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Vertragsvorlage
Jugendrecht

Bakip Steyr

2011

Elisa M. ©

0.21 Mb
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ID# 28290








Aufsichtspflicht im Kindergarten und Hort

Rechtliche Grundlagen:

Die Eltern haben die Aufgabe für die Erziehung der Kinder zu sorgen und das Wohl der Kinder zu fördern.

Dritte dürfen nur soweit eingreifen, als ihnen dies …………….. gestattet ist

  • von den Eltern selbst (=Ãœbergabe in einen Hort/Kiga/Internat)

  • aufgrund des Gesetzes (=Schulgesetz)

  • durch behördliche Verfügung (=Pflegefamilien, Jugendwohlfahrt)

    Durch eine Anmeldung in einer Kinderbetreuungseinrichtung werden ……………….. übertragen

  • Aufsichtspflicht in der Zeit, in der das Kind die Einrichtung besucht

  • Aufsichtspflicht wird von Rechtsträger an das Personal weiter delegiret

  • Im Einzelfall hat Aufsichtspflicht wer anderer (z.B.: bei Mittagessen, Gartenaufenthalt)

    Zweck ist ……….

  • Schutz des Aufsichtsbedürftigen (vor Schäden an Körper/Vermögen)

  • Schutz anderer Personen vor Aufsichtsbedürftigen.

    Pflicht der Beaufsichtigung tritt neben Pflicht der Bildung, Erziehung, Betreuung, Pflege der Kinder. Sicherheit soll gewährleistet sein + Erziehung zur altersgemäßen Selbstständigkeit.

    Inhalte:
    Maß der Aufsichtspflicht wird bestimmt durch

  • Alter

  • Eigenschaft

  • Entwicklung des Kindes

  • Gewähleistung der Situation (je größer Gefährdung, dest umfassender Aufsichtspflicht)

    In jeder Einrichtung muss Kind nach seinem Entwicklungsstand unter Berücksichtigung der Grundsätze der BILDUNG, ERZIEHUNG, BETREUUNG, PFLEGE, ERKENNTNISSE DER WISSENSCHAFT, FÖRDERUNG DER SELBST-, SACH-, SOZIALKOMPETENZ gefördert werden. Alle Bildungsangebote müssen den altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation des Kindes fördern.
     Päd muss großen Spielraum haben und auch Grundsätze gegeneinander abwägen zu können. DENN Kinder und Jugendliche müssen selbst lernen mit Risiken Gefahren umzugehen um sie bewältigen zu können.

    Pflichten:

  • Informationspflicht:
     sich über Kinder informieren
    sich über Risiken zu informieren
    Kinder über Gefahren informieren + sie zu richtigem Verhalten anleiten

  • Ãœberwachungspflicht:
    Sind Belehrungen und Ermahnungen verstanden und befolgt worden?
    Je nach Alter, Entwicklungsland, Situation kann stichprobenartiges Kontrollieren genügen
    Überwachung ist nicht auf Schritt und Tritt nötig
    Hör- und Sehkontakt muss gegeben sein
    Intensität der Beaufsichtigung = pädagogische Frage

  • Pflicht zum Eingreifen:
    Ist Schadenseintritt aufgrund des Verhaltens des Kindes wahrscheinlich do muss Aufsichtsperson eingreifen. Mit Worten oder körperlichem Einsatz

  • Schriftliche Dokumentation:
    Maßnahemn zur Erfüllung der Aufsichtspflicht muss schriftlich dokumentiert sein!

    Kriterien zur Aufsichtsführung:

    1. Faktoren (*Alter*Eigenart*Charakter*körperlicher & seelischer & sozialer Entwicklungsstand*Verhaltensauffälligkeiten*Krankheiten*Beeinträchtigungen*) sind, auch wenn Kind etwas Bestimmtes zumutbar ist, zu beachten.

    2. Gruppenverhalten (*Gruppengröße*gruppendynamische Gesetzmäßikeiten*)

    3. Gefährlichkeit der Beschäftigung (*Turngeräte*Arbeitsgeräte*)

    4. Örtliche Umgebung (*geschlossener Raum*Spielplatz*Straßenverkehr*)

    5. Persönliches Verhältnis zu Päd.

    6. Erfahrung der Päd.

    7. Rechtsvorschriften (*Straßenverkehrsordnung)

    Beförderung eines Kindes mit Kindergartentransport:

    Hierbei ist das Kind immer an Begleitperson im Bus (ect.) zu übergeben.
    Begleitperson muss Kind immer beim Ein- und Aussteigen behilflich sein und für sicheres Öffnen und Schließen der Türen sorgen.
    Erzieherische Maßnahmen zum verkehrsgerechtem Verhalten müssen stattfinden. (Überqueren der Straße, Bushaltestellen, Abholen vom Kiga)
    Beim Abholen muss Kind von der Haltestelle an Eltern übergeben werden, dürfen NICHT alleine nachhause gehen! Ist das nicht möglich wird das Kind wieder in den Kindergarten gebracht.





    Aufsichtspflicht im Hort:

    Anderer Maßstab der Aufsicht aufgrund größerer Selbständigkeit. Es kann daher auch vereinbart werden, dass Kind während Besuchszeiten Hort verlassen darf (z.B.: wegen Musikschule).
    Wird Kind nicht abgeholt/ist Abholer zur Abholung nicht berechtigt kann/wird Aufsichtszeit über festgelegte Zeiten erstrecken.
    Kigakind darf KEINESFALLS sich selbst überlassen werden. Konkrete Vorgangsweise sollte mit Rechtsträger besprochen werden. Für Hortkinder gilt dies nur wenn mit Eltern vereinbart wurde, dass Kind immer abgeholt wird.
    Außerhalb der Einrichtung gilt diese Regelung nur wenn Kind an Veranstaltung von Einrichtung teilnimmt (z.B.: Spaziergänge, Ausflüge, Exkursionen,…)










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