Allg. Recht,
Urheberrecht, Internetrecht
Geodaten relevant Æ müssen
personenbezogen sein, entweder unmittelbar auf die
Identität der Person
schließen
Wer nimmt Datenschutz
wahr? Person
Niemand überprüft
über Amtsweg
Öffentlich
rechtlicher Teil
Wie müssen Ämter mit Daten umgehen? Grundlage
Bundesverfassungsgesetz: Bundesverwaltungsorgane sind zur
Amtsverschwiegenheit über alle bekannten
Tatsachen verpflichtet.
Wer
darf Einsicht nehmen? Immer der Betroffene – es besteht eine Amtshilfe Æ dürfen Daten
austauschen. Seit 1.1.1988 Æ
Auskunftspflichtgesetz: alle öffentlichen
Ämter
werden erfasst. Auskunftspflicht besteht, wo die Anfrage im Wirkungsbereich des
Rechtsträgers fällt, keine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung besteht,
Auskunftserteilung keine wesentlichen Interessen
beeinträchtigt werden, erkennbar mutwillige Auskünfte sind nicht zu erteilen, 8
Wochen Frist Æ angefragten Daten sind schriftlich
mitzuteilen, oder mitzuteilen, welche Interessen der Auskunftserteilung vorliegen.
Richtlinien der EU
Psi-Richtlinie Æ Public Sector
Information: 31.12.2003: Ziel: Abbau der Barrieren Æ
nicht mehr Innerstaatlich:
4 Grundfreiheiten der
EU:
1) Niederlassungsfreiheit
2) Freiheit des freien
Warenverkehrs
3) Dienstleistungsfreiheit
4) Freiheit des freien
Wettbewerbs
Richtlinie: Mindeststandard - für die
Weiterverwendung von Dokumenten die im Besitz der öffentlichen Hand sind Æ
Standard darf man nicht unterschreiten.
Weiterverwendung von
Daten darf man erlauben.
Daten von der
Psi-Richtlinie Ausgenommen
Dokumente die nicht öffentlich im Amt
gespeichert sind Geistige Eigentumsrechte: Patent, kleines Patent, Muster,
Marken, Urheberrecht Dokumente der nationalen Sicherheit
Dokumente im Besitz
öffentlicher Einrichtungen (Theater, Museen, Schulen)
Informationsweiterverwendungsgesetz
(IWG 2005)
Bei jeder Stelle
fragen, ob es kosten gibt, wie hoch…
Umweltinformationsrichtlinie
Umweltinformationsgesetz: gewährt jedermann das Recht,
unabhängig von einem allfälligen Verwaltungsverfahren, oder Projekt,
Umweltinformationen abzufragen, innerhalb von max. 4 Wochen (Sollfrist) muss
die zuständige Verwaltungsstelle über die Informationen vorlegen. Betroffen:
Behörden, Staatsnahe Institutionen,
Unternehmen.
Auf Antrag der Bürger abgelehnt, Behörde muss
Bescheid darüber ausstellen Æ kann bekämpft werden.
6-monats-Frist für das Tätig werden der Behörde Æ
nach 6 Monaten automatisch an die Oberbehörde
Privatrechtlicher
Aspekt von Daten und Datenschutz
Urheberrecht: spricht immer von Werken =
eigentümliche, geistliche Schöpfungen, auf den Gebieten der Literatur, Ton,
Filmkunst, Bilder …
Verwandtes
Schutzrecht: Theater, 50 Jahre nach Inszenierung, Datenbanken (nur 15
Jahre Verwertungsschutz beim DB)
Leistungsschutzrechte: Lieder covern, …
Sammelwerke:
Sammlungen Zusammenstellung einzelner Beiträge Æ stellen im
Ganzen
eine eigentümliche Schöpfung dar. (Compilations, Best of… )
Computerprogramme genießen Urheberrechtsschutz. Æ
Gebiet Literatur Was muss es aufweisen, damit es als Werk gilt? Eine individuelle
Eigenart, die auf der Persönlichkeit des Schöpfers beruht, und vom
alltäglichen abhebt.
Vermessungsdaten
sind nicht schutzfähig.
Im
Zweifelsfall entscheidet Gericht Æ letzte Instanz OGH
Werke
wissenschaftlicher, belehrender Art, wie Landkarten schon.
