Der Begriff: „Euthanasie“
Inhaltsverzeichnis
Der Begriff:
„Euthanasie“. 2
Bemerkungen
zur Terminologie. 2
Die
Problematik. 4
Geschichtliches. 5
Die
Gegenwärtige Situation. 6
Existenz
von Euthanasie-Gesellschaften. 7
Intensive
Diskussion um Recht und Unrecht. 8
Begründung
um Umschreibung der postulierten Euthanasie. 8
Die Einwände. 9
Tendenzen
im Recht. 13
Die
Bedingungen. 14
Die
Reaktion des Lehramts. 14
Moraltheologische
Bewertungen und Regeln zum Verhalten. 15
Quellen. 17
Euthanasie (griechisch
ευθανασία, von eu~ - gut,
richtig, leicht, schön und thanatos - der Tod) steht für
Sterbehilfe, die von einem Menschen bewusst gewollte Unterstützung durch eine
andere Person bei der Herbeiführung des eigenen Todes. Es meint den „guten“
oder „schönen“ Tod-ein leichtes, sanftes Sterben, frei von körperlichen
Schmerzen, aber auch von seelischen Qualen, vom Gefühl der Verlassenheit oder
der Pein von Selbstvorwürfen.
Bemerkungen zur Terminologie
Nach der
Antike ist das Wort offenbar wieder in Vergessenheit geraten. Auch eine
gelegentliche Nennung durch Francis Bacon (1561-1626) hat es nicht geläufig
werden lassen. In der herkömmlichen Moraltheologie war es jedenfalls wie die
Thematik selber weithin unbekannt. Erst um die Mitte des 19.Jhs. tauchte der
Terminus wieder auf. Dabei ging es zunächst schon wie bei Bacon allein um die
ärztliche Hilfe beim Sterben; Eu-thanasie meinte den leichten Tod; für
den qualvollen Tod stand der Ausdruck Dys-thanasie. Gegen Ende des
Jahrhunderts begegnete unter dem Namen „Euthanasie“ aber auch schon die
Vorstellung, dass man unheilbar Leidende und Geisteskranke durch Tötung erlösen
solle (A. Joest 1985). Fast gleichzeitig wurde das Wort zu einem Fachausdruck
im Rahmen eugenischer und rassistischer Bestrebungen. Euthanasie wurde
verstanden als Ausmerzung von körperlich und geistig Behinderten, für die
mitunter bereits der später berüchtigt gewordene Sammelbegriff „lebensunwertes
Leben“ stand. Erstmals praktiziert wurde Euthanasie in dieser letzten Bedeutung
zu Beginn des Zweiten Weltkriegs in Deutschland. In einer perfekt organisierten
Form wurden tausende von psychisch Kranken ohne und gegen ihren Willen
systematisch getötet. Von daher vor allem ist das Wort „Euthanasie“ in
Deutschland bekannt geworden und war danach verständlicherweise für Jahrzehnte
verpönt. In anderen Ländern, etwa in der angelsächsischen Welt, hat es diese
Irritation in der Terminologie nicht gegeben. Hier hat man ungeniert auch
weiterhin von Euthanasie im Sinn der ersten Bedeutung gesprochen.
Um diese für
legitim gehaltene Euthanasie von der in Deutschland praktizierten abzuheben,
wird der Ausdruck häufig um ein Adjektiv erweitert; es wird betont von
„freiwilliger Euthanasie“ gesprochen. Ein Tun in diesem Rahmen gilt als
„aktive“ Euthanasie, ein Unterlassen als „passive“. „Indirekte“ Euthanasie ist
gegeben, wenn der Tod des Kranken nicht das Ziel einer Handlung ist, sondern
deren Folge und lediglich hingenommen wird. Bittet der Patient einen anderen um
Euthanasie und geht dieser darauf ein, spricht man von „medizinisch
assistiertem Suizid“ (wenn jemand nur Beihilfe zur Selbsttötung leistet) oder
„Tötung auf Verlangen“.
Im Deutschen
wird statt des Fremdworts „Euthanasie“ vielfach auch die genuin deutsche
Bezeichnung „Sterbehilfe“ verwendet. Allerding begegnen dieselben
Präzisierungen. Man spricht je nach dem von „aktiver“, „passiver“
und „indirekter“ Sterbehilfe. Der deutsche Terminus scheint zunächst den
Vorzug zu verdienen. Denn er bringt nicht nur ein Geschehen zum Ausdruck wie
Euthanasie = guter Tod, sondern deutet ein Handeln an, doch bleibt allein vom
Wort her noch offen, wie und wozu diese Hilfe geleistet wird. De facto hat auch
Sterbehilfe oft einen bedenklichen Klang: dass jemand anderen zu Sterben und
Tod verhilft. Zu meinen, Euthanasie sei das ethisch nicht Vertretbare,
Sterbehilfe dagegen das rechte Tun, ist zu einfach gedacht und nicht zu
belegen. Von den Worten allein ist nicht schon die Lösung der ethischen Frage
zu erwarten. Ebenfalls ist die Unterscheidung von „aktiv“ und „passiv“ bei
Euthanasie und Sterbehilfe nicht der Schlüssel der Lösung. Es ist nicht so,
dass die „aktive“ Form jeweils benennt, was abzulehnen ist, die „passive“, was
unter Umständen zu billigen. Denn „passiv“ verhält sich auch, wer mögliche
Hilfe verweigert. Während die positive Zuwendung zu Sterbenden ein sehr
„aktives“ Verhalten ist. Bisher nicht durchgesetzt haben sich die Ausdrücke,
„Hilfe (oder Nachhilfe) zum Sterben“ und „Hilfe beim (oder im) Sterben“. Allerdings
benennen sie exakt die beiden Tatbestände, um die es hier geht. Ausdrücke, die
vorerst noch unbelastet scheinen, sind schließlich „Sterbebeistand“ und
„Sterbebegleitung“. Hier geht es offenbar allein um Zuwendung und Bekundung von
Solidarität. Ein Verständnis nach der negativen Seite hin ist bei ihnen bislang
nicht zu finden.
