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Seminararbeit / Hausarbeit

Bilan­zie­rung des Geschäfts­wertes (Goodwill) nach HGB und IFRS/IAS

3.446 Wörter / ~17 Seiten sternsternsternsternstern_0.75 Autor Hanjo Fenninger im Feb. 2011
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Bilanzierung des Geschäftswerts (Goodwill) nach HGB und IFRS / IAS: Proseminararbeit: Lehrstuhl für ABWL, Controlling und Wirtschaftsprüfung
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Seminararbeit
Betriebswirtschaftsle­hre

Universität, Schule

WFI Ingolstadt

Note, Lehrer, Jahr

2010 Prof. i.K. Dr. Max Göttsche

Autor / Copyright
Hanjo Fenninger ©
Metadaten
Preis 8.80
Format: pdf
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Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.75
ID# 4829







Proseminar WS 2009 / 10

Bilanzierung des Geschäftswerts (Goodwill)

nach HGB und IFRS / IAS

Lehrstuhl für ABWL, Controlling und Wirtschaftsprüfung

1. Einleitung

2. Definitionen

2.1. Goodwill

2.2. Derivativer Goodwill

2.3. Orignärer Goodwill

2.4. Vermögensgegenstand

2.5. Asset Deal

2.6. Share deal

3. Bilanzierung des Goodwill nach HGB

3.1. Bilanzierung des derivativen Goodwill nach HGB

3.2. Bilanzierung des originären Goodwill nach HGB

3.3. Bilanzierung eines negativen Goodwills nach HGB im Falle eines Share Deals

4. Bilanzierung des Goodwill nach IFRS

4.1. Bilanzierung des derivativen Goodwill nach IFRS

4.2. Bilanzierung des originären Goodwill nach IFRS

4.3. Bilanzierung des negativen GoF beim Asset Deal nach IFRS

5. Unterschied der GoF Bilanzierung von IFRS und HGB

5.1. Unterschiede der Bilanzierung eines originären GoF

5.2. Unterschiede der Bilanzierung eines derivativen GoF

5.4. Unterschiede in der Folgebewertung des derivativen GoF

5.5. Unterschiede der Folgebewertung/Behandlung des negativen GoF

6. Annäherung des HGB an die IFRS im Rahmen des BilMoG

6.1. Ansatz des Goodwill bei einem Asset Deal

6.2. Ansatz und Abschreibung des Goodwill bei einem Share Deal

7. Eigene Beurteilung


1. Einleitung

,,Die Konzernrechnungslegung befindet sich im Umbruch: Mit der IAS-Verordnung hat sich der Europäische Normgeber dafür entschieden, für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in Europa ein Konzernrechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) vorzuschreiben.’’[1]

Nicht erst durch den Zusammenbruch der internationalen Finanzmärkte ist das Vertrauen auf den Investitionssektoren rund um den Globus auf ein erschreckendes Tief gefallen. Schlagwörter wie „Transparenz“ oder „Gläubigerschutz“ gibt es nicht erst seit gestern. Zwar ändern sich im Zeitalter der multinationalen Vernetzung die Art und Weise der Maßnahmen, doch im Kern geht es um Vertrauen, Glaubwürdigkeit und Vergleichbarkeit von Unternehmen.[2]

Doch mit zunehmender Komplexität steigt das Misstrauen. Hinzu kommt, dass es in anderen Ländern andere Gesetzesgrundlagen z.B. zur Bewertung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten gibt. Somit steigt das Bedürfnis nach internationaler Vergleichbarkeit der Rechnungslegung. Bereits 1973 wurde das International Accounting Standards Committee (IASC) als privatrechtlicher Verein nationaler Verbände mit Sitz in London gegründet.[3]

Einrichtungen wie einst die IASC und nun die IASB, welche im Jahr 2001 aus dieser hervorging haben sich zur Aufgabe gemacht, genau diese Problematik zu beheben. Sie schaffen internationale Richtlinien wie etwa die IAS 38 zur einheitlichen Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten in Konzernen. [4]

