Der freie Wettbewerb
System soll den Wettbewerb innerhalb des
Binnenmarktes schützen
die Union besitzt eine ausschließliche
Zuständigkeit
Vorschriften für Unternehmen
Vorschriften gegen
Wettbewerbsfälschungen durch das Verhalten von Unternehmen
Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen
Ausschaltung des Wettbewerbs durch
Fusionen sollen verhindert werden
Regelung über die Gewährung staatliche
Beihilfen
Schaffung von unzulässigen
Wettbewerbsvorteilen soll verhindert werden
Rechte besitzen unmittelbare Wirkung
und müssen von den Gerichten umgesetzt werden
Wettbewerbsregeln der Union gelten
grundsätzlich für alle Wirtschaftsbereiche
in der Landwirtschaft nur insoweit
angewendet, als der Rat es beschließt
Europäisches und nationales
Wettbewerbsrecht
nationales Wettbewerbsrecht soll nur zur
Anwendung kommen, wenn
einheitliche Anwendung und
die Wirksamkeit der
Unionsregelungen nicht beeinträchtigt werden
(1) wettbewerbsverzerrende Wirkung
ausschließlich im nationalen Rahmen
nationale Wettbewerbsvorschriften greifen
(2) ein Konflikt ist auch ausgeschlossen,
wenn die Vorschriften sich decken
die zuerst verhängte Sanktion bei der
Bemessung der später erlassen berücksichtigen
(3) Verhalten wird vom nationalen Recht
verboten, ist nach Unionsrecht jedoch erlaubt
Vorrang des EU-Kartellrechts, strengere Maßnahmen der Mitgliedsstaaten erlaubt
(4) Verhalten nach nationalem Recht
erlaubt, auf Unionsebene jedoch verboten
das nationale Kartellrecht ist
eingeschränkt durch den Vorrang
Europäisches und internationales
Wettbewerbsrecht
Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum
eines der wichtigsten Ziele ist die
Gewährleistung gleiches Wettbewerbsbedingungen
Vereinbarungen und Beschlüssen nur, wenn
sie die Vertragsparteien beeinträchtigen
EFTA-Überwachungsbehörde hat die gleichen
Befugnisse wie die Kommission
Freihandelsabkommen mit der Schweiz ist nur noch in Kraft
Verfahren
von der Kommission hat strafrechtlichen Charakter durch die
Geldbuße
Vorschriften für Unternehmen
Das Kartellverbot
(Art. 101 AEUV)
Tatbestand des Kartellverbots
(1) Unternehmen als Adressaten des
Kartellverbots
„jede
wirtschaftliche Einheit, unabhängig von der Rechtsform und Finanzierung“
„einheitliche
Organisation, die einen dauerhaften wirtschaftlichen Zweck verfolgt“
„verbundene
Unternehmen“ (= Muttergesellschaft
muss sich das Verhalten anrechnen lassen)
da die
Tochtergesellschaft nicht autonom handelt, sondern Weisungen bekommt
Vereinbarungen zwischen Gesellschaften
eines Konzerns sind erlaubt
wirtschaftliche Einheit auch
Geschäftsherr und Handelsvertreter
(2)
Vorligen einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder abgestimmten
Verhaltens
§
Vereinbarung ist
ein Vertrag, der den gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringt
§
eine Vertragspartei verpflichtet sich zur
Handlung oder Unterlassung
§
eine besondere Form ist nicht erforderlich
§ „abgestimmte
Verhaltensweise“ (=
komplexe Kartelle enthalten viele Vereinbarungen)
§
„Verhältnis einseitiger Maßnahmen“
§
Beschlüsse sind
Willensäußerungen, die im Einklang mit der Satzung steht
§
nur verbindliche Beschlüsse sind kartellrechtlich
verboten
§
abgestimmte Verhaltensweisen sind bei unverbindlichen Beschlüssen von Bedeutung
§
Koordinierung zwischen Unternehmen, die nicht
zum Vertragsschluss gekommen ist
§
Forderung nach autonomer Bestimmung des
Marktverhaltens
§
den Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen ist
erlaubt
§
Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen
muss beurteilt werden
§
bloßes Parallelverhalten
ist nicht strafbar, jedoch können Indizien ausreichen
§
lassen sich alle Indizien allein
durch eine Abstimmung plausibel erklären
§
Beweislast liegt bei der Kommission als
Kartellbehörde
§
Unschuldsvermutung gilt, bis wettbewerbswidrige Verhalten nachgewiesen wurde
