der irreversible Ausfall der Atmungs- und Kreislaufsysteme vorliegt. Der Hirntod bedeutet daher nur ein Herauszögern des Sterbens und nur das definitive Versagen von Herz- Kreislauf und Atemstillstand.

Der Tod kann nur dem ganzen Lebewesen und nicht einem einzelnen Organ zugeschrieben werden. Ausschlaggebend ist es für die Transplantationsmedizin ob Organe bei einem Hirntoden Menschen entfernt werden können.


Anhand der Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer ist festzustellen, dass der Hirntod nach den Hinweisen und Vorschriften im ermitteln (Krankheitsbefund) nicht als Totaltod (biologischer Tod) festgestellt werden kann. Nach dem Richtwert der Bundesärztekammer sind zwei Ärzte erforderlich, die spezialisiert in Anästhesie, Neurologie oder Neurochirurgie autonom voneinander und autonom von einem Transplantationsteam den Hirntodbefund bestätigen.


Hirntod im Islam


Die im Bereich Organtransplantation beschäftigten Mediziner bestätigen, dass die in Deutschland lebenden Muslime eine geringe Bereitschaft zur Organspende zeigen.


Die Aussagen muslimischer Rechtsgelehrter erklären nur bedingt die geringe Spendenbereitschaft der Muslime in Deutschland, da es utopisch ist, dass die Aussagen der Rechtsgelehrten eins zu eins der hiesigen Muslime umgesetzt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Aussagen der Rechtsgelehrten keine Bedeutung für Muslime in Deutschland haben.


Diese Rechtschulen heißen, hanefi, Maleki, Shafii und Hanbeli.


Eine strikte Abgrenzung der einzelnen Rechtschulen hinsichtlich konkreter Fragen existiert nicht. So kann ein Hanefi- Zugehöriger z.B. die Meinung von einem malekitischen Rechtsgelehrten annehmen wenn ihm dies sinniger erscheint, jedoch sollte es nicht aus Gründen der Bequemlichkeit ausgesucht werden.

Auf diese Weise gelten im islamischen Recht (sharia) wie im deutschen Grundgesetz genauso feste Regeln über die körperliche Unversehrtheit vom Tod hinaus (Prinzip der hurma). Damit ist gemeint, dass nur im Ausnahmezustand von der Regel abgewichen werden darf, z.b. dem Eingreifen in die Grundrechte des Menschen nur zur Verbesserung der Lebensqualität Dritter bis hin zu deren Lebensrettung.

Dies ist ein wichtiger Aspekt im christlichen wie auch im muslimischen Glauben. Desweiteren existiert eine weitere Gemeinsamkeit (islamisches Recht/ kirchen unabhängiges westliches Recht) in der Bedeutung des exakten Todeszeitpunktes. Dies ist beim Hirntod nicht der Fall, weil die Seele noch nicht den Körper verlassen hat.

In dieser Aussprache ist es offensichtlich, dass es sich beim Sterben um einen längeren Ablauf handelt und Hirntod nur ein Teilstück dieses Ablaufes ist. Dieser Ansicht sind auch muslimischer Gelehrte.


Unterschiede/Probleme


Neben diesen Grundlegenden Berührungspunkten gibt es manche Differenzen, die hier in zwei Gruppen auftreten:


Praktische Probleme


Zuerst einmal muss kurz auf eine Punkt hingewiesen werden, der sich auf jedenfall nicht stets zu einem Problem entwickeln muss, allerdings entsprechend der interkulturellen Medizin wichtig ist. Die muslimische Auseinandersetzung über Organtransplatation thematisiert enorm das Thema der rituellen Reinheit- (tahhara).

Prinzipiell wird dies anerkannt, aber mit der bedingung, dass das Spendertier als kultisch rein gilt. Einige Tiere wie z.b. Schweine werden im Islam als unrein bestimmt. Aus diesem Grund ist das einsetzen von einer Herzklappe die von einem Schwein stammt, von muslimischen Gelehrten als unzulässig erklärt.