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2.3. Orignärer Goodwill

,,Ein sog. originärer Geschäfts- und Firmenwert entsteht im Laufe der Unternehmenstätigkeit durch den steigenden Unternehmens intern Auf- und Ausbau oben beispielhaft genannter wirtschaftlicher Werte. Der Nachweis der Existenz dieser Werte und ihre Bewertung sind schwierig, da sie nicht durch eine Markttransaktion objektiviert worden sind.’’[10]

2.4. Vermögensgegenstand

Der Vermögensgegenstand ist im HGB nicht definiert. Jedoch wurden seine Merkmale in der Fachliteratur herausgearbeitet, wonach er eigenständig verwertbar sein muss um aktiviert werden zu können.[11]

Im ,,framework’’ (F.53-59) des IFRS wird der Vermögenswert als eine Ressource definiert, über welche das Unternehmen aufgrund vergangener Ereignisse verfügt und und von der künftig ein wirtschaftlicher Nutzenzufluss, in Form von Zahlungsmitteln, erwartet wird. Dieser Nutzenzufluss muss mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eintreten (,,probability’’), die über 50% betragen muss, und der Wert des ,,assets’’ muss klar bestimmbar sein (reagible measurement’’).

Sind diese Eigenschaften erfüllt so ist der Vermögenswert zwingend zu aktivieren.

2.5. Asset Deal

Als Asset Deal bezeichnet man den Erwerb von einzelnen Vermögenswerten, welche einzelkaufmännische Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige Unternehmensteile sein können.[12]Diese werden inkl. ihrer inneren Organisation sowie ihrer Außenbeziehungen so übertragen, dass der Erwerber mit diesen erworbenen Vermögenswerten selbstständig am Wirtschaftsverkehr teilnehmen kann, und das erworbene Unternehmen seine Rechtspesönlichkeit verliert.[13]In diesem Fall wird der derivative Firmenwert, sofern er positiv ist, im Einzelabschluss ausgewiesen.[14]

2.6. Share deal

Als Share deal bezeichnet man den Anteilserwerb einer Unternehmung.[15] Die rechtliche Selbstständigkeit des anteilig erworbenen Unternehmens bleibt jedoch bestehen.[16] Somit entsteht ein Mutter Tochter Verhältnis bzw. ein Konzern, und damit wird ein Konzernabschluss notwendig gem. den Vorschriften des IFRS 3 (rev. 2008).[17]

Im Einzelabschluss wird der GoF nicht ausgewiesen, da ein Aktivtausch vorliegt. Der Goodwill wird erst im Zuge der Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss aufgedeckt.[18]

3. Bilanzierung des Goodwill nach HGB

Die im HGB festgeschriebenen Bilanzierungsregelungen bestimmen sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Demnach wird der Goodwill, im deutschen Handelsrecht im Sinne des Gläubigerschutzes bilanziert.

3.1. Bilanzierung des derivativen Goodwill nach HGB

Der Ansatz des GoF wird in den §§ 246 und 301 geregelt, die Folgebewertung wird in den §§ 253 und 309 bestimmt.

Grundlage für die Bilanzierung eines GoF nach HGB ist gem. d.....[Volltext lesen]

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3.2. Bilanzierung des originären Goodwill nach HGB

Der selbstgeschaffene Firmenwert kann handelsrechtlich nicht bilanziert werden, da dieser keinen objektivierbaren Wert darstellt. Das BilMoG räumt zwar generell die Möglichkeit zur Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände ein, der originäre Firmenwert unterliegt jedoch einem Bilanzierungsverbot.[23]

Obwohl die Bestandteile des originären Goodwills wirtschaftliche Vorteile darstellen, lassen sie sich weder einzeln noch insgesamt selbständig bewerten. Hat ein Unternehmen z. B. sehr gut eingelernte und routinierte Arbeitskräfte, so werden die Arbeitsabläufe besonders effizient ausgeführt. Aufgrund der Zeitersparnis ergeben sich hier Kostenvorteile die jedoch per Definition keinen Vermögensgegenstand darstellen und deshalb nicht zu aktivieren sind.[24]

Oberste Prämisse des HGB ist das Vorsichtsprinzip, das dem Gläubigerschutz dient, und nach welchem der originäre Geschäftswert hinreichend genau feststellbar sein müsste.

