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Zusammenfassung
Betriebswirtschaftsle­hre

Universität zu Köln

08/2008

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ID# 875







Klausurvorbereitung - Bürgerliches Vermögensrecht- T. S.


Privatautonomie:

l  jeder Mensch frei – Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln kann.


Vertragsfreiheit:

  1. Abschlussfreiheit

l  Freiheit, ob und mit wem man Verträge schließt

  Ausnahme: Kontrahierungszwang: Bsp. -> KFZ-Haftpflicht


  1. Inhaltsfreiheit

l  Freiheit bezüglich der Inhaltlichen Gestaltung von Verträgen


l  Dingliches Recht: Recht das gegenüber jedermann wirkt. Es handelt sich um ein absolutes Recht, d.h. Die berechtigete Person hat die rechtlich geschütze Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist.


Formfreiheit
(recht.zivil.materiell.at )

Mit Formfreiheit bezeichnet man den Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden müssen, wie z.B. schriftlich oder vor einem Notar. Es genügt ein formfreier mündlicher oder konkludenter Abschluss.

è  Ausnahmen: Bürgschaft (schriftform), Testament, Grundstücksübereignungen


Abstraktionsprinzip:

l  Besagt das es laut BGB eine strikte Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft gibt.

  Verpflichtungsgeschäft (zuordnung Schuldrecht) besagt das sich eine Person zur Leistung an eine andere Person verpflichten

  Verfügungsgeschäft:(Zuordnung Sachrecht) Dient der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Verpflichtungsgeschäft.

      Bsp: Die Sache wird tatsächlich übergeben.


Geschäftsfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)

Mit Geschäftsfähigkeit bezeichnet man die für die Teilnahme am Geschäftsverkehr erforderlich Einsichtsfähigkeit in die Rechtsfolgen von Verpflichtungen. Nur wer geschäftsfähig ist, kann wirksam Willenserklärungen abgeben.

Das Gesetz bestimmt die Geschäftsfähigkeit negativ, d.h. es legt fest wer geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass unbeschränkt geschäftsfähig ist, wer nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist.

Rechtsfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Für einzelne Rechtsansprüche des ungeborenen Kindes siehe unter nasciturus.

Gemäß dem BGB sind alle "Personen" (d.h. Menschen und Körperschaften) rechtsfähig.

Von der Rechtsfähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden.


Deliktfähigkeit = die Fähigkeit einer Person, für eigenes schuldhaftes Handeln verantwortlich zu sein.


Worterklärung: Disposition

Bedeutungen:

[1] freie Verfügung

[2] Plan, Einteilung, Gliederung, Anordnung von gesammeltem Material

[3] physikalische und psychische Verfassung, Anlage, Empfänglichkeit

[4] in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand versetzen

Dispositives Recht: (abdingbares Recht)

Recht das die Parteien eines Vertrages abändern oder vollkommen ausschließen können. Bsp: §426 Erkennbar an Formulierungen wie : „Soweit nichts anderes bestimmt ist “ oder „im Zweifel“

Zwingendes Recht:

Recht muss zwingend eingehalten werden und darf nicht ausgeschlossen oder abgeändert werden.

Halbzwingendes Recht:

Bestandteil des Verbraucherschutzes. Recht darf nur zugunsten des Verbrauchers abgeändert werden.

Willenserklärung, Rechtsgeschäfte und Verträge

l  Ein Rechtsgeschäfte setzt sich aus mindestens einer WE zusammen

  Unterscheidung: Einseitiges- und Mehrseitiges Rechtsgeschäft.

l  Einseitiges RSG --> Kündigung, Anfechtung eins Kaufvertrages , Erteilung einer Vollmacht (Beim einseitigen Rechtsgeschäft ist lediglich eine Willenserklärung nötig)

l  Mehrseitige RSG --> Verträge (Beim mehrseitigen Rechtsgeschäft bestehen mehrere übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen, die durch mindestens zwei Personen erklärt wurden )

Subjektiver/Innerer Tatbestand:

l  Handlungswille erfordert das Bewusstsein überhaupt zu handeln.

  Fehlt der Handlungswille so fehlt die WE

l  Erklärungsbewusstsein: erfordert den Willen des Handelnden zu irgendeiner rechtlich erheblichen Erklärung. (Ich muss den Willen haben etwas erklären zu wollen um eine rechtliche Erklärung abgeben zu können.)

l  Geschäftswille liegt nur vor, wenn der Erklärende das Bewusstsein hat, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

  Das Fehlen des Geschäftswillens führt nicht zum Fehlen einer WE, ermöglicht jedoch deren Anfechtung.


l  Ex tunc ist Latein und bedeutet „von Anfang an“ (eigentlich tunc: damals). Juristen kennzeichnen mit dem Begriff ein Ereignis mit Rückwirkung, also ein Ereignis, mit dem die Rechtslage für die Vergangenheit geändert wird.


l  Ex nunc ist Lateinisch für von jetzt an. Häufig verwendet wird der Begriff im Juristenlatein, um zu kennzeichnen, dass ein Ereignis nur Wirkung für die Zukunft hat, nicht für die Vergangenheit. Das Gegenteil ist ex tunc. Ähnliche Wortbildungen sind ex ante (aus früherer Sicht) und ex post (im Nachhinein).