Die Problematik
Es sind zwei
Problematiken zu unterscheiden: eine immer schon gegebene und eine durch die
neuere Medizin entstandene, die allerdings zugleich noch durch einige andere
Entwicklungen verschärft sind.
Immer schon
bestand die Möglichkeit, dass ein menschliches Leben in einem qualvollen
Zustand gerät, vor allem an seinem Ende, aber mitunter auch schon vorher, wenn
Tod und Sterben noch nicht unmittelbar drohen. Von daher hat es die Frage, ob
man derart Schlimme und bedrückende Situationen nicht abkürzen dürfe, im Grunde
immer schon gegeben, aber gespürt wurde sie gewiss in jedem Jahrhundert.
Neu ist die
Zuspitzung der Problematik durch die Möglichkeiten der modernen
Intensivmedizin, insbesondere durch die Techniken der Reanimation. Hier ist es
nicht nur möglich, die Grenzen des Todes immer weiter hinauszuschieben, sondern
auch den Prozess des Sterbens und damit die qualvollen Endzustände zu
verlängern oder ganz neue Leidensmöglichkeiten zu schaffen.
·
Patienten im
Koma befinden sich
in völliger Bewusstlosigkeit, oft verursacht durch schwere Hirnverletzungen
oder Hirnerkrankungen. Die meisten Komazustände sind vorübergehend, einige aber
auch bleibend. Das Überleben der Patienten wird durch intensive Therapie
ermöglicht. Hier stellt sich die Frage ob es für einen Menschen erstrebenswert
wäre, auf eine unbestimmte Dauer völlig bewusstlos ohne jegliche Kommunikation
und nur in totaler Abhängigkeit von anderen weiterzuleben.
·
Apalliker oder Kranke mit apallischem Syndrom
sind ebenfalls ohne Bewusstsein. Bei ihnen ist die Großhirnrinde, auch Pallium
(=Mantel) genannt, in Folge einer Verletzung oder Erkrankung ausgefallen; tätig
ist allein noch das für die vegetativen Funktionen wie Atmung und Herzschlag
zuständige Stammhirn. Der Kranke überlebt mit Hilfe intensiv-medizinischer
Maßnahmen. Wenn nach sechs Monaten noch keinerlei Besserung eingetreten ist,
lässt sich-nach den bisher gewonnenen Erfahrungen-keine Wendung zum Positiven
hin mehr erwarten.
·
Schwerstbehinderte
Neugeborene. Sie
sind früher gewöhnlich nach kurzer Zeit gestorben; heute können sie noch einige
Zeit am Leben gehalten werden. Das gilt auch für die Gruppe der Anencephali:
Kinder ohne Großhirn, aber mit funktionstüchtigem Stammhirn. Sie sind eine Zeit
lang fähig zu selbstständiger Atmung; sie schreien, weinen, saugen und öffnen
die Augen. Derart behinderte Kinder werden nur selten geboren, aber es kommen
immer wieder solche Fälle vor, etwa 3-5 bei 10.000 Geburten. Diskutiert wird,
ob man solche Kinder auch deshalb am Leben erhalten soll, um ihnen Organe für
Übertragungen entnehmen zu können. In Amerika wird dies häufiger gefordert. Vom
Ethischen her lässt sich eine Organentnahme in solchen Fällen nicht vertreten;
denn auch ein anencephales Kind ist noch als lebend zu betrachten. Erst wenn
auch die Funktionen des Stammhirns erlöschen, kann jemand als definitiv tot
gelten. Doch ist gerade dieses Ende hier nicht schon gegeben.
Geschichtliches
Ergänzend zu dem, was an geschichtlichen Daten bereits im Kapitel „Bemerkungen
zur Terminologie“ erwähnt wurde, ist zum speziellen Thema der Euthanasie
zunächst zu bemerken, dass für die eigentlich christlichen Jahrhunderte nur
wenig zu finden ist. Es ist in der ganzen Zeit offensichtlich kein Thema
gewesen. Es konnte angesichts der nur dürftigen medizinischen Kenntnisse und
Möglichkeiten auch kaum eines werden. Schlimme Krankheiten und schmerzhaftes
Sterben hat es auch früher schon gegeben. Nur schien es damals undenkbar, dass
man solche Menschen töten durfte oder sie selber zu Recht nach dem Tod verlangten.
