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Mitschrift (Lernskript)

BWL Konstitutive Entscheidungen - Wöhe

3.941 Wörter / ~17 Seiten sternsternsternsternstern_0.2 Autorin Elena S. im Mai. 2013
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Mitschrift
Betriebswirtschaftsle­hre

Universität, Schule

Universität Bayreuth

Note, Lehrer, Jahr

2013, Wöhe

Autor / Copyright
Elena S. ©
Metadaten
Preis 4.00
Format: pdf
Größe: 0.08 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.2
ID# 31133







BWL Konstitutive Entscheidungen – Wöhe

Zusammenfassung aus Wöhe, G. (2010): Einführung in die Allgemeine BWL. Vahlens Handbücher, 217-277.

    1. Konstitutive Entscheidungen

= Führungsentscheidungen, die für das Unternehmen von Grundlegender Bedeutung sind und einmalig oder sehr selten zu treffen sind


  1. Wahl der Rechtsform

  1. Ziele und Auswahlkriterien

  • Unternehmensgründung bedarf Geschäftsidee, Managementkompetenz und Eigenkapital

  • Eigenkapitalgeber mit vollem unternehmerischen Risiko = Unternehmer (Einzelunternehmer mit Leistungs-, Kontroll-, und Risikoübernahmefunktion)

  • Frage nach der Rechtformwahl bei mehreren Eigenkapitalgebern

  • Rechtsformwahl: Regelung der Rechtbeziehungen zw. Gesellschaftern (Innenverhältnis) und der Rechtsbeziehung zw. Unternehmen und anspruchsberechtigten Stakeholdern (Außenverhältnis)

  • Ziel der Rechtsformwahl: langfristige Gewinnmaximierung nach Steuern

  • Auswahlkriterien:

  1. Leitungs- und Kontrollbefugnis

  2. Haftungsumfang der EK-Geber: unbeschränkt vs. beschränkt
    unbeschränkt: Schuldner (natürliche und juristische Personen) haften mit gesamten Vermögen
    beschränkt: Gesellschafter haften nur mit ihrer festgeschriebenen EK-Einlage

  3. Gewinn-/Verlustbeteiligung

  4. Finanzierungsmöglichkeiten

  5. Publizität, Prüfung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer:
    Publizität und Prüfung: Offenlegung des Jahresabschluss und Prüfung durch Wirtschaftsprüfer (hohe Kosten) von der Rechtform abhängig

  6. Steuerbelastung


  1. Rechtsformen

          1. privater Betriebe: Gewinnerzielungsabsicht

      1. Einzelunternehmen

      2. Personengesellschaften
        - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gbr)
        - Offene Handelsgesellschaft (OHG)
        - Kommanditgesellschaft (KG)
        - Stille Gesellschaft

      3. Kapitalgesellschaften
        - Aktiengesellschaft (AG)
        - Europäische Gesellschaft (EG)
        - Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
        - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

      4. Genossenschaften (eG)

      5. (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit)


  1. Öffentlicher Betriebe: Deckung kollektiver Bedürfnisse durch die öffentliche Hand
    In nicht-privatrechtlicher Form

  1. Ohne eigene Rechtspersönlichkeit
    - Regiebetrieb (Müllabfuhr, Schlachthöfe, …)
    - Eigenbetriebe (Theater, Museen, …)

  2. Mit eigener Rechtssprechung
    - Öffentlich-rechtliche Anstalt (Sparkasse, …)
    - Öffentlich-rechtliche Körperschaft (Ortskrankenkasse, …)

In privat-rechtlicher Form

  1. rein öffentlich Betriebe (AG, GmbH)

  2. Gemischtwirtschaftliche Betriebe (AG oder GmbH mit privater Beteiligung)

      • Nur private Betriebe relevant!