§
nur das Treffen zweier Unternehmen zu Absprachen
ist strafbar
§
das Unternehmen muss beweisen, dass es die
Absprachen nicht umgesetzt hat
(3) Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs
Feststellung,
ob die Freiheit das Verhalten zu bestimmen,
eingeschränkt wurde
hoheitliche
Maßnahmen dürfen nicht berücksichtigt werden
„Verfälschung“
ist die Verhinderung und Beschränkung des Wettbewerbs
„Verhinderung“ (=
vollständige Ausschaltung des Wettbewerbs)
„Einschränkung“ (= jede
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit)
horizontale
Absprache von Beteiligten auf der gleichen Stufe
vertikale
Absprache von Beteiligten auf verschiedenen Stufen
Arten, die
eine wettbewerbsschädigend Wirkung haben und nicht beschränkt werden
û
eigenständige Festlegung von Preisen und
Geschäftsbedingungen
û
Auswahl der Ware sowie der herzustellenden Menge
û
Entscheidung über Investitionen
û
Festlegung der Märkte und Absatzorganisation
û
Nutzung der Versorgungsquellen
missbilligte Handlungen sind
Diskriminierung der Handelspartner
sachwidrige Kopplungsverträge sind
verboten
Absicht der Beteiligten reicht für ein
Verbot dieses Kartells aus („bezweckt“)
es genügt
auch, wenn Wettbewerbsverzerrung ohne Absicht entstanden ist („bewirkt“)
(4) Beeinträchtigung des
zwischenstaatlichen Handels
Zwischenstaatlichkeitsklausel ist sehr weit ausgelegt
die
Beeinflussung in jeglicher Art und Weise ist ausreichend
entscheidend
ist die Gefährdung der Verwirklichung eines einheitlichen Marktes
wettbewerbsschädigende
Maßnahmen aus zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten ü
bei
Unternehmen aus einem Staat
û
Einfuhr und Ausfuhr ü
û
Aufteilung der Auslandsmärkte ü
û
Ausschließlichkeitsverträge für Lieferanten und
Abnehmer anderer Staaten ü
auch bei Vereinbarungen mit
Drittstaaten, wenn es den Binnenmarkt betrifft ü
(5) Spürbarkeit
entscheidend ist der Markteinfluss
der Wettbewerbsbeschränkung
Marktanteil und finanzielle Ressourcen
Produktionsgröße und Umfang der
Bereiche
Bündeltheorie (=
gleichartige Vereinbarung und die resultierende kumulative Wirkung)
Bagatellbekanntmachung unter
Zuhilfenahme quantitativer Kriterien
û keine
Spürbarkeit bei gemeinsamen Marktanteil 10% (horizontal) und 15% (vertikal)
û
weniger als 250 Beschäftigte, 40 Mio.
Jahresumsatz oder 27 Mio. Bilanzsumme
û
diese Unternehmen fallen nicht unter das Verbot,
da kein Unionsinteresse besteht
Rechtsfolgen des Kartellverbots
o
Nichtigkeit ohne Weiteres, soweit eine
Freistellung nicht in Betracht kommt
o
Tatbestandsvoraussetzung ist für die Nichtigkeit
ausreichend
o
aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit können
die nationalen Gerichte entscheiden
o
folgende Sanktionsmöglichkeiten bestehen
nach nationalem Recht in Deutschland
§
Anspruch auf Beseitigung beziehungsweise Unterlassung
§
Klage auf Herausgabe des erlangten
Vermögensvorteils
§
Klage auf Schadensersatz, durch welche
unmittelbar betroffene Teilnehmer profitieren
§
Kommission kann auf Unionsebene anordnen, dass Verhalten
abzustellen
§
Geldbußen bis zu
10% des Jahresumsatzes können verhängt werden
Freistellung vom Kartellverbot
Voraussetzung der Freistellung
unmittelbare Anwendbarkeit von der
Kommission und nationalen Stellen
System der Legalausnahme wurde eingeführt (= Verbot mit Ausnahmen)
im Einzelnen müssen vier Bedingungen
kumulativ erfüllt werden
Ø (1) Verbesserung
der Warenerzeugung oder Warenverteilung (Effizienzgewinne)
Ø
objektive Vorteile, die die Nachteile der
Vereinbarung überwiegen
Ø
Verbesserung im Vergleich zur Situation ohne
unverfälschtem Wettbewerb
Ø
neue Arbeitsplätze, Einsparung von Kosten,
weniger Emissionen, etc.
Ø
(2) Verbraucher müssen an dem
resultierenden Gewinn beteiligt werden
Ø
niedrigere Preise, bessere Warenqualität,
besserer Kundendienst, etc.