Erste Zeugnisse eines anderen Denkens scheinen sich erst im 16.Jh. zu
zeigen. So begegnet bei Martin Luther einmal der Rat, ein völlig geisteskrankes
Kind nicht weiter am Leben zu erhalten: Der „Wechselbalg“ sei in der Moldau zu
ertränken, denn anstelle der Seele stecke der Teufel in ihm. In diesem Fall hat
ein christlicher Theologe die Tötung eines behinderten Menschen für berechtigt
gehalten. Über einen solchen Einzelfall hinaus trägt Thomas Morus eine
generelle Lösung vor. In seiner „Utopia“ (1516) sagt Kranken pflegen;
aber wenn diese unheilbar krank seien und Schmerzen hätten rede man ihnen zu,
das Leben aufzugeben. Das ist bereits präzise der Gedanke der „freiwilligen
Euthanasie“.
Allerdings zeigt sich in der damaligen katholischen Moraltheologie
bereits ein Gedanke, der als Detail der weiteren Thematik gelten kann und mit
dem der Weg zu dem hingewiesen ist, was heute als Behandlungsverzicht und
Behandlungsabbruch diskutiert wird. Es sind Aussagen über die Grenzen der
Pflicht zum Erhalt von Leben und Gesundheit. Hier wird bewusst die Meinung
vertreten, dass jemand nicht alles, was jeweils an medizinisch-ärztlichen
Hilfen gegeben ist, tatsächlich auch nutzen muss. So ist es etwa seit Franz
v. Vitoria (1483/93-1546) gängige Lehre der Kasuistik, dass man
außergewöhnliche Mittel, ohne schuldig zu werden, verzichten kann. Man muss
sich keine teure Arznei kaufen um den Tod zu entgehen. Man ist auch nicht zu
riskanten Operationen verpflichtet, und man wird auch nicht zum auswandern
aufgefordert. Solche und ähnliche Fälle sind bis in die Neuzeit hinein ein
gängiger Inhalt der katholischen Moral gewesen.
Genau dagegen hat sich jedoch die moderne Euthanasiebewegung gewandt. Sie
kam im Gefolge des Sozialdarwinismus am Ende des 19.Jhs. auf, setzte stärker
aber erst am Ende des Ersten Weltkriegs ein.
Nach dem Zweiten Weltkrieg haben sich in Deutschland erstmals wieder
Stimmen für Euthanasie in den 60er Jahren entwickelt. Dabei ging es unmittelbar
nur um die Tötung von Kindern, die ohne Großhirn geboren werden. Für die
Mediziner W. Catel und P. Röttgen sind solche Anencephali keine
Menschen, sondern lediglich, Instinkt-und Reflexwesen. Außerhalb Deutschlands
sind Bestrebungen der Euthanasie weitergegangen, wurden allerdings bewusst
beschränkt auf den Gedanken der freiwilligen Euthanasie.
Die Gegenwärtige Situation
Es sind mehrere Punkte für die gegenwärtige Situation charakteristisch:
eine hohe Zustimmung in der Bevölkerung zur Form der aktiven Euthanasie, die
Existenz von Gesellschaften zur Propagierung des Gedankens, eine intensive
öffentliche Debatte und ein bereits zu bemerkender Niederschlag der Diskussion
in gesetzlichen Regelungen.
In Umfragen zeigt sich immer wieder ein hoher Prozentsatz von
Befürwortern einer aktiven Sterbehilfe. Die Zahlen sind naturgemäß wenig
konstant und nach Altersgruppen recht unterschiedlich-in jüngeren Jahren zeigt
man sich eher einverstanden als in späteren oder im Ernstfall.
Als tiefere Gründe für die Option zugunsten der aktiven Sterbehilfe
können gelten: a) Der Rückgang des Glaubens und der Verlust des Gedankens der
Transzendenz: Wo das Leben als rein diesseitig und der Mensch als sein eigener
Herr verstanden und empfunden wird, scheint es sinnlos, ein schmerzhaftes
Dasein am Ende bis zum letzten Atemzug weiterzuführen. De facto liegen die
Zahlen für die Sterbehilfe dort besonders hoch, wo eine geringe Kirchenbindung
ist. b) Die Prägung von Mentalität und Lebensgefühl durch die Motive von
Leistung, Erfolg und Fähigkeit zu Genuss: Auch aus dieser Perspektive muss ein
Zustand, in dem man zur Untätigkeit verurteilt und mit Schmerzen belastet ist,
als nicht mehr lebenswert erscheinen. c) Die Faszination, die von den Gedanken
der Freiheit und Emanzipation ausgeht. Man muss auch am Ende des Lebens einmal
völlig frei sein. Der liberal-demokratische Gedanke ganz zu Ende gedacht,
spricht für die Freiheit eines jeden einzelnen, aus dem Leben zu gehen, wann
und in welcher Weise er es wünscht.
