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Seminararbeit
Gesundheitswesen

BUW Wuppertal

2010

Hugo M. ©
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ID# 46848







Bergische Universität Wuppertal

Fachbereich Wirtschaftswissenschaft


Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung


Prüfungsgebiet: Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement

Prüfer:

Abgabetermin 23.03.2012

Vorgelegt von: (Matr. )

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitende Fragestellung S. 3

2. Arzneimittelarten S. 4

3. Von der Entwicklung eines Arzneimittels S. 5

3.1 Allgemeine Informationen S. 5

3.2 Forschung und Entwicklung und präklinische Entwicklung S. 6

3.3 Klinische Studien S. 6

4. Die Arzneimittelzulassungsvarianten S. 7

4.1 Die EMEA – Zulassungsverfahren S. 7

4.2 Zulassung auf gegenseitige Anerkennung/dezentrales Verfahren S. 8

5. Arzneimittelerstattung S. 9

5.1 Erstattungsrichtlinien in Deutschland S. 9

5.2 Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen S. 9

6. Arzneimittelkosten in der GKV S. 10

6.1 Entwicklung einer Kostenexplosion S. 11

6.2 Mögliche Einsparpotentiale S. 11

7. Fazit S. 12


  1. Einleitende Fragestellung

Die sogenannte „Praxisgebühr“, Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung und die Erstattung von Arzneimittelkosten werden in Deutschland regelmäßig kontrovers diskutiert. Aber was führt dazu, dass eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführen muss? Warum haben Krankenkassen Probleme kostendeckend zu wirtschaften? Dies sind Fragen, die die deutsche Bevölkerung in regelmäßigen Abständen beschäftigen.

Es scheint ja einige Probleme im deutschen Gesundheitssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zu geben. In welchen Bereichen sind diese Probleme?

Ein Problem, das in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, ist die Arzneimittelversorgung. Sie wird immer teurer.

In dieser Arbeit wird die Arzneimittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet, angefangen mit den Fragestellungen: Was ist überhaupt ein Arzneimittel? Welche Arzneimittelarten existieren überhaupt auf dem deutschen Gesundheitsmarkt?

Als nächsten Schritt betrachtet diese Arbeit die Entwicklung von Arzneimitteln bis hin zu seiner Zulassung. Bei der Zulassung unterscheiden wir zwischen zwei Arten. Diese werden im Folgenden aber noch genauer beschrieben. Wenn ein Medikament eine Zulassung bekommen hat, darf es in Deutschland zwar schon verkauft und verschrieben werden, aber es muss erst von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als erstattungsfähig anerkannt werden, damit die gesetzlichen Krankenversicherungen das Arzneimittel auch übernehmen können.

Der G-BA gibt in den meisten Fällen einen Auftrag an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Unter diesem Aspekt werden die Aufgaben des IQWiG genauer beleuchtet. Außerdem wird geschaut, wie das Institut ein Arzneimittel bewertet.

Als letzten Punkt werden die Arzneimittelkosten betrachtet. Es wird erkennbar sein, dass in der meisten Zeit die Arzneimittelausgaben steigen. Um dem entgegenzuwirken werden dann abschließend mögliche Einsparpotentiale genannt, wie die Arzneimittelkosten langsamer steigen oder sogar gesenkt werden können. Wenn eine Einsparung in diesem Bereich gelingt, wäre es möglich, dass die Krankenkassen besser wirtschaften können, keinen Zusatzbeitrag erheben müssen und somit eine optimale Versorgung der Bevölkerung im Bereich Krankenversicherung gewährleistet wird.


  1. Arzneimittelarten

Der Arzneimittelbereich gehört mit all seinen Facetten zu den wichtigsten Bereichen im Gesundheitswesen.