Freie Werke = für Öffentlichkeit bestimmt
(Gesetze, Verordnungen (Flächenwidmungspläne), amtliche Erlässe,
Bekanntmachungen, Entscheidungen) nicht urheberrechtlich geschützt.
Datenbanken:
kommt auf die Anordnung des Stoffes an, ob geschützt oder nicht. In
Zusammenhang
mit Computerprogrammen schon.
Anspruch
auf Schadenersatz, Anspruch auf Unterlassung.
Urheber
ist allein derjenige, der entscheidet, was mit dem Werk passiert, vernichten,
frei geben, bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, sonst würde man Entwicklung
verhindern. Nach dem Tod Æ Vererbung, verschenken,
verkaufen (Lizenz), …
Lizenz:
1) ausschließliche
Lizenz: lässt sich von der normalen Lizenz unterscheiden, nur ich alleine darf
es nutzen, nicht einmal der Urheber selbst
2)
normale
Lizenz: wie beim Computer, einfache Nutzungen ohne Teilnehmerzahlbegrenzungen
Patent
kann man übertragen, aber Urheber bleibt immer der Urheber, auch wenn verkauft…
Urheberrecht = ©: Name, © 14.11.07 10:01 Æ
muss nicht dargestellt werden, es ist automatisch geschützt. Es sagt aus, dass
das Werk fertig ist – © kann richtig oder falsch sein.
AKM
Æ Gesellschaft,
vertragsmäßig Urheberrechte geltend machen, AKM-Beitrag
Recht
des Urhebers: Verwertung seines Werkes Æ
1) Vervielfältigung
2) Verbreiten
3) Ausstellung
4) Öffentliche
Wiedergabe
5) Bearbeitung des
Werkes
Zitieren:
im gewissen Rahmen, das Gesamte Werk darf nicht zitiert werden. Plagiat.
Sonderregelung: Computerprogramme §40b
Uhrges. Wenn Dienstnehmer bei der Erfüllung der Dienstpflicht ein Programm
erstellt, ist er Urheber. Dienstgeber hat automatisch ein unentgeltliches
Nutzungsrecht am Computerprogramm.
Zu
Sicherungszwecken kann man Sicherungskopie erstellen.
Bei mehreren Leuten: alle Urheber, nehmen das Recht
gemeinschaftlich wahr. Alle müssen sich einig sein, wegen Verwertung usw…
Nachbarstaaten
Deutschland und Schweiz:
In D gilt Urheberrecht als absolutes Recht,
ist nicht übertragbar, kann nur vererbt werden. Übertragbar sind nur
Nutzungsrechte.
NL: durch schriftlichen Vertrag übertragen
werden, Urkunde von beiden unterschrieben, Persönlichkeitsrechte erhalten
Europaweit: Mindestfrist, aber inhaltlich (ob
übertragbar oder nicht) noch keine einheitliche Regelung.
Marke: Markenschutz Æ das Zeichen besitzt
eine Unterscheidungskraft, dh Zeichen muss sich von ähnlichen in dieser Branche
verwendeten Zeichen unterscheiden. Dann erfüllt es Voraussetzungen für
Markenschutz.
Markenschutz wird für
10 Jahre ab Registrierung gewährt, man kann ihn beliebig oft verlängern Æ mit Kosten
verbunden, relativ günstig (€ 300,-/€ 400 pro Jahr), Schutz ist nur national,
Weltmarke gibt es nicht! Wenn man Verlängerung der Schutzdauer
übersieht, ist Schutz weg, aber Leistungen
anderer Unternehmen darf man nicht ausnutzen.
Nutzung
von Fotos: Fotograf (erstellt Werk = Urheber), Modell (Persönlichkeitsrecht,
Recht
am eigenen Bild. ABGB = jedermann hat höchstpersönliche Rechte
Urheberrecht
wirkt stärker. Wird nur beschränkt, wo er ins Persönlichkeitsrecht des
Abgebildeten eingreift. Grenze ist dort, wo Abgebildete
in der Form der Darstellung für sich einen Nachteil daraus ableiten kann Æ zB
Entstellung des Abgebildeten, Veröffentlichung von Medien, wo ein unpassender
Text hinzugefügt worden ist. In dem Fall gilt Recht am Bild stärker als der
Urheber. Ich kann bewirken, dass er es nicht veröffentlichen darf.