Existenz von
Euthanasie-Gesellschaften
In der Frage der Euthanasie ist es zu gesellschaftlichen
Zusammenschlüssen gekommen. Im Bemühen um die soziale Anerkennung und
gesetzliche Freigabe der aktiven Sterbehilfe verlässt man sich nicht auf die
Initiativen einzelner, sondern schließt sich zusammen in eigens dazu
gegründeten Gesellschaften, da sich bereits bestehende Gruppen wie etwa
Parteien nur schwer dafür gewinnen lassen. Im Verbund glaubt man neue Ideen
durchsetzen zu können.
1935 wurde die erste Gesellschaft für Euthanasie in England gegründet,
eine zweite 1938 in den USA. Neue Gesellschaften wurden erst 1972/73 wieder
gegründet (USA, Niederlanden, Australien und Schweden). Danach auch noch in
vielen anderen Ländern. Diese „neuen Gesellschaften“ wurden erst so spät
gegründet, weil die in Deutschland praktizierte Form auf die anderen Länder
verzögernd wirkte. 1980 kam es zur Gründung der „Deutschen Gesellschaft für humanes
Sterben“. Schon Mitte der 80er Jahre war eine Ausweitung und Verlagerung der
Intention zu bemerken: Man will nicht mehr nur medizinische Hilfe zu einem
vorzeitigen Tod in den Endstadien des Lebens, sondern wünscht sich den Tod auch
bei dauernden schweren Behinderungen, Verletzungen oder Belastungen. Damit aber
verlagert sich die Thematik von der Euthanasie wieder zurück zum Problem daher
es um das Recht zur Selbsttötung ganz allgemein geht.
Intensive Diskussion um
Recht und Unrecht
Wie schon die Existenz der Euthanasie-Gesellschaften vermuten lässt, ist
Sterbehilfe heute ein Thema, das in aller Öffentlichkeit vorgetragen und
propagiert wird. Man führt eine Reihe von Gründen für sie an und versucht eine
genauere Umschreibung. Gegen beides werden Einwände erhoben, die auf Schwächen
und Grenzen der vorgebrachten Argumente hinweisen und die Möglichkeit einer
humanen Umsetzung des Vorhabens bezweifeln.
Begründung um Umschreibung
der postulierten Euthanasie
Als Gründe für die Berechtigung der aktiven Sterbehilfe werden vier
Argumente geltend gemacht: das Motiv des Mitleids, das Recht auf ein
menschenwürdiges Sterben, der Gedanke der Selbstbestimmung und das Moment der
Freiheit. Als nur von ihm selber vertretenes Argument erscheint die Überlegung
P. Singers, dass Menschen, die kein aktuelles Selbstbewusstsein besitzen, nicht
als Personen gelten können.
·
Mitleid: Man muss mitunter schon aus Mitleid
den Wunsch nach Tötung erfüllen. Der Kranke leidet so sehr, dass es eine
Erlösung für ihn wäre, wenn ihm zum Tod verholfen wird. Es ist im Grunde
grausam, einem schwer und unheilbar Leidenden diese Hilfe zu versagen.
·
Menschenwürdiges
Sterben: Der Gedanke
schließt auch ein, in einer menschenwürdigen (= humanen) Weise sterben zu
können. Das aber ist mitunter nur möglich, wenn man das Leben verkürzt; in
späteren Stadien kann es einen unter Umständen einen unwürdigen Verlauf nehmen.
·
Selbstbestimmung
oder Autonomie: Sie
muss sich auf das Ende des Lebens erstrecken dürfen. Der Mensch wäre nicht
wahrhaft autonom, wenn er hier immer nur alles hinnehmen müsste. Es steht ihm
das Recht und die Weise des Todes zu. Er muss selber festsetzten dürfen wann
und wie er stirbt.
·
Freiheit: Sein Leben am Ende nicht verkürzen
zu dürfen, ist ein letzter Rest von Bevormundung und Repression durch Kirche
und Gesellschaft. Das Verbot der aktiven Sterbehilfe widerspricht dem
Freiheitsrecht des Menschen.
·
Grenze des
Personseins:
Lebensrecht können nur Personen haben, die über Rationalität und
Selbstbewusstsein verfügen sowie über die Fähigkeit zu Beziehungen und
Kommunikation. Von daher sind Menschen im Koma, Hirngeschädigte und
Geisteskranke ebenso keine Personen wie Neugeborene. Ihr Anspruch auf das Leben
hat darum als begrenzt zu gelten.
Bei der näheren Bestimmung der postulierten Euthanasie werden
häufig zwei Grenzen genannt. Bei der ersten geht es um die Modalität der freien
Zustimmung. Es muss die Bedingung der Freiwilligkeit erfüllt sein: Nur wer
völlig frei das Ende seines Lebens will, soll die Erfüllung seines Wunsches
finden; es darf niemand gegen seinen Willen getötet werden. Inzwischen wird
häufig allerdings auch schon der bloß vermutete Wille als ausreichend für die
Erlaubnis der aktiven Euthanasie angesehen. Die zweite Grenze steckt den Rahmen
des Verfahrens ab: Aktive Sterbehilfe soll nur geleistet werden bei Sterbenden
und unheilbar Leidenden.
