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Euthanas­ie: Geschich­te, Ethik und aktuelle Debatte

4.749 Wörter / ~17 Seiten sternsternsternsternstern_0.5 Autor Till M. im Nov. 2011
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Fachbereichsarbeit
Religionswissenschaft­en

Universität, Schule

BORG Dreierschützengasse Graz

Note, Lehrer, Jahr

2010

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sternsternsternsternstern_0.5
ID# 10980







Der Begriff: „Euthanasie“

Inhaltsverzeichnis

 

Der Begriff: „Euthanasie“. 2

Bemerkungen zur Terminologie. 2

Die Problematik. 4

Geschichtliches. 5

Die Gegenwärtige Situation. 6

Existenz von Euthanasie-Gesellschaften. 7

Intensive Diskussion um Recht und Unrecht. 8

Begründung um Umschreibung der postulierten Euthanasie. 8

Die Einwände. 9

Tendenzen im Recht. 13

Die Bedingungen. 14

Die Reaktion des Lehramts. 14

Moraltheologische Bewertungen und Regeln zum Verhalten. 15

Quellen. 17

 


 

 

 

Euthanasie (griechisch ευθανασία, von eu~ - gut, richtig, leicht, schön und thanatos - der Tod) steht für Sterbehilfe, die von einem Menschen bewusst gewollte Unterstützung durch eine andere Person bei der Herbeiführung des eigenen Todes. Es meint den „guten“ oder „schönen“ Tod-ein leichtes, sanftes Sterben, frei von körperlichen Schmerzen, aber auch von seelischen Qualen, vom Gefühl der Verlassenheit oder der Pein von Selbstvorwürfen.

 

Bemerkungen zur Terminologie

 

Nach der Antike ist das Wort offenbar wieder in Vergessenheit geraten. Auch eine gelegentliche Nennung durch Francis Bacon (1561-1626) hat es nicht geläufig werden lassen. In der herkömmlichen Moraltheologie war es jedenfalls wie die Thematik selber weithin unbekannt. Erst um die Mitte des 19.Jhs. tauchte der Terminus wieder auf. Dabei ging es zunächst schon wie bei Bacon allein um die ärztliche Hilfe beim Sterben; Eu-thanasie meinte den leichten Tod; für den qualvollen Tod stand der Ausdruck Dys-thanasie. Gegen Ende des Jahrhunderts begegnete unter dem Namen „Euthanasie“ aber auch schon die Vorstellung, dass man unheilbar Leidende und Geisteskranke durch Tötung erlösen solle (A. Joest 1985). Fast gleichzeitig wurde das Wort zu einem Fachausdruck im Rahmen eugenischer und rassistischer Bestrebungen. Euthanasie wurde verstanden als Ausmerzung von körperlich und  geistig Behinderten, für die mitunter bereits der später berüchtigt gewordene Sammelbegriff „lebensunwertes Leben“ stand. Erstmals praktiziert wurde Euthanasie in dieser letzten Bedeutung zu Beginn des Zweiten Weltkriegs in Deutschland. In einer perfekt organisierten Form wurden tausende von psychisch Kranken ohne und gegen ihren Willen systematisch getötet. Von daher vor allem ist das Wort „Euthanasie“ in Deutschland bekannt geworden und war danach verständlicherweise für Jahrzehnte verpönt. In anderen Ländern, etwa in der angelsächsischen Welt, hat es diese Irritation in der Terminologie nicht gegeben. Hier hat man ungeniert auch weiterhin von Euthanasie im Sinn der ersten Bedeutung gesprochen.

Um diese für legitim gehaltene Euthanasie von der in Deutschland praktizierten abzuheben, wird der Ausdruck häufig um ein Adjektiv erweitert; es wird betont von „freiwilliger Euthanasie“ gesprochen. Ein Tun in diesem Rahmen gilt als „aktive“ Euthanasie, ein Unterlassen als „passive“. „Indirekte“ Euthanasie ist gegeben, wenn der Tod des Kranken nicht das Ziel einer Handlung ist, sondern deren Folge und lediglich hingenommen wird. Bittet der Patient einen anderen um Euthanasie und geht dieser darauf ein, spricht man von „medizinisch assistiertem Suizid“ (wenn jemand nur Beihilfe zur Selbsttötung leistet) oder „Tötung auf Verlangen“.

