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Seminararbeit / Hausarbeit

Beihilfe­kontroll­e im öffentli­ch-recht­lichen Rundfunk

1.862 / ~10 sternsternsternsternstern_0.5 Olga G. . 2012
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Seminararbeit
Rechtswissenschaft

Hochschule Pforzheim

2009 Prof. Dr. Beck

Olga G. ©
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sternsternsternsternstern_0.5
ID# 15079







Beihilfekontrolle im

öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Hochschule Pforzheim

Fachbereich 05 – Wirtschaftsrecht


Hausarbeit für die Vorlesung

„Europäische Integration“


bei Prof. Dr. Beck


im Wintersemester 2008/2009


Inhaltsverzeichnis


1. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk. 3

1.1 Was ist öffentlich-rechtlicher Rundfunk?. 3

1.2 Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. 4

2. Online-Expansion der Öffentlich-Rechtlichen. 5

2.1 Streit um Expansion. 5

2.2 Beteiligung der Europäischen Kommission. 8

2.3 12. Rundfunkänderunsstaatsvertrag. 9 In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zum Streit zwischen Privatsendern und den öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern aufgrund der Finanzierung der Öffentlich-Rechtlichen. Der aktuellste Streit zwischen ihnen betrifft das stark anwachsende Online-Angebot der ARD und des ZDF. Mit der vorliegenden Hausarbeit soll ein Überblick über dieses brisante Thema geschaffen und seine Hintergründe beleuchtet werden.


1. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk


1.1 Was ist öffentlich-rechtlicher Rundfunk?


Der öffentlich-rechtliche Rundfunk setzt sich aus autonomen, sich selbst verwaltenden Hörfunk- und Fernsehanstalten zusammen.[1] Diese Anstalten agieren unabhängig vom Staat und Wirtschaft und sind daher von keiner der beiden Seiten beeinflussbar. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk übernimmt die Aufgabe die Grundversorgung der Öffentlichkeit mit Informationen zu gewährleisten.

Die Grundversorgung setzt eine gleichwertige Programmgestaltung aus den Bereichen der Politik, Wirtschaft, Kunst und Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung voraus.[2] Durch eine Meinungsvielfalt und Staatsferne sollten diese Themenbereiche unbeeinflusst der Öffentlichkeit vermittelt werden. Die Rundfunkanstalten werden von drei Gremien geleitet und kontrolliert.

Das erste Gremium ist eine Einzelperson, der so genannte Intendant. Er lenkt den Betrieb der Anstalt und ist für die Programmgestaltung verantwortlich. Er wird von einem Verwaltungsrat überwacht, der den Status des zweiten Gremiums besitzt, kontrolliert, ob die Programmrichtlinien eingehalten werden und ob der Intendant seine Aufgaben als Geschäftsführer gewissenhaft nachgeht.

Das dritte Gremium ist der Rundfunkrat, er vertritt die Interessen der Allgemeinheit, berät und beschließt über Grundsatzfragen des Senders. Ebenfalls berät er den Intendanten bei der Programmgestaltung.[3]


Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, wie er heute aufgebaut ist, nahm am 15.06.1950 Gestalt an, als sich die sechs Landesrundfunkanstalten zu der „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“ zusammengeschlossen hatten. Wichtige Meilensteine sind der Sendestart der Tagesschau am 26.12.1952, die erste Ausstrahlung eines Fußballspiels am 24.08.1952 (HSV – Altona 93).

Anfangs war die Post für den Gebühreneinzug des öffentlich-rechtlichen zuständig. Ab 1973 müssen die Einwohner der BRD ihre Rundfunkgebühren nun an die Gebühreneinzugszentrale zahlen.


Der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk wird weiter ausgebaut und 1962 gingen der Deutschlandfunk und die Deutsche Welle auf Sendung.[4] Ein Jahr später geht das Zweite Deutsche Fernsehen auf Sendung und wird somit direkter Konkurrent der ARD.[5] 1984 wurde der Privatfunk eingeführt und damit die Monopolstellung der öffentlich-rechtlichen Sender gebrochen.

In den Urteilen von 1961, 1971 und 1981 des Bundesverfassungsgerichts entschieden die Richter, dass auch der private Rundfunk mit dem Grundgesetz vereinbar sei. 1990 nach der Wiedervereinigung traten nun auch die Sender der ehemaligen DDR der ARD bei und übernahmen das westliche Rundfunksystem. Ab dem 20.02.1975 nahm die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs ihre Arbeit auf.


1.2 Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks


Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird von Rundfunkgebühren und von Werbeeinahmen finanziert. Die Gebührenfinanzierung wurde 1969 in einem eigenen Staatsvertrag festgelegt. Die „ Beiträge“ für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erhoben und eingezogen.