  1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften

  • (mehrere) natürliche Person(en) verfolgen gemeinsames geschäftliches Ziel

  • Überwiegend enges Vertrauensverhältnis zw. den Gesellschaftern

  1. Einzelunternehmen (EU)

  • Betrieben von einer einzelnen natürlichen Person

  • Führung unter dem Namen der Firma

  • Einzelfirma besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit

  • Nur der Einzelunternehmer selbst ist Träger von Rechten und Pflichten

  • Leitung und Kontrolle: Einzelunternehmer selbst

  • Haftung: persönlich und unmittelbar mit gesamten Vermögen (Betriebs- und Privatvermögen)

  • Gewinne und Verluste: dem Einzelunternehmer zuzurechnen

  • Mindestkapital: keins! Da volles Risiko beim EU und Haftung mit priv. Vermögen

  • Eigenfinanzierung: Kapitaleinlag.....[Volltext lesen]

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  • Stiller Gesellschafter von außen nicht erkennbar, reine Innengesellschaft

  • Bilanzverlängerung durch Kapitaleinlagen (Bar- oder Sacheinlagen)

    Aktivseite: Vermögen erhöht sich
    Passivseite: Betrag des ausgewiesenen EK erhöht sich

    • Leitung und Kontrolle: meist keine Leitung (vertraglich regelbar)

    • Haftung: nur der Geschäftsinhaber!
      bei Insolvenz kann der stille Gesellschafter seine Einlagen zurückfordern

    • Gewinn und Verlust: Beteiligung im Vertrag geregelt, Beteiligung am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden

    • Entnahmeregelung: nur in Höhe seines Gewinnanteils

    • 2 Arten:

    Typische stille Gesellschaft: Beteiligung am laufenden Gewinn, ggf. am laufenden Verlust
    Atypische stille Gesellschaft: Beteiligung auch an Wertänderungen am ruhenden Vermögen

    • Pflichten: Buchführung und Jahresabschluss, keine Offenlegung und Prüfung nötig

    • Vorteile: Geschäftsinhaber erhöht sein ausgewiesenes EK ohne Entscheidungskompetenz zu verlieren; stiller Gesellschafter partizipiert am Gewinn, muss aber nicht Haften


    1. Kapitalgesellschaften

    • Natürliche Personen

    • Gesellschafter übertragen einen Teil ihres Vermögens auf eine Kapitalgesellschaft, die als juristische Person selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten ist

    • Körperschaftliche Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person)

    • Unbeschränkte Haftung der Gesellschaft

    • Beschränkte Haftung der Gesellschafter

    • Gesellschaft weitgehend unabhängig von Gesellschaftern (diese Können Anteile nur veräußern, nicht zurückgeben)

    • Gesellschafter müssen natürliche Person beauftragen für die juristische Person zu handeln = Organbestellung = Geschäftsführer

    • Geschäftsführer können müssen aber nicht Gesellschafter sein

    • Partizipationsrechte von Kapitaleinlagen anhängig


    1. Aktiengesellschaft (AG)

    • KG, an der sich EK-Geber durch Erwerb von Aktien beteiligen

    • Mitgliedschaftsrechte sind Form eines handelbaren Wertpapiere beinhaltet

    • Große AG verteilen die Aktien an sehr viele Aktionäre = Publikumsgesellschaft

    • Möglichkeit Eigenkapital durch Aktienemission aufzubringen (durch die breite Streuung)

    • AG existiert losgelöst von der personellen Zusammensetzung der Gesellschafter

    • Beendigung des Kapitalengagements nur über Verkauf der Aktien an der Börse

    • Anonymität von Käufern und Verkäufern

    • Sehr strikte rechtliche Reglementierungen

  • Wenig Vertragsgestaltungsspielraum

  • Gründung der AG von einer oder mehrerer Personen

  • Voraussetzung: Mindestgrundkapital 50.000 €, muss bei Gründung zu mind. ¼ eingezahlt werden

  • Mindestnennbetrag der Aktien: 1 €

  • Grundkapital der AG = Aktiennennbetrag X Aktienanzahl

  • Stückaktien: Anzahl der ausgegebenen Aktien ist in der Satzung festgeschrieben

  • Rechte von Aktien:
    Stimmrecht in der Hauptversammlung

    Recht auf Gewinnanteil (Dividende)

    Aktienbezugsrecht bei Kapitalerhöhung

    An.....