 

Im Deutschen wird statt des Fremdworts „Euthanasie“ vielfach auch die genuin deutsche Bezeichnung „Sterbehilfe“ verwendet. Allerding begegnen dieselben Präzisierungen. Man spricht je nach dem von „aktiver“, „passiver“ und „indirekter“ Sterbehilfe. Der deutsche Terminus scheint zunächst den Vorzug zu verdienen. Denn er bringt nicht nur ein Geschehen zum Ausdruck wie Euthanasie = guter Tod, sondern deutet ein Handeln an, doch bleibt allein vom Wort her noch offen, wie und wozu diese Hilfe geleistet wird. De facto hat auch Sterbehilfe oft einen bedenklichen Klang: dass jemand anderen zu Sterben und Tod verhilft. Zu meinen, Euthanasie sei das ethisch nicht Vertretbare, Sterbehilfe dagegen das rechte Tun, ist zu einfach gedacht und nicht zu belegen. Von den Worten allein ist nicht schon die Lösung der ethischen Frage zu erwarten. Ebenfalls ist die Unterscheidung von „aktiv“ und „passiv“ bei Euthanasie und Sterbehilfe nicht der Schlüssel der Lösung. Es ist nicht so, dass die „aktive“ Form jeweils benennt, was abzulehnen ist, die „passive“, was unter Umständen zu billigen. Denn „passiv“ verhält sich auch, wer mögliche Hilfe verweigert. Während die positive Zuwendung zu Sterbenden ein sehr „aktives“ Verhalten ist. Bisher nicht durchgesetzt haben sich die Ausdrücke, „Hilfe (oder Nachhilfe) zum Sterben“ und „Hilfe beim (oder im) Sterben“. Allerdings benennen sie exakt die beiden Tatbestände, um die es hier geht. Ausdrücke, die vorerst noch unbelastet scheinen, sind schließlich „Sterbebeistand“ und „Sterbebegleitung“. Hier geht es offenbar allein um Zuwendung und Bekundung von Solidarität. Ein Verständnis nach der negativen Seite hin ist bei ihnen bislang nicht zu finden.

 

 

 

 

 

 

 


 

Die Problematik

 

Es sind zwei Problematiken zu unterscheiden: eine immer schon gegebene und eine durch die neuere Medizin entstandene, die allerdings zugleich noch durch einige andere Entwicklungen verschärft sind.

 

Immer schon bestand die Möglichkeit, dass ein menschliches Leben in einem qualvollen Zustand gerät, vor allem an seinem Ende, aber mitunter auch schon vorher, wenn Tod und Sterben noch nicht unmittelbar drohen. Von daher hat es die Frage, ob man derart Schlimme und bedrückende Situationen nicht abkürzen dürfe, im Grunde immer schon gegeben, aber gespürt wurde sie gewiss in jedem Jahrhundert.

 

Neu ist die Zuspitzung der Problematik durch die Möglichkeiten der modernen Intensivmedizin, insbesondere durch die Techniken der Reanimation. Hier ist es nicht nur möglich, die Grenzen des Todes immer weiter hinauszuschieben, sondern auch den Prozess des Sterbens und damit die qualvollen Endzustände zu verlängern oder ganz neue Leidensmöglichkeiten zu schaffen.

 

·         Patienten im Koma befinden sich in völliger Bewusstlosigkeit, oft verursacht durch schwere Hirnverletzungen oder Hirnerkrankungen. Die meisten Komazustände sind vorübergehend, einige aber auch bleibend. Das Überleben der Patienten wird durch intensive Therapie ermöglicht. Hier stellt sich die Frage ob es für einen Menschen erstrebenswert wäre, auf eine unbestimmte Dauer völlig bewusstlos ohne jegliche Kommunikation und nur in totaler Abhängigkeit von anderen weiterzuleben.

 

·         Apalliker oder Kranke mit apallischem Syndrom sind ebenfalls ohne Bewusstsein. Bei ihnen ist die Großhirnrinde, auch Pallium (=Mantel) genannt, in Folge einer Verletzung oder Erkrankung ausgefallen; tätig ist allein noch das für die vegetativen Funktionen wie Atmung und Herzschlag zuständige Stammhirn. Der Kranke überlebt mit Hilfe intensiv-medizinischer Maßnahmen. Wenn nach sechs Monaten noch keinerlei Besserung eingetreten ist, lässt sich-nach den bisher gewonnenen Erfahrungen-keine Wendung zum Positiven hin mehr erwarten.

 

 

 

·         Schwerstbehinderte Neugeborene. Sie sind früher gewöhnlich nach kurzer Zeit gestorben; heute können sie noch einige Zeit am Leben gehalten werden. Das gilt auch für die Gruppe der Anencephali: Kinder ohne Großhirn, aber mit funktionstüchtigem Stammhirn. Sie sind eine Zeit lang fähig zu selbstständiger Atmung; sie schreien, weinen, saugen und öffnen die Augen. Derart behinderte Kinder werden nur selten geboren, aber es kommen immer wieder solche Fälle vor, etwa 3-5 bei 10.000 Geburten. Diskutiert wird, ob man solche Kinder auch deshalb am Leben erhalten soll, um ihnen Organe für Übertragungen entnehmen zu können. In Amerika wird dies häufiger gefordert. Vom Ethischen her lässt sich eine Organentnahme in solchen Fällen nicht vertreten; denn auch ein anencephales Kind ist noch als lebend zu betrachten. Erst wenn auch die Funktionen des Stammhirns erlöschen, kann jemand als definitiv tot gelten. Doch ist gerade dieses Ende hier nicht schon gegeben.