Abb. 1: Arzneimittelarten

Arzneimittel sind Stoffe, die zum Gebrauch im oder am menschlichen/ tierischen Körper bestimmt sind. Sie dienen als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhafter Beschwerden. Sie werden angewendet oder verabreicht, um entweder die physiologische Funktion durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen,

Quelle: Kunz 2001 S. 41

zu ändern oder zu beeinflussen, außerdem um eine medizinische Diagnose zu stellen (vgl. § 2

Abs. 1 Arzneimittelgesetz.)Arzneimittel lassen sich in drei Kategorien klassifizieren. Die

Kategorien sind verschreibungs- oder apothekenpflichtig und freiverkäuflich.

Zur ersten Kategorie gehören verschreibungspflichtige Arzneimittel. Diese dürfen nur nach Verschreibung eines Arztes in der Apotheke abgegeben werden. Daneben gibt es rezeptfreie Arzneimittel, die nur in der Apotheke ausgehändigt werden dürfen. Diese sind die so genannten apothekenpflichtigen, freiverkäuflichen Arzneimittel. Die dritte Kategorie bilden die freiverkäuflichen Arzneimittel und Medikamente.

Diese dürfen auch in Drogerien, Reformhäusern und Supermärkten vertrieben werden. Sie werden auch Over-The-Counter-Präparate (OTC-Präparate) genannt, da sie am Schalter erhältlich sind (Vgl. Schmeisser et al. 2007 S.29; Ortwein, I 2001).

Der Arzneimittelmarkt unterscheidet zusätzlich noch Originalpräparate und Generika.

Originalpräparate sind Medikamente, die als Innovation noch einen nachweisbaren Zusatznutzen besitzen. Diese sind durch den Aspekt der Innovation patentgeschützt. Als Abgrenzung zu den Originalpräparaten existieren auf dem Arzneimittelmarkt auch Generika. Diese sind ein wirkstoffgleiche Folgeprodukte eines Originalpräparates. Es darf nach Ablauf des Patentschutzes von Pharmaherstellern produziert werden.

Demnach ist das Generikum dem Erstanbieterprodukt gegenüber äquivalent. Es entspricht in der Zusammensetzung, der Darreichungsform und der Bioäquivalenz des Originalpräparates (Vgl. § 24b Arzneimittelgesetz). Es ist jedoch kostengünstiger als das Originalmedikament, da die Hersteller sich die Kosten für Forschung und Entwicklung einsparen können. Generika werden zusammen mit dem Originalpräparat von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Festbetragsgruppen eingeordnet (vgl. § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V).

Das heißt, dass das Präparat von der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem festgelegten Festbetrag bezahlt wird.

Der Verordner (Arzt) ist angehalten bei patentfreien Arzneimitteln, nur noch den Wirkstoff zu verschreiben. Dies bezeichnet man als Aut-Idem-Regelung (vgl. Schmeisser et al. 2007 S. 40). Der Apotheker wählt unter wirkungsgleichen Medikamenten eines aus der unteren Preisregion aus und gibt danach das Medikament mit dem festgelegten Wirkstoff an den Patienten ab. Liegt der Preis unter dreißig Prozent des in der Festbetragsgruppe gewählten Preises, ist das Medikament für den Patienten sogar kostenfrei zu erhalten (vgl. §31 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V).

Apotheken sollen die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen (vgl. Ambrosius et al. 2010; § 1 Abs.1 ApoG ).

  1. Von der Entwicklung eines Arzneimittels

3.1 Allgemeine Informationen

Arzneimittel sind als Therapieform wichtig für die ärztliche Behandlung von Krankheiten. Dennoch werden laut Schätzungen nur aus ca. 5.000 - 10.000 Stoffen ein zugelassenes Arzneimittel. Die Wahrscheinlichkeit eines Wirkstoffkandidaten, der die präklinischen Tests durchläuft und die Zulassung erreicht, liegt bei ca. 6%.

Die Kosten für die Entwicklung eines neuen Wirkstoffes wurden im Jahr 2006 auf bis zu 1,3 Milliarden US-Dollar geschätzt (Vgl. Ecker 2010. S. 108).