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    • Pflichten: Buchführung und Jahresabschluss, Offenlegung und Prüfung dieser


    1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    • Rechtsform für kleinere und mittlere Unternehmen, deren Eigentümer die Haftung auf die Einlage beschränken wollen

    • Juristische Person -> Haftung mit gesamten Vermögen

    • Haftung der Gesellschafter nur bis Höhe der Stammeinlage, Vertrag kann aber eine Nachschusspflicht beinhalten

    • Stammkapital der Gesellschafter: 25.000 €

    • Organe: Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung evt. Aufsichtsrat

    • Leitung und Kontrolle: Geschäftsführung Leitung; Gesellschafterversammlung Kontrolle

    • Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nach Stammkapitalanteil

    • Gewinn und Verlust: Verteilung nach Stammkapitalanteil, Ausschüttungsbetrag duch Versammlung festgelegt, Vertragliche Abweichungen möglich

    • Ausschüttungssperre in Höhe des Stammkapitals

    • Eigenfinanzierung: Aufnahme neuer Gesellschafter (leicht, da nur beschränkte Haftung)

    • Fremdfinanzierung: Bankdarlehen (schwer, da zusätzliche Sicherheiten fehlen)

  • Pflichten: Buchführung und Jahresabschluss plus Prüfung und Offenlegung


    1. Unternehmergesellschaft

    • Haftungsbeschränkt

    • Mini-GmbH mit Mindestkapital von 1 €

    • Unterschiede zur GmbH:

    Ziel: erleichterte Existenzgründung (da es oft nur wenig Kapital bedarf-> Dienstleistungsunternehmen)

    Stammkapital: zw. 1 € und 25.000 €

    Nachteil: Erschwerte Finanzierung (Hohes Ausfallrisiko für Banken)

    Kompensation: Bildung einer gesetzlichen Rücklage aus laufenden Gewinnen-> ¼ des laufenden Jahresgewinnes (Schrittweise Aufba.....

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    Vorstand hat Leitungsbefugnis (mind. 2 Personen)
    Aufsichtsrat hat Kontrolle über Vorstand

    • Eigenfinanzierung: sehr problematisch, da bei Austritten die Geschäftsguthaben ausgezahlt werden müssen und dadurch das Gesamtvermögen reduziert wird

    -> EK wird kleiner, Haftungssubstanz wird kleiner

    • Fremdfinanzierung: schwierig, da schwankende Haftungssubstanz
      Verbesserungen durch freiwillig festgelegte Nachschusspflichten (in Satzung festgelegt)

    • Pflichten: Buchführung und Jahresabschluss plus Prüfung und Offenlegung


    1. Steuerbelastung als Kriterium der Rechtsformwahl

    1. Ertragssteuern

            1. Gewerbesteuer:

    - Steuersubjekt: Jeder Gewerbebetrieb im Inland

    - Steuerbemessungsgrundlage: Gewerbeertrag (korrigierter Gewinn)

    - Steuertarif: einheitliche Messzahl von 3,5 %

    - Hebesatz: Gewerbesteuer = Gemeindesteuer -> Gemeinden haben Recht auf eigenen Hebesatz (meist zw. 200 und 500%)

    Beispiel:

    Gewerbeertrag 100.000 x Steuertarif 3,5 % = 3.500
    Hebesatz 400% x 100.000 x 3,5 % = 14.000

            1. Einkommenssteuer:

    - Jede natürliche Person mit inländischem Wohnsitz

    - Steuerbemessungsgrundlage: Gesamte Einkünfte

    - Steuertarif: progressiv, niedrige Einkommen = niedriger Steuersatz, hohe Einkommen = hoher Satz (z.Z. 15 – 45%)

    - im Mittelpunkt Besteuerung der Einküfte aus Gewerbebetrieben

    -> Rechtsformabhängig!