Ø
(3) nur Beschränkungen, die zur Erreichung
eines Ziels dienen
Ø
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die
Prüfung der zeitlichen Dauer
Ø
(4) Wettbewerb darf betreffenden
Marktsektor nicht völlig ausgeschalten
Ø
Zweifel bestehen, wenn die Beteiligten mehr als
50% Marktanteil haben
o
die Unternehmen tragen die Beweislast, dass sie
die Bedingungen erfüllen
Verfahren der Freistellung
Gruppenfreistellungen sind unmittelbar
anwendbares Unionsrecht
vertikale Vereinbarungen (allgemeine
Regeln)
Lizenzen- und Technologietransfer
horizontale Zusammenarbeit
Vereinbarungen in der
Versicherungswirtschaft
keine Freistellung bei einer
marktbeherrschenden Stellung
Rechtsfolge der Freistellung
das betreffende Kartell ist in vollem
Umfang rechtsgültig
es dürfen keine Bußgelder verhängt
werden
Freistellung bindet auch Gerichte und
Behörden des Mitgliedsstaates
Verbot des Missbrauchs einer
marktbeherrschenden Stellung
relevanter Markt
der Markt muss sachlich, räumlich und
zeitlich abgegrenzt werden
in sachlicher Hinsicht bezieht er
sich auf gleichartige Erzeugnisse
es ist keine beliebige Austauschbarkeit
gegeben
in räumlicher Hinsicht ist der
Markt auf das Wettbewerbsgebiet beschränkt
auch das Gebiet, in dem Auswirkungen
stattfinden
in zeitlicher Hinsicht ist die
saisonale Schwankung zu berücksichtigen
die Auswirkungen müssen den Binnenmarkt
betreffen
Marktanteil
„wirtschaftliche Machstellung, die
unabhängige Handlungen erlaubt“
positives
Element (=
Fähigkeit zu unabhängigem Verhalten)
negatives
Element (=
Möglichkeit zur Verhinderung eines wirksamen Wettbewerbs)
besonderes hohe Marktanteile beweisen
die marktbeherrschende Stellung (80%)
der EuGH ist der Ansicht, dass 50%
Marktanteil ausreichen
unter 50%
nur dann, wenn die Konkurrenten wesentlich weniger Anteil haben
keine marktbeherrschende Stellung unter
10%
neben dem Marktanteil auch vertikale
Integration und Vertriebsnetz
Größe und Umsatz sind keine Indizien
mehrere Unternehmen, wenn sie als
kollektive Einheit auftreten
missbräuchliche Ausnutzung
Missbrauch liegt vor, wenn man die
Wettbewerber behindert
Art. 102 AEUV dient dem Schutz des
Wettbewerbs, nicht ineffizienter Wettbewerber
a) Erzwingung unangemessener Einkaufs-
oder Verkaufspreise
b) Einschränkung der Erzeugung zum
Schaden der Verbraucher
c) diskriminierende Bedingungen bei
gleichwertigen Leistungen
d) Abschluss von sachwidrigen
Kopplungsverträgen
Ausbeutungsmissbrauch
Preismissbrauch beseht, wenn „kein angemessenes Verhältnis“ vorliegt
Vertragskonditionen sind nach Interessen und Vertragszielen abzuwägen
Behinderungsmissbrauch
Kampfpreisunterbietung betrifft häufig kleine Unternehmen
gewerbliche Schutzrechte sind
Ausschließlichkeitsrechte
Ausschließlichkeitsbindungen der
Lieferanten und Abnehmer sind unzulässig
Verträge, die Abnehmer verpflichten den
Bedarf beim Anbieter zu decken
Lieferverweigerung um Monopol zu behalten ist unzulässig
„essential-facilities-Doktrin“ sind Infrastruktureinrichtungen, die Zugang verweigern
Mitbenutzung muss gewährt werden,
selbst wenn Konkurrenz entsteht
Missbrauch
sind Leistungen, die weder sachlich noch dem Handelsbrauch entsprechen
für Monopolunternehmen sind zum Schutz besonders
strenge Pflichten
urheberrechtliche Verwertungs- und
Wahrnehmungsgesellschaften
nationale Verwaltungsmonopole (Tabak und Rundfunk)
Rechtsfolgen des Missbrauchs nach Artikel 102 AEUV
das Verhalten ist verboten, ohne dass
die Kommission eingreift
Kommission kann das Verhalten abstellen
und Geldbußen verhängen (10%
vom Umsatz)
vor nationalen Gerichten auf
Unterlassung und Schadensersatz klagen
Kartellverfahren
VO (EG) Nr. 1/2003