Die Höhe des Finanzbedarfs wird von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) fachlich überprüft. Die Überprüfung soll Aufschluss darüber geben, ob die Rundfunkanstalten sich in ihren Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags bewegen.[6] Ebenfalls sollte der Finanzbedarf mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit übereinstimmen.



2. Online-Expansion der Öffentlich-Rechtlichen


2.1 Streit um Expansion


Im vergangenen Jahr war das Online-Angebot der ARD und des ZDFs ein großes Streitthema zwischen den Privatsendern und den Öffentlich-Rechtlichen. Die ARD und das ZDF arbeiteten eifrig daran, ihre Online- und Digitalfernseh-Angebote verstärkt zu erweitern, um im heutigen Medienzeitalter konkurrenzfähig zu bleiben und ein jüngeres Publikum anzusprechen.

Komplette Sendungen und Filme sollten gratis im Internet angeboten werden, insbesondere um die Sparte „Unterhaltung“ aufzuwerten. Die „ARD-Mediathek“[8] und die „ZDF-Infothek“[9] wachsen schnell und sind mit nicht zu unterschätzenden Kosten verbunden. So müssen zum Beispiel Server unterhalten werden, auf denen diese großen Datenmengen gelagert werden können und es muss Personal eingestellt werden, das die Portale aktuell hält.


In der „ARD-Mediathek“ sind unzählige Videoclips zu finden. Sie sind in Kategorien wie „Nachrichten“, „Politik & Zeitgeschehen“, „Wirtschaft & Börse“ auf der einen Seite, sowie „Unterhaltung & Lifestyle“ oder „Natur & Freizeit“ auf der anderen Seite unterteilt. Dahinter verbergen sich Ausschnitte aus Filmen und Serien, aber auch vollständige Sendungen, die zuvor im Fernsehen ausgestrahlt worden sind.

Die „ZDF-Infothek“ bietet ebenfalls eine breit gefächerte Sammlung von Videoclips an, die zu großen Teilen schon über die Fernsehbildschirme flimmerten. Beispielsweise die eigenproduzierten Unterhaltungsformate „Wege zum Glück“, „37 Grad“ oder „Die Küchenschlacht“.



Darüber hinaus bietet die ARD auf ihrer Website die Rubrik „Ratgeber“[10] an, in der den Besuchern Hilfestellungen zu Themen wie „Finanzen & Recht“ oder „Essen & Trinken“ vermittelt werden. Während Tipps, wie man beim Tarifwechsel mit der KFZ-Versicherung Geld sparen kann, sicherlich als für die breite Masse nützlich betrachtet werden können, muss dennoch gefragt werden, ob damit noch der öffentlich-rechtliche Auftrag verfolgt wird.

Kein Zweifel besteht in dieser Sache hingegen bei der Rubrik „Kinder“[11], die die Besucher vor allem durch Spiele unterhält und keinen allgemeinen Nutzen darstellt.


Die Privatsender sind der Meinung, die Öffentlich-Rechtlichen würden sich mit diesem großen Online-Angebot weit über die Grenzen ihres öffentlichen Auftrags der „Grundversorgung“ hinwegsetzen. Sie selbst müssen ihr Programm und ihre Existenz mühevoll durch Werbung und sonstige Einnahmen finanzieren, während die Öffentlich-Rechtlichen vom Staat mit Zwangsgebühren unterstützt werden und darüber hinaus diese Gelder auch noch für Ausgaben verwenden, die laut Ansicht der Privatsender nicht im Sinne des öffentlichen Auftrags sind.


Das Online-Angebot der ARD und des ZDFs entsprach dem Rundfunkstaatsvertrag bislang nur sehr vage. Im 10. Rundfunkänderunsstaatsvertrag vom 1. September 2008 heißt es in § 11 Abs. 1, der öffentlich-rechtliche Rundfunk habe „durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken“[13].

Das Internet oder eine „elektronische Presse“ sucht man hier vergeblich, es werden nur der Hörfunk und das Fernsehen erwähnt. Weiter wird in § 11 Abs. 3 gefordert, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe der „Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung“[14] zu dienen. Die rechtliche Grundlage, ihr Material aus den Hörfunk- und Fernsehprogrammen auch im Internet verbreiten zu dürfen, bildet der 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Mai 1999. Zum Artikel 2 des ARD-Staatsvertrags wurde ein dritter Absatz hinzugefügt, der folgendes besagt: „Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind berechtigt, gemeinsam im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten.