Es gibt mehrere Phasen, die zur Entwicklung eines Arzneimittels nötig sind: die Phasen der Forschung und Entwicklung, die präklinische Entwicklung, die klinischen Studien und als letzter Schritt die Arzneimittelzulassung.

Anschließend folgen die Preisverhandlungen, worauf in dieser Arbeit nicht eingegangen wird.

3.2 Forschung und Entwicklung und präklinische Entwicklung

Sie ist kostspielig, da erst einmal ein neuer Wirkstoff gefunden werden muss, was seine Zeit dauert. Die Kosten für F&E liegen derzeit bei ca. 8% der gesamten Forschungs- und Entwicklungsleistung der deutschen Wirtschaft. (Vgl.

Ecker 2010 S.110).

In dieser Phase der präklinischen Entwicklung, wird der Wirkstoff im Detail untersucht. Man schaut, ob diese Substanz es überhaupt Wert ist, weiter entwickelt zu werden. Danach werden mit der sogenannten Leitsubstanz viele Tests an Tieren durchgeführt. Dabei wird das Augenmerk darauf gelegt, ob die Wirkung des Stoffes auch im Organismus nachzuvollziehen ist.

Der Wirkstoff wird an mehreren Tierarten erprobt, um Informationen über Resorption, Metabolisierung und Elimination der Substanz aus dem Körper und deren Nebenprodukte zu gewinnen. Des Weiteren wird überprüft, ob dieser Wirkstoff Schäden bei Schwangerschaft für den menschlichen Organismus bringen kann. Wenn Schädigungen ausgeschlossen werden können, bekommt der Wirkstoff vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder von Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Genehmigung, in klinischen Test erprobt zu werden.

Die präklinische Entwicklung eines Wirkstoffes nimmt ca. drei bis fünf Jahre in Anspruch. Sie kostet ca. 100 Mio. Euro (Hayek et al 2008 S. 105ff ).

3.3 Klinische Studien

Nach den präklinischen Tests werden die Klinischen Studien durchgeführt. Ca. zwei Drittel der Gesamtkosten der Arzneimittel entfallen auf den Bereich der klinischen Studien. Ein Arzneimittel muss drei Phasen in Klinischen Studien überstehen.

Klinische Studien dürfen in Deutschland nur nach bestimmten Richtlinien erfolgen. Diese strengen Richtlinien sind in der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung

Abb. 2: Phasen einer klinischen Studie


Quelle: Haye et al (2008) S. 110

von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung - GCP-V) geregelt. Sie bestimmt wie verfahren wird und wie im Detail die Studie aufgebaut sein soll_ und welche Bestimmungen eingehalten werden müssen. (Vgl. Hayek et al 2008 S. 107). Ca. zwei Drittel der Gesamtkosten der Arzneimittel entfallen auf den Bereich der klinischen Studien. Ein Arzneimittel muss drei Phasen in Klinischen Studien überstehen. Es gibt insgesamt vier Phasen im Bereich klinischer Studien. In der ersten Phase testet man das Präparat an einer geringen Gruppe gesunder Probanden (ca. 60-80 Probanden). Hierbei untersucht man, ob die Substanz wirklich so wirkt wie sie soll. Des Weiteren versucht man in dieser Phase herauszufinden, wie der Stoff im Körper wirkt, und wie er metabolisiert wird. Außerdem sucht man schon nach einer möglichen Dosierung, die zur Behandlung bestimmter Krankheiten in Frage kommt. Wenn man all diese Fragen beantwortet hat, entscheidet man, ob es sich lohnt die Substanz weiter klinisch zu testen oder die Entwicklung eines möglichen Medikamentes abbricht.

Nach diesen Ergebnissen wird wieder überprüft, ob es sich lohnt die Substanz weiter zu erforschen.