in dieser Verordnung sind Regelungen zur
wirksamen
Durchsetzung der Verbote in Art. 101 und 102 AEUV und
einheitlichen Anwendung dieser Wettbewerbsregelungen
unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 101 Abs. 3 AEUV
Legalausnahme, die unter Voraussetzungen steht
damit kommen Abs. 1 (Verbot) und Abs. 2
(Nichtigkeit) nicht zur Geltung
Dezentralisierung der Anwendung
nationale Behörden und Gerichte setzen
die Artikel durch
Kommission soll schwerwiegende Fälle
verfolgen können
Verstärkung der nachträglichen Kontrolle
durch die Kommission
Nachprüfungsbefugnisse
eine Nachprüfung ist nur mit
einem Anfangsverdacht zulässig
Informationen müssen über Richtigkeit
und Tragweite verfügen
alle Räumlichkeiten, Grundstücke,
Transportmittel dürfen durchsucht werden
Privatwohnungen nur nach Genehmigung der
nationalen Gerichte
Prüfung durch Beamte der Kommission und
Bedienstete des Mitgliedstaates
Befugnis zur Befragung
Zeugenvernehmungen dürfen auch außerhalb
der Nachprüfung stattfinden
die betroffenen Personen müssen mit der Befragung
einverstanden sein
Sanktionen für unrichtige oder
irreführende Aussagen sind nicht vorgesehen
Auskunftsverlangen
Kommission kann formelle
Auskunftsverlangen an Unternehmen richten
Übermittlung der notwendigen Unterlagen
Anwälte können die Informationen
übermittel, Unternehmen steht für Richtigkeit ein
durch Zwangsgelder in Höhe von 5% des
Tagesumsatz erzwungen werden
Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht, weil es eine Behinderung wäre
Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze
Kartellverfahren ist ein
Verwaltungsverfahren mit strafrechtlichen Zügen
Anspruch auf
faires Verfahren, Verteidigungsrecht,
Akteneinsicht, rechtliches Gehört, etc.
Abstellung von Zuwiderhandlungen
Feststellung und Abstellung
Abhilfemaßnahmen vorschreiben, soweit
verhältnismäßig und notwendig
verhaltensorientierter Art: Unterlassung oder Handlungsverpflichtung
struktureller Art: Unternehmensstruktur steht im Zusammenhang
Trennung von einem anderen Unternehmen
Feststellungsbeschluss, wenn
Wiederholungsgefahr besteht
einstweilige Maßnahme
in dringlichen Fällen, wenn Gefahr
eines ernsthaften Schadens besteht
von Amts wegen auf Grundlage der „prima
facie“
eine einstweilige, befristete Maßnahme
treffen
Beschluss über Verpflichtungszusagen
nur durch Mitwirkung der Unternehmen möglich
durch Beschluss verbindlich und mit
Zwangsgeldern durchsetzbar
Wiederaufnahme nur, wenn sich ein
wesentlicher Punkt geändert hat
oder auf falschen Informationen beruht
Feststellung über Nichtanwendbarkeit
Kommission
kann aus öffentlichen Gründen verbotene Verhaltensweisen erlauben
ein solcher Beschluss hat nur deklaratorische
Wirkung
nationale Behörden und Gerichte sind
dazu nicht berechtigt
Befugnisse der nationalen
Wettbewerbsbehörden
Entscheidungen erlassen, mit denen
die Abstellung angeordnet wird
einstweilige Maßnahmen treffen
Verpflichtungszusagen getroffen oder
Sanktionen nach innerstaatlichem Recht
verhängen
für das Verfahren gelten die nationalen
Vorschriften
Zuständigkeit der nationalen Behörden
entfällt, wenn die Kommission eingreift
Sanktionen
Zwangsgelder haben eine unverzügliche
Befolgung zum Ziel
Bußgelder sollen als Abschreckung dienen
grundsätzlich haftet der Unternehmensträger
(natürliche oder juristische Person)
Vorraussetzung ist das Verschulden, also
Verletzung von Sorgfaltspflichten
Fahrlässigkeit genügt, wenn man den
Verstoß hätte erkennen können
Geldbuße
darf 10% des Jahresumsatzes aus dem Vorjahr nicht
übersteigen
Geldbuße soll im Verhältnis zur Größe
und des Nutzens stehen
Bemessung auf die Schwere und Dauer
abzustellen
Schwere ist ausgehend vom Zweck des