 

Geschichtliches

 

Ergänzend zu dem, was an geschichtlichen Daten bereits im Kapitel „Bemerkungen zur Terminologie“ erwähnt wurde, ist zum speziellen Thema der Euthanasie zunächst zu bemerken, dass für die eigentlich christlichen Jahrhunderte nur wenig zu finden ist. Es ist in der ganzen Zeit offensichtlich kein Thema gewesen. Es konnte angesichts der nur dürftigen medizinischen Kenntnisse und Möglichkeiten auch kaum eines werden. Schlimme Krankheiten und schmerzhaftes Sterben hat es auch früher schon gegeben. Nur schien es damals undenkbar, dass man solche Menschen töten durfte oder sie selber zu Recht nach dem Tod verlangten.

Erste Zeugnisse eines anderen Denkens scheinen sich erst im 16.Jh. zu zeigen. So begegnet bei Martin Luther einmal der Rat, ein völlig geisteskrankes Kind nicht weiter am Leben zu erhalten: Der „Wechselbalg“ sei in der Moldau zu ertränken, denn anstelle der Seele stecke der Teufel in ihm. In diesem Fall hat ein christlicher Theologe die Tötung eines behinderten Menschen für berechtigt gehalten. Über einen solchen Einzelfall hinaus trägt Thomas Morus eine generelle Lösung vor. In seiner „Utopia“ (1516) sagt Kranken pflegen; aber wenn diese unheilbar krank seien und Schmerzen hätten rede man ihnen zu, das Leben aufzugeben. Das ist bereits präzise der Gedanke der „freiwilligen Euthanasie“.

 

 

Allerdings zeigt sich in der damaligen katholischen Moraltheologie bereits ein Gedanke, der als Detail der weiteren Thematik gelten kann und mit dem der Weg zu dem hingewiesen ist, was heute als Behandlungsverzicht und Behandlungsabbruch diskutiert wird. Es sind Aussagen über die Grenzen der Pflicht zum Erhalt von Leben und Gesundheit. Hier wird bewusst die Meinung vertreten, dass jemand nicht alles, was jeweils an medizinisch-ärztlichen Hilfen gegeben ist, tatsächlich auch nutzen muss. So ist es etwa seit Franz v. Vitoria (1483/93-1546) gängige Lehre der Kasuistik, dass man außergewöhnliche Mittel, ohne schuldig zu werden, verzichten kann. Man muss sich keine teure Arznei kaufen um den Tod zu entgehen. Man ist auch nicht zu riskanten Operationen verpflichtet, und man wird auch nicht zum auswandern aufgefordert. Solche und ähnliche Fälle sind bis in die Neuzeit hinein ein gängiger Inhalt der katholischen Moral gewesen.

 

Genau dagegen hat sich jedoch die moderne Euthanasiebewegung gewandt. Sie kam im Gefolge des Sozialdarwinismus am Ende des 19.Jhs. auf, setzte stärker aber erst am Ende des Ersten Weltkriegs ein.

 

Nach dem Zweiten Weltkrieg haben sich in Deutschland erstmals wieder Stimmen für Euthanasie in den 60er Jahren entwickelt. Dabei ging es unmittelbar nur um die Tötung von Kindern, die ohne Großhirn geboren werden. Für die Mediziner W. Catel und P. Röttgen sind solche Anencephali keine Menschen, sondern lediglich, Instinkt-und Reflexwesen. Außerhalb Deutschlands sind Bestrebungen der Euthanasie weitergegangen, wurden allerdings bewusst beschränkt auf den Gedanken der freiwilligen Euthanasie.

 

 

Die Gegenwärtige Situation

 

Es sind mehrere Punkte für die gegenwärtige Situation charakteristisch: eine hohe Zustimmung in der Bevölkerung zur Form der aktiven Euthanasie, die Existenz von Gesellschaften zur Propagierung des Gedankens, eine intensive öffentliche Debatte und ein bereits zu bemerkender Niederschlag der Diskussion in gesetzlichen Regelungen.

 

 

In Umfragen zeigt sich immer wieder ein hoher Prozentsatz von Befürwortern einer aktiven Sterbehilfe. Die Zahlen sind naturgemäß wenig konstant und nach Altersgruppen recht unterschiedlich-in jüngeren Jahren zeigt man sich eher einverstanden als in späteren oder im Ernstfall.

 

Als tiefere Gründe für die Option zugunsten der aktiven Sterbehilfe können gelten: a) Der Rückgang des Glaubens und der Verlust des Gedankens der Transzendenz: Wo das Leben als rein diesseitig und der Mensch als sein eigener Herr verstanden und empfunden wird, scheint es sinnlos, ein schmerzhaftes Dasein am Ende bis zum letzten Atemzug weiterzuführen. De facto liegen die Zahlen für die Sterbehilfe dort besonders hoch, wo eine geringe Kirchenbindung ist. b) Die Prägung von Mentalität und Lebensgefühl durch die Motive von Leistung, Erfolg und Fähigkeit zu Genuss: Auch aus dieser Perspektive muss ein Zustand, in dem man zur Untätigkeit verurteilt und mit Schmerzen belastet ist, als nicht mehr lebenswert erscheinen. c) Die Faszination, die von den Gedanken der Freiheit und Emanzipation ausgeht. Man muss auch am Ende des Lebens einmal völlig frei sein. Der liberal-demokratische Gedanke ganz zu Ende gedacht, spricht für die Freiheit eines jeden einzelnen, aus dem Leben zu gehen, wann und in welcher Weise er es wünscht.