Im „Protokoll von Amsterdam“, das der Ministerrat der Europäischen Union 1998 verabschiedete, wird zudem anerkannt, dass „der öffentlich-rechtliche Rundfunk […] unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren.“[16] Auch dieses Protokoll ist weiträumig auszulegen, da nicht spezifisch auf das Internet eingegangen wird.


2.2 Beteiligung der Europäischen Kommission


Was die Finanzierung anbelangt, stehen die Privatsender ohnehin schon seit mehreren Jahren mit den Öffentlich-Rechtlichen auf Kriegsfuß. Dies führte dazu, dass sie sogar vor der Europäischen Kommission in Brüssel Beschwerde einlegten. Den Öffentlich-Rechtlichen wurde bereits in den Neunziger Jahren vorgeworfen, kommerzielle Dienste anzubieten, die nur geringfügig als Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesehen werden können.

Auch unter Berücksichtigung ihrer Präferenzen, ihrer Geschichte und ihrer Bedürfnisse. Die Kommission verlangte diesbezüglich jedoch die Erfüllung von drei Voraussetzungen.[17]


Erstens müssen die Mitgliedsstaaten den öffentlich-rechtlichen Auftrag klar definieren. Zweitens wird von ihnen gefordert, eines oder mehrere Unternehmen durch offizielle Rechtshandlung förmlich zu beauftragen, diesen öffentlich-rechtlichen Auftrag auszuführen beziehungsweise seine Erfüllung zu überwachen.

Drittens muss die Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Die öffentliche Finanzierung soll insoweit beschränkt werden, als dass damit der öffentlich-rechtliche Auftrag realisiert werden kann. Sollte gegen eine der drei Voraussetzungen verstoßen werden, behält sich die Europäische Kommission vor, sich einzuschalten.[18]


2.3 12. Rundfunkänderunsstaatsvertrag


Im Frühjahr 2007 konnte sich Deutschland nur knapp dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren entziehen[19], indem man sich verpflichtete, innerhalb der nächsten zwei Jahre eine klare Definition für den öffentlich-rechtlichen Auftrag der ARD und des ZDF zu schaffen und einer Behinderung der Privatsender durch sie entgegen zu wirken.[20] Zu diesem Zweckwurde der „12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag“ entworfen, der am. 1. Mai 2009 in Kraft treten soll.

In ihm wird aber nicht nur der öffentlich-rechtliche Auftrag unmissverständlicher definiert. Es sollen auch die Online-Aktivitäten der Öffentlich-Rechtlichen begrenzt werden, um eine mögliche Wettbewerbsverzerrung zwischen ihnen und den Privatsendern gar nicht erst aufkommen zu lassen.


Videos und Audiobeiträge müssen hingegen nicht sendungsbezogen sein. Diese multimedialen Internetinhalte sollen allerdings auch nur bis sieben Tage nach Veröffentlichung zugänglich sein, bei großen Sportereignissen und Spielen der Fußball-Bundesliga sogar nur bis 24 Stunden nach Veranstaltungsende. Nicht mehr im Internet anbieten dürfen die Sender unter anderem Anzeigenportale, Spiele, Musikdownloads, Partner- und Tauschbörsen sowie Ratgeberportale ohne Sendungsbezug.


Den Öffentlich-Rechtlichen entstehen für ihre Online-Angebote nach wie vor Kosten, die sie mit den Rundfunkgebühren begleichen werden. Die zu finanzierenden Angebote werden sich jedoch deutlicher nach dem neu definierten öffentlich-rechtlichen Auftrag richten und bieten den Privatsendern durch das Fehlen von reinen Unterhaltungssparten bedeutend weniger Konkurrenz.


Wie genau dieser Test funktionieren soll, ist aber noch unklar. Die Privatsender stehen einem solchen Verfahren schon jetzt skeptisch gegenüber, da seine Praxistauglichkeit noch nicht nachgewiesen werden kann.



[1] Vgl. Dussel, Konrad; Deutsche Rundfunkgeschichte, S. 192

[2]Vgl. S.3

[3] Vgl. Meyn, Hermann; Massenmedien in Deutschland, S. 147

[4] Vgl. Beck, Hanno; Medienökonomie, S. 175

[5] Vgl. Dussel, Konrad; Deutsche Rundfunkgeschichte S. 238

[6]Vgl

[7] Vgl. Beck, Hanno; Medienökonomie, S. 242

[8]

[9]

[10]

[11]

[12] Vgl.

[13]

[14] ebenda

[15]

[16]

[17] Vgl.

[18] Vgl. ebenda

[19] Vgl.

[20] Vgl.

[21] Vgl.

[22] Vgl. ebenda

[23]

[24] Vgl.

[25] Vgl.


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