Verbotes
Dauer ist der nachgewiesene Zeitraum
Sanktion gemindert, wenn das Unternehmen
bei der Aufklärung mithilft
einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln
Konvergenzregeln (= zwingendes Verbot der
Vereinbarungen nach Art. 101 und 102 AEUV)
Zusammenarbeit von der Kommission und
nationalen Behörden
Grundsatz für die Verteilung von Fällen
an eine einzige Behörde
(1) Vereinbarung hat Auswirkungen auf
den Wettbewerb im Hoheitsgebiet
(2) Behörde kann die Handlungen beenden
(3) die Behörde kann die Beweise
liefern
mehrere Behörden können angemessen sein,
wenn der Wettbewerb dort betroffen ist
die Kommission greift in den
Fällen ein, wenn
(1) mehr als drei Mitgliedsstaaten
betroffen sind
(2) ein Fall mit anderen Vorschriften
des Unionsrechts verknüpft ist
(3) besonderes EU-Interesse besteht
Behörden sind verpflichtet, die Kommission
vor einem Verfahren zu informieren
widersprechende Entscheidungen auf den
verschiedenen Ebenen vermieden
nationale Behörden dürfen nicht gegen
die Beschlüsse der Kommission vorgehen
Verpflichtung 30 Tage vor der Entscheidung
die Kommission zu informieren
Kommission kann darauf bei Bedenken den
Fall an sich ziehen
die Behörden dürfen allerdings keinen
Einwand einlegen und
(1) nationale Behörden legen den Fall
unterschiedlich aus
(2) Erlass einen Entscheidung gegen die
Rechtssprechung des EuGH
(3) das Verfahren wird unangemessen in
die Länge gezogen
(4) ein Beschluss ist für die Union
erforderlich
Rechtsschutz
die Beschlüsse können vor Gerichtshof
der Union angefochten werden
Prüfung, ob
die Vorschriften eingehalten worden
sind
die Begründung ausreichend ist
der Sachverhalt zutreffend festgestellt
wurde
kein Ermessensmissbrauch vorliegt
der EuGH kann die Sanktion theoretisch
auch erhöhen
zuständig in erster Instanz ist der EuG
und danach der EuGH
Fusionskontrolle
·
keine genauen Regelungen bis zur
Fusionskontrollverordnung
o
nach der umfassenden Reform nun in VO (EG)
Nr. 139/2004
·
ein Zusammenschluss führt zu einer dauerhaften
Veränderung der Struktur
o
mindest ein Unternehmen verliert die
Selbstständigkeit
·
Zusammenschluss: Fusion oder Erlangung
der Kontrolle
o
nicht eine interne Veränderung
·
Fusion durch Übernahme eines bestehen
Unternehmens oder durch Gründung
·
Kontrolle (= Möglichkeit, bestimmten Einfluss auf die
Tätigkeit auszuüben)
o
auch qualifizierte Minderheitsbeteiligungen
·
erfasst wird auch die Gründung eines
eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens
·
Umsatzschwellen nach Art. 1 Abs. 2 FKVO
(erste Gruppe)
o
weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten
Unternehmen mehr als 5 Mrd. €
o
unionsweite Gesamtumsatz von min. zwei
Unternehmen mehr als 250 Mio. €
§
Bagatellklausel oder de-minimis-Klausel)
·
Umsatzschwellen nach Art. 1 Abs. 3 FKVO
(zweite Gruppe)
o
weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten
Unternehmen 2,5 Mrd. €
o
in min. drei Mitgliedsstaaten muss der
Gesamtumsatz 100 Mio. € übersteigen
o
in diesen drei Mitgliedsstaaten brauchen zwei
Unternehmen einen Umsatz von 25 Mio. €
o
unionsweite Gesamtumsatz von min. zwei
Unternehmen mehr als 100 Mio. €
§
nicht mehr als 2/3 in ein und demselben
Mitgliedsstaat
·
Berechnung des Umsatzes
o
Nettoerlös nach Abzug von Steuern und sonstigen
Abgaben
·
Prüfung, ob Zusammenschluss eine
marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt
o
ist dies nicht der Fall, ist der Zusammenschluss
erlaubt
·
folgende Kriterien sollten berücksichtig
werden
o
Marktstellung auf dem relevanten Markt
o
Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer
o
rechtliche und tatsächliche
Marktzutrittschranken
o