Recht auf Unterlassung, Recht auf Widerruf,
Recht auf Schadenersatz, angemessenes Entgelt.
Filmwerke: mehrere Urheber, Verwertungsrechte an den
Filmwerken hat Produzent; kostspielige Herstellung rechtfertigt, dass die
Verwertungsrechte nur beim Produzenten liegen.
Websites: wo man selber die Daten eingibt, kein
urheberrechtlicher Schutz, Bisher waren Inhalte in Wort, Bild und Ton sind
geschützt. Beim Layout der Site ist es ein Werk der bildenden Kunst.
Minderjährige
Personen können auch Urheber sein. Es kommt nicht auf eine
Geschäftsfähigkeit
an.
Stufen
der Geschäftsfähigkeit:
0
|
7
|
14
|
18
|
Kinder
|
unmündige
Minderjährige
|
Volle
Geschäftsfähigkeit
|
Schulpflicht mit 6. Taschengeldparagraph: sie
dürfen alterstypische Geschäfte abschließen, wenn sie die Pflichten gleich
erfüllen. Wen Kind sofort bezahlt, ist ok, aber nicht aufschreiben lassen.
Geschenke kann das Kind selbstständig entgegennehmen, zB ein Haustier,
rechtsungültig, weil Pflichten damit verbunden sind.
Unmündige
Minderjährige: besonders alterstypische Geschäfte,
Mündige
Minderjährige: mit 14 strafmündig, rechtsgültige Verträge abschließen,
Gesetzliche Vertreter (Eltern) können Vertrag auflösen,
wenn es zum Nachteil des Kindes ist. 14-18-Jährige können für sich günstige
Geschäfte abschließen, die dann Wirksam gehen, wenn Vertreter zustimmen.
Schwebend unwirksam = wenn nicht genehmigt. Wegen Schutzwürdigkeit.
Sachwalter: auch wenn ich 18 bin, aber
körperlich/geistig unzurechnungsfähig bin, gibt es einen Sachwalter, der
Geschäfte übernimmt. Sachwalter bestellt Gericht.
Auslegung von Urheberrechtsverträgen:
Verträge müssen im Nachhinein ausgelegt werden. Was war zum Zeitpunkt des
Abschlusses – wie hätte man es geregelt?
Möglichkeiten: rein wörtliche Auslegung –
vielmehr die Absicht der Parteien zu erfragen
Auslegungsmöglichkeiten:
1) Nach dem Wortsinn –
bestimmte Deutung zulässt: ist es auch Absicht der Partei?
2) Absicht der Partei
3)
bei
einseitig verbindlichen Verträgen gilt die gesetzliche Vermutung, dass der
Verpflichtete sich eher die geringere Last auferlegen wollte. Æ nur ein Kopf in der
Schlinge;
zB bei Schenkungen, Nutzungsrechte auch auf Schenkung einräumen, es kommt keine
Gegenleistung zurück. Vertrag wird immer zu Gunsten desjenigen auferlegt. Eng
ausgelegt
4) bei
2seitig verbindlichen Verträgen: wird eine undeutliche Äußerung = unklare
Formulierung des Vertrages zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der sich der
Formulierung
bedient hat. Der den Text geschrieben hat. Æ zu seinem Nachteil
auslegen. Imme den anderen den Text schreiben lassen. Vom Vertragspartner
Rückschlüsse über ihn
ziehen (zB Kaufvertrag, Urheberrechtsvertrag)
Auslegungsregeln:
Tendenz im größtmöglichen Umfang beim Urheber, als
Urheber ein Werk übertrage, erkläre aber nichts darüber, zB
Werknutzungsbedingung, im Zweifel das volle Urheberrecht bleibt beim Urheber.
Schützt guter Glaube
im Urheberrecht?
Durch
guten Glauben können nicht mehr Rechte erworben werden, als einen zusätzlich
zustehen. Wenn man zu viel Geld vom Arbeitgeber bekommt, dann kann man das Geld
behalten. Nur im Ausnahmefall: wenn man das Geld im guten Glauben empfangen und
für Unterhaltszahlung verwendet hat.
