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Seminararbeit
Rechtswissenschaft

Universität Kassel

2,Prof. Hentschel, 2013

Romana L. ©
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ID# 36598







Hausarbeit im Fach Energie- und Energieeffizienzrecht

Das Grünstromprivileg im EEG

Inhaltsverzeichnis

1          Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

2          Direktvermarktung

3          Das Grünstromprivileg

3.1            Entwicklung

3.2            Inhalt des §39 EEG

3.3            Vorteile

3.4            Nachteile

3.5            Verweisende Paragraphen

3.5.1        Vergütungsansprüche

3.5.2        Direktvermarktung

3.5.3        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

3.5.4        Rechtsschutz und behördliches Verfahren

3.5.5        Bußgeldvorschriften

3.5.6        Verordnungsermächtigungen

4          Rentabilitätsschwelle erneuerbarer Energien

5          Kritische Stellungnahme

Literaturverzeichnis

 

1                    Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Gesetz für den „Vorrang Erneuerbarer Energien“, kurz Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ins Stromnetz, wobei es den Erzeugern feste Einspeisevergütungen garantiert. Es löste im Jahr 2000 das Stromeinspeisungsgesetz ab.

Um die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, wurden verschiedene Direktvermarktungsmöglichkeiten eingeführt. Das Grünstromprivileg ist neben der Marktprämie, welche 2012 eingeführt wurde, eine wesentliche wirtschaftliche Motivation für die Direktvermarktung von EEG-fähigem Strom.

2                    Direktvermarktung

Direktvermarktung bezeichnet den Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an Großabnehmer oder an der Strombörse (z.B. an der EPEX) und ist in §33 EEG zu finden. An der Börse wird der Grünstrom gleichberechtigt neben konventionell erzeugtem Strom gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft.[1] Um den Strom aus erneuerbaren Energien direkt, also außerhalb des EEG-Vergütungsmodells zu verkaufen, stehen den Produzenten nach dem EEG drei verschiedene Möglichkeiten offen.

Einerseits können sie ihren Strom ohne weitere Förderung, direkt zum Marktpreis an der Börse, verkaufen. Dies wird allerdings aufgrund der großen finanziellen Unterschiede zur entgangenen EEG-Umlage bzw. der „noch-nicht-Wirtschaftlichkeit“ der Anlagen nicht in Anspruch genommen.

Eine weitere Möglichkeit der Direktvermarktung ist das Marktprämienmodell. Das Marktprämienmodell gleicht die finanziellen Unterschiede zwischen der vorherigen EEG-Vergütung und dem an der Börse erzielten Strompreis aus. Die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Marktpreises an der Strombörse zuzüglich der Marktprämie entspricht dabei exakt der Höhe der EEG-Vergütung vor der Direktvermarktung.

Somit entsteht dem Produzenten von Grünstrom kein finanzieller Nachteil, wenn er sich für eine Direktvermarktung seines Stroms mit dem Marktprämienmodell entschließt. Zusätzlich ist die Möglichkeit gegeben, bei Verkauf zu Spitzennachfragezeiten mit Spitzenpreisen, größere Gewinne als zuvor mit dem fixen EEG-Vergütungsmodell zu erwirtschaften. Weiterhin bietet die Bundesregierung den EE-Anlagenbetreibern im Fall eines Wechsels weitere Garantien und Boni, wie beispielsweise den monatlichen Wechsel zwischen EEG-Vergütung und Marktprämie, sowie die Management- und Flexibilitätsprämie.

Des Weiteren ist es möglich sich durch die Direktvermarktung vom Doppelvermarktungsgebot zu befreien und seine Anlage im Regelenergiemarkt teilnehmen zu lassen.

Eine dritte Möglichkeit der Direktvermarktung ist das Grünstromprivileg, worauf im Folgenden eingegangen wird.

3                    Das Grünstromprivileg

Das Grünstromprivileg bezeichnet die teilweise Befreiung der Elektrizitätsversorgungs-unternehmen (EVU) von der Zahlung der EEG-Umlage unter bestimmten Voraussetzungen und ist in §39 EEG zu finden. Es dient der Förderung der Direktvermarktung von erneuerbaren Energien mit dem Zweck die Markt- und Systemintegration von Strom aus EE zu fördern und zu gewährleisten.

Weiterhin soll es zu einer Entlastung der EVU führen. Zusätzlich wurden mit dem Grünstromprivileg verschiedene Anreize geschaffen. So soll es ein Anreiz zur nachfrageorientierten Stromerzeugung sein, sowie dazu, Strommengen zu speichern und deren Einspeisung flexibel zu gestalten.[2]

3.1              Entwicklung

Im Jahr 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das EEG abgelöst. Es wurde in den Jahren 2004, 2009 und 2012 novelliert. Sowohl im EEG 2000 als auch im EEG 2004 ließen sich keine Regelungen bezüglich der Direktvermarktung finden. Allerdings war die stundenweise Direktvermarktung des EE-Stroms zu Höchstpreiszeiten[3] zulässig.