 

 

Existenz von Euthanasie-Gesellschaften

 

In der Frage der Euthanasie ist es zu gesellschaftlichen Zusammenschlüssen gekommen. Im Bemühen um die soziale Anerkennung und gesetzliche Freigabe der aktiven Sterbehilfe verlässt man sich nicht auf die Initiativen einzelner, sondern schließt sich zusammen in eigens dazu gegründeten Gesellschaften, da sich bereits bestehende Gruppen wie etwa Parteien nur schwer dafür gewinnen lassen. Im Verbund glaubt man neue Ideen durchsetzen zu können.

 

1935 wurde die erste Gesellschaft für Euthanasie in England gegründet, eine zweite 1938 in den USA. Neue Gesellschaften wurden erst 1972/73 wieder gegründet (USA, Niederlanden, Australien und Schweden). Danach auch noch in vielen anderen Ländern. Diese „neuen Gesellschaften“ wurden erst so spät gegründet, weil die in Deutschland praktizierte Form auf die anderen Länder verzögernd wirkte. 1980 kam es zur Gründung der „Deutschen Gesellschaft für humanes Sterben“. Schon Mitte der 80er Jahre war eine Ausweitung und Verlagerung der Intention zu bemerken: Man will nicht mehr nur medizinische Hilfe zu einem vorzeitigen Tod in den Endstadien des Lebens, sondern wünscht sich den Tod auch bei dauernden schweren Behinderungen, Verletzungen oder Belastungen. Damit aber verlagert sich die Thematik von der Euthanasie wieder zurück zum Problem daher es um das Recht zur Selbsttötung ganz allgemein geht.

 

 

Intensive Diskussion um Recht und Unrecht

 

Wie schon die Existenz der Euthanasie-Gesellschaften vermuten lässt, ist Sterbehilfe heute ein Thema, das in aller Öffentlichkeit vorgetragen und propagiert wird. Man führt eine Reihe von Gründen für sie an und versucht eine genauere Umschreibung. Gegen beides werden Einwände erhoben, die auf Schwächen und Grenzen der vorgebrachten Argumente hinweisen und die Möglichkeit einer humanen Umsetzung des Vorhabens bezweifeln.

 

 

Begründung um Umschreibung der postulierten Euthanasie

 

 

Als Gründe für die Berechtigung der aktiven Sterbehilfe werden vier Argumente geltend gemacht: das Motiv des Mitleids, das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben, der Gedanke der Selbstbestimmung und das Moment der Freiheit. Als nur von ihm selber vertretenes Argument erscheint die Überlegung P. Singers, dass Menschen, die kein aktuelles Selbstbewusstsein besitzen, nicht als Personen gelten können.

 

·         Mitleid: Man muss mitunter schon aus Mitleid den Wunsch nach Tötung erfüllen. Der Kranke leidet so sehr, dass es eine Erlösung für ihn wäre, wenn ihm zum Tod verholfen wird. Es ist im Grunde grausam, einem schwer und unheilbar Leidenden diese Hilfe zu versagen.

 

·         Menschenwürdiges Sterben: Der Gedanke schließt auch ein, in einer menschenwürdigen (= humanen) Weise sterben zu können. Das aber ist mitunter nur möglich, wenn man das Leben verkürzt; in späteren Stadien kann es einen unter Umständen einen unwürdigen Verlauf nehmen.

 

·         Selbstbestimmung oder Autonomie: Sie muss sich auf das Ende des Lebens erstrecken dürfen. Der Mensch wäre nicht wahrhaft autonom, wenn er hier immer nur alles hinnehmen müsste. Es steht ihm das Recht und die Weise des Todes zu. Er muss selber festsetzten dürfen wann und wie er stirbt.

 

 

 

·         Freiheit: Sein Leben am Ende nicht verkürzen zu dürfen, ist ein letzter Rest von Bevormundung und Repression durch Kirche und Gesellschaft. Das Verbot der aktiven Sterbehilfe widerspricht dem Freiheitsrecht des Menschen.

 

·         Grenze des Personseins: Lebensrecht können nur Personen haben, die über Rationalität und Selbstbewusstsein verfügen sowie über die Fähigkeit zu Beziehungen und Kommunikation. Von daher sind Menschen im Koma, Hirngeschädigte und Geisteskranke ebenso keine Personen wie Neugeborene. Ihr Anspruch auf das Leben hat darum als begrenzt zu gelten.