Voraussetzung: im
guten Glauben erhalten: zB Gehaltserhöhung; immer wenn hohe
Schwankungen sind –
kann man nicht erkennen;
Im Zusammenhang mit Urheberrecht: von irgendjemanden
Nutzungsrechte abkaufen und verlasst sich auf seine Zusicherung, dass er die
Rechte hat. Æ wenn aber
Rechte nicht hat Æ auf guten Glauben
berufen? Geht nicht!!!!
Beim geistigen
Eigentum gibt es keinen guten Glauben.
Lizenzgeber
hat keine Rechte Æ kann Lizenznehmer
keine Rechte geben! Auf Unterlassung und Schadensersatz klagen!
Wenn
auf Unterlassung = xy darf künftig von dem Werk keinerlei gebrauch machen.
Schadensersatz = für den bisherigen Gebrauch muss er xxxxxx € zahlen. Wer
Prozess verliert zahlt seine und die Prozesskosten vom Gegner.
Abhängig
vom Streitwert berechnet. Wenn 10 000 € klage Æ 10 000 € Streitwert Bei Werken Æ fiktiver Streitwert
bei Urheberrecht beträgt 36 000 €! Wenn
Schadensersatz noch
dazu kommt, dann 100 000 + 36 000!
Bei 1. Instanz
Prozesskosten in Höhe vom Streitwert. Verhandlungsstunde beim
Urheberprozess
beträgt beim Anwalt 1200 €. Gerichtsgebühr = Einhaltegebühr 600
€.
Wichtig, wenn man
Lizenzen erwirbt, schauen, obs passt.
Darf
man ein fremdes Werk bearbeiten?
Wenn
es nicht öffentlich ist, ja.
Wenn
es publiziert wird, nein! Æ
außer ich habe die Ermächtigung dazu.
Das
Recht am eigenen Bild?
Persönlichkeitsrecht:
steht dem abgebildeten zu.
Urheberrecht:
steht dem Fotografen zu.
Fotograf darf mit
Zustimmung des abgebildeten veröffentlichen. Ohne Zustimmung, nur wenn er nicht
in die berechtigten Interessen des Abgebildeten eingreift. (falls er
entwürdigend abgebildet wird).
Werbung
selbst ist ein schlechtes Image.
Umgang
mit fremden E-Mails?
Kann
ein Werk sein. Auch Mails sind urheberrechtlich geschützt. Innerhalb der
Grenzen
des Rechtes genützt werden.
Persönlichkeitsrecht
= Briefschutz: Briefe, Tagebücher, andere vertrauliche
Aufzeichnungen,
dürfen weder vorgelesen, öffentlich gemacht werden.
Persönlichkeitsrechte:
Namen
Bildnisschutz
Briefschutz/Briefgeheimnis
Welche
Rechtsfolgen drohen dem Urheberrechtsverletzer?
Geldstrafe
=
Schadenersatz
= zivilrechtliche Sanktion Unterlassung = zivilrechtliche Sanktion
Privatanklagedelikt
=
öffentlicher Ankläger ist Staatsanwalt, Strafverfahren finden zu 95 %
auf öffentlicher Anklage statt. Nur dann durchgeführt, wenn Geschädigter die
Verfolgung verlangt. Urheberstrafrecht ist Privatanklagedelikt. Von Amtswegen
findet so etwas nicht statt.
1) ist das Werk
urheberrechtlich geschützt? Kann es geschützt sein? – wenn ja
Æ
2) ist
die Bearbeitung die ich vornehme, urheberrechtlich relevant? Werde ich es für
mein Endprodukt verwenden? Nur zur Unterstützung dann nicht. – wenn ja
Æ
3)
ist
die Nutzung gesetzlich erlaubt, oder muss ich mir eine vertragliche
Nutzungsbewilligung holen. Aufklärungspflicht: bei Bedenken, Auftraggeber
hinweisen Æ Nutzungsrechte fragen.
Wettbewerbsrecht
Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG)
Es besagt, dass…
… wir wollen keinen
unlauteren Wettbewerb. zB dass andere kreativ sind
(Produkte,
Werbemaßnahmen, …) und mühe macht, und die Konkurrenz kopiert sich das dann
einfach.
…als unlauteren
Wettbewerb bezeichnet man eine bestimmte Form des
Rechtsbruchs, wenn im
wirtschaftlichen Wettbewerb Verhalten gesetzt wird, das gegen die guten Sitten
verstößt.