Die Einwände
·
Zum Argument
Mitleid: Es ist
nicht zu bestreiten, dass Mitleid mit einem Kranken nahelegen kann, ihm durch ein
tödlich wirkendes Mittel ein Ende seiner Schmerzen zu bereiten. Aber abgesehen
davon, dass Mitleid eine zwiespältige Größe ist und nach Ausdruck der Flucht
vor eigenem Unbehagen sein kann, lässt das Miterleben der Schmerzen anderer
nicht allein die Lösung der Sterbehilfe zu. Mitleid kann auch dazu bewegen,
beim Kranken auszuhalten und sein Leid mitzutragen. Vom Wort her ist dies auch
der eigentliche Sinn von Mitleid. Aber selbst, wenn Mitleid als Grund für
aktive zugelassen würde, bliebe immer noch unklar, bei welchem Grad von Mitleid
man töten dürfte und bei welchem objektiven Leid solches Mitleid berechtigt
wäre. Schließlich ist zu bedenken, dass man mit dem Eingehen auf den
Todeswunsch des Kranken wahrscheinlich in vielen Fällen nur die Entscheidung eines
Verzweifelten ratifizieren würde.
·
Zum Argument
Menschenwürdiges Sterben: Es ist verständlich, sich und anderen einen leichten Tod zu wünschen.
Denn das Sterben eines Menschen kann sehr qualvoll sein. Es ist auch zuzugeben,
dass eine Lebensverlängerung unwürdig sein kann; der Kranke scheint nur noch
Objekt zu sein. Aber ganz menschenwürdig ist der Tod eigentlich nie, auch nicht
der selbstverfügte. Die Sorge um das Menschenwürdige muss darum andere Wege
suchen als den der Tötung und des Todes.
·
Zum Argument
Selbstbestimmung: Es
ist nicht zu bestreiten, dass dem Menschen das Recht zur Selbstbestimmung
zukommt, nur kann sich diese gerade nicht auch auf das eigene Ende erstrecken.
Die Verfügung über Existenz als solche oder das Leben als Ganzes ist, wie im vorausgehenden
Paragraphen bereits gezeigt, dem Menschen entzogen. Das schließt nicht aus,
dass ein Kranker auf weitere ärztliche Behandlung verzichten kann. Eine Pflicht
zum Leben um jeden Preis lässt sich nicht behaupten. Man darf als Kranker den
Tod auch herbeisehnen. Paulus hat selbst als Gesunder einen solchen Wunsch
gehabt: „ Denn für mich ist Christus das Leben, und Sterben Gewinn…Ich sehne
mich danach, aufzubrechen und bei Christus zu sein-um wie viel besser wäre das…“
(Phil 1,21-23; vgl. auch 2 Kor 1,8) Nur Zeitpunkt und Art des Todes selber
festlegen zu wollen, überschreitet das dem Menschen –als Geschöpf-Gemäße. Zu
fragen ist schließlich auch, ob man bei dem Plädoyer für Selbstbestimmung
genügend die Auswirkung auf andere bedenkt. Die Ansicht, dass man nur über das
eigene Leben verfüge, ist unzutreffend. Die Bestimmung über sich selbst kann
auch andere zu einem solchen Schritt bewegen, vielleicht sogar Zaghafte und
Ängstliche-weniger „Starke“ im Sinn 1 Kor 8 -, die sich schon aus einem
geringen Anlass für den vorzeitigen Tod entscheiden. Und so bringt man durch
das eigene Beispiel andere um ihre tatsächlichen Lebenschancen. Auch unter
dieser Rücksicht gilt, dass niemand nur „sich selber“ stirbt.
·
Zum Argument
Freiheit: Auch das
Moment der Freiheit des Menschen ist selbstverständlich nicht in Frage zu
stellen, aber ebenso nicht ihre Grenze am Recht der anderen. Der Gebrauch der
Freiheit darf nicht zu sozialen Schäden führen. Darum darf-trotz Freiheit zum
Rausch-ein Betrunkener kein Auto fahren weil er das Leben anderer gefährdet.
Unter das Nehmen von harten Drogen ist der schlimmen gesellschaftlichen Wirkung
wegen sogar generell
verboten. Freigabe der aktiven
Sterbehilfe aber hätte ebenfalls negative soziale Folgen. Es ist somit kein
Unrecht, wenn die Freiheit des einzelnen hier-um der anderen Willen-beschränkt
wird.
·
Zur Grenze des
Personseins: Hier
ist keinerlei Zustimmung möglich. Das Argument steht derart außerhalb des
allgemein Akzeptierten, dass sich im Grunde jede weitere Diskussion erübrigt.
Genannt sei jedoch der entscheidende Einwand, dass über das Person sein des
Menschen nicht der aktuelle Besitz irgendwelcher Fähigkeiten entscheidet,
sondern die biologische Zugehörigkeit der menschlichen Gattung. Jede andere
Bestimmung der Person führt in eine uferlose Willkür.
