word image
Mitschrift (Lernskript)

Allg. Recht, Urheberrecht, Internetrecht

4.197 / ~17 sternsternsternsternstern_0.5 David R. . 2008
<
>
Upload File

Mitschrift
Rechtswissenschaft

Fachhochschule Kärnten - FH

2008

David R. ©

0.06 Mb
sternsternsternsternstern_0.5
ID# 321







Allg. Recht, Urheberrecht, Internetrecht

Geodaten relevant
Æ müssen personenbezogen sein, entweder unmittelbar auf die

 

Identität der Person schließen

 

Wer nimmt Datenschutz wahr? Person

 

Niemand überprüft über Amtsweg

 

 

Öffentlich rechtlicher Teil

 

Wie müssen Ämter mit Daten umgehen? Grundlage Bundesverfassungsgesetz: Bundesverwaltungsorgane sind zur

 

Amtsverschwiegenheit über alle bekannten Tatsachen verpflichtet.

Wer darf Einsicht nehmen? Immer der Betroffene – es besteht eine Amtshilfe Æ dürfen Daten austauschen. Seit 1.1.1988 Æ Auskunftspflichtgesetz: alle öffentlichen

Ämter werden erfasst. Auskunftspflicht besteht, wo die Anfrage im Wirkungsbereich des Rechtsträgers fällt, keine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung besteht,

Auskunftserteilung keine wesentlichen Interessen beeinträchtigt werden, erkennbar mutwillige Auskünfte sind nicht zu erteilen, 8 Wochen Frist Æ angefragten Daten sind schriftlich mitzuteilen, oder mitzuteilen, welche Interessen der Auskunftserteilung vorliegen.

 

Richtlinien der EU

 

Psi-Richtlinie Æ Public Sector Information: 31.12.2003: Ziel: Abbau der Barrieren Æ nicht mehr Innerstaatlich:

 

4 Grundfreiheiten der EU:

 

1)  Niederlassungsfreiheit

2)  Freiheit des freien Warenverkehrs

3)  Dienstleistungsfreiheit

4)  Freiheit des freien Wettbewerbs

 

 

Richtlinie: Mindeststandard - für die Weiterverwendung von Dokumenten die im Besitz der öffentlichen Hand sind Æ Standard darf man nicht unterschreiten.

 

Weiterverwendung von Daten darf man erlauben.

 

Daten von der Psi-Richtlinie Ausgenommen

 

Dokumente die nicht öffentlich im Amt gespeichert sind Geistige Eigentumsrechte: Patent, kleines Patent, Muster, Marken, Urheberrecht Dokumente der nationalen Sicherheit

 

Dokumente im Besitz öffentlicher Einrichtungen (Theater, Museen, Schulen)

 

Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG 2005)

 

Bei jeder Stelle fragen, ob es kosten gibt, wie hoch…

 

Umweltinformationsrichtlinie

 

Umweltinformationsgesetz: gewährt jedermann das Recht, unabhängig von einem allfälligen Verwaltungsverfahren, oder Projekt, Umweltinformationen abzufragen, innerhalb von max. 4 Wochen (Sollfrist) muss die zuständige Verwaltungsstelle über die Informationen vorlegen. Betroffen: Behörden, Staatsnahe Institutionen,

 

Unternehmen.

 

Auf Antrag der Bürger abgelehnt, Behörde muss Bescheid darüber ausstellen Æ kann bekämpft werden.

 

6-monats-Frist für das Tätig werden der Behörde Æ nach 6 Monaten automatisch an die Oberbehörde

 

 

Privatrechtlicher Aspekt von Daten und Datenschutz

 

Urheberrecht: spricht immer von Werken = eigentümliche, geistliche Schöpfungen, auf den Gebieten der Literatur, Ton, Filmkunst, Bilder …

 

Verwandtes Schutzrecht: Theater, 50 Jahre nach Inszenierung, Datenbanken (nur 15

 

Jahre Verwertungsschutz beim DB) Leistungsschutzrechte: Lieder covern, …

 

Sammelwerke: Sammlungen Zusammenstellung einzelner Beiträge Æ stellen im

 

Ganzen eine eigentümliche Schöpfung dar. (Compilations, Best of… )

 

Computerprogramme genießen Urheberrechtsschutz. Æ Gebiet Literatur Was muss es aufweisen, damit es als Werk gilt? Eine individuelle Eigenart, die auf der Persönlichkeit des Schöpfers beruht, und vom alltäglichen abhebt.

 

Vermessungsdaten sind nicht schutzfähig.

 

Im Zweifelsfall entscheidet Gericht Æ letzte Instanz OGH

 

Werke wissenschaftlicher, belehrender Art, wie Landkarten schon.

 

 

Freie Werke = für Öffentlichkeit bestimmt (Gesetze, Verordnungen (Flächenwidmungspläne), amtliche Erlässe, Bekanntmachungen, Entscheidungen) nicht urheberrechtlich geschützt.

 

Datenbanken: kommt auf die Anordnung des Stoffes an, ob geschützt oder nicht. In

 

Zusammenhang mit Computerprogrammen schon.

 

Anspruch auf Schadenersatz, Anspruch auf Unterlassung.