… wo ich mit
Urheberrechten in Verbindung komme
Unlauter
und widerrechtlich ist jedes täuschende Verhalten oder in anderer Weise gegen
den Grundsatz von treu und glauben verstoßende Verhalten oder sonstige
Geschäftsgebaren, die das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen
Anbietern und
Abnehmern beeinflusst.
UWG (~ 1958)
Mitbewerber Mitbewerber
Abnehmer
(Konsument)
12. 12. 2007
Geschäftspraktiken harmonisieren Æ europaweit
In Österreich wurde schon umgesetzt. In einer
Novelle des UWG. Wir mussten nicht viel umsetzen, da schon ein strenges Gesetz
war.
Schwarze Liste zum UWG-Gesetz: 31 Punkte, die
anhand von Beispielen verdeutlichen, was verpönte, aggressive
Geschäftspraktiken sind.
Bisher
schon unerlaubt an Geschäftspraktiken: Verleitung zur Vertragsverletzung, zB
auflösen beim Anderen den Vertrag, und zu uns kommen, Æ
Bestechung, zB wenn Sie zu uns wechseln, dann…
Verwertung fremder
Leistungen
Herabsetzung
von Mitbewerbern Nachamen
Unaufgeforderte
Newsletter, Telefonanrufe, …
Es
gibt Konsumentenschutzverbände Æ
Lockvogelangebote (zB Klingeltöne mit Abo)
Im Zusammenhang mit
Daten: Adressbuchschwindel
Wenn gezahlt, kann ich versuchen
zurückzufordern, weil ich als Unternehmer in die Irre geführt worden bin. 3
Jahre zeit um zurückzufordern.
Preisausschreiben, Gewinnspiele: Abgrenzung
zur Lotterie: behördlich genehmigt, mit Einsatz kann man mitspielen.
Unter 3
Aspekten kann unzulässig sein:
1) Nur bei Kauf, kann
man gewinnen. Unzulässig zu koppeln.
2) Ausübung
psychologischen Kaufzwangs
3) Irreführung der
Teilnahmebedingungen
Teilnahme
nur über Mehrwertdienstnummer möglich Æ muss schriftlich sein.
Gewinnspiel auf Verpackung einer Ware Auf
Verpackung ein Anhänger
Es muss
immer einen anderen Weg noch geben, dann zulässig. zB Internet
Belästigende
Werbung = unzulässig
SMS-Werbung, E-Mail-Werbung, Wunsch erkennbar
machen, dass man keine Werbung haben will. (Postkasterl mit Aufkleber)
Mit
heilender Wirkung zB ist verboten. Weißer Kittel, oder Mutter berichtet, oder
Zahnarzt
empfiehlt bestimmte Margarine.
Wie kann man sich gegen unlautere
Geschäftspraktiken wehren? Jeder einzelne, Konsument kann Klage auf
Unterlassung, Schadensersatz, oder Mitbewerber wehrt sich.
Haftungsrecht
Haftung im Schuldrecht: für etwas einstehen,
eine Schuld. Wenn sie nicht erfüllt wird, dann kann Gläubiger die Schuld
durchsetzen und dabei auf das
Vermögen
des Schuldners greifen.
Haftung im Schadenersatzrecht:
Haftpflichtrecht; bedeutet, die Ersatzpflicht für den erlittenen Schaden.
Haftung im Schadenersatzrecht =
Summe der Vorschriften, die regeln, wann und in welchem Umfang die
Ersatzpflicht besteht. Ersatzpflicht besteht auf Grund des Gesetzes, oder sie
kann bestehen auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung.
|
Schadenersatz
|
Gesetzlich
|
vertragliche Ersatzpflicht
|
(ABGB,
|
Pönale,
|
Produkthaftungsgesetz,
|
Vertragsstrafe,
|
Amtshaftungsgesetz,
etc.)
|
Konventionsstrafe
|
Grundsätzlich
hat jeder den bei ihm angetretenen Schaden selbst zu tragen. zB im
Urlaub
fotografieren, Kamera fällt ins Wasser Æ Schaden selbst tragen. Wenn jemand anderer
mich stößt Æ gleicher Schaden,
aber Schadenersatzpflicht. Wenn ich jemanden verantwortlich machen kann, für
die Schuld, dann besteht
Schadenersatzpflicht.