3.3. Bilanzierung eines negativen Goodwills nach HGB im Falle eines Share Deals

Sollte der Saldo aus dem Beteiligungsbuchwert und dem anteiligen Eigenkapital des Tochterunternehmens negativ sein so ist dieser negative GoF nach § 301 Abs. 3 Satz 1 als ,,Unterschiedbetrag aus der Kapitalkonsolidierung’’ auf der Passivseite der Konzernbilanz nach dem Eigenkapital auszuweisen. Dabei sind die stillen Reserven und stillen Lasten unter Beachtung der abhängig von der Wahl der Variante der Erwerbsmethode geltenden Verteilungsrestriktionen aufzudecken und aufzuteilen.[25]

4. Bilanzierung des Goodwill nach IFRS

Aufgabe der IFRS ist es, unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften, international vergleichbare Bilanzen aufzustellen. Hierbei sind die hauptsächlichen Adressaten der Rechnungslegung der IFRS die Investoren. Eine nach den IFRS erstellte Bilanz informiert über Finanz-, Vermögens-, und Ertragslage des jeweiligen Unternehmens.

4.1. Bilanzierung des Derivativen Goodwill nach IFRS

Die Bewertung des derivativen GoF ist in IFRS 3 (Business Combination) geregelt. Er ist lt. IFRS 3. Anhang A ein Vermögenswert. Er wird zum Zeitpunkt des Erwerbs mit seinen Anschaffungskosten bewertet.

Die bilanzielle Abbildung eines Asset Deals ist gem. IFRS 3.4 nur nach der Aquisitionsmethode zulässig. Hierbei wird unterstellt, dass der Erwerber unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Transaktion die Vermögenswerte und Schulden des Erworbenen kauft. Erwerber und Erworbener sind hierbei gem. IFRS 3.6 eindeutig zu bestimmen.[26]

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Im Einzelabschluss des Mutterunternehmens wird der Erworbene, aufgrund seiner eigenen Rechtspersönlichkeit, als reiner Beteiligungszugang ( Beteiligungen an Bank) ausgewiesen. Bilanziert werden diese als ,,Anteile an Tochterunternehmen’’ (investments in subsidiaries) entweder nach IAS 39 oder nach der Anschaffungskostenmethode (at cost) (IAS 27.38).

Im Rahmen der Konsolidierung wird im Konzernabschluss die Aquisitionsmethode angewendet. Sie ist der zentrale Schritt bei der Zusammenführung der Einzelabschlüsse aller zur wirtschaftlichen Einheit ,, Konzern’’ gehörenden Unternehmen zum Konzernabschluss. Bei der Konsolidierung sind folgende Schritte zu beachten.

1. Um festzustellen ob das Unternehmen verpflichtet ist, einen Konzern bzw. einen Teilkonzernabschluss zu erstellen, ist zunächst zu überprüfen ob das Unternehmen die Spitze einer nach wirtschaftlichen Kriterien abgegrenzten Unternehmensgruppe bildet. Hat das Unternehmen eines oder mehrerer Tochterunternehmen so ist es gem. IAS 27 zum Konzernabschluss verpflichtet.

2. Nun müssen die selbständigen Unternehmen ermittelt werden, die aufgrund ihres Mutter- Tochterverhältnisses in den Konzernabschluss mit einzubringen sind. IAS 27 regelt diesen Sachverhalt ebenfalls.

3. Die IFRS verlangen die angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden der einzubeziehenden Abschlüsse, sowie die Abschlussstichtage zu vereinheitlichen um einen Konzernabschluss zu erstellen (IAS 27.22-25).

4. Gem. IAS 21 müssen alle ausländischen Tochterunternehmen deren konzerneinheitlich erstellte Abschlüsse in die Konzernabschlusswährung umrechnen.