Wenn die Substanz die zweite Phase überstanden hat, kommt sie in die dritte und entscheidende Phase. Hier wird mit ca. 1000 – 5000 Probanden die Substanz weiter erforscht. Diese Phase stellt die Wirksamkeit und Verträglichkeit unter Beweis. Man untersucht, ob die Substanz in der Anwendung sicher ist.

Man schaut, ob sie optimal verträglich ist und ob sie besser ist als andere Substanzen zur Behandlung der Erkrankung. Wenn diese Ergebnisse für den Pharmahersteller positiv sind, kann er die Substanz endlich zur Zulassung einreichen.

Die vierte Phase ist eine Studie nach der Zulassung. Wenn auf langfristige Sicht keine erkennbaren Nebenwirkungen der Substanz auftreten und bei der täglichen Anwendung der Substanz auch andere Zusatznutzen entstehen (z.B. Behandlung von anderen als der vorgesehenen Krankheit), zieht der Pharmahersteller seine Schlüsse und entscheidet, ob die Substanz weiter verbessert werden muss, oder ob sie sich für einen anderen Behandlungszweig eignet, und ob sie zu dessen Zweck oder zur Verbesserung der ursprünglichen Therapie angepasst werden muss.(Vgl.

Haye et al 2008 S. 109)

  1. Arzneimittelzulassungen

4.1 Zulassung über die EMEA

Es gibt mehrere Möglichkeiten für den Pharmahersteller; sein Arzneimittel für den Pharmamarkt in Europa bzw. für einzelne Länder zuzulassen.

Zum einen gibt es die Zulassung über die Europäische Union. Sie wird auch als zentrales Verfahren genannt, da hier an einem Ort entschieden wird, ob ein Arzneimittel in allen Mitgliedsstaaten der EU zugelassen wird.

Bei dem zentralen Verfahren wird das Arzneimittel über die European Medicines Agency (EMEA) bewertet.

Diese Bewertung und Interaktionen nach der Bewertung dürfen maximal 210 Tage dauern. Nach dieser Frist wird ein Votum der Entscheidung des wissenschaftlichen Rates an die Kommission der EMEA weitergeleitet. Die Kommission trifft nach Prüfung aller Unterlagen innerhalb von 90 Tagen alle Beschlüsse, damit abschließend das Arzneimittel für alle Mitgliedsstaaten der EU zugelassen wird.

Vorteil dieses Verfahrens ist, dass nach der Zulassung das Arzneimittel in allen EU-Staaten zugelassen ist. Des Weiteren muss der Pharmahersteller nur bei einer Bewertungskommission einen Antrag stellen und hat innerhalb von maximal 300 Tage die Zulassung ihrer Substanz. (Göben 2011 S. 314)

4.2 Zulassung auf gegenseitige Anerkennung/dezentrales Verfahren

Eine weitere Möglichkeit ist die Zulassung auf gegenseitige Anerkennung, nachdem die Substanz die vier oben erwähnten Phasen der klinischen Tests durchlaufen hat.

In einem nationalen Verfahren wird entschieden, ob ein Arzneimittel seine Zulassung bekommt oder nicht.

§ 24b AMG besagt, ein Arzneimittel anzuerkennen, das in einem anderen EU-Land auf Grundlage der Beurteilung dieses Staates zugelassen ist. Dies muss in der Regel innerhalb von 90 Tagen geschehen. Von diesem Vorgehen ist jedoch abzuweichen, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass eine schwerwiegende Gefährdung durch das Arzneimittel für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht. (Vgl. § 24b Abs. 2 Arzneimittelgesetz).

Das Arzneimittelgesetz regelt auch das sogenannte dezentralisierte Verfahren.

Es ist jedoch ein größerer Kostenaufwand für die Pharmahersteller Arzneimittelzulassungsanträge für mehrere Länder vorzubereiten­ als für eine Behörde wie die EMEA. (Vgl. § 24b Abs. 3 Arzneimittelgesetz; Göben 2011 S. 315)

  1. Arzneimittelerstattung

5.1 Allgemeine Erstattungsrichtlinien in Deutschland

Nach der Hürde der Arzneimittelzulassung muss in Deutschland noch die Arzneimittelerstattung geregelt werden.