Voraussetzungen:
1) Schuld/Verschulden
des Schädigers: bedeutet Vorwerfbarkeit des Schädigenden
Verhaltens.
Alternativverhalten – wegspringen? Straßenverkehrsordnung
gilt am Strand nicht!
Eigentumsrecht
Grade des
Verschuldens:
a. Fahrlässiges
Verhalten: übersehen, so verhalten, wie man sich nicht hätte verhalten sollen,
kann einem Durchschnittsmenschen in der
ähnlichen Situation
auch passieren – „Das kann passieren!“
b. Grob
fahrlässiges Verhalten: Alkoholisierung, eingeschränkte
Wahrnehmung, stärkerer Vorwurf an den
Schädiger, Durchschnittsmensch hätte sich anders verhalten –„Das darf nicht
passieren!“ – Ersatz des positiven Schadens, zB Sachschaden
c. Vorsätzliches
Verhalten: Erzfeind – „Mit Wissen und Wollen!“ Ersatz: Volle Genugtuung
(Sachschaden, Reparaturen, entgangener Gewinn!) Æ nur
beim Vorsatz
Sonderregelung
im Arbeitsverhältnis: wenn Dienstnehmer was kaputt macht, auch
Schadenersatzansprüche
für Dienstgeber. Ersatzanspruch kann durch den Richter immer gemäßigt werden.
Nach Höhe des Gehalts, Umstände am Arbeitsplatz, Mäßigung.
Entschuldbare
Fehlleistung Æ Dienstnehmer haftet
für eine entschuldbare
Fehlleistung
nicht, zB Auftrag muss fertig werden, schnell, in der Hektik entsteht ein
Schaden; Erstellung eines Programmes,
funktioniert aber nicht innerhalb von 3 Stunden Æ
keine Schadenersatzansprüche.
Minderung des Schadenersatzes im Dienstverhältnis, oder
wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Bekommt nicht vollen Schaden
ersetzt, nur geminderten.
Schädiger
bei rot in Kreuzung und trifft auf einen schnell fahrenden. Wenn schneller
Fahrer langsamer gefahren
wäre, wäre Schaden geringer, somit haftet er auch. zB ¾ Schadenersatz, und ¼
Mitverschulden.
2) Schaden:
a. Materielle Schäden:
i. Sachschäden
ii. Personenschäden
b. Immaterielle Schäden:
i. Entgangener
Gewinn/Verdienstentgang: zB 10 Min nach Unfall, hätte ich einen Fototermin, nur
mit der Kamera möglich
ii.
Wertminderung
beim Fahrzeug (auch bei Sachschäden einzuordnen); Wiederherstellung des
kaputten Fahrzeuges ist der Wert des Sachschadens.
Immaterieller
Schaden ist nur bei grob-fahrlässigem Verhalten zu entschädigen.
3) Kausalität:
a.
Zusammenhang
zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schaden, zB die
Kamera ist deshalb in den See gefallen, weil der Radfahrer durch sein
fahrlässiges Verhalten mich gestoßen hat.
Bei
vertraglichem Schadenersatz ist Schuld/Verschulden nicht anwendbar. Man kann
Schadenersatz
im Vertrag frei gestalten.
Alle
Mischformen sind möglich, zB wenn Vertragspartner bis 1.7. grob fahrlässig
nichts abliefert. Nur der tatsächliche eingetretene Schaden beim
Vertragspartner ist zu setzen.
Beim
gesetzlichen Schadenersatz ist der Moment des Verschuldens sehr wichtig.
Produkthaftung:
Verschuldensunabhängige
Haftung des Herstellers, für fehlerhafte Produkte, wenn durch den Fehler ein
Personenschaden oder Sachschaden eintritt.
Hinweis des Herstellers hat gefehlt, dass das Produkt für
bestimmte Dinge, zB Pudel nicht in die Mikrowelle darf.
Im Geoinformationsbereich:
Verunglückung
eines Wanderers auf Grund einer falschen Wanderkarte.
Karten,
Bücher sind derzeit noch nicht im Sinne der Produkthaftung. Oben nicht möglich.