Finanzkraft des Unternehmens
·
Umfang des Verhaltens unabhängig vom Markt und
den Wettbewerbern
o
Orientierung nach der Rechtssprechung durch den
EuGH zu Art. 102 AEUV
·
Verfahren der Fusionskontrolle
o
Subsidiaritätsprinzip und Sachgerechtigkeit
stehen im Vordergrund
§
Kommission mit grenzüberschreitendem Element
§
nationale Behörde, wenn es nationale Auswirkung
hat
o
Verweisung vor
Anmeldung an die Kommission
§
Zusammenschluss könnte in min. drei
Mitgliedsstaaten geprüft werden
§
lehnt ein Mitgliedsstaat die Verweisung ab,
prüfen die nationalen Behörden
§
ansonsten erlangt die Kommission die
ausschließliche Zuständigkeit
o
Verweisung vor
Anmeldung an den Mitgliedsstaat
§
Beweis, dass nur der nationale Markt erheblich
beeinträchtigt wird
§
der Mitgliedsstaat kann den Antrag annehmen
(auch durch Schweigen)
§
Anmeldung erfolgt durch nationales Recht
o
Verweisung nach Anmeldung
§
an die Kommission (Beeinträchtigung des
Wettbewerbs)
§
an den Mitgliedsstaat (Existenz eines
gesonderten Marktes)
o
Verfahrensvorschriften und Fristen
§
innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss bei
der Kommission
§
Verwendung eines Formblatts Art. 4 Abs. 1 FKVO
§
in der Regel im Amtsblatt C veröffentlicht
§
der Zusammenschluss darf bis dahin nicht
vollzogen werden
§
Vollzugsverbot Art. 7 Abs. 1 FKVO
§
Ausnahmen und Befreiungen Art. 7 Abs. 3 und 4
FKVO
o
Vorabprüfverfahren
§
innerhalb von einem Monat muss die Entscheidung
fallen
§
Anlass zu ernsthaften Bedenken mit der
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
o
Hauptprüfverfahren
§
bei ernsthaften Bedenken wird dieses Verfahren
eingeleitet
§
die Kommission hat höchstens 90 Arbeitstage für
die Entscheidung
§
Vereinbarkeitsbeschluss kann mit Auflagen und Bedingungen erfolgen
§
dadurch werden Zusagen eingehalten
§
Unvereinbarkeitsbeschluss macht das Rechtsgeschäft nichtig
§
ist der Zusammenschluss vollzogen, folgen
Entflechtungsmaßnahmen
§
kein Beschluss = Genehmigung des
Zusammenschlusses
§
der Beschluss wird im Amtsblatt unter Angabe der
Unternehmen veröffentlicht
§
Geschäftsgeheimnisse müssen dabei gewahrt werden
staatliche
Beihilfen
Beihilfetatbestand nach Art. 107 Abs.
1 AEUV
Zuweisung eines wirtschaftlichen
Vorteils (durch
Subventionen oder ähnlichen Förderungen)
günstige Darlehen, Steuerbefreiungen,
Garantien, Bürgschaften, etc.
Abzustellen ist die Wirkung der
Begünstigung
die Wirkung einer Maßnahme mit dem Marktverhältnis
beurteilen
keine Begünstigung, wenn eine
angemessene Gegenleistung besteht
Kostennachweis, objektives
Gutachten
„Privatinvestor-Prinzip“ bei Zufuhr für öffentliche Unternehmen
kurzfristig Rendite und langfristig
Interessen (Beteiligung)
Transfer staatlicher Mittel,
aber nicht direkt auf Kosten des Staates
nationale, lokale und regionale Haushaltsmittel
müssen nicht direkt vom Staat stammen
„Selektivität“ (= an bestimmte Unternehmen oder
Wirtschaftszweige)
dabei wird die besondere Behandlung
bestimmter Unternehmen geprüft
allgemeine Maßnahmen sind auf alle
Unternehmen anzuwenden
kumulativ sind diese drei Punkte
eine Beihilfe
Wettbewerbsverfälschung liegt vor, wenn Ablauf des Wettbewerbs verändert wird
Vergleich mit der Lage vor der
Beihilfe, vor allem ob Verbesserungen
die Absicht spielt dabei keine Rolle,
die Möglichkeit reicht aus
Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Handels
es reicht aus, dass die
Marktzutrittschancen geringer werden
auch die Verbesserung der Position
gegenüber konkurrierenden Importeuren
nicht bei „de-minimis-Beihilfe“
200.000€ in drei Jahren
Ausnahmen vom Beihilfeverbot
Legalausnahmen nach Art. 107 Abs. 2
AEUV
Kontrolle durch die Kommission nach Art.