Im zweiten Genus der Überlegungen ist auf die Unhaltbarkeit
der Bedingungen und Grenzen für aktive Euthanasie hinzuweisen.
·
Zum ersten ist
anzuzweifeln, ob die Bedingung der Freiwilligkeit je zu realisieren ist. Zum
ersten ist ein Hindernis für sie bereits von der Situation hergegeben. Ist man
im Alter oder in Krankheit tatsächlich immer völlig frei zu einer so
weitgehenden Entscheidung? Oder steht man nicht eher unter dem Zwang von
Ängsten und dem Druck der Umwelt? Man spürt die stummen Vorwürfe seiner
Umgebung oder meint sie zumindest zu spüren und fühlt sich gedrängt zum
Entschluss, sein Leben zu Ende zu bringen. Der Kranke selber würde es von sich
aus womöglich gar nicht wollen. Zu meinen, dass jemand am Ende in völlig souveräner
Freiheit über seinen Tod entscheidet, ist doch wohl eine weltfremde
Idealvorstellung, der Niederschlag eines wenig realistischen Menschenbildes.
Die Verfechter der Euthanasie nennen eine Bedingung, die sich offenbar nur in
einem geringen Maß erfüllen lässt.
·
Es kommt hinzu,
dass viele zu einem freiwilligen Wunsch von vornherein nicht fähig sind: die
große Zahl der sogenannten Einwilligungsfähigen. Sie sind in der gleichen
objektiven Situation schwerer und qualvoller Krankheit oder schlimmer
Behinderung, aber können keinerlei bewusste Entscheidung fällen-entweder noch
nicht (im Falle von Neugeborenen und Kindern) oder nicht mehr (im Falle von
Alter oder Bewusstlosigkeit.) De facto wird hier bereits unter Verzicht auf die
Bedingung der Freiwilligkeit aktive Sterbehilfe praktiziert. Dabei bemüht man
gewöhnlich das Wohl und Interesse der Kinder oder der Patienten und bei
Erwachsenen zudem dessen mutmaßlichen Willen: Man entscheide so, wie er es
vermutlich gewollt hätte, wofür mitunter auch die Einstellung des
Normalpatienten stehen kann. Im Namen anderer entscheiden ist aufs Ganze
gesehen gewiss undvermeidlich und-der Solidarität füreinander
wegen-grundsätzlich nicht unmoralisch. Aber die Entscheidung über den Tod des
anderen kann nicht dazugehören. Denn es wäre ein Befinden über sein
Lebensrecht. Solche Kompetenz aber steht weder dem Betreffenden selber zu noch
einem anderen.
·
Dass die
Bedingung der Freiwilligkeit de facto nicht gewahrt wird, ist die häufig
geäußerte Befürchtung des Dammbruch-Arguments: Wenn das Tötungsverbot an einer
Stelle gelockert werde, erodiere es immer weiter. Man werde nicht nur Sterbende
töten, sondern auch solche, die unheilbar krank sind oder eine schlimme
Behinderung haben; man werde nicht nur solche, die darum bitten, töten, sondern
auch solche, die vergleichbar leiden, aber sich nicht oder nicht mehr äußern
können, und schließlich geistig Behinderte ganz allgemein. Nach einem
inzwischen häufig angeführten Bild gerät man, wenn auch nur einmal das Töten
von Sterbenden erlaubt wird, auf eine derart schiefe Ebene (einen slippery
slope), dass es kein Halten mehr gibt. Die Entwicklung etwa in den Niederlanden
scheint dieser Befürchtung recht zu geben.
·
Schließlich
werfen auch die für aktive Euthanasie genannten Grenzen-nur bei Sterbenden und
unheilbar Leidenden-gravierende Fragen auf. Wann soll bei Sterbenden so
gehandelt werden? Wer erkennt mit Sicherheit, ob jemand in den nächsten Stunden
sterben wird? Und wer will entscheiden, ob die Krankheit des Patienten
tatsächlich unheilbar ist? Eine gesetzliche Freigabe der aktiven Sterbehilfe
käme in der Sache einer Absage an den medizinischen Fortschritt gleich. Des
Weiteren wäre aber auch zu fragen, warum nur Krankheit ein Grund für
Sterbehilfe sein soll. Kann nicht auch eine extreme gesellschaftliche Ächtung
ein schlimmes Leid bedeuten oder ein beruflicher Rückschlag? Die Gefahr des
Dammbruchs wird damit auch hier erkennbar. Allerdings führt eine solche
Ausweitung der Fälle wiederum zurück zum Problem der Selbsttötung. Denn dass
auch hier etwa ein Arzt und sonst jemand tätig wird, ist wenig wahrscheinlich. Es
würde nach wie vor als Totschlag oder Mord gesehen.