Mit der Novellierung 2009 wurden mit dem §17 EEG erstmals konkrete Regelungen zur Direktvermarktung eingeführt. In diesem waren die EVU noch von der gesamten EEG-Umlage (damals 3,59 Cent/kWh) befreit, sofern mindestens 50% ihres Stromportfolios aus EE-Strom bestand. Weiterhin musste dies im Durchschnitt eines Jahres erfüllt sein. Im EEG 2012 wurde erstmals ein eigener Teil zur Direktvermarktung (§33a-i EEG) und ein Paragraph zum Grünstromprivileg (§39 EEG), sowie Ãœberleitungsvorschriften (§66 EEG), eingeführt.

Die Anforderungen an das Grünstromprivileg wurden verschärft, da nun 20% des EE-Stroms aus fluktuierenden Stromquellen stammen müssen, was in mindestens acht Kalendermonaten eines Jahres erfüllt sein muss. Außerdem wurde die Befreiung auf 2 Cent/kWh reduziert, bei einer EEG-Umlage von 5,28 Cent/kWh im Jahr 2013.

3.2              Inhalt des §39 EEG

Nach §39 Abs. 1 Satz 1 EEG sind EVU von der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber, in der Höhe von 2,0 Cent pro Kilowattstunde (höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage) befreit, wenn sie 50% ihres Stroms aus erneuerbaren Energiequellen an ihre gesamten Letztverbraucher liefern, und davon mindestens 20% aus fluktuierenden Energiequellen stammen.

Weiterhin müssen nach §39 Abs. 1 EEG die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs bis zum 30. September des Vorjahres angemeldet werden, sowie die Prognose über den voraussichtlich absetzbaren Strom für das Folgejahr abgegeben werden. Außerdem ist dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen.

Nach §39 Abs. 2 EEG darf nur der Strom aus EE angerechnet werden, wenn er nach §33b EEG direkt vermarktet wird und außerdem nicht nach §33c EEG verstößt. Somit darf nur der gesamte über eine Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet werden und die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage muss in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert werden.

Außerdem muss die Anlage nach §6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 EEG ausgestattet sein. Dies bedeutet, dass die Netzeinspeisung jederzeit durch den Netzbetreiber reduziert werden kann und weiterhin die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann.

Des Weiteren dürfen Anlagenbetreiber nach §33d EEG jeweils zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen der Vergütung nach §16 EEG, wonach die Anlagenbetreiber von den Netzbetreibern mindestens nach Maßgabe der §18-33 vergütet werden müssen, wechseln. Somit können sie auch monatlich zwischen den verschiedenen Formen der Direktvermarktung wechseln.

Dazu müssen sie nach §33d Abs. 4 EEG, die erforderlichen Daten nach §33d Abs. 2 EEG, nämlich die Form der Direktvermarktung und gleichzeitig den Bilanzkreis nach §3 Nr. 10a EnWG, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, zur Verfügung stellen. Zusätzlich dürfen die Anlagenbetreiber nicht nach §33f Abs. 1 EEG verstoßen. Dieser besagt, dass die Anlagenbetreiber ihren erzeugten Strom auf die verschiedenen Vergütungsarten nach §16 EEG aufteilen können, sofern sie dem Netzbetreiber die jeweiligen Prozentsätze übermittelt haben und sie nachweislich eingehalten haben.

Die verringerte EEG-Umlage gilt ebenfalls für Strom, der in räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht bzw. an Dritte veräußert wird, welches nicht unter die Direktvermarktung fällt, und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Zusätzlich müssen die EVU ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben.

Außerdem mussten die Ãœbertragungsnetzbetreiber nach §39 Abs. 4 EEG seit dem 1. September 2012, ein bundesweit einheitliches Verfahren zur vollständig automatisierten Ãœbermittlung der Daten zur Verfügung stellen, welches einem einheitlichen Datenformat unterliegt.

3.3              Verweisende Paragraphen

Im Zusammenhang mit dem Grünstromprivileg sind verschiedene Paragraphen des EEGs zu berücksichtigen.

3.3.1        Vergütungsansprüche

Die Angaben zur Einspeisevergütung befinden sich in Teil 3 des EEG. Nach §16 EEG muss der Netzbetreiber die Anlagenbetreiber mindestens nach den §§18-33 vergüten. Dies gilt allerdings nur für tatsächlich abgenommenen Strom. Jedoch sind die Netzbetreiber nach §8 EEG verpflichtet den gesamten angebotenen Strom aus EE unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.