Dies ist Voraussetzung dafür, dass ein Arzneimittel durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet wird. Zuständig dafür ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Er ist das oberste Beschlussorgan der Selbstverwaltung im gesetzlichen Gesundheitswesen. Der G-BA setzt sich zusammen aus Vertretern von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland.

Er bestimmt mit seinen Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Arzneimittelerstattung gibt er einen Auftrag an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. (Vgl. § 91 Sozialgesetzbuch V)

5.2 Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Die Aufgaben des IQWiG sind im Sozialgesetzbuch V geregelt.

Diese Bewertung kann jedoch erst erfolgen, nachdem der G-BA einen Auftrag an das fachlich unabhängige, rechtsfähige und wissenschaftliche Institut, dem IQWiG, gegeben hat. Dabei gibt das IQWiG jedoch keine bindende Entscheidung ab, sondern nur eine „Empfehlung“, ob ein Arzneimittel erstattungsfähig sein soll oder nicht. Die endgültige Entscheidung obliegt dem G-BA. (Vgl. Dierks et. al 2008S. 3f)

Bei der Bewertung von Arzneimitteln legt das IQWiG sein Augenmerk auf den Zusatznutzen gegenüber einer anderen medikamentösen oder nicht medikamentösen Alternative.

Grundlage für die Bewertung von Arzneimitteln sind nur Studien einer Evidenzstufe, die zum Nachweis eines Nutzens geeignet ist. (Vgl. IQWiG 2012 Methodenpapier 4.0)

Nach der Auftragsvergabe durch den GB-A wird das zu begutachtende Arzneimittel an eine Projektgruppe aus dem jeweiligen Ressort gegeben. Diese ist dafür zuständig, dass die bearbeitete Frage an das IQWiG beantwortet werden kann. In der Projektgruppe wird die Fragestellung konkretisiert und die Zielkriterien werden definiert. Dabei bezieht die Projektgruppe auch externe Expertisen und Meinungen zu rate. Danach entwickelt die Projektgruppe einen Berichtsplan. Der Berichtsplan ist vergleichbar mit einem Studienprotokoll einer geplanten Klinischen Studie. Die wichtigsten Themen sind die Zielkriterien, die Ein- und Ausschlusskriterien,

Abb. 3: Kosten-Nutzen-Bewertung des IQWiG

Quelle: IQWiG 2012

die Methodik der Bewertung und die Beschaffung und Bewertung von Informationen. Nach Entwicklung des Berichtplans und nach Informationsbeschaffung entsteht aus den beiden Teilen ein Vorbericht, der veröffentlicht wird. Der Auftraggeber die Pharmaunternehmen haben nun die Möglichkeit angehört zu werden. Danach werden alle Informationen zusammengetragen, in den Abschlussbericht eingebracht und das endgültige Arbeitsergebnis erstellt.

Sie sind nach den ärztlichen Leistungen und den Pflegeleistungen die drittgrößte Ausgabengruppe im Gesundheitsbereich. (Vgl. Destatis 2012 Gesundheitsausgaben)

Anteilig am Bruttoinlandsprodukt lagen die Gesundheitsausgaben in den Jahren 2000 bis 2009 zwischen 10,3 % und 11,6 %, im Jahr 2009 bei ca. 1,9 % der Gesamtausgaben des Bruttoinlandsprodukts. (Vgl. Destatis 2012 BIP)

6.1 Entwicklung einer Kostenexplosion

Die Arzneimittelkosten lagen 2000 bis 2009 zwar immer in einem Bereich von 10,3 % bis 11,6 %, absolut jedoch bedeutete das ein Volumen von ca. 26.330.000 € im Jahr 2000 und 45.175.000 €. Das entspricht einem Anstieg um ca.71,6 % innerhalb von 10 Jahren. (Destatis 2012 S. 15)