 

Urheber ist allein derjenige, der entscheidet, was mit dem Werk passiert, vernichten, frei geben, bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, sonst würde man Entwicklung verhindern. Nach dem Tod Æ Vererbung, verschenken, verkaufen (Lizenz), …

 

Lizenz:

 

1)    ausschließliche Lizenz: lässt sich von der normalen Lizenz unterscheiden, nur ich alleine darf es nutzen, nicht einmal der Urheber selbst

2)      normale Lizenz: wie beim Computer, einfache Nutzungen ohne Teilnehmerzahlbegrenzungen

 

Patent kann man übertragen, aber Urheber bleibt immer der Urheber, auch wenn verkauft…

 

Urheberrecht = ©: Name, © 14.11.07 10:01 Æ muss nicht dargestellt werden, es ist automatisch geschützt. Es sagt aus, dass das Werk fertig ist – © kann richtig oder falsch sein.

 

AKM Æ Gesellschaft, vertragsmäßig Urheberrechte geltend machen, AKM-Beitrag

 

Recht des Urhebers: Verwertung seines Werkes Æ

 

1)    Vervielfältigung

2)    Verbreiten

3)    Ausstellung

4)    Öffentliche Wiedergabe

5)    Bearbeitung des Werkes

 

Zitieren: im gewissen Rahmen, das Gesamte Werk darf nicht zitiert werden. Plagiat.

 

Sonderregelung: Computerprogramme §40b Uhrges. Wenn Dienstnehmer bei der Erfüllung der Dienstpflicht ein Programm erstellt, ist er Urheber. Dienstgeber hat automatisch ein unentgeltliches Nutzungsrecht am Computerprogramm.

 

Zu Sicherungszwecken kann man Sicherungskopie erstellen.

 

Bei mehreren Leuten: alle Urheber, nehmen das Recht gemeinschaftlich wahr. Alle müssen sich einig sein, wegen Verwertung usw…

 

Nachbarstaaten Deutschland und Schweiz:

 

In D gilt Urheberrecht als absolutes Recht, ist nicht übertragbar, kann nur vererbt werden. Übertragbar sind nur Nutzungsrechte.

 

NL: durch schriftlichen Vertrag übertragen werden, Urkunde von beiden unterschrieben, Persönlichkeitsrechte erhalten

 

Europaweit: Mindestfrist, aber inhaltlich (ob übertragbar oder nicht) noch keine einheitliche Regelung.

 

Marke: Markenschutz Æ das Zeichen besitzt eine Unterscheidungskraft, dh Zeichen muss sich von ähnlichen in dieser Branche verwendeten Zeichen unterscheiden. Dann erfüllt es Voraussetzungen für Markenschutz.

 

Markenschutz wird für 10 Jahre ab Registrierung gewährt, man kann ihn beliebig oft verlängern Æ mit Kosten verbunden, relativ günstig (€ 300,-/€ 400 pro Jahr), Schutz ist nur national, Weltmarke gibt es nicht! Wenn man Verlängerung der Schutzdauer

übersieht, ist Schutz weg, aber Leistungen anderer Unternehmen darf man nicht ausnutzen.

 

Nutzung von Fotos: Fotograf (erstellt Werk = Urheber), Modell (Persönlichkeitsrecht,

 

Recht am eigenen Bild. ABGB = jedermann hat höchstpersönliche Rechte

Urheberrecht wirkt stärker. Wird nur beschränkt, wo er ins Persönlichkeitsrecht des

Abgebildeten eingreift. Grenze ist dort, wo Abgebildete in der Form der Darstellung für sich einen Nachteil daraus ableiten kann Æ zB Entstellung des Abgebildeten, Veröffentlichung von Medien, wo ein unpassender Text hinzugefügt worden ist. In dem Fall gilt Recht am Bild stärker als der Urheber. Ich kann bewirken, dass er es nicht veröffentlichen darf.

 

Recht auf Unterlassung, Recht auf Widerruf, Recht auf Schadenersatz, angemessenes Entgelt.

 

Filmwerke: mehrere Urheber, Verwertungsrechte an den Filmwerken hat Produzent; kostspielige Herstellung rechtfertigt, dass die Verwertungsrechte nur beim Produzenten liegen.

 

Websites: wo man selber die Daten eingibt, kein urheberrechtlicher Schutz, Bisher waren Inhalte in Wort, Bild und Ton sind geschützt. Beim Layout der Site ist es ein Werk der bildenden Kunst.

 

Minderjährige Personen können auch Urheber sein. Es kommt nicht auf eine

 

Geschäftsfähigkeit an.

 

Stufen der Geschäftsfähigkeit:

0

7

14

18

Kinder

unmündige Minderjährige

Volle Geschäftsfähigkeit

 

Schulpflicht mit 6. Taschengeldparagraph: sie dürfen alterstypische Geschäfte abschließen, wenn sie die Pflichten gleich erfüllen. Wen Kind sofort bezahlt, ist ok, aber nicht aufschreiben lassen. Geschenke kann das Kind selbstständig entgegennehmen, zB ein Haustier, rechtsungültig, weil Pflichten damit verbunden sind.

 

Unmündige Minderjährige: besonders alterstypische Geschäfte,

 

Mündige Minderjährige: mit 14 strafmündig, rechtsgültige Verträge abschließen,

 

Gesetzliche Vertreter (Eltern) können Vertrag auflösen, wenn es zum Nachteil des Kindes ist. 14-18-Jährige können für sich günstige Geschäfte abschließen, die dann Wirksam gehen, wenn Vertreter zustimmen. Schwebend unwirksam = wenn nicht genehmigt. Wegen Schutzwürdigkeit.

 

Sachwalter: auch wenn ich 18 bin, aber körperlich/geistig unzurechnungsfähig bin, gibt es einen Sachwalter, der Geschäfte übernimmt. Sachwalter bestellt Gericht.