Nur auf ABGB zurückgreifen, man muss dem Hersteller ein Verschulden nachweisen,
zB fahrlässig, etc.
Geschützt soll derjenige
werden, der das Produkt kauft, oder zufällig geschädigter ist. Fehler im
Produkt, Fehler in der Bedienung, …
Amtshaftungsgesetz
(AHG):
Spezialregelung
– es haften nicht Bürger, sondern Körperschaften, zB Staat; haftet für Schäden,
die die Organe in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten
zufügen/verursachen. Immer, wenn derjenige im Dienst ist, zB Polizist; Æ haftet aber nicht
persönlich, sondern der Staat – Rechtsträger;
Finanzprokuratur,
vertritt den Staat in solchen Amtshaftungsfällen.
Sachverständiger Æ sind Personen, die
sich zu einem Gewerbe, Handwerk öffentlich bekennen. Die auf einem gewissen
Gebiet sich gut auskennen – trifft ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab.
Es
gibt selbsternannte Sachverständige, gerichtlich bestellte und beeidete
Sachverständiger.
zB Zivilgeometer.
Bei
denen gilt der Maßstab des Sachverständigen, nicht den des
Durchschnittsmenschen.
Sachverständiger
soll: Stand der Technik, ständig am Laufenden halten,
Gewährleistung:
eingestehen müssen, für Sach- und Rechtsmängel, die der
Leistungsgegenstand
im Zeitpunkt der … aufweist.
Ware
kaufen – zu diesem Zeitpunkt keine Mängel aufweist.
Gewährleistung
Gesetzlich angeordnete Haftung für
Mängel, die die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist.
Gewährleistung gilt automatisch und muss nicht gesondert
vereinbart werden – steht nicht extra im Vertrag.
Gewährleistung
gibt es nur im entgeltlichen Geschäft, zB Kauf, Tausch, Werkvertrag. Beim
unentgeltlichen Geschäft gibt es keine Gewährleistung – einem geschenkten
Gaul
schaut man nicht ins Maul.
Sonderregelungen:
Miete –
ich bekomme Wohnraum und zahle Miete.
Unternehmergeschäft:
UGB
1) Gewährleistung kann
zur Gänze ausgeschlossen werden
2)
Mängelrüge:
Unternehmer muss, wenn er eine fehlerhafte Ware geliefert bekommt untersuchen
und wenn Mangel, gleich rügen.
Vertragspartner
verständigen und sagen, welcher Mangel.
Konsumentenschutzgesetz:
Hintergrund
der Gewährleistung
Sie soll Störungen in der Gleichwertigkeit
der Leistungen ausgleichen. Höhe der eigenen Leistung.
Ausgleich:
1) Reparatur
2) Nachlieferung
3) Austausch der Sache Æ wenn nicht möglich,
dann
4) Wandlung: Rückgabe,
zB Geld zurück
Eine mangelhafte Sache muss ich nicht
annehmen Æ Verzug, Folgen auf meine eigene Leistung. zB
1/3 Anzahlung, Rest bei Lieferung, usw…
Käufer ist besser gestellt, wenn er die mangelhafte Ware
nicht annimmt. Sobald die Sache übernommen worden ist, greift die
Gewährleistung.
2
verschiedene Arten von Mängeln
1) Sachmangel: Kauf
Gebrauchtwagen; wenn im Vertrag steht, keine Gewährleistung, nichtig Æ weil KSchG
wenn Motorschaden,
schauen, ob Mangel bei Übergabe schon vorhanden war Æ Reparatur, dann
Wandlung
wenn
im Vertrag nichts oder wenig steht, dann muss der Verkäufer dafür haften,
gewöhnlich vorausgesetzt werden. Æ
a. gewöhnliche
Eigenschaften:
i. lastenfreies
Grundstück
ii. altlastenfrei – zB
Deponie
iii. bei Sägewerk Æ
Betriebsanlagengenehmigung
iv. bei hochentwickelten
elektr. Geräten Æ
v. Reisen Æ sauberes Zimmer und
Aufbewahrung für Wertgegegstände
vi. Fahrbereitschaft
eines Gebrauchtwagens Æ Pickerl
Beweislastregel:
muss
behaupten und beweisen, dass
Mangel
bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Meistens nur mit
Sachverständiger machbar. Leistung muss auch tatsächlich von dem vereinbarten
abweichen.
