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Hausübung
Geschichte / Historik

Goethe Universität Frankfurt am Main

Note 1, 2016

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ID# 63026









4. September 2016

Beurteilung der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871


Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 beschreibt die "Organisation des neuen Staates" und "enthielt keinen Grundrechtskatalog". Sie lässt sich – vgl. hierzu auch das Schaubild – in mehrere Bereiche gliedern. Der "Deutsche Kaiser"1 ernennt bzw. entlässt hierbei die Reichskanzler2 & Staatssekretäre, beruft bzw. schließt den Bundesrat & den – Reichstag und hat den Oberbefehl über die Streitkräfte.

Der Reichskanzler ist für die "Politik des Reiches verantwortlich", während der Bundesrat gemeinsam (übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse) mit dem Reichstag die Reichsgesetze erlässt. Somit liegt die Legislative aufgeteilt bei Kaiser, Reichskanzler, Bundesrat und Reichstag, die Judikative bei den Reichsgerichten und die Exekutive bei den Streitkräften.

Der Einfluss des Volkes auf die Verfassung wurde durch diese gestärkt, indem es nicht mehr durch das Zensuswahlrecht eingeschränkt wurde und es geheime Abstimmungen gab. So durfte nun die gesamte männliche Bevölkerung über 25 Jahren den Reichstag durch absolutes Mehrheitswahlrecht wählen.

Die Länderparlamente wurden weiterhin nach ländereigenem Wahlrecht gewählt und in den Bundesrat entsandt. Hierbei waren allerdings - neben den 17 preußischen Plätzen - nur noch 48 von 58 Vertreterplätzen zu vergeben, welche auf 25 Bundesstaaten aufgeteilt wurden.

Entlassungen bzw. Neubesetzungen, hat. Auch hatte der Kaiser die Möglichkeit, durch seinen Reichskanzler und die 17 preußischen Stimmen im Bundesrat, die 14 nötigen Stimmen für ein Gesetzesveto aufzubringen und somit, für ihn 'schädliche' Gesetze zu verhindern, da eine fehlende Mehrheit im Bundesrat keinen übereinstimmenden Mehrheitsbeschluss mit dem Reichstag ermöglichte.

Andererseits ist die Menge der Vertreter aufgrund der Ländergröße gerechtfertigt. Somit hätte hier ggf. nur die Einzelheiten des Vetorechts angepasst werden müssen, z.B. durch eine Verteilung der nötigen Vetostimmen auf verschiedene Länder.

Auch das Mehrheitswahlrecht wies noch weiterhin Mängel auf. Zum einen konnten zwar auch Besitzlose wählen, ein großer Fortschritt gegenüber dem Zensuswahlrecht, zum anderen wurden die Mehrheitsbeschlüsse weiterhin durch ein Drei-Klassenwahlrecht beeinflusst. Diese Klassen bestanden aus dem Adel (rund 3% der Bevölkerung), dem Besitzbürgertum (17%) und der restlichen, männlichen Bevölkerung (80%).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zwar ein Fortschritt im Wahlrecht zu erkennen war und eine Besänftigung der ärmeren Bevölkerung stattfand, dennoch hatte der Kaiser weiterhin ein Machtmonopol inne, welches im späteren Verlauf der Geschichte zu einigen Problemen führte.

1 Willhelm I. (1871 – 1888); Friedrich III. (1888); Willhelm II. (1888 – 1918)

2 Otto v. Bismarck





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