Aufsichtspflicht
im Kindergarten und Hort
Rechtliche
Grundlagen:
Die Eltern haben die
Aufgabe für die Erziehung der Kinder zu sorgen und das Wohl der
Kinder zu fördern.
Dritte dürfen nur
soweit eingreifen, als ihnen dies …………….. gestattet ist
von den Eltern
selbst (=Ãœbergabe in einen Hort/Kiga/Internat)
aufgrund des
Gesetzes (=Schulgesetz)
durch behördliche
Verfügung (=Pflegefamilien, Jugendwohlfahrt)
Durch eine Anmeldung in
einer Kinderbetreuungseinrichtung werden ………………..
übertragen
Aufsichtspflicht
in der Zeit, in der das Kind die Einrichtung besucht
Aufsichtspflicht
wird von Rechtsträger an das Personal weiter delegiret
Im Einzelfall hat
Aufsichtspflicht wer anderer (z.B.: bei Mittagessen,
Gartenaufenthalt)
Zweck ist ……….
Schutz des
Aufsichtsbedürftigen (vor Schäden an Körper/Vermögen)
Schutz anderer
Personen vor Aufsichtsbedürftigen.
Pflicht der
Beaufsichtigung tritt neben Pflicht der Bildung, Erziehung,
Betreuung, Pflege der Kinder. Sicherheit soll gewährleistet sein +
Erziehung zur altersgemäßen Selbstständigkeit.
Inhalte:
Maß
der Aufsichtspflicht wird bestimmt durch
Alter
Eigenschaft
Entwicklung des
Kindes
Gewähleistung der
Situation (je größer Gefährdung, dest umfassender
Aufsichtspflicht)
In jeder Einrichtung
muss Kind nach seinem Entwicklungsstand unter Berücksichtigung der
Grundsätze der BILDUNG, ERZIEHUNG, BETREUUNG, PFLEGE, ERKENNTNISSE
DER WISSENSCHAFT, FÖRDERUNG DER SELBST-, SACH-, SOZIALKOMPETENZ
gefördert werden. Alle Bildungsangebote müssen den altersgemäßen
Lernformen entsprechen und die Sozialisation des Kindes fördern.
ïƒ
Päd muss großen Spielraum haben und auch Grundsätze gegeneinander
abwägen zu können. DENN Kinder und Jugendliche müssen selbst
lernen mit Risiken Gefahren umzugehen um sie bewältigen zu können.
Pflichten:
Informationspflicht:
ïƒ
sich über Kinder informieren
ïƒ sich
über Risiken zu informieren
ïƒ Kinder
über Gefahren informieren + sie zu richtigem Verhalten anleiten
Ãœberwachungspflicht:
ïƒ Sind
Belehrungen und Ermahnungen verstanden und befolgt worden?
ïƒ Je
nach Alter, Entwicklungsland, Situation kann stichprobenartiges
Kontrollieren genügen
ïƒ Ãœberwachung
ist nicht auf Schritt und Tritt nötig
ïƒ Hör-
und Sehkontakt muss gegeben sein
ïƒ Intensität
der Beaufsichtigung = pädagogische Frage
Pflicht
zum Eingreifen:
ïƒ Ist
Schadenseintritt aufgrund des Verhaltens des Kindes wahrscheinlich
do muss Aufsichtsperson eingreifen. Mit Worten oder körperlichem
Einsatz
Schriftliche
Dokumentation:
Maßnahemn zur
Erfüllung der Aufsichtspflicht muss schriftlich dokumentiert sein!
Kriterien zur
Aufsichtsführung:
Faktoren
(*Alter*Eigenart*Charakter*körperlicher & seelischer &
sozialer
Entwicklungsstand*Verhaltensauffälligkeiten*Krankheiten*Beeinträchtigungen*)
sind, auch wenn Kind etwas Bestimmtes zumutbar ist, zu beachten.
Gruppenverhalten
(*Gruppengröße*gruppendynamische Gesetzmäßikeiten*)
Gefährlichkeit
der Beschäftigung (*Turngeräte*Arbeitsgeräte*)
Örtliche
Umgebung (*geschlossener
Raum*Spielplatz*Straßenverkehr*)
Persönliches
Verhältnis zu Päd.
Erfahrung
der Päd.
Rechtsvorschriften
(*Straßenverkehrsordnung)
Beförderung eines
Kindes mit Kindergartentransport:
Hierbei ist das Kind
immer an Begleitperson im Bus (ect.) zu übergeben.
Begleitperson
muss Kind immer beim Ein- und Aussteigen behilflich sein und für
sicheres Öffnen und Schließen der Türen sorgen.
Erzieherische
Maßnahmen zum verkehrsgerechtem Verhalten müssen stattfinden.
(Überqueren der Straße, Bushaltestellen, Abholen vom Kiga)
Beim
Abholen muss Kind von der Haltestelle an Eltern übergeben werden,
dürfen NICHT alleine nachhause gehen! Ist das nicht möglich wird
das Kind wieder in den Kindergarten gebracht.
Aufsichtspflicht im
Hort:
Anderer
Maßstab der Aufsicht aufgrund größerer Selbständigkeit. Es kann
daher auch vereinbart werden, dass Kind während Besuchszeiten Hort
verlassen darf (z.B.: wegen Musikschule).
Wird Kind nicht
abgeholt/ist Abholer zur Abholung nicht berechtigt kann/wird
Aufsichtszeit über festgelegte Zeiten erstrecken.
Kigakind darf
KEINESFALLS sich selbst überlassen werden. Konkrete Vorgangsweise
sollte mit Rechtsträger besprochen werden. Für Hortkinder gilt dies
nur wenn mit Eltern vereinbart wurde, dass Kind immer abgeholt wird.
Außerhalb der Einrichtung gilt diese Regelung nur wenn Kind an
Veranstaltung von Einrichtung teilnimmt (z.B.: Spaziergänge,
Ausflüge, Exkursionen,…)