Abgabe einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn die WE vom Erklärenden so in Richtung auf den Erklärungsempfänger auf den Weg gebracht wurde, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist. (willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr)


Zugang einer Willenserklärung:

1.      Bei Anwesenheit:

l  Empänger muss WE akustisch richtig verstehen oder schriftlich Ausgehändigt bekommen (Tatsächliche Verfügungsgewalt über WE erlangen )

2.      Bei Abwesenheit:

l  WE muss in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers in schriftlicher Form gelangt sein.

  Der Empfänger muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben

  Die Kenntnisnahme muss dem Empfänger zumutbar sein (übliche Zeit der Briefkastenleerung)


l  Bei Postzustellung einer WE entscheidet grundsätzlich der Zugang der WE über die Rechtzeitigkeit nicht aber die Abgabe:

l  Minderjährige Familienangehörige sind zur Entgegennahme von WE nicht bestellt.


Vertrag = Zwei Übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot /Antrag – Annahme)



Annahme = Annahme ist das uneingeschränkte Einverständnis des Angebotsempfängers. Angebot und Annahme müssen sich also inhaltlich decken.

l  Das Angebot muss alle sog. Essentialia negotii enthalten ->Kaufvertrag (Kaufgegenstand + Preis) (Wesentliche Vertragsbestandteile enthalten)


l  Selbst wenn essentialia negotii im Angebot enthalten sind, kann es sein das der Erklärende kein Angebot abgeben will. Es fehlt der Rechtsbindungswille (RBW) und es handelt sich lediglich um ein „invitatio ad offerendum“ (Aufforderung ein Angebot abzugeben)


Verspätete Annahme = Neues Angebot welches wiederrum eine Annahme erfodert

Abgeänderte Annahme = Neues Angebot welches wiederrum eine Annahme erfodert


(Man stelle sich eine imaginäre Dritte Person vor die daneben steht und objektiv entscheidet)


l  Dabei sind alle Dinge heranzuziehen die der Empfänger kannte oder kennen musste.

l  Die innere Gedankenwelt einer Person spielt keine Rolle


l  Verkehrssitte : die am Rechtsverkehr beteiligten Personen handeln schon länger aus Gewohnheit in einer bestimmten Weise, sodass jeder von ihnen weiß, was gemeint ist.


Wenn beide Parteien einen Vertrag über eine Sache mit falscher Bezeichnung einigen zählt das von beiden gewollte und nicht das vereinbarte. „falsa demonstratio non nocet“ (Die falsche Bezeichnung ist unschädlich)


Mängel bei Rechtsgeschäften:


Urteils- und Einsichtsvermögen:


l  Geschäftsunfähig (0-6 Jahre)

l  Beschränkt geschäftsfähig (7-17 Jahre)

l  Voll geschäftsfähig (ab 18 Jahre)

  WE Geschäftsunfähiger sind unwirksam

  Wird ein beschränkt Geschäftsfähiger während der Dauer der Erwartung der Zustimmung der Eltern volljährig, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der elterlichen Genehmigung.


Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Wirksamkeit einer WE in 3 Schritten zu prüfen

1.      WE des Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ?

2.      Wenn ja, dann WE = wirksam

3.      Wenn nein, dann WE = schwebend unwirksam!

Rechtsfähigkeit = Die Fähigkeit Träger von Rechten (z.B Eigentum oder Besitz) und Pflichten (z.B. Erfüllung von Verbindlichkeiten, wie Zahlung eines Kaufpreises) zu sein.

l  juristische Person (Gesellschaften)

  Demnach kann ein Tier kein Vermögen vererbt werden.


Anfechtung von Willenserklärungen:


Voraussetzungen:

1.      Anfechtungserklärung §143 BGB

2.      Anfechtungsgrund (§§119,120)

l  Inhaltsirrtum („Er weiß was er sagt, weiß aber nicht was er damit sagt“)

·         Wer sich über den Inhalt seiner Willenserklärung bei dessen Abgabe nicht im klaren war oder eine WE mit diesem Inhalt garnicht abgeben wollte, kann seine WE anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er unter Kenntnis der Sachlage diese WE nicht abgegeben hätte

l  Erklärungsirrtum: „Er weiss nicht was er sagt“.