Der Faktor der tahhara wird von gläubigen muslimen auf keinen Fall misachtet, da es handfeste Anweisungen im Islam bezüglich der rituellen Reinigung vor dem Gebet und dem Verzehr von Speisen gibt, was tag täglich gelebt wird.


Einer der Hauptpunkte der Organtransplantation ist die Diagnose des Hirntods. Nach den Anweisungen müssen es in Deutschland zwei Ärzte sein, die den Hirntod belegen müssen. Muslimische Verkündigungen treffen mit dieser Ausführung überein. Außerdem wurde von den ulema in arabischen Ländern bestimmt, dass die den Hirntod feststellenden und die die Transplantation vornehmenden Ärzte Muslime sein müssen.


Eine weitere Angelegenheit liegt darin, dass die hanefitische Rechsschule die Ansicht vertritt, dass der Mensch mit dem Eintritt seines Todes, zugleich sein Recht über das Verfügen seines Körper nicht mehr besitzt. Demzufolge sind bei Lebzeiten gemachte Anweisungen hinfällig.

Die Macht über den Körper geht an Gott über. Jedoch wird diese Meinung insbesonderst von der Hanefiten repräsentiert. Allerdings sind sunnitische Türken im Regelfall Hanefiten, weshalb gerade dieser Punkt in Deutschland in der interkulturellen Medizin durchaus bedeutsam ist.

In der Frage der Verfügungsrecht über die Leiche durch die nächsten Verwandten des Verstorbenen, auch in diesem Fall sind sich die Rechtsschulen uneinig. Die Hanefiten weisen davon ab währenddessen die restlichen madhahib dafürsprechen. Dieses Problemder Verfügungsgewalt über die Leiche, hat in Ländern wo zum Großteil muslimer Leben zur Auswirkung, dass die Lebendspende eindeutig überwiegt.


Grundsätzlichere Probleme


Wie bereits erwähnt wird das Sterben in den Offenbarungen muslimischer Teheologen nicht als eine genaue festzulegender Zeitpunkt formuliert, vielmehr als ein Verlauf, in dem die Seele (ruh) Sukzessive den Körper verlässt. Da die ruh als das begriefen wird, was jedem einzelnen Teil des Körpers Lebenskraft und die Fähigkeit zur geistigen Empfindung einhaucht.

Demnach gehen viele Verfasser davon aus, dass das Erkalten des jeweiligen Körperteils als Zeichen dafür zu werten ist, dass die Seele es verlassen hat. Diese Auffassung ist weit bekannt und wird vor allem von so wirkungsreichen Philosoph wie dem hier zitierten Ghazali, einem der bedeutsamsten Theologen der islamischen Geschichte, vertreten.

Auch viele Theologen in der heutigen Zeit, schliesen sich der sichtweise Ghazalis an und lehnen den Hirntodkriterium ab. Weitere Gelehrte deuten darauf hin,dass im allgemein repräsentierte Manuskript des Herztods sich nicht unvermeindlich aus den Qu des islamischen Rechts ableiten lässt.


Eine andere Ursache für die primitive Spendenbereitschaft von Muslimen in Deutschland ist zuvermuten, dass die Äuerrungen mancher Rechtsgelehrter jedoch eine Organspende von Nicht-Muslim zu einem Muslim erdenklich ist, allerdings nicht umgekehrt. Um ein Beispiel zu nennen, in Saudi-Arabien leben zu hundert Prozent muslimische Bürger.

Demzufolge die potentielle Organspender davon ausgehen können, dass ihre Organe ggf. an Muslime transplantiert werden, tritt diese Angelegenheit in der Praxis dort so gut wie nie auf. Anders ist es allerdings in Europa, hier kann man mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Organ an einen Nicht-Muslim geht.

Gleich wie beim Hirntodkriterium gibt es aber auch in dieser Frage vollkommen gegenteilige Auffassungen.




| | | | |
Tausche dein Hausarbeiten

G 2 - Cached Page: Thursday 18th of April 2024 02:09:05 AM