·
In der Summe
lassen Einwände und Bedenken ein deontologisches wie ein teleologisches Moment
erkennen. Das deontologische ist der Gedanke von der Unverfügbarkeit des
Lebens, das teleologische der Aufweis, dass die Bedingungen nicht erfüllbar
sind und eine eventuelle Praxis ins Inhumane führt: Aktive Sterbehilfe sichert
nicht das Wohl und die Würde des Menschen,
sondern gefährdet sie. Beide Stränge
der Argumentation vermögen in der heutigen Gesellschaft jedoch längst nicht
mehr alle zu überzeugen. Wie nicht zu verkennen ist, wird ungeachtet aller
Vorbehalte und Reserven der Ruf nach aktiver Sterbehilfe zurzeit noch stärker;
er beginnt sich sogar bereits in Rechtsprechung und Gesetzgebung
niederzuschlagen.
Tendenzen im Recht
Allgemein ist in der westlichen Welt aktive Euthanasie oder Sterbehilfe
noch verboten und steht unter Strafe. Auch wenn der Kranke es erwünscht, darf
der Arzt keine Tötungshandlung vornehmen. Nicht strafbar ist die Beihilfe bei
oder zu einer Selbsttötung. Allerdings hat der Arzt eine gewisse
Garantenpflicht. Wenn er nicht eingreift, kann er wegen unterlassener
Hilfeleistung verurteilt werden, dann nämlich wenn Hilfe nötig war.
Trotz klarer Rechtslage ist eine relativierende Praxis zu bemerken. Bei
Verstößen wird mitunter nur noch milde gestraft oder ganz auf Strafe
verzichtet. Das gilt vor allem dann, wenn Ärzte auf Wunsch oder im Interesse
des Patienten tätig waren und kein eigennütziges Motiv im Spiel gewesen ist,
sondern als Motiv Mitleid geltend gemacht wird. Sterbehilfe aus Gewinnsucht
findet dagegen weiterhin immer noch strenge Bestrafung.
Zu einer ersten gesetzlichen Freigabe der aktiven Euthanasie kam es 1993
in den Niederlanden. Sie wird nicht offiziell erlaubt, aber der Arzt, der sie
vornimmt, hat keine Strafe zu fürchten, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.
Die Bedingungen
·
Es muss eine
unheilbare Krankheit oder schlimme Behinderung gegeben sein, für die sonst
keine Hilfe mehr möglich ist.
·
Der Patient muss
freiwillig und wiederholt den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe geäußert haben.
·
Es muss ein
weiterer Arzt hinzugezogen und mit den Angehörigen gesprochen werden.
Ein
ähnliches Gesetz existiert inzwischen in einem australischen und einem
nordamerikanischen Staat. In ca. 30 Ländern der Erde gibt es Bestrebungen,
ebenfalls eine gesetzliche Billigung der aktiven Sterbehilfe durchzusetzen.
Damit zeigt sich aufs Ganze gesehen bei der aktiven Euthanasie eine ähnliche
Entwicklung wie beim Problem des Schwangerschaftsabbruchs. Durch intensive
öffentliche Diskussion werden in der Gesellschaft Gedanken propagiert und
hoffähig gemacht, die zu einer Änderung der bestehenden Gesetze führen. Die
neuen Regelungen billigen nicht oder erklären die Verhaltensweise für rechtens,
sondern haben lediglich die Strafandrohung drauf. Das Töten des Embryo und des
Sterbenden bleibt rechtswidrig, aber wird straffrei.
Die Reaktion des Lehramts
Was für
kirchliche Lehraussagen generell gilt, zeigt sich bei den lehramtlichen
Äußerungen zur Euthanasie noch einmal besonders. Sie reagieren auf aufbrechende
Fragen oder sich abzeichnende Strömungen. Zugleich wird deutlich, wie sehr
Euthanasie erst ein Problem der Moderne ist. Die entsprechenden Entscheide des
Lehramts stammen sämtlich aus den Jahrzenten des 20.Jhs.
Eine erste
lehramtliche Äußerung datiert vom Dezember 1940. Es war eine knappe Antwort des
S. Offizium auf die Frage: „ Ist es erlaubt, auf Befehl der öffentlichen
Autorität jene zu töten, die zwar kein todeswürdiges Verbrechen begangen haben,
aber doch wegen psychischer und physischer Defekte der Nation nicht mehr zu
dienen vermögen und sie eher zu belasten und ihrer Kraft und Stärke
entgegenzustehen scheinen?“ Es war exakt diese Fragestellung, die damals in
Deutschland bestand und viele Christen belastete. Der Bescheid aus Rom war eine
klare Absage in einem einzigen Satz: Ein solches Töten ist nicht erlaubt: Es
verbietet sich von der Bibel her, aber auch nach dem Naturrecht.
Vierzig
Jahre danach hat dieselbe römische Institution, nunmehr in Glaubenskongregation
unbenannt, erneut reagiert, diesmal auf die inzwischen aufgebrochene Diskussion
um die Sterbehilfe im Falle einer schweren Erkrankung oder Behinderung. In
einer 1980 veröffentlichten „Erklärung zur Euthanasie“ wird jede Tötung von
Kranken, sei es auf deren Verlangen oder nicht, eindeutig und kompromisslos
abgelehnt. Ausdrücklich zugestanden wird jedoch eine Begrenzung medizinischer
Bemühungen.