108 AEUV
Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher für z.B. Elektroautos
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden bei z.B. Naturkatastrophen
Beihilfen zum Ausgleich nach der Teilung Deutschlands
Ausnahmen nach Art. 107 Abs. 3 AEUV zur Erfüllungen von Zielkriterien
folgende drei Grundsätze sind zu
beachten
Größe, Standort, Wirtschaftszweig und
Zweck
Erforderlichkeit der Beihilfe, d.h. zur
Zielerreichung
Innovation und Umstrukturierung bei
unbefristeten Beihilfen
diese Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen
binden die Kommission
auch die Mitgliedsstaaten zur
Beurteilung
a) „Förderung […] von Gebieten, in denen
die Lebenshaltung niedrig ist…“
im europäischen Vergleich ist die Lage
äußerst ungünstig
b) „Förderung wichtiger Vorhaben und
beträchtlicher Störungen …“
eine wirklich schwerwiegende Krise
c) „Förderung gewisser Wirtschaftszweige
und Wirtschaftsgebiete…“
Entwicklung fördern - im nationalen
Vergleich und daher am häufigsten
d) „Kulturförderung“
weitreichend und auch für
öffentlichen-rechtlichen Rundfunk und Werbung
e) „sonstige Förderungen“
die Kommission kann Beihilfen gewähren,
die nicht erwähnt wurden
Freistellung vom Beihilfenverbot
VO (EG) Nr. 994/98 horizontale Beihilfen
sind von der Anmeldepflicht befreit
Mindestbedingungen, die die Kommission regeln muss
Zweck der Beihilfe
Begünstigte der Beihilfe
Schwellenwert
Bedingungen für die Kumulierung mit
anderen Beihilfen
Geltung auf drei Jahre begrenzt und
Mitgliedsstaaten müssen Kommission informieren
Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008
Freistellung von de-minimis-Beihilfen
(EG) Nr. 1998/2006
Beihilfeverfahrensrecht
das Aufsichtsverfahren von der
Kommission immer gegen den Mitgliedsstaat
die Empfänger der Beihilfen sind nur
Beteiligte, die Informationen liefern
Verpflichtung zur Anmeldung neuer Beihilfen und Durchführungsverbot
Verpflichtung alle Vorhaben zur
Gewährung und Änderung anzugeben
Ausnahme sind alle Beihilfen, die unter
VO (EG) Nr. 800/2008 fallen
Sperrwirkung bis die Kommission eine
Entscheidungen trifft
unmittelbare Anwendbarkeit von Art.
108 Abs. 3 AEUV
erfolgt die Genehmigung davor ist es
eine „nicht angemeldete Beihilfe“
Kommission muss zu einer angemeldeten Beihilfen Stellung beziehen
(Frist)
verstreicht die Frist, kann der
Mitgliedsstaat seine Absicht mitteilen
erfolgt keine Antwort ist die Beihilfe
rechtmäßig gewährt
Erlaubnis durch Beschluss und Veröffentlichung
erfolgt im Amtsblatt
Hauptprüfverfahren, wenn erhebliche Schwierigkeiten bei der Feststellung
bestehen
der Mitgliedsstaat wird durch ein
Schreiben informiert, was auch im Amtsblatt ist
positive Beschlüsse können auch Auflagen enthalten
der Beschluss ist ordnungsgemäß zu
begründen (auch im Amtsblatt)
werden die Auflagen missachtet wird eine
einstweilige Anordnung beantragt
Kontrolle von nicht angemeldeten
Beihilfen
diese Beihilfen sind rechtswidrig
Kommission verlangt Einzelheiten zur
unrechtmäßigen Beihilfe
einstweilige Anordnung, um die
Auszahlung zu verhindern
bei Freistellungsunfähigkeit
Rückforderung inklusive Zinsen
Kommission kann
Vertragsverletzungsverfahren einleiten
die Kommission kann auch entscheiden,
keine Einwände einzulegen
bei negativen Beschlüssen und Rückanforderungen
werden auch Zinsen berechnet
vom Zeitpunkt der Gewährung bis zur
Rückerstattung
die Rückanforderung erfolgt nach
nationalem Recht
„status quo ante“ (= Lage
vor der Beihilfe wiederhergestellt)
Kontrolle bestehender Beihilfen
alte, oder vor dem Beitritt gewährte
oder Beihilfen, die früher keine waren
Änderungen durch den Binnenmarkt
Einleitung des Verfahrens, wenn die
Beihilfe eine Beeinträchtigung bringt
Kommission kann Änderungen
fordern oder Beibehaltung erlauben