Wenn man sich die Entwicklung von Arzneimittel-kosten auf die Jahre verteilt genauer untersucht, fällt auf, dass sie fast immer angestiegen sind. Es gibt allerdings zwei Jahre, in denen die Aus-gaben für Arzneimittel zurück-gegangen sind. Im Jahr 1993 gab es die Einführung einer preisabhäng-

Abb. 4: Gesundheitsausgaben von Arzneimitteln

Quelle: Destatis 2012

igen Zuzahlung auf Arzneimittel, im Februar 2002 wurde das Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz in Kraft gesetzt. Dies beinhaltete, dass unter anderem der Apothekenrabatt von 5% auf 6% erhöht wurde. Dies ist ein Rabatt, der den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) bei der Bezahlung von den Apotheken gewährt wird. Des Weiteren wurde die Aut-Idem-Regelung beschlossen. Diese beinhaltet, dass ein Arzt durch Nicht-Setzen des Kreuzes im Feld Aut-Idem auf der Arzneimittelverordnung ein Generikum (günstigeres Präparat als das Originalpräparat) verschreibt.(Vgl. Ficke 2008 S. 7 u. S.12)

2004 wurden die Zuzahlungsrichtlinien für Arztbesuche und Arzneimittel geändert. Von nun an mussten Patienten bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal 10 € und bei jedem Arzneimittel, das von der GKV erstattet wird, 10% der Kosten des Arzneimittels, mindestens 5€, aber maximal 10 € pro Arzneimittel, allerdings nicht mehr als das Arzneimittel kostet, bezahlen. Ausnahme: es handelt sich um ein Generikum, das maximal 30 % des Preises der Maximalgrenze der Arzneimittelgruppe kostet. (Festbetragsregelung) (Vgl. §§ 61, 31 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V)


6.2 Mögliche Einsparpotentiale


Wie man aus der zeitlichen Entwicklung entnehmen kann, gibt es Möglichkeiten die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung einzusparen. Eine Möglichkeit, die sich bewährt hat, ist die Möglichkeit der Änderung der Gesetzgebung im Bereich gesetzlicher Zuzahlungen.

Ein weiteres Einsparpotential gibt es im Bereich der Verschreibung von Generikapräparaten. Dadurch lassen sich die Kosten wiederum einsparen. In jüngster Vergangenheit ließen sich auch Kosten im Bereich Rabattverträge einsparen. Rabattverträge sind Verträge zwischen Krankenkassen mit Generikahersteller, die Arzneimittel zu günstigeren Kosten anbieten als auf dem Arzneimittelmarkt üblich. (Vgl. Fricke 2008 S.14).

Eine Weitere Einsparmöglichkeit besteht im Bereich der Gesetzgebung für Zwangsrabatte. Dies sind festgeschriebene Rabatte, die die GKV z.B. von Pharmaherstellern und Apotheken bekommt. Beispielsweise bekommen Krankenkassen ab dem 01.01.2011 einen Rabatt auf verschreibungspflichtige Arzneimittel von 2,05 € pro Medikament. 2009 betrug der Rabatt lediglich 1,75 €. Durch eine Änderung der Rabatte gibt es diverse Möglichkeiten Kosten im Arzneimittelsektor einzusparen. (Vgl.

Coenen et. al 2012 S. 212)

Schließlich ist die Kosten-Nutzen-Bewertung durch das IQWiG zu benennen. Das IQWiG bewertet in Form einer Kosten-Nutzen-Analyse neue Arzneimittel auf einen Zusatznutzen für die Patienten in Bezug auf die bisher gültige Therapieform bzw. bereits bestehender Arzneimittel. Dadurch können Scheininnovationen besser erkannt werden und gar nicht erst in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen geraten.