 

Bei der näheren Bestimmung der postulierten Euthanasie werden häufig zwei Grenzen genannt. Bei der ersten geht es um die Modalität der freien Zustimmung. Es muss die Bedingung der Freiwilligkeit erfüllt sein: Nur wer völlig frei das Ende seines Lebens will, soll die Erfüllung seines Wunsches finden; es darf niemand gegen seinen Willen getötet werden. Inzwischen wird häufig allerdings auch schon der bloß vermutete Wille als ausreichend für die Erlaubnis der aktiven Euthanasie angesehen. Die zweite Grenze steckt den Rahmen des Verfahrens ab: Aktive Sterbehilfe soll nur geleistet werden bei Sterbenden und unheilbar Leidenden.

 

Die Einwände

 

·         Zum Argument Mitleid: Es ist nicht zu bestreiten, dass Mitleid mit einem Kranken nahelegen kann, ihm durch ein tödlich wirkendes Mittel ein Ende seiner Schmerzen zu bereiten. Aber abgesehen davon, dass Mitleid eine zwiespältige Größe ist und nach Ausdruck der Flucht vor eigenem Unbehagen sein kann, lässt das Miterleben der Schmerzen anderer nicht allein die Lösung der Sterbehilfe zu. Mitleid kann auch dazu bewegen, beim Kranken auszuhalten und sein Leid mitzutragen. Vom Wort her ist dies auch der eigentliche Sinn von Mitleid. Aber selbst, wenn Mitleid als Grund für aktive zugelassen würde, bliebe immer noch unklar, bei welchem Grad von Mitleid man töten dürfte und bei welchem objektiven Leid solches Mitleid berechtigt wäre. Schließlich ist zu bedenken, dass man mit dem Eingehen auf den Todeswunsch des Kranken wahrscheinlich in vielen Fällen nur die Entscheidung eines Verzweifelten ratifizieren würde.

·         Zum Argument Menschenwürdiges Sterben: Es ist verständlich, sich und anderen einen leichten Tod zu wünschen. Denn das Sterben eines Menschen kann sehr qualvoll sein. Es ist auch zuzugeben, dass eine Lebensverlängerung unwürdig sein kann; der Kranke scheint nur noch Objekt zu sein. Aber ganz menschenwürdig ist der Tod eigentlich nie, auch nicht der selbstverfügte. Die Sorge um das Menschenwürdige muss darum andere Wege suchen als den der Tötung und des Todes.

 

·         Zum Argument Selbstbestimmung: Es ist nicht zu bestreiten, dass dem Menschen das Recht zur Selbstbestimmung zukommt, nur kann sich diese gerade nicht auch auf das eigene Ende erstrecken. Die Verfügung über Existenz als solche oder das Leben als Ganzes ist, wie im vorausgehenden Paragraphen bereits gezeigt, dem Menschen entzogen. Das schließt nicht aus, dass ein Kranker auf weitere ärztliche Behandlung verzichten kann. Eine Pflicht zum Leben um jeden Preis lässt sich nicht behaupten. Man darf als Kranker den Tod auch herbeisehnen. Paulus hat selbst als Gesunder einen solchen Wunsch gehabt: „ Denn für mich ist Christus das Leben, und Sterben Gewinn…Ich sehne mich danach, aufzubrechen und bei Christus zu sein-um wie viel besser wäre das…“ (Phil 1,21-23; vgl. auch 2 Kor 1,8) Nur Zeitpunkt und Art des Todes selber festlegen zu wollen, überschreitet das dem Menschen –als Geschöpf-Gemäße. Zu fragen ist schließlich auch, ob man bei dem Plädoyer für Selbstbestimmung genügend die Auswirkung auf andere bedenkt. Die Ansicht, dass man nur über das eigene Leben verfüge, ist unzutreffend. Die Bestimmung über sich selbst kann auch andere zu einem solchen Schritt bewegen, vielleicht sogar Zaghafte und Ängstliche-weniger „Starke“ im Sinn 1 Kor 8 -, die sich schon aus einem geringen Anlass für den vorzeitigen Tod entscheiden. Und so bringt man durch das eigene Beispiel andere um ihre tatsächlichen Lebenschancen. Auch unter dieser Rücksicht gilt, dass niemand nur „sich selber“ stirbt.

 

·         Zum Argument Freiheit: Auch das Moment der Freiheit des Menschen ist selbstverständlich nicht in Frage zu stellen, aber ebenso nicht ihre Grenze am Recht der anderen. Der Gebrauch der Freiheit darf nicht zu sozialen Schäden  führen. Darum darf-trotz Freiheit zum Rausch-ein Betrunkener kein Auto fahren weil er das Leben anderer gefährdet. Unter das Nehmen von harten Drogen ist der schlimmen gesellschaftlichen Wirkung wegen sogar generell

verboten. Freigabe der aktiven Sterbehilfe aber hätte ebenfalls negative soziale Folgen. Es ist somit kein Unrecht, wenn die Freiheit des einzelnen hier-um der anderen Willen-beschränkt wird.

 

·         Zur Grenze des Personseins: Hier ist keinerlei Zustimmung möglich. Das Argument steht derart außerhalb des allgemein Akzeptierten, dass sich im Grunde jede weitere Diskussion erübrigt. Genannt sei jedoch der entscheidende Einwand, dass über das Person sein des Menschen nicht der aktuelle Besitz irgendwelcher Fähigkeiten  entscheidet, sondern die biologische Zugehörigkeit der menschlichen Gattung. Jede andere Bestimmung der Person führt in eine uferlose Willkür.