5. Der Summenabschluss ergibt sich aus den in den Konzernabschluss einzubeziehenden Abschlüssen.

6. An letzter Stelle ist die eigentliche Konsolidierung durchzuführen. Hier werden die bilanziellen Effekte aus dem Summenabschluss der konzerninternen Geschäftsbeziehungen eliminiert. Der Konzernabschluss erscheint so als ,,Fiktion der rechtlichen Einheit’’ bzw. als Abschluss der gesamten, zusammengehörigen Unternehmensgruppe.

In diesen in IAS 27.22-31 vorgeschriebenen Arbeitsschritten werden die Kapitalkonsolidierung, die Schuldenkonsolidierung, die Aufwands- und Ertragskonsolidierung und die Zwischenerfolgsminimierung sichergestellt.

Der GoF entsteht aus der Kapitalkonsolidierung da dieser im Zuge derer als Unterschiedsbetrag des Beteiligungsbuchwertes und des Eigenkapitals des anteilig erworbenen Unternehmens ausgewiesen wird. Eventuelle aufgedeckte stille Reserven haben einen negativen Einfluss auf die Höhe des GoF da sie das Eigenkapital des erworbenen Unternehmens erhöhen.[28]

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Dagegen ist eine Bilanz, erstellt nach den Regeln des IFRS, anlegerorientiert. Hier ist der Anlegerschutz (Investorenschutz) der vorrangige Rechnungslegungszweck und somit sind die Anleger die Hauptadressaten der Rechnungslegung.[31]

5.1. Unterschiede der Bilanzierung originärer GoF

Die beiden Rechnungslegungsarten weisen grundsätzlich starke Parallelen hinsichtlich der Ansatzvorschriften für den originären GoF auf. So bildet das Ansatzverbot des originären GoF im deutschen Handelsrecht keinesfalls eine Ausnahme aufgrund des Vorsichtsprinzips, sondern ist in Begründung des Ansatzverbotes mit der internationalen Sichtweise kongruent.

In Deutschland wird der GoF bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts als Aufwand verrechnet. Somit stellt die Aufwandsverrechnung des GoF eine der ältesten Bilanzierungspraktiken dar. Vor dem Hintergrund des Vorsichtprinzips ist es erstaunlich dass nur das deutsche Handelsrecht ein generelles Aktivierungswahlrecht für Erweiterungs- und Ingangsetzungsaufwendungen als ‚,lex specialis’’ gewährt.[32]

5.2. Unterschiede der Bilanzierung eines derivativen GoF

Sowohl im deutschen Handelsrecht als auch in den IFRS tritt ein derivativer GoF im Einzelabschluss nur im Falle eines Asset Deals auf.[33]

Die Bewertung des GoF nach IFRS unterscheidet sich grundlegend von der des HGB.

Auch wenn die Erstbewertung des GoF bei beiden Rechnungslegungssystemen nach dem Residualansatz bestimmt wird, bei dem sich der GoF als Differenz zwischen Anschaffungskosten und Substanzwert des erworbenen Unternehmens ergibt, können doch große Unterschiede auftreten.

Denn die Steuerlichen Bilanzierungsregeln behandeln den GoF in der Steuerbilanz unterschiedlich, was die zukünftigen Cashflows der Unternehmung beeinflusst.

Der Wert des derivativen GoF ist die Differenz aus Kaufpreis und Substanzwert des erworbenen Unternehmens. Er ist somit vom Substanzwert, der sich aus der Summe der Fair Values der Einzelgüter ergibt, abhängig. Diese werden je nach Rechnungslegungssystem unterschiedlich aktiviert und passiviert, was sich auf den Substanzwert und somit auf den GoF auswirkt, sodass sich die GoF nach IFRS und HGB wertmäßig unterscheiden können.

So versucht man im IFRS immaterielle Einzelwerte, wie z.B. Kundenstamm, vom GoF abzuspalten, um diese undiffernzierte Residualgröße so geri.....

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Laut IFRS ist für die Folgebewertung des GoF ein Impairment Test durchzuführen. Sollte sich bei diesem Test herausstellen, dass sich der GoF reduziert hat, so ist die Differenz abzuschreiben.