Auslegung von Urheberrechtsverträgen: Verträge müssen im Nachhinein ausgelegt werden. Was war zum Zeitpunkt des Abschlusses – wie hätte man es geregelt?

 

Möglichkeiten: rein wörtliche Auslegung – vielmehr die Absicht der Parteien zu erfragen

 

Auslegungsmöglichkeiten:

 

1)  Nach dem Wortsinn – bestimmte Deutung zulässt: ist es auch Absicht der Partei?

2)  Absicht der Partei

3)  bei einseitig verbindlichen Verträgen gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Verpflichtete sich eher die geringere Last auferlegen wollte. Æ nur ein Kopf in der

Schlinge; zB bei Schenkungen, Nutzungsrechte auch auf Schenkung einräumen, es kommt keine Gegenleistung zurück. Vertrag wird immer zu Gunsten desjenigen auferlegt. Eng ausgelegt

4)  bei 2seitig verbindlichen Verträgen: wird eine undeutliche Äußerung = unklare Formulierung des Vertrages zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der sich der

 

Formulierung bedient hat. Der den Text geschrieben hat. Æ zu seinem Nachteil auslegen. Imme den anderen den Text schreiben lassen. Vom Vertragspartner

 

Rückschlüsse über ihn ziehen (zB Kaufvertrag, Urheberrechtsvertrag)

 

Auslegungsregeln:

 

Tendenz im größtmöglichen Umfang beim Urheber, als Urheber ein Werk übertrage, erkläre aber nichts darüber, zB Werknutzungsbedingung, im Zweifel das volle Urheberrecht bleibt beim Urheber.

 

Schützt guter Glaube im Urheberrecht?

 

Durch guten Glauben können nicht mehr Rechte erworben werden, als einen zusätzlich zustehen. Wenn man zu viel Geld vom Arbeitgeber bekommt, dann kann man das Geld behalten. Nur im Ausnahmefall: wenn man das Geld im guten Glauben empfangen und für Unterhaltszahlung verwendet hat.

Voraussetzung: im guten Glauben erhalten: zB Gehaltserhöhung; immer wenn hohe

Schwankungen sind – kann man nicht erkennen;

 

Im Zusammenhang mit Urheberrecht: von irgendjemanden Nutzungsrechte abkaufen und verlasst sich auf seine Zusicherung, dass er die Rechte hat. Æ wenn aber

 

Rechte nicht hat Æ auf guten Glauben berufen? Geht nicht!!!!

Beim geistigen Eigentum gibt es keinen guten Glauben.

Lizenzgeber hat keine Rechte Æ kann Lizenznehmer keine Rechte geben! Auf Unterlassung und Schadensersatz klagen!

Wenn auf Unterlassung = xy darf künftig von dem Werk keinerlei gebrauch machen. Schadensersatz = für den bisherigen Gebrauch muss er xxxxxx € zahlen. Wer Prozess verliert zahlt seine und die Prozesskosten vom Gegner.

Abhängig vom Streitwert berechnet. Wenn 10 000 € klage Æ 10 000 € Streitwert Bei Werken Æ fiktiver Streitwert bei Urheberrecht beträgt 36 000 €! Wenn

Schadensersatz noch dazu kommt, dann 100 000 + 36 000!

Bei 1. Instanz Prozesskosten in Höhe vom Streitwert. Verhandlungsstunde beim

Urheberprozess beträgt beim Anwalt 1200 €. Gerichtsgebühr = Einhaltegebühr 600

€.

Wichtig, wenn man Lizenzen erwirbt, schauen, obs passt.

Darf man ein fremdes Werk bearbeiten?

 

Wenn es nicht öffentlich ist, ja.

Wenn es publiziert wird, nein! Æ außer ich habe die Ermächtigung dazu.

 

Das Recht am eigenen Bild?

 

Persönlichkeitsrecht: steht dem abgebildeten zu.

Urheberrecht: steht dem Fotografen zu.

Fotograf darf mit Zustimmung des abgebildeten veröffentlichen. Ohne Zustimmung, nur wenn er nicht in die berechtigten Interessen des Abgebildeten eingreift. (falls er entwürdigend abgebildet wird).

Werbung selbst ist ein schlechtes Image.

 

Umgang mit fremden E-Mails?

 

Kann ein Werk sein. Auch Mails sind urheberrechtlich geschützt. Innerhalb der

Grenzen des Rechtes genützt werden.

Persönlichkeitsrecht = Briefschutz: Briefe, Tagebücher, andere vertrauliche

Aufzeichnungen, dürfen weder vorgelesen, öffentlich gemacht werden.

 

 

Persönlichkeitsrechte:

 

Namen

Bildnisschutz

Briefschutz/Briefgeheimnis

 

 

Welche Rechtsfolgen drohen dem Urheberrechtsverletzer?

 

Geldstrafe =

Schadenersatz = zivilrechtliche Sanktion Unterlassung = zivilrechtliche Sanktion

 

Privatanklagedelikt = öffentlicher Ankläger ist Staatsanwalt, Strafverfahren finden zu 95 % auf öffentlicher Anklage statt. Nur dann durchgeführt, wenn Geschädigter die Verfolgung verlangt. Urheberstrafrecht ist Privatanklagedelikt. Von Amtswegen findet so etwas nicht statt.