Des Weiteren sind nach §11 Abs. 1 Satz 2 Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie nachrangig gegenüber anderen Anlagen zu regeln. Dabei müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien abgenommen wird.

Bei Vorhersehbarkeit der Reduzierung müssen die Netzbetreiber, den Anlagenbetreibern am Vortag über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Regelung informieren. Bei unvorhersehbaren Ereignissen, müssen die Netzbetreiber unverzüglich informieren und auf Verlangen hin, innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahmen erbringen.

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den §§23-28 EEG und ist abhängig von der Ermessungsleistung bzw. der installierten Leistung. Dabei ist festzuhalten, dass Anlagen nach §19 EEG als eine Anlage gelten, sofern sie sich auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden oder wenn sie innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb genommen worden sind.

3.3.2        Direktvermarktung

Allgemeine Regelungen und Vorschriften zur Direktvermarktung finden sich im §33 EEG. Solange Anlagenbetreiber ihren Strom direkt vermarkten, entfällt gemäß §33f EEG, der Vergütungsanspruch nach §16 EEG. Außerdem wird der Zeitraum der Direktvermarktung auf die Vergütungsdauer nach §21 EEG angerechnet, sodass die hohe Einstiegsvergütung zu Beginn der Inbetriebnahme nicht in Anspruch genommen werden kann.

§33a Abs. 2 EEG besagt, dass es sich bei Veräußerungen von Strom an Dritte, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netzt durchgeleitet wird, nicht um eine Direktvermarktung handelt.

§33c enthält die Pflichten bei der Direktvermarktung. So darf der Strom, der über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarktet werden, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom vermarktet wird. Des Weiteren darf der Strom nur direkt vermarket werden, wenn ein Vergütungsanspruch nach §16 EEG besteht und kein vermiedenes Netzentgelt nach §18 Abs. 1 Satz 1 der StromNEV in Anspruch genommen wird.

Außerdem sind Netzbetreiber den Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen.

Weiterhin muss die Anlage mit Vorrichtungen nach §6 EEG ausgestattet sein, sodass die Netzeinspeisung jederzeit durch den Netzbetreiber reduziert werden kann und die IST-Einspeisung jederzeit abrufbar ist. Außerdem muss die IST-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert werden. Zusätzlich muss der Strom aus einem Bilanzkreis in derselben Form direktvermarktet werden.

Anlagenbetreiber dürfen nach §33d EEG zwischen den verschiedenen Formen der Direktvermarktung und der Vergütung, zum ersten Kalendertag eines Monats, wechseln. Dabei muss der Wechsel dem Netzbetreiber vor dem Beginn des jeweils vorangegangenen Monats mitgeteilt werden. Dazu muss die Form der Direktvermarktung in die gewechselt wird und der Bilanzkreis nach §3 Nr. 10a EnWG, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, angegeben werden.

Des Weiteren ist es den Anlagenbetreibern möglich, den erzeugten Strom auf die Vergütung nach §16 EEG und der Direktvermarktung nach §33a EEG, oder auf verschiedene Formen der Direktvermarktung nach §33b, aufzuteilen. Dafür müssen sie nach §33f EEG die jeweiligen Prozentsätze an die Netzbetreiber übermitteln, und dies auch nachweisen können.

3.3.3        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Nach §45 EEG sind Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und EVU verpflichtet, einander die erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

So sind nach §46 EEG die Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, dem Netzbetreiber den Standort und die installierte Leistung der Anlage, sowie bei Biogasanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe, mitzuteilen. Dies muss bis zum 28. Februar eines Jahres für die Endabrechnung des Vorjahres geschehen.

Nach §47 EEG sind die Netzbetreiber, sofern sie nicht Ãœbertragungsnetzbetreiber sind, verpflichtet, ihre tatsächlich geleisteten Vergütungszahlen, unverzüglich nach dem sie verfügbar sind, zusammengefasst zu übermitteln. Außerdem müssen sie bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für jede einzelne Anlage übermitteln.

Weiterhin sind zur Ermittlung der Vergütungszahlen die Angabe der Spannungsebene, die vermiedenen Netzentgelte und Angaben über Energiemengen aus nachgelagerten Netzen, sowie über den Eigenverbrauch der Teilnehmer, erforderlich.

Zusätzlich können die Netzbetreiber und die EVU verlangen, dass die jeweiligen Endabrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie Entscheidungen von der Clearingstelle zu berücksichtigen.

Nach §55 EEG werden üblicherweise Herkunftsnachweise für Strom aus EE ausgestellt. Dies gilt allerdings nicht für direkt vermarkteten Strom oder Strom, der nach §16 EEG vergütet wird. So wird dieser an der Strombörse weiterhin als Graustrom gehandelt.