 

Im zweiten Genus der Überlegungen ist auf die Unhaltbarkeit der Bedingungen und Grenzen für aktive Euthanasie hinzuweisen.

 

·         Zum ersten ist anzuzweifeln, ob die Bedingung der Freiwilligkeit je zu realisieren ist. Zum ersten ist ein Hindernis für sie bereits von der Situation hergegeben. Ist man im Alter oder in Krankheit tatsächlich immer völlig frei zu einer so weitgehenden Entscheidung? Oder steht man nicht eher unter dem Zwang von Ängsten und dem Druck der Umwelt? Man spürt die stummen Vorwürfe seiner Umgebung oder meint sie zumindest zu spüren und fühlt sich gedrängt zum Entschluss, sein Leben zu Ende zu bringen. Der Kranke selber würde es von sich aus womöglich gar nicht wollen. Zu meinen, dass jemand am Ende in völlig souveräner Freiheit über seinen Tod entscheidet, ist doch wohl eine weltfremde Idealvorstellung, der Niederschlag eines wenig realistischen Menschenbildes. Die Verfechter der Euthanasie nennen eine Bedingung, die sich offenbar nur in einem geringen Maß erfüllen lässt.

 

·         Es kommt hinzu, dass viele zu einem freiwilligen Wunsch von vornherein nicht fähig sind: die große Zahl der sogenannten Einwilligungsfähigen. Sie sind in der gleichen objektiven Situation schwerer und qualvoller Krankheit oder schlimmer Behinderung, aber können keinerlei bewusste Entscheidung fällen-entweder noch nicht (im Falle von Neugeborenen und Kindern) oder nicht mehr (im Falle von Alter oder Bewusstlosigkeit.) De facto wird hier bereits unter Verzicht auf die Bedingung der Freiwilligkeit aktive Sterbehilfe praktiziert. Dabei bemüht man gewöhnlich das Wohl und Interesse der Kinder oder der Patienten und bei Erwachsenen zudem dessen mutmaßlichen Willen: Man entscheide so, wie er es vermutlich gewollt hätte, wofür mitunter auch die Einstellung des Normalpatienten stehen kann. Im Namen anderer entscheiden ist aufs Ganze gesehen gewiss undvermeidlich und-der Solidarität füreinander wegen-grundsätzlich nicht unmoralisch. Aber die Entscheidung über den Tod des anderen kann nicht dazugehören. Denn es wäre ein Befinden über sein Lebensrecht. Solche Kompetenz aber steht weder dem Betreffenden selber zu noch einem anderen.

 

·         Dass die Bedingung der Freiwilligkeit de facto nicht gewahrt wird, ist die häufig geäußerte Befürchtung des Dammbruch-Arguments: Wenn das Tötungsverbot an einer Stelle gelockert werde, erodiere es immer weiter. Man werde nicht nur Sterbende töten, sondern auch solche, die unheilbar krank sind oder eine schlimme Behinderung haben; man werde nicht nur solche, die darum bitten, töten, sondern auch solche, die vergleichbar leiden, aber sich nicht oder nicht mehr äußern können, und schließlich geistig Behinderte ganz allgemein. Nach einem inzwischen häufig angeführten Bild gerät man, wenn auch nur einmal das Töten von Sterbenden erlaubt wird, auf eine derart schiefe Ebene (einen slippery slope), dass es kein Halten mehr gibt. Die Entwicklung etwa in den Niederlanden scheint dieser Befürchtung recht zu geben.

 

·         Schließlich werfen auch die für aktive Euthanasie genannten Grenzen-nur bei Sterbenden und unheilbar Leidenden-gravierende Fragen auf. Wann soll bei Sterbenden so gehandelt werden? Wer erkennt mit Sicherheit, ob jemand in den nächsten Stunden sterben wird? Und wer will entscheiden, ob die Krankheit des Patienten tatsächlich unheilbar ist? Eine gesetzliche Freigabe der aktiven Sterbehilfe käme in der Sache einer Absage an den medizinischen Fortschritt gleich. Des Weiteren wäre aber auch zu fragen, warum nur Krankheit ein Grund für Sterbehilfe sein soll. Kann nicht auch eine extreme gesellschaftliche Ächtung ein schlimmes Leid bedeuten oder ein beruflicher Rückschlag? Die Gefahr des Dammbruchs wird damit auch hier erkennbar. Allerdings führt eine solche Ausweitung der Fälle wiederum zurück zum Problem der Selbsttötung. Denn dass auch hier etwa ein Arzt und sonst jemand tätig wird, ist wenig wahrscheinlich. Es würde nach wie vor als Totschlag oder Mord gesehen.