Von einem Erklärungsirrtum spricht man gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, d.h. wenn er sich z.B. verspricht oder verschreibt.

l 

l  Eigenschaftsirrtum („Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften“)

l  Übermittlungsirrtum

·         WE wurde falsch Übermittelt. Anfechtung wie bei §119

l  Irrtum wegen arglistiger Täuschung

l  Irrtum wegen widerrechtlicher Drohung

2.      Anfechtungsfristen

l  Bei Anfechtung einer WE nach §123 arglistige Täuschung oder Drohung beträgt die First 1 Jahr bei Arglist ab dem Zeitpunkt der Feststellung bei Drohung ab dem Zeitpunkt der Abstinenz des Zwanges.

l  Ansonsten 10 Jahre


Rechtsfolgen der Anfechtung:

l  Der Vertrag ist ex tunc (von Anfang an) nichtig

l  Evtl. Schadensersatzpflicht

l  Ggf. Zurückerstattung bereits erbrachter Leistungen


Formmängel:

Ausnahmen Formfreiheit:

2.      Erteilung einer Bürgschaft


è  Rechtsfolgen = Nichtigkeit der WE/ RSG

è  Heilung Formmängel

  Bürgschaft: Bezahlung der Hauptverbindlichkeit

  Grundstückserwerb: Eintraung ins Grundbuch


Stellvertretung/Stellvertreter
(recht.zivil.materiell.at.stellvertretung)

Von Stellvertretung spricht man, wenn eine Person (Vertretener) eine Willenserklärung nicht selbst fasst und abgibt, sondern einen Dritten (=Vertreter) sowohl mit der Willensbildung als auch mit der Abgabe beauftragt. Die Willenserklärungen des Vertreters werden dem Vertretenen zugerechnet, d.h. sie wirken für und gegen den Vertretenen, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB.

Geregelt ist die Stellvertretung in den § 164ff BGB. Abzugrenzen ist die Stellvertretung von der Botenschaft.


Bote ist, wer eine fremde Willenserklärung überbringt. Der Bote ist vom Stellvertreter abzugrenzen.

Stellvertretung:

Eine Stellvertretung ermöglicht es einer Person für andere Person rechtsgescäftlich zu handeln.


Voraussetzung einer wirksamen Stellvertretung:

1.      Zuläßigkeit der Stellvertretung – Ausnahme: höchstpersönliche Geschäfte (Eheschließung, Testamentseinrichtung)

2.      Abgabe einer eigenen Willenserklärung:

1.      Abgrenzung Bote Vertreter

3.      Offenkundigkeit:

1.      Offenkundigkeit des Handels im fremden Namen:

1.      ausdrücklich

2.      aufgrund der Umstände erkenbar (konkludent)


Offenkundigkeitsprinzip
(recht.zivil.materiell.at)

Mit Offenkundigkeitsprinzip wird im Rahmen der Stellvertretung das Prinzip bezeichnet, dass der Vertragspartner eines Vertreters grundsätzlich erfahren soll, wer sein Vertragspartner ist. D.h. der Vertreter muss ausdrücklich oder konkludent offen legen, in wessen Namen er handelt. Eine Ausnahme davon ist das Geschäft für den, den es angeht.


1.      Bei Bargeldgeschäften des täglichen Lebens

2.      Schlüsselgewalt §1357( Ehegatte – angemessene Deckung des Lebensbedarfs)

1.      Greift nicht bei Nichtehelichen Lebensgemeinscahften.

3.      Arten:

1.      Einzelvollmacht

2.      Gattungsvollmacht (zum Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte einer bestimmten Gattung oder Art)

3.      Generalvollmacht (zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, bei welchen Vertretung zulässig ist)

Ohne Vertretungsmacht ist wer,

l  Ohne Vollmacht oder

l  außerhalb der Vollmacht handelt.

  Schließt jemand einen Vertrag für eine andere Person ohne dessen Vollmacht ab, so hängt die Wirksamkeit von dessen Genehmigung ab.

  Bis zur Genehmigung oder Ablehnung des Vertrages bleibt der V. Schwebend unwirksam

1.      Beschränkt geschäftsfähig = Vertrag unwirksam, es sei den Zustimmung gesetzliche Vertreter.

2.      Ablehnung des Vertretenen = Erfüllung oder Schadensersatz, es sei denn der andere kannte den Mangel der Vollmacht


l  Insichgeschäft: ein Vertreter darf kein Vertrag in seinem eigenen Namen und in dessen des Vertretenen ein RSG tätigen, es sei denn es handelt sich lediglich um die Ableistung einer Verbindlichekeit.

l  Kontrahiert ein Vertreter mit sich selbst, so liegt ein Insichgeschäft vor, welches grundsätzlich gem. §181 BGB

1.      Vertreter ein RSG mit dem Vertretenen

2.      Ein Vertreter mehrere Personen in gleicher Angelegenheit (sog. Doppelvertretung) vertritt.


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