 

 

 

1)    ist das Werk urheberrechtlich geschützt? Kann es geschützt sein? – wenn ja

 

Æ

2)    ist die Bearbeitung die ich vornehme, urheberrechtlich relevant? Werde ich es für mein Endprodukt verwenden? Nur zur Unterstützung dann nicht. – wenn ja

 

Æ

3)    ist die Nutzung gesetzlich erlaubt, oder muss ich mir eine vertragliche Nutzungsbewilligung holen. Aufklärungspflicht: bei Bedenken, Auftraggeber hinweisen Æ Nutzungsrechte fragen.

 

Wettbewerbsrecht

 

Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) Es besagt, dass…

 

  wir wollen keinen unlauteren Wettbewerb. zB dass andere kreativ sind

 

(Produkte, Werbemaßnahmen, …) und mühe macht, und die Konkurrenz kopiert sich das dann einfach.

…als unlauteren Wettbewerb bezeichnet man eine bestimmte Form des

Rechtsbruchs, wenn im wirtschaftlichen Wettbewerb Verhalten gesetzt wird, das gegen die guten Sitten verstößt.

  wo ich mit Urheberrechten in Verbindung komme

 

Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende Verhalten oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von treu und glauben verstoßende Verhalten oder sonstige Geschäftsgebaren, die das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen

 

Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

 

 

 

 

 

UWG (~ 1958)

 

Mitbewerber                               Mitbewerber

 

 

 

Abnehmer (Konsument)

 

 

12. 12. 2007 Geschäftspraktiken harmonisieren Æ europaweit

 

In Österreich wurde schon umgesetzt. In einer Novelle des UWG. Wir mussten nicht viel umsetzen, da schon ein strenges Gesetz war.

 

Schwarze Liste zum UWG-Gesetz: 31 Punkte, die anhand von Beispielen verdeutlichen, was verpönte, aggressive Geschäftspraktiken sind.

 

Bisher schon unerlaubt an Geschäftspraktiken: Verleitung zur Vertragsverletzung, zB auflösen beim Anderen den Vertrag, und zu uns kommen, Æ Bestechung, zB wenn Sie zu uns wechseln, dann…

 

Verwertung fremder Leistungen

Herabsetzung von Mitbewerbern Nachamen

Unaufgeforderte Newsletter, Telefonanrufe, …

Es gibt Konsumentenschutzverbände Æ Lockvogelangebote (zB Klingeltöne mit Abo)

Im Zusammenhang mit Daten: Adressbuchschwindel

Wenn gezahlt, kann ich versuchen zurückzufordern, weil ich als Unternehmer in die Irre geführt worden bin. 3 Jahre zeit um zurückzufordern.

Preisausschreiben, Gewinnspiele: Abgrenzung zur Lotterie: behördlich genehmigt, mit Einsatz kann man mitspielen.

 

Unter 3 Aspekten kann unzulässig sein:

 

1)  Nur bei Kauf, kann man gewinnen. Unzulässig zu koppeln.

2)  Ausübung psychologischen Kaufzwangs

3)  Irreführung der Teilnahmebedingungen

 

Teilnahme nur über Mehrwertdienstnummer möglich Æ muss schriftlich sein.

 

Gewinnspiel auf Verpackung einer Ware Auf Verpackung ein Anhänger

 

Es muss immer einen anderen Weg noch geben, dann zulässig. zB Internet

 

Belästigende Werbung = unzulässig

 

SMS-Werbung, E-Mail-Werbung, Wunsch erkennbar machen, dass man keine Werbung haben will. (Postkasterl mit Aufkleber)

 

Mit heilender Wirkung zB ist verboten. Weißer Kittel, oder Mutter berichtet, oder

 

Zahnarzt empfiehlt bestimmte Margarine.

 

 

Wie kann man sich gegen unlautere Geschäftspraktiken wehren? Jeder einzelne, Konsument kann Klage auf Unterlassung, Schadensersatz, oder Mitbewerber wehrt sich.

 

Haftungsrecht

 

 

Haftung im Schuldrecht: für etwas einstehen, eine Schuld. Wenn sie nicht erfüllt wird, dann kann Gläubiger die Schuld durchsetzen und dabei auf das

Vermögen des Schuldners greifen.

Haftung im Schadenersatzrecht: Haftpflichtrecht; bedeutet, die Ersatzpflicht für den erlittenen Schaden.

Haftung im Schadenersatzrecht = Summe der Vorschriften, die regeln, wann und in welchem Umfang die Ersatzpflicht besteht. Ersatzpflicht besteht auf Grund des Gesetzes, oder sie kann bestehen auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung.

 

 

 

Schadenersatz

Gesetzlich

vertragliche Ersatzpflicht

(ABGB,

Pönale,

Produkthaftungsgesetz,

Vertragsstrafe,

Amtshaftungsgesetz, etc.)

Konventionsstrafe


Grundsätzlich hat jeder den bei ihm angetretenen Schaden selbst zu tragen. zB im

 

Urlaub fotografieren, Kamera fällt ins Wasser Æ Schaden selbst tragen. Wenn jemand anderer mich stößt Æ gleicher Schaden, aber Schadenersatzpflicht. Wenn ich jemanden verantwortlich machen kann, für die Schuld, dann besteht

Schadenersatzpflicht.

 

Voraussetzungen:

 

1)    Schuld/Verschulden des Schädigers: bedeutet Vorwerfbarkeit des Schädigenden Verhaltens.

 

Alternativverhalten – wegspringen? Straßenverkehrsordnung gilt am Strand nicht!