 

·         In der Summe lassen Einwände und Bedenken ein deontologisches wie ein teleologisches Moment erkennen. Das deontologische ist der Gedanke von der Unverfügbarkeit des Lebens, das teleologische der Aufweis, dass die Bedingungen nicht erfüllbar sind und eine eventuelle Praxis ins Inhumane führt: Aktive Sterbehilfe sichert nicht das Wohl und die Würde des Menschen,

 

 

sondern gefährdet sie. Beide Stränge der Argumentation vermögen in der heutigen Gesellschaft jedoch längst nicht mehr alle zu überzeugen. Wie nicht zu verkennen ist, wird ungeachtet aller Vorbehalte und Reserven der Ruf nach aktiver Sterbehilfe zurzeit noch stärker; er beginnt sich sogar bereits in Rechtsprechung und Gesetzgebung niederzuschlagen.

 

 

 

Tendenzen im Recht

 

Allgemein  ist in der westlichen Welt aktive Euthanasie oder Sterbehilfe noch verboten und steht unter Strafe. Auch wenn der Kranke es erwünscht, darf der Arzt keine Tötungshandlung vornehmen. Nicht strafbar ist die Beihilfe bei oder zu einer Selbsttötung. Allerdings hat der Arzt eine gewisse Garantenpflicht. Wenn er nicht eingreift, kann er wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt werden, dann nämlich wenn Hilfe nötig war.

 

Trotz klarer Rechtslage ist eine relativierende Praxis zu bemerken. Bei Verstößen wird mitunter nur noch milde gestraft oder ganz auf Strafe verzichtet. Das gilt vor allem dann, wenn Ärzte auf Wunsch oder im Interesse des Patienten tätig waren und kein eigennütziges Motiv im Spiel gewesen ist, sondern als Motiv Mitleid geltend gemacht wird. Sterbehilfe aus Gewinnsucht findet dagegen weiterhin immer noch strenge Bestrafung.

 

Zu einer ersten gesetzlichen Freigabe der aktiven Euthanasie kam es 1993 in den Niederlanden. Sie wird nicht offiziell erlaubt, aber der Arzt, der sie vornimmt, hat keine Strafe zu fürchten, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.

 

 

 


 

Die Bedingungen

 

·         Es muss eine unheilbare Krankheit oder schlimme Behinderung gegeben sein, für die sonst keine Hilfe mehr möglich ist.

 

·         Der Patient muss freiwillig und wiederholt den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe geäußert haben.

 

·         Es muss ein weiterer Arzt hinzugezogen und mit den Angehörigen gesprochen werden.

 

Ein ähnliches Gesetz existiert inzwischen in einem australischen und einem nordamerikanischen Staat. In ca. 30 Ländern der Erde gibt es Bestrebungen, ebenfalls eine gesetzliche Billigung der aktiven Sterbehilfe durchzusetzen. Damit zeigt sich aufs Ganze gesehen bei der aktiven Euthanasie eine ähnliche Entwicklung wie beim Problem des Schwangerschaftsabbruchs. Durch intensive öffentliche Diskussion werden in der Gesellschaft Gedanken propagiert und hoffähig gemacht, die zu einer Änderung der bestehenden Gesetze führen. Die neuen Regelungen billigen nicht oder erklären die Verhaltensweise für rechtens, sondern haben lediglich die Strafandrohung drauf. Das Töten des Embryo und des Sterbenden bleibt rechtswidrig, aber wird straffrei.

 

 

Die Reaktion des Lehramts

 

Was für kirchliche Lehraussagen generell gilt, zeigt sich bei den lehramtlichen Äußerungen zur Euthanasie noch einmal besonders. Sie reagieren auf aufbrechende Fragen oder sich abzeichnende Strömungen. Zugleich wird deutlich, wie sehr Euthanasie erst ein Problem der Moderne ist. Die entsprechenden Entscheide des Lehramts stammen sämtlich aus den Jahrzenten des 20.Jhs.

Eine erste lehramtliche Äußerung datiert vom Dezember 1940. Es war eine knappe Antwort des S. Offizium auf die Frage: „ Ist es erlaubt, auf Befehl der öffentlichen Autorität jene zu töten, die zwar kein todeswürdiges Verbrechen begangen haben, aber doch wegen psychischer und physischer Defekte der Nation nicht mehr zu dienen vermögen und sie eher zu belasten und ihrer Kraft und Stärke entgegenzustehen scheinen?“ Es war exakt diese Fragestellung, die damals in Deutschland bestand und viele Christen belastete. Der Bescheid aus Rom war eine klare Absage in einem einzigen Satz: Ein solches Töten ist nicht erlaubt: Es verbietet sich von der Bibel her, aber auch nach dem Naturrecht.

Vierzig Jahre danach hat dieselbe römische Institution, nunmehr in Glaubenskongregation unbenannt, erneut reagiert, diesmal auf die inzwischen aufgebrochene Diskussion um die Sterbehilfe im Falle einer schweren Erkrankung oder Behinderung. In einer 1980 veröffentlichten „Erklärung zur Euthanasie“ wird jede Tötung von Kranken, sei es auf deren Verlangen oder nicht, eindeutig und kompromisslos abgelehnt. Ausdrücklich zugestanden wird jedoch eine Begrenzung medizinischer Bemühungen.