Staat kann Änderungen ablehnen und es
kommt zum Hauptprüfungsverfahren
die Änderung gilt nicht rückwirkend
Rechtsschutzfragen bei der Vorprüfung
Kommission kann Beihilfengewährung durch Beschluss
vorläufig aussetzen
bei Weigerung erfolgt eine Klage
beim EuGH nach Art. 108 Abs. 2 AEUV
eine Rückforderungsanordnung kann
erlassen werden
durch unmittelbare Wirkung können
nationale Gerichte eingreifen
Vertrauensschutz nur, wenn gute Gründe zur Nichtanmeldung genannt werden
in der Regel vor dem Verwaltungsgericht
einzureichen
Konkurrenten müssen beweisen, dass sie unmittelbar
und individuell betroffen sind
im Vorprüfverfahren keine
Äußerungsmöglichkeit, daher Klage einreichen (2 Monate)
Beweis für negative Auswirkung auf die eigenen Marktstellung durch Beihilfe
die Klagebefugnis entfällt
in aller Regel für Begünstigte
Begünstige können bei der Einordnung
Klage einreichen
bei neuen Beihilfen droht eine Rückforderungsanordnung
Rechtsschutzfragen im
Hauptprüfungsverfahren
Klagebefugnis für den Begünstigten, wenn
es sich um Einzelbeihilfen handelt
keine Klagebefugnis, wenn das
unmittelbare Betroffensein fehlt (Programme, etc.)
unerheblich ist auch, dass das
Unternehmen sich vor dem Beschluss äußert
Wettbewerber können Verletzungen
der Rechte im Verfahren geltend machen
das unmittelbare Betroffensein in
materieller Hinsicht muss dargelegt werden
die Wettbewerbsverzerrung muss
nachgewiesen werden
Gebietskörper dürfen nur Klagen, wenn sie
unmittelbar betroffen sind
immer dann der Fall, wenn sie die
Beihilfe ausgegeben haben
der Mitgliedsstaat kann gegen
negative Beschlüsse ohne Probleme vorgehen
Rechtsschutz gegenüber Untätigkeit
Untätigkeitsklage gegen die Kommission, wenn
Unterlassung durch die Kommission erfolgt ist und
der Kläger beweisen kann, dass
individuelle und unmittelbare Beziehung besteht
Klage gegen
die Nichtumsetzung eines negativen Beschlusses durch einen Staat
Wettbewerber können sich beschweren, die
Kommission muss nicht tätig werden
(vor
nationalen Gerichten können Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden)
die Kommission kann ein förmliches
Prüfverfahren einleiten
Verbot der Begünstigung öffentlicher
Unternehmungen
nach Art. 345 AEUV lassen die
Verträge Eigentumsordnungen in den Staaten unberührt
Möglichkeit von privaten oder
öffentlichen Unternehmen
frei von Einflüssen auch Konkurrenz zu
privaten Unternehmen
das Vermögen kann frei geregelt werden
es gelten jedoch alle
Beihilfenvorschriften für öffentliche Unternehmen
der Grundsatz der Gleichbehandlung ist
damit gegeben und Art. 106 Abs. 1 AEUV anwendbar
Ausnahmeregelungen für Dienstleistungen von öffentlichem Interesse
große Dienstleistungsunternehmen (Post, Bahn, etc.) haben die Regelungen zu beachten
übertragene Aufgaben dürfen jedoch nicht
gefährdet werden (rechtlich
oder tatsächlich)
Ausnahmen müssen folgende Kriterien
erfüllen
(1) Erfüllung gemeinschaftlicher
Verpflichtungen, die klar definiert sind
(2) Ausgleichsparameter müssen
klar und transparent festgelegt werden
(3) Ausgleich darf nicht über die Kosten
zur Erfüllung hinausgehen
(4) Höhe des Ausgleich durch Berechnung eines
guten geführten Unternehmens
angemessener Gewinn und durch
öffentliche Ausschreibung ausgewählt
die kumulative Erfüllung dieser
Voraussetzungen muss erfüllt sein (kein Vorteil)
durch Tatbestand keine Beihilfe, keine
Anmeldung und Rechtfertigung nötig
Art. 14 AEUV dient zur allgemeinen Grundlage dieses Konzeptes und daher als
Maßstab
Durchführungsbefugnis der Kommission nach Art. 106 Abs. 3 AEUV
die Kommission kann geeignete
Richtlinien und Beschlüsse erlassen
„Transparenzrichtlinie“ (=
Mitgliedsstaaten informieren über finanzielle Beziehungen)
öffentliche Unternehmen von allgemeinen
Interesse führe getrennte Bücher