 

Eigentumsrecht

 

Grade des Verschuldens:

 

a.    Fahrlässiges Verhalten: übersehen, so verhalten, wie man sich nicht hätte verhalten sollen, kann einem Durchschnittsmenschen in der

ähnlichen Situation auch passieren – „Das kann passieren!“

b.    Grob fahrlässiges Verhalten: Alkoholisierung, eingeschränkte

 

Wahrnehmung, stärkerer Vorwurf an den Schädiger, Durchschnittsmensch hätte sich anders verhalten –„Das darf nicht passieren!“ – Ersatz des positiven Schadens, zB Sachschaden

 

c.    Vorsätzliches Verhalten: Erzfeind – „Mit Wissen und Wollen!“ Ersatz: Volle Genugtuung (Sachschaden, Reparaturen, entgangener Gewinn!) Æ nur beim Vorsatz

 

Sonderregelung im Arbeitsverhältnis: wenn Dienstnehmer was kaputt macht, auch

 

Schadenersatzansprüche für Dienstgeber. Ersatzanspruch kann durch den Richter immer gemäßigt werden. Nach Höhe des Gehalts, Umstände am Arbeitsplatz, Mäßigung.

Entschuldbare Fehlleistung Æ Dienstnehmer haftet für eine entschuldbare

Fehlleistung nicht, zB Auftrag muss fertig werden, schnell, in der Hektik entsteht ein

Schaden; Erstellung eines Programmes, funktioniert aber nicht innerhalb von 3 Stunden Æ keine Schadenersatzansprüche.

 

Minderung des Schadenersatzes im Dienstverhältnis, oder wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Bekommt nicht vollen Schaden ersetzt, nur geminderten.

 

Schädiger bei rot in Kreuzung und trifft auf einen schnell fahrenden. Wenn schneller

Fahrer langsamer gefahren wäre, wäre Schaden geringer, somit haftet er auch. zB ¾ Schadenersatz, und ¼ Mitverschulden.

 

2)    Schaden:

 

a.    Materielle Schäden:

i.    Sachschäden

ii.    Personenschäden

b.    Immaterielle Schäden:

i.    Entgangener Gewinn/Verdienstentgang: zB 10 Min nach Unfall, hätte ich einen Fototermin, nur mit der Kamera möglich

ii.    Wertminderung beim Fahrzeug (auch bei Sachschäden einzuordnen); Wiederherstellung des kaputten Fahrzeuges ist der Wert des Sachschadens.

Immaterieller Schaden ist nur bei grob-fahrlässigem Verhalten zu entschädigen.

 

3)    Kausalität:

 

a.    Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schaden, zB die Kamera ist deshalb in den See gefallen, weil der Radfahrer durch sein fahrlässiges Verhalten mich gestoßen hat.

 

Bei vertraglichem Schadenersatz ist Schuld/Verschulden nicht anwendbar. Man kann

 

Schadenersatz im Vertrag frei gestalten.

Alle Mischformen sind möglich, zB wenn Vertragspartner bis 1.7. grob fahrlässig nichts abliefert. Nur der tatsächliche eingetretene Schaden beim Vertragspartner ist zu setzen.

Beim gesetzlichen Schadenersatz ist der Moment des Verschuldens sehr wichtig.

 

 

 

 

Produkthaftung:

 

Verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers, für fehlerhafte Produkte, wenn durch den Fehler ein Personenschaden oder Sachschaden eintritt.

Hinweis des Herstellers hat gefehlt, dass das Produkt für bestimmte Dinge, zB Pudel nicht in die Mikrowelle darf.

 

Im Geoinformationsbereich:

 

Verunglückung eines Wanderers auf Grund einer falschen Wanderkarte.

Karten, Bücher sind derzeit noch nicht im Sinne der Produkthaftung. Oben nicht möglich. Nur auf ABGB zurückgreifen, man muss dem Hersteller ein Verschulden nachweisen, zB fahrlässig, etc.

Geschützt soll derjenige werden, der das Produkt kauft, oder zufällig geschädigter ist. Fehler im Produkt, Fehler in der Bedienung, …

 

Amtshaftungsgesetz (AHG):

 

Spezialregelung – es haften nicht Bürger, sondern Körperschaften, zB Staat; haftet für Schäden, die die Organe in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten zufügen/verursachen. Immer, wenn derjenige im Dienst ist, zB Polizist; Æ haftet aber nicht persönlich, sondern der Staat – Rechtsträger;

Finanzprokuratur, vertritt den Staat in solchen Amtshaftungsfällen.

 

Sachverständiger Æ sind Personen, die sich zu einem Gewerbe, Handwerk öffentlich bekennen. Die auf einem gewissen Gebiet sich gut auskennen – trifft ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab.

 

Es gibt selbsternannte Sachverständige, gerichtlich bestellte und beeidete

Sachverständiger. zB Zivilgeometer.

Bei denen gilt der Maßstab des Sachverständigen, nicht den des

Durchschnittsmenschen.

Sachverständiger soll: Stand der Technik, ständig am Laufenden halten,

 

Gewährleistung: eingestehen müssen, für Sach- und Rechtsmängel, die der

 

Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der … aufweist.

 

Ware kaufen – zu diesem Zeitpunkt keine Mängel aufweist.


Gewährleistung

 

Gesetzlich angeordnete Haftung für Mängel, die die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist.

 

Gewährleistung gilt automatisch und muss nicht gesondert vereinbart werden – steht nicht extra im Vertrag.

 

Gewährleistung gibt es nur im entgeltlichen Geschäft, zB Kauf, Tausch, Werkvertrag. Beim unentgeltlichen Geschäft gibt es keine Gewährleistung – einem geschenkten

Gaul schaut man nicht ins Maul.