Die Enzyklika „Evangelium viate“ brachte die bisher gewichtigste Verwerfung der aktiven Sterbehilfe. In ihr wiederholt Johannes Paul der Zweite die kirchliche Position in dieser Frage und erklärt: „Euthanasie der aktiven Sterbehilfe sei eine schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes“. Zugleich reagiert die Enzyklika schon auf die Bestrebungen zur gesetzlichen Freigabe der aktiven Sterbehilfe. Die Legalisierung erfolgte in einigen Staaten. Ein Gesetz, das die Euthanasie zulässt, ist für die Enzyklika Unrecht nicht nur gegenüber dem einzelnen, sondern auch an der Gemeinschaft.

 

 

 

Moraltheologische Bewertungen und Regeln zum Verhalten

 

 

Nicht vertretbare Sterbehilfe

 

Nicht vertretbar sind alle Handlungen, die gezielt den Tod des Kranken herbeiführen, sei es durch ein Tun, sei es durch Unterlassen einer notwendigen und möglichen Hilfe. Es ist das, was vielfach als aktive Euthanasie bezeichnet wird. Das Recht zum  gezielten Herbeiführen des Todes steht weder dem einzelnen selber zu, noch kann er die Erlaubnis dazu einem anderen einräumen, etwa einem Arzt. In beiden Fällen wird die Grenze der Unverfügbarkeit des Lebens nicht gewahrt.

Mit einem Auftrag zum Töten werden Ärzte entweder unzumutbar belastet oder zu einer bedenklichen Tötungsbereitschaft geführt. Statt heilen zu wollen, neigen sie von vorneherein zur schnellen Lösung des Tötens.

Wo einfache Wege eingeräumt werden, ist auch die Versuchung groß, sie zu gehen. Wo man Leiden durch Töten beendet, entfallen wirksame Impulse zu intensiver medizinischer Forschung, die nach weniger bedenklichen Wegen sucht.

 

Vertretbare Sterbehilfe

 

Es ist das, was gewöhnlich als „passive“ Euthanasie oder Sterbehilfe bezeichnet wird: Man verzichtet auf eine weitere Behandlung oder stellt eine schon begonnene ein. Die Würde des Menschen verlangt auch, dass man ihn sterben lässt und nicht endlos weiterbehandelt. Es muss auch nicht alles, was technisch und medizinisch möglich ist, versucht werden.

Nicht jeder Verzicht ist verantwortbar. Wenn er den Sterbeprozess erst auslöst oder beschleunigt, ist er im Grunde eine „aktive“ Euthanasie und nicht zu rechtfertigen, ebenso wenn Hoffnung auf Überwindung der Krise besteht. Vorrausetzung für berechtigten Verzicht und Abbruch ist, das sich die Krankheit nicht mehr aufhalten lässt. Das Sterben nahe bevorsteht und der Betreffende den Verzicht auf Maßnahmen wünscht oder mit ihm einverstanden ist oder solches bei ihm vermutet werden kann. Mit der Einstellung weiterer medizinischer Maßnahmen trifft der Arzt

 

 

keine Entscheidungen zugunsten des Todes, sondern verzichtet darauf, sich dem Prozess des Sterbens noch weiter entgegenzustellen. Er verhält sich passiv, weitere Komplikationen werden nicht mehr von ihm bekämpft.

Noch stärker konkretisiert wird die Sterbehilfe, die verantwortbar ist, in Aussagen zur Reanimation, zur Intensiv-Medizin und zum abstellen der entsprechenden Apparate.

Wer bewusst für sich selber eine Reanimation mit der Gefahr einer gravierenden Schädigung ablehnt, wird dadurch nicht schuldig, seine Entscheidung ist vom Arzt zu respektieren. Bei jedem Bewusstlosen, den der Arzt vorfindet, muss er allerdings mit der Reanimation beginnen, da zunächst davon auszugehen ist, dass solche Hilfe erwartet und gewünscht wird. Außerdem hat der Arzt, wie schon erwähnt eine Garantenpflicht zum Schutz des Lebens.

Dasselbe gilt für intensiv-medizinische Maßnahmen. Wer sie für sich ablehnt, handelt nicht unrecht. Bei einem Bewusstlosen und nicht Einwilligungsfähigen wird der Arzt jedoch immer mit der Intensivmedizin beginnen müssen, vor allem, wenn er von einem früheren Willensentscheid des Kranken nichts weiß. Denn hier ist zunächst einmal anzunehmen, dass der Patient eine derartige Möglichkeit genutzt wissen will.

Reanimation und intensiv-medizinische Maßnahmen dürfen beendet werden, wenn der Patient dies wünscht und wenn sie medizinisch nicht mehr sinnvoll sind.

Die gesamte in der Theologie angebotene Lösung lässt sich in die einfache Formel fassen: „ Man darf nicht töten, aber sterben lassen“.

 

 

 

 

Quellen

 

·         Unterlagen von Herr Prof. Reffle

 

·         Wikipedia

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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