    - Einzelfirmen und Personengesellschaften (natürliche Personen) Einkommenssteuerpflichtig

    - Kapitalgesellschaften (juristische Personen) Kör.....

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    - Personenunternehmen zwar steuerlich Vorteilhaft aber unter Haftungsgesichtspunkten ist Etablierung dieser eher schwierig

    -> Rechststruktur der Kapitalgesellschaft & Co. KG vorteilhafter

    - Merkmale: an einer Personengesellschaft sind keine natürlichen Personen beteilig, sondern nur juristische (Kapitalgesellschaften) als vollhaftende Gesellschafter

    - Bsp. GmbH & Co. KG

    GmbH als einzige Vollhafterin und damit Komplementärin der Kommanditgesellschaft (KG)
    Kommanditisten der Kg beherrschen aber zugleich die Komplementär-GmbH
    GmbH übernimmt meist nur das Haftungsrisiko (keine andere Tätigkeit)
    Steuerbelastung: Gewinn der GmbH % CO. KG wird in der KG mit GewSt belastet und dann gemäß Verträgen an Gesellschafter der KG verteilt

    -> Komplementär (GmbH): sein zugeteilter Gewinn unterliegt der KSt, und bei Wertausschüttung an Gesellschafter unterliegen dieser Der ESt oder der AbgSt.

    -> Kommanditisten der KG unterliegen bei Gewinnausschüttung der ESt unter pauschalisierter GewSt

    -> Ziel ist häufig, einen möglichst großen Teil des Erfolges de KG bei den Kommanditisten anfallen zu lassen (Steuervorteile der Personengesellschaft)

              1. Kapitalgesellschaft & (atypische) Stille Gesellschaft

              2. Doppelgesellschaft


    1. Wechsel der Rechtform

    1. Gründe

    • Interne Gründe:

    Ausscheiden bisheriger Gesellschafter
    Erweiterter Eigentümerkreis

    Wunsch nach Haftungsbegrenzung

    Erweiterung der Kapitalbasis durch Aufn.....

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  • Kooperation:

    • Freiwillige Zusammenarbeit von Unternehmen

    • Rechtliche und (soweit nicht anders vertraglich festgelegt) wirtschaftliche Selbstständigkeit bleibt erhalten

    • Nur ein Teil der wirtschaftlichen Souveränität wird abgegeben

    • Ziel: Zusammenlegung einzelner Unternehmensfunktionen soll Wettbewerbsfähigkeit steigern

  • Konzentration:

    • Alle Unternehmensfunktionen werden zusammengelegt und ausgeführt

    • Aufgabe der wirtschaftlichen Eigenständigkeit, rechtliche Selbstständigkeit bleibt erhalten (sonst Fusion)

    • Meistens einheitliche Leitung

    1. Unternehmensverbindung nach Art der verbundenen Wirtschaftsstufe

    • Horizontale Ebene:

    • Unternehmen gleicher Produktions- und Handelsstufe vereinigen sich (Mehrere Stahlwerke, Schuhfabriken, Warenhäuser…)

    • Branchenmäßige Vereinigung von Unternehmen zu Wirtschaftsfachverbänden und Arbeitgeberverbänden (Wahrung gemeinsamer Interessen)

    • Ziele:
      Ausschaltung der Konkurrenz

    Marktherrschaft gegenüber ausgeschlossenen Unternehmen

    Marktmacht gegenüber Lieferanten

    Koordinierung/ Durchführung best. Funktionen (Bildung von Arbeitsgemeinschaften, Interessensgemeinschaften…)

    • Vertikale Ebene:

      • Integrationen

      • Vereinigung von aufeinanderfolgenden Produktions- und Handelsstufen

      • Rückw.....

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