Zusätzlich gilt für direkt vermarkteten Strom das Doppelvermarktungsgebot nach §56 EEG. Dies bedeutet, dass Strom aus EE nicht mehrfach verkauft werden darf, wobei allerdings die Vermarktung als Regelenergie im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf gilt. Des Weiteren dürfen die Anlagenbetreiber ihre Herkunftsnachweise nicht weitergeben.

Wird dieser trotzdem weitergegeben, darf keine Vergütung in Anspruch genommen werden. Falls dagegen verstoßen wird, darf der Strom nicht nach §39 Abs.1 und Abs. 2 EEG für die nächsten sechs Monate weder vergütet noch angerechnet werden. Dies und weiteres ist in den Bußgeldvorschriften §62 EEG geregelt.

Die Bundesnetzagentur hat nach §61 EEG die Aufgabe die Einhaltung der Gesetze zu überwachen. Darunter fällt auch, dass die Netzbetreiber lediglich die Anlagen regeln, wenn sie auch dazu berechtigt sind und die Übertragungsnetzbetreiber den Strom ordnungsgemäß vermarkten. Zusätzlich ist sie zuständig für die Verfahren, Fristen zur Übermittlung der Daten sowie zur Abwicklung von Wechseln.

Außerdem unterstützt sie das BMU für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der Evaluierung des Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.

Außerdem besteht auch für die Anlagenbetreiber nach §59 einstweiliger Rechtsschutz, sodass beispielsweise der Netzbetreiber sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken oder ausbauen muss, oder einen gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.

3.3.5        Bußgeldvorschriften

Die Bußgeldvorschriften sind in §62 EEG enthalten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ordnungswidrig handelt, wie beispielsweise seinen Strom doppelt vermarktet oder Herkunftsnachweise weitergibt, ist für sechs Monate für die Vergütungsansprüche bzw. die EEG-Umlagebefreiung gesperrt.

Außerdem kann sie auch die Regelungen der Direktvermarktung direkt anpassen.

Nach §64f Abs. 1 Nr. 5 EEG ist die Bundesregierung ermächtigt, die Voraus-setzungen zur Verringerung der EEG-Umlage und somit auch die Anteile des EE-Stroms im Grünstromprivileg, zu ändern. Außerdem ist sie nach §64f Nr. 6 ermächtigt, zur Verbesserung der Integration des EE-Stroms, für alle Beteiligten, weitere finanzielle Anreize zu schaffen.

3.4           Vorteile

Das Grünstromprivileg hat für verschiedene Marktteilnehmer unterschiedliche Vorteile. Die EVU werden von 2 Cent/kWh von der EEG-Umlage befreit, sodass sie ihren Lieferanten, den Anlagenbetreibern, einen höheren Preis für ihren regenerativen Strom anbieten können. Des Weiteren stellt das Grünstromprivileg einen starken Anreiz zur Abstimmung von Stromerzeugung und Strombedarf für die Energiewirtschaft dar, da die Abnahme durch das EVU an den Bedarf der Kunden geknüpft ist.

Schließlich hat es für den Letztverbraucher den Vorteil, dass er immerhin die Gewährleistung hat, dass mindestens 50% seines Stroms aus erneuerbaren Energiequellen stammen. Zusätzlich soll das Grünstromprivileg auch durch die Befreiung der EEG-Umlage zum Ausgleichsmechanismus beitragen und somit auch zur Entlastung der Stromkunden führen.

Aufgrund der hohen Vergütung für Solarenergie nach §16 EEG lohnt sich für diese die Teilnahme am Grünstromprivileg nicht. So muss der Grünstromhändler die 20 % aus fluktuierenden Energiequellen fast ausschließlich aus Windenergie beziehen.[4] Dies ist allerdings problematisch, da im Sommer das Angebot an Windenergie sehr gering ist.

Um die Voraussetzungen in mindestens acht Kalendermonaten zu erfüllen, müsste er auch im Frühsommer auf die 20% aus fluktuierenden Energiequellen kommen, was allerdings dazu führt, dass der Anbieter im Winter viel zu viel Windenergie zur Verfügung hat. Erschwerend kommt hinzu, dass er nur so viel Strom aufnehmen kann, wie er auch an seine Endkunden verkaufen kann.

Der Systemintegration ist dies zwar sehr dienlich, führt aber in der Praxis zur unmöglichen bzw. unwirtschaftlichen Anwendbarkeit.

Die Anlagenbetreiber können ihre saisonalen Schwankungen nicht mehr so einfach ausgleichen, da die Vorgaben des Grünstromprivilegs in mindestens acht Kalendermonaten erfüllt sein müssen. Des Weiteren ist die Abnahme durch die EVU an den Kundenabsatz gebunden.


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