5.5. Unterschiede der Folgebewertung/Behandlung des negativen GoF

Bei der Folgebewertung des negativen GoF stimmen die beiden Rechnungslegungssysteme weitgehend überein, da der negative GoF in beiden im laufe der Zeit aufzulösen ist.[36]

6. Annäherung des HGB an die IFRS im Rahmen des BilMoG

6.1. Ansatz des Goodwill bei einem Asset Deal

Während der GoF vor Inkrafttreten des BilMoG vom deutschen Rechnungslegungssystem als Bilanzierungshilfe eingestuft wurde, gilt er heute laut BilMoG als aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstand mit zeitlich begrenztem Nutzungsdauer. Nach altem deutschen Handelsrecht wurden für den GoF gem. § 255 Abs. 4 HGB ein Ansatzwahlrecht eingeräumt, was eine beträchtliche Differenz zur internationalen Rechnungslegung darstellte, und einen enormen bilanzpolitischem Freiraum verursachte.

Darunter litt die bilanzielle Vergleichbarkeit von deutschen und internationalen Bilanzen hinsichtlich des GoF.[37]

6.2. Ansatz und Abschreibung des Goodwill bei einem Share Deal

Auch bei den Abschreibungsregelungen hat sich das deutsche Rechnungslegungssystem den internationalen finanziellen Rechnungslegungsstandards angenähert.

Gem. § 309 altes HGB bestand bei GoFs die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultierten, neben der Aktivierung und planmäßigen Abschreibung, die Möglichkeit der sofortigen erfolgsneutralen Verrechnung mit den (Gewinn)Rücklagen.

Im Zuge des BilMoG ist der Konsolidierungsgoodwill nun jedoch stets zu aktivieren und planmäßig oder außerplanmäßig über dessen Nutzungsdauer abzuschreiben.

Laut den IFRS muss ein Konsolidierungsgoodwill ebenfalls aktiviert werden.

Demnach hat sich auch in diesem Punkt die deutsche der internationalen Rechnungslegung angenähert.[38]

7. Eigene Beurteilung

Obwohl das Thema ’’Goodwill’’ seit Beginn des 20 Jahrhunderts eine Rolle in der Bilanzierungspolitik spielt, ist es bis heute nicht vollständig aufgearbeitet. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass sich die wirtschaftliche Landschaft seit dieser Zeit sehr verändert hat.

Zum einen wächst der Dienstleistungssektor in den Industrienationen. Wie man sich am Beispiel einer Unternehmensberatung oder einer Fastfoodkette verdeutlichen kann, spielen hier immaterielle Vermögenswerte wie Patente, Fachwissen, Kundenstamm oder Marke eine wesentliche Rolle für den Erfolg solcher Unternehmungen. Den hieraus eventuell entstehenden GoF gilt es nun bilanzpolitisch richtig, fair und vergleichbar anzusetzen, zu bewer.....

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[17] vgl. Pellens, S. 681.

[18] vgl. Buchholz 2, S. 75.

[19] vgl. Coenenberg S. 181.

[20] vgl. Baetge 1, S. 214.

[21] vgl. Baetge 1, S. 213.

[22] Baetge 1, S. 213.

[23] vgl. Coenenberg, S.182.

[24] vgl. Buchholz 1, S. 58.

[25] vgl. Baetge 1, S. 215.

[26] vgl Pellens S. 685.

[27] Born S. 273.

[28] vgl. Pellens S. 685-693.

[29] vgl. Buchholz 2, S. 75.

[30] vgl. Baetge 2, S. 242.

[31] vgl. Buchholz 2, S. 21.

[32] vgl. Schmidt 1, S. 123-124.

[33] vgl. Schmidt 1, S. 124.

[34] vgl. Schmidt 2, S. 124-125.

[35] vgl. Buchholz 1, S. 235-236.

[36] vgl. Schmidt 2, S. 126.

[37] vgl. Hayn, S. 126-127.

[38] vgl. Hayn, S. 126-127.

[39] .....


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