 

Sonderregelungen:

 

Miete – ich bekomme Wohnraum und zahle Miete.

Unternehmergeschäft: UGB

1)    Gewährleistung kann zur Gänze ausgeschlossen werden

2)    Mängelrüge: Unternehmer muss, wenn er eine fehlerhafte Ware geliefert bekommt untersuchen und wenn Mangel, gleich rügen.

 

Vertragspartner verständigen und sagen, welcher Mangel.

Konsumentenschutzgesetz:

 

Hintergrund der Gewährleistung

 

Sie soll Störungen in der Gleichwertigkeit der Leistungen ausgleichen. Höhe der eigenen Leistung.

 

Ausgleich:

 

1)    Reparatur

2)    Nachlieferung

3)    Austausch der Sache Æ wenn nicht möglich, dann

4)    Wandlung: Rückgabe, zB Geld zurück

 

Eine mangelhafte Sache muss ich nicht annehmen Æ Verzug, Folgen auf meine eigene Leistung. zB 1/3 Anzahlung, Rest bei Lieferung, usw…

 

Käufer ist besser gestellt, wenn er die mangelhafte Ware nicht annimmt. Sobald die Sache übernommen worden ist, greift die Gewährleistung.

 

2 verschiedene Arten von Mängeln

 

1)    Sachmangel: Kauf Gebrauchtwagen; wenn im Vertrag steht, keine Gewährleistung, nichtig Æ weil KSchG

wenn Motorschaden, schauen, ob Mangel bei Übergabe schon vorhanden war Æ Reparatur, dann Wandlung

wenn im Vertrag nichts oder wenig steht, dann muss der Verkäufer dafür haften, gewöhnlich vorausgesetzt werden. Æ

a.    gewöhnliche Eigenschaften:

i.    lastenfreies Grundstück

ii.    altlastenfrei – zB Deponie

iii.    bei Sägewerk Æ Betriebsanlagengenehmigung

iv.    bei hochentwickelten elektr. Geräten Æ

v.     Reisen Æ sauberes Zimmer und Aufbewahrung für Wertgegegstände

vi.    Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens Æ Pickerl

Beweislastregel: muss behaupten und beweisen, dass

Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Meistens nur mit Sachverständiger machbar. Leistung muss auch tatsächlich von dem vereinbarten abweichen.

Gewährleistungsfrist: für bewegliche Sachen von 2

Jahren, für unbewegliche Sachen von 3 Jahren, bei Viehmängel 6 Wochen, dh innerhalb dieser Fristen muss ich eine Gewährleistung geltend machen, wenn Frist vorbei ist, gibt es keine Gewährleistung mehr.

In den ersten 6 Monaten der Frist vermutet das Gesetz, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorhanden war, dh in den ersten 6 Monaten wird vermutet, dass Mangel da ist, danach muss man beweisen. Æ Einschränkung: wenn die Art des Mangels mit der Art der Sache nicht vereinbar ist, zB Verkalkung eines Dampfbügeleisens, Abnützung von Bremsbelegen, Sichtbare Unfallspuren,

 

Für Gebrauchtwagen kann gegenüber Verbrauchern die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden Æ wenn im Kaufvertrag drinnen steht.

Wann gilt Fahrzeug als gebraucht – ab 1 Jahr nach der Erstzulassung gebraucht.

kann nicht verändert werden – Vertrag. zB keine Gewähr; wenn im Vertrag nichts über Gewährleistung drinnen steht, dann gilt die Gewährleistung. Händler kann ausschließen, aber es gilt nicht. Nur im Privaten. Wenn Händler und Händler Vertrag abschließen, dann gilt schon.

 

1)  Unternehmer ÅÆ Unternehmer (Rügepflicht: wenn Ware übergeben, dann muss er untersuchen und überprüfen, ob es dem Bestellten entspricht. Nach angemessener Frist, Unternehmensgesetzbuch, rügen. Innerhalb der nächsten 2-3 Geschäftstagen, bzw. Stichproben, bei Maschinen Probebetrieb)

 

2)  Unternehmer ÅÆ Konsument

3)  Konsument ÅÆ Konsument

 

Wenn bei allen 3 nichts im Vertrag steht, gilt bei allen die Gewährleistung. Ausschluss Gewährleistung zulässig im Vertrag bei 1 und 3.

 

Verkürzung der Frist möglich.

 

Wenn Mangel entdeckt, Rechnung nicht zahlen; oder Anteil der Mängelbehebung;

 

Anspruch auf Reparatur, Austausch, Geld-Zurück. Wenn keine Einigung besteht, Gericht – generell sehr oft.

Wenn alles schon bezahlt wurde, kann nur ich selber aktiv werden, Prozess. Solange die Sache nicht Mangelfrei geliefert wurde, Kaufpreis zurückerstatten. Kann auch vertraglich festlegen. Werkvertrag, bei Ablieferung des Werkes (Mangelfreies Werk); beim Kaufvertrag, Ware gegen Geld, bei Ablieferung der Ware.

Bei Vertragsabschluss eine Anzahlung, Rest bei Lieferung, aber auch alle Mischformen möglich.


Kauf in Bausch und Bogen:

 

Man weiß nicht, was man kauft. zB Wundertüte. Im privaten eher seltener. Da gibt es keine Gewährleistung!

 

Wer muss gewährleisten? Vertriebsstätte:

 

Produzenten – Großhändler – Einzelhändler – Kunden

Einzelhändler muss gewährleisten. Für den Einzelhändler, Produzenten, aber auch Kunden gibt es auch eine Rückgriffsmöglichkeit/Regressieren.