Die
Enzyklika „Evangelium viate“ brachte die bisher gewichtigste Verwerfung der
aktiven Sterbehilfe. In ihr wiederholt Johannes Paul der Zweite die kirchliche
Position in dieser Frage und erklärt: „Euthanasie der aktiven Sterbehilfe sei eine
schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes“. Zugleich reagiert die Enzyklika
schon auf die Bestrebungen zur gesetzlichen Freigabe der aktiven Sterbehilfe.
Die Legalisierung erfolgte in einigen Staaten. Ein Gesetz, das die Euthanasie
zulässt, ist für die Enzyklika Unrecht nicht nur gegenüber dem einzelnen,
sondern auch an der Gemeinschaft.
Moraltheologische Bewertungen und Regeln zum Verhalten
Nicht vertretbare Sterbehilfe
Nicht vertretbar sind alle Handlungen, die gezielt den Tod
des Kranken herbeiführen, sei es durch ein Tun, sei es durch Unterlassen einer
notwendigen und möglichen Hilfe. Es ist das, was vielfach als aktive Euthanasie
bezeichnet wird. Das Recht zum gezielten Herbeiführen des Todes steht weder
dem einzelnen selber zu, noch kann er die Erlaubnis dazu einem anderen
einräumen, etwa einem Arzt. In beiden Fällen wird die Grenze der Unverfügbarkeit
des Lebens nicht gewahrt.
Mit einem Auftrag zum Töten werden Ärzte entweder unzumutbar
belastet oder zu einer bedenklichen Tötungsbereitschaft geführt. Statt heilen
zu wollen, neigen sie von vorneherein zur schnellen Lösung des Tötens.
Wo einfache Wege eingeräumt werden, ist auch die Versuchung
groß, sie zu gehen. Wo man Leiden durch Töten beendet, entfallen wirksame
Impulse zu intensiver medizinischer Forschung, die nach weniger bedenklichen
Wegen sucht.
Vertretbare Sterbehilfe
Es ist das, was gewöhnlich als „passive“ Euthanasie oder
Sterbehilfe bezeichnet wird: Man verzichtet auf eine weitere Behandlung oder
stellt eine schon begonnene ein. Die Würde des Menschen verlangt auch, dass man
ihn sterben lässt und nicht endlos weiterbehandelt. Es muss auch nicht alles,
was technisch und medizinisch möglich ist, versucht werden.
Nicht jeder Verzicht ist verantwortbar. Wenn er den
Sterbeprozess erst auslöst oder beschleunigt, ist er im Grunde eine „aktive“
Euthanasie und nicht zu rechtfertigen, ebenso wenn Hoffnung auf Überwindung der
Krise besteht. Vorrausetzung für berechtigten Verzicht und Abbruch ist, das
sich die Krankheit nicht mehr aufhalten lässt. Das Sterben nahe bevorsteht und
der Betreffende den Verzicht auf Maßnahmen wünscht oder mit ihm einverstanden
ist oder solches bei ihm vermutet werden kann. Mit der Einstellung weiterer
medizinischer Maßnahmen trifft der Arzt
keine Entscheidungen zugunsten des Todes, sondern verzichtet
darauf, sich dem Prozess des Sterbens noch weiter entgegenzustellen. Er verhält
sich passiv, weitere Komplikationen werden nicht mehr von ihm bekämpft.
Noch stärker konkretisiert wird die Sterbehilfe, die
verantwortbar ist, in Aussagen zur Reanimation, zur Intensiv-Medizin und zum
abstellen der entsprechenden Apparate.
Wer bewusst für sich selber eine Reanimation mit der Gefahr
einer gravierenden Schädigung ablehnt, wird dadurch nicht schuldig, seine
Entscheidung ist vom Arzt zu respektieren. Bei jedem Bewusstlosen, den der Arzt
vorfindet, muss er allerdings mit der Reanimation beginnen, da zunächst davon
auszugehen ist, dass solche Hilfe erwartet und gewünscht wird. Außerdem hat der
Arzt, wie schon erwähnt eine Garantenpflicht zum Schutz des Lebens.
Dasselbe gilt für intensiv-medizinische Maßnahmen. Wer sie
für sich ablehnt, handelt nicht unrecht. Bei einem Bewusstlosen und nicht
Einwilligungsfähigen wird der Arzt jedoch immer mit der Intensivmedizin
beginnen müssen, vor allem, wenn er von einem früheren Willensentscheid des
Kranken nichts weiß. Denn hier ist zunächst einmal anzunehmen, dass der Patient
eine derartige Möglichkeit genutzt wissen will.
Reanimation und intensiv-medizinische Maßnahmen dürfen
beendet werden, wenn der Patient dies wünscht und wenn sie medizinisch nicht
mehr sinnvoll sind.
Die gesamte in der Theologie angebotene Lösung lässt sich in
die einfache Formel fassen: „ Man darf nicht töten, aber sterben lassen“.
Quellen
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Unterlagen von
Herr Prof. Reffle
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Wikipedia