Wie sich eine Kostenersparnis auswirken wird, muss in Zukunft noch beobachtet werden, da es bisher zu wenig Erfahrungen gibt, wie viele Arzneimittel einen Zusatznutzen haben und welche nicht. Aktuell hat das IQWiG zehn Bewertungen durchgeführt. 24 Bewertungen laufen derzeit, und bei einem Arzneimittel gibt es schon Preisverhandlungen. (Vgl. Ärzte Zeitung 2012 Nr. 25 S. 1) Wie sich die Kostenersparnis entwickeln wird, muss abgewartet werden.

  1. Fazit

Wichtig ist jedoch generell, die Kosten für die Entwicklung und die Abgabe an die Patienten allgemein erschwinglich zu halten, da eine immer älter werdende Bevölkerung auf Arzneimittel immer häufiger angewiesen sein wird. Zum Beispiel ist Spielraum bei den Krankenkassen im Bereich Rabattverträgen. Des Weiteren wird sich noch zeigen, ob die Arzneimittelkostensteigerungen durch das IQWiG gedämpft werden können.

Aber das ist noch abzuwarten.

Wir können heute noch nicht absehen, wie sich die Arzneimittelkosten in Zukunft entwickeln werden. Es muss eine Kostensenkung eintreten, aber wie diese aussehen wird, entscheiden im Endeffekt Politik und Pharmaindustrie, und man muss letztlich abwarten, welche Ideen in der nächsten Gesundheitsreform beschlossen werden.

Literaturverzeichnis

ApoG, vom 1980 (1993): Gesetz über das Apothekenwesen. Online verfügbar unter

Ambrosius, Markus; Fuhrmann, Stefan; Klein, Bodo; Fleischfresser, Andreas (2010): Arzneimittelrecht. Handbuch für die pharmazeutische Rechtspraxis. In: Arzneimittelrecht.

Ärztezeitung (2009): Festbeträge - seit 20 Jahren Eckpfeiler der Kostendämpfung. vom 25.09.2009. In: Ärztezeitung (173), S. 9. Online verfügbar unter

Ärztezeitung (2012): Streit um frühe Nutzenbewertung eskaliert. In: Ärztezeitung (25), S. 1. Online verfügbar unter zuletzt geprüft am 16.03.2012.

Coenen, Michael; Haucap, Justus; Herr, Annika; Kuchinke, Björn A. (2011): Wettbewerbspotenziale im deutschen Apothekenmarkt. In: ORDO (62), S. 205–230.

Deutsch, Erwin; Duttge, Gunnar; Schreiber, Hans-Ludwig; Spickhoff, Andreas; Taupitz, Jochen (Hg.) (2011): Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim. Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg.

Dierks, Christian; Grau, Ulrich; Mehlitz, Antonia; Nitz, Gerhard (2008): IQWiG und Industrie -- Rechtliche Fragen zum Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. In: IQWiG und Industrie.

Ecker, Thomas (2010): Handbuch Market Access. Marktzulassung ohne Nebenwirkungen. 1. Aufl. Düsseldorf: Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt.

Göben, (2011): Arzneimittelzulassung in Deutschland und Europa: Harmonisierung oder Zentralisierung? In: Erwin Deutsch, Gunnar Duttge, Hans-Ludwig Schreiber, Andreas Spickhoff und Jochen Taupitz (Hg.): Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim. Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg, S. 313–320.

Haye, Rainer; Gebauer, Alexander (2008): Die Entwicklung eines Arzneimittels. In: Schöffski, Frank-Ulrich Fricke und Werner Guminski (Hg.): Pharmabetriebslehre. Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg, S. 105–116.

Hilty, Reto M.; Jaeger, Thomas; Lamping, Matthias (Hg.) (2012): Herausforderung Innovation. Eine interdisziplinäre Debatte. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag Berlin Heidelberg.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (2011): Methodenpapier 4.0. Hg. v. Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Köln. Online verfügbar unter zuletzt geprüft am 16.03.2012.


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