 

Wenn vom Kunden die Gewährleistung erst in 2 Jahren geltend gemacht wird. Kann passieren, dass Einzelhändler auf Gewährleistung sitzen bleibt. Einzelhändler hat für sein Regress 2 Monate ab Erfüllung Zeit, längstens 5 Jahre.

 

Versteckter Mangel: der selbst bei der Überprüfung der Sache/Probebetrieb nicht auftaucht, aber vorhanden ist. zB im Baubereich; mit bestimmten Komponenten, anderen Werken nicht verträgt. Also 5 Jahre, gilt erst nach dem Hervortreten.

 

Wie hat Gewährleistung zu erfolgen? Immer kostenfrei erfolgen. zB Versand, Reparatur.

 

Originalverpackung? Nur wenn ohne der Verpackung nicht vollständig ist.

 

 

2)    Rechtsmangel: wenn der Erwerber nicht die Position erhält, die ihm nach dem Vertrag verschafft werden müsste. zB, wenn der Eigentümer vom

Fahrzeug kommt. Typenschein: es gibt nur einen originalen. Bei Kreditfinanzierung ist es üblich, dass der Typenschein bei der Bank verwahrt wird.

Grundstück: sollte keine Lasten haben Æ zB Wegerecht, dh, Anspruch auf

Gewährleistung

 

 

Gewährleistung – andere Rechtsbehelfe Æ Garantie

 

Garantie ist freiwillig, Inhalt laut Garantieerklärung. Es gibt keine gesetzliche

Regelung bei der Garantie.

Ein Verkaufsargument, zusätzlicher Nutzen. Zeitraum laut Garantieerklärung

 

Unterschied ist, bei der Gewährleistung muss Mangel bei der Übergabe vorhanden sein, bei Garantie innerhalb des Zeitraumes.

 

Garantie gibt der Produzent.

 

Kann man Gewährleistung ausschließen? Bei den Unternehmern und Privatverkauf, aber im Geschäft Unternehmer Konsument darf der Konsument durch eine Garantie nicht schlechter gestellt werden, als die er bei der Gewährleistung hätte.

 

Æ Schadenersatz

 

Aus Gewährleistung nur Reparatur, oder Austausch ableiten. Wenn entgangener Gewinn.


3 Voraussetzungen:

 

Schaden

Kausalität Æ conditio sine qua non = Formel zur Prüfung/Eliminationsmethode. Eine Handlung ist kausal, wenn sie für den Erfolg ausschlaggebend ist

Verschulden

 

Vertragspartner ist schuld, wenn vorwerfbar ist, wenn er die Sache mangelhaft abgeliefert hat; wenn er den Mangel vorher schon gesehen hätte sollen. Nur bei Vorsatz und grob Fahrlässigkeit.

 

Frist bei Gewährleistung, beweglicher Sachen, Schadenersatz hat 3 Jahre.

 

 

Æ Laesio enormis = Verkürzung über die Hälfte

 

Liegt vor, wenn der Wert der Leistung des Vertragspartners gegenüber dem Wert der Leistung des Vertragspartners in einem groben Missverhältnis steht, min. 50 %.

Dann gibt es die Möglichkeit, einen Vertrag aufzuheben = Rückabwickeln. Grundsatz: Verträge sind einzuhalten.

 

Es gibt nur ein paar Möglichkeiten, den Vertrag aufzuheben.

Derjenige, der aus dem Vertrag der Geschädigte wäre, hat Möglichkeit den Vertrag anzufechten, der andere Vertragspartner hat Möglichkeit, den Vertrag aufrechterhalten; zB Geld zurück.

Kann auch mit einer mangelhaften Sache sein. Da bekommt man keine Reparatur, nur Vertragsveränderung!

Ausnahmen, wo laesio enormis nicht greift:

>  zB Oldtimer, wird bewusst ein Liebhaberwert bezahlt.

>  Auch nicht bei Schenkung.

>  Bei gerichtlichen Versteigerungen.

>  bei online-Versteigerungen

 

Ausschluss bei Privaten ist möglich bei Liegenschaften.

 

 

 

Internetrecht Æ E-Commerce-Gesetz

 

Regelungsinhalte:

 

1.    Allgemeine Informationspflichten für den Dienstanbieter

2.    Spezielle Regelungen für den Vertragsabschluss, Cyber-Contracts

 

Informationspflichten: Dienstanbieter (natürliche/juristische Personen) die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellen.

 

Dienst wird angeboten

 

1.    Gegen Entgelt: kann auch gratis sein

2.    Elektronisch: digital

3.    Im Fernabsatz: Vertragspartner nicht gleichzeitig körperlich anwesend

4.    Auf individuellen Abruf des Empfängers: keine geregelten Öffnungszeiten


Wenn solche Dienste angeboten werden, müssen Infos auf der Website aufscheinen:

 

1.    Name (zB Einzelunternehmer) oder Firma (juristische Personen des Geschäftslebens, Personen- und Kapitalgesellschaften – Firma muss immer den Rechtsformzusatz haben, zB GmbH, AG, OG, KG)

 

2.    Firmenbuchnummer Æ Firmenbuch; ist 6-stellig

3.    Anschrift des Unternehmens

4.    E-Mail-Adresse

5.    Tätigkeit einer Aufsichtsbehörde; bestimmte Arten von Geschäften darf man nur unter bestimmten … zum Kontrollieren, Notar – Notarkammer, Arzt – Ärztekammer, …

6.    sonstige gewerbliche Tätigkeit Æ zuständige Wirtschaftskammer angeben

7.    Umsatzsteueridentifikationsnummer = UID-Nr.; vom Finanzamt zugewiesen; ATU76453678

8.    DVR-Nr. – Datenverarbeitungsregister, von der Datenschutzkommission (DSK)

 

Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein. zB Impressum, Wir über Uns

 

Einhaltung wird überprüft (Telekom Controll-Kommission, Bundes-

 

Wertpapieraufsicht)

 

 

Besondere Informationspflicht bei Werbung im Internet:

 

1.    Werbung muss ich eindeutig als Werbung kennzeichnen

2.    Auftraggeber erkennen lassen

3.    Deklarieren, was Geschenke sind

4.    Preisausschreiben und Gewinnspiele leicht zugänglich machen

 

Es haftet der, der das Popup kommt, zulässt

 

 

Keine deutliche Trennung muss Dienstanbieter die Werbung gesondert bezeichen, zB gesponsert von …

 

Hintergrund: UWG; es gibt bestimmte Grenzen bei Werbung;

 

 

Webshop – Was ist zu beachten?

 

Ich muss nicht AGB’s haben, aber Vertragsbedingungen.

 

AGB’s = Vertragsverbindungen; für alle Geschäftsabschlüsse vorformuliert; sie gelten für den Vertragsabschluss, sofern ich sie mitvereinbare.

 

Kontaktdaten; technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen. In welchem Moment schließe ich Vertrag ab.

 

Es muss auch möglich sein, die Bestellung zu ändern.

Angaben der Sparten, in dem die Verträge abgeschlossen werden

Unverzüglich muss die Bestellung per E-Mail bestätigt werden. Kunde muss Gewissheit haben.

Empfangsbestätigung: es ist was angekommen, sprich Angebot erhalten, aber noch keine Annahme.

 

Auftragsbestätigung: schon durchgeführt, sprich, Annahme.

 

Beim Vertragsabschluss: Angebot + Annahme = Vertrag; sie müssen ident sein. Beim Download ist es anders.

 

Angebot geht vom Käufer aus. Annahme ist Verkäufer.

 

Auf Website oder spätestens bei der Lieferung, lt. Fernabsatzgesetz, zwingend die Verpflichtung, wie der Käufer rücktreten kann/Rücktrittsmöglichkeiten.

 

 

Im Fernabsatz Rücktrittsmöglichkeiten:

 

ohne Angabe von Gründen binnen einer Frist von 7 Werktagen (inkl. Sa) ab Vertragsabschluss, den Rücktritt erklären. Lt. KschG, Käufer ist nicht an den

Vertrag gebunden. Ursprüngliche Form, Haustürgeschäft (RT. 1 Woche != 7 Werktage). Überrumpelung will der Gesetzgeber nicht, deshalb

 

Rücktrittsrecht. Rücktritt muss schriftlich, auf Postweg erfolgen. Lt. Poststempel.

 

 

AGB’s

 

Es gibt keine gesetzliche Regelung;

 

Üblicherweise werden:

 

Möglichkeiten eines Rücktritts, auch kostenfrei zurücksenden Lieferverbindlichkeiten

Zahlungsverbindungen

Haftung, Gewährleistung, Garantie

Gerichtsstand Rechtswahl (international)

 

Sonst kann man:

 

Entgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen (sind grundsätzlich unentgeltlich)

 

Höhe der Verzugszinsen, sonst 4 % p. a. gesetzliche Verzugszinsen (Zinsenwucher = toleriert nicht, dass in unbeschränkter Höhe Zinsen vereinbart werden, ~ 20 %). 4 % gelten für den Konsumenten, für das Unternehmergeschäft gilt 8 % über den Basiszinssatz. Für den ganzen EU-Raum, zum Anheben der Zahlungsmoral.

 

 

Mahn- und Inkassospesen: sind oft höher als der Kaufpreis. Schadenersatz; sie sollen den Schaden abdecken, der aufs Geld warten muss. Wenn nicht vereinbart, dann als Konsument nicht zahlen.

 

Eigentumsvorbehalt: Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum.

 

Solange nicht bezahlt, kann er Ware vorausverlangen.

 

Pönalen, Stornogebühren, Schiedsgerichtsklausel (Unternehmer-

 

Unternehmergeschäft). Wenn es Streitigkeiten gibt, nicht vor ordentlichen Gerichten ausgefochten, sondern vor einem Schiedsgericht. Es gibt Schiedsrichter, die man sich auswählt, und die entscheiden über den Streitfall. Es müssen beide

Vertragspartner zustimmen. Man spart sich Zeit- und Finanziellen Aufwand, nur Kosten eines Schiedsverfahrens, kann auch die Personen auswählen, die mir für die

 

Materie kompetent sind. Tritt nicht nach außen. Vertragspartner kann nicht bei einem ordentlichen Gericht anklagen.

 

Lt. KschG gibt’s Regelungen, wenn Konsument durch Unternehmer gröblich geschädigt wird, muss sich Konsument nicht dran halten.

 

Wenn ganz ungewöhnliche Bedingungen drin stehen, ist K. auch nicht gebunden.

 

AGB’s müssen bei Vertragsabschluss mit vereinbart werden, deshalb auch bei

 

Abschluss vorliegen haben.

Außerhalb des Fernabsatzes, im Geschäftlokal aufliegen, zB Bank.

AGB’s werden immer wieder angepasst und geändert. zB Fassung vom ….


| | | | |
Tausche dein Hausarbeiten