Gewährleistungsfrist:
für
bewegliche Sachen von 2
Jahren, für
unbewegliche Sachen von 3 Jahren, bei Viehmängel 6 Wochen, dh innerhalb dieser
Fristen muss ich eine Gewährleistung geltend machen, wenn Frist vorbei ist,
gibt es keine Gewährleistung mehr.
In den ersten 6 Monaten der Frist vermutet
das Gesetz, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorhanden war, dh
in den ersten 6 Monaten wird vermutet, dass Mangel da ist, danach muss man
beweisen. Æ Einschränkung: wenn die Art des Mangels mit
der Art der Sache nicht vereinbar ist, zB Verkalkung eines Dampfbügeleisens,
Abnützung von Bremsbelegen, Sichtbare Unfallspuren,
Für
Gebrauchtwagen kann gegenüber Verbrauchern die Gewährleistungsfrist auf ein
Jahr verkürzt werden Æ wenn im Kaufvertrag
drinnen steht.
Wann
gilt Fahrzeug als gebraucht – ab 1 Jahr nach der Erstzulassung gebraucht.
kann nicht verändert werden – Vertrag. zB
keine Gewähr; wenn im Vertrag nichts über Gewährleistung drinnen steht, dann
gilt die Gewährleistung. Händler kann ausschließen, aber es gilt nicht. Nur im
Privaten. Wenn Händler und Händler Vertrag abschließen, dann gilt schon.
1)
Unternehmer
ÅÆ
Unternehmer (Rügepflicht: wenn Ware übergeben, dann muss er untersuchen und
überprüfen, ob es dem Bestellten entspricht. Nach angemessener Frist,
Unternehmensgesetzbuch, rügen. Innerhalb der nächsten 2-3 Geschäftstagen, bzw.
Stichproben, bei Maschinen Probebetrieb)
2) Unternehmer ÅÆ Konsument
3) Konsument ÅÆ Konsument
Wenn bei allen 3 nichts im Vertrag steht,
gilt bei allen die Gewährleistung. Ausschluss Gewährleistung zulässig im
Vertrag bei 1 und 3.
Verkürzung der Frist
möglich.
Wenn Mangel entdeckt,
Rechnung nicht zahlen; oder Anteil der Mängelbehebung;
Anspruch
auf Reparatur, Austausch, Geld-Zurück. Wenn keine Einigung besteht, Gericht –
generell sehr oft.
Wenn
alles schon bezahlt wurde, kann nur ich selber aktiv werden, Prozess. Solange
die Sache nicht Mangelfrei geliefert wurde, Kaufpreis zurückerstatten. Kann
auch vertraglich festlegen. Werkvertrag, bei Ablieferung des Werkes
(Mangelfreies Werk); beim Kaufvertrag, Ware gegen Geld, bei Ablieferung der
Ware.
Bei Vertragsabschluss eine Anzahlung, Rest
bei Lieferung, aber auch alle Mischformen möglich.
Kauf in Bausch und Bogen:
Man weiß nicht, was man kauft. zB Wundertüte.
Im privaten eher seltener. Da gibt es keine Gewährleistung!
Wer muss gewährleisten? Vertriebsstätte:
Produzenten
– Großhändler – Einzelhändler – Kunden
Einzelhändler muss
gewährleisten. Für den Einzelhändler, Produzenten, aber auch Kunden gibt
es auch eine Rückgriffsmöglichkeit/Regressieren.
Wenn vom Kunden die Gewährleistung erst in 2 Jahren
geltend gemacht wird. Kann passieren, dass Einzelhändler auf Gewährleistung
sitzen bleibt. Einzelhändler hat für sein Regress 2 Monate ab Erfüllung Zeit,
längstens 5 Jahre.
Versteckter
Mangel: der selbst bei der Überprüfung der Sache/Probebetrieb nicht auftaucht,
aber vorhanden ist. zB im Baubereich; mit bestimmten Komponenten, anderen
Werken nicht verträgt. Also 5 Jahre, gilt erst nach dem Hervortreten.
Wie hat Gewährleistung zu erfolgen? Immer
kostenfrei erfolgen. zB Versand, Reparatur.
Originalverpackung?
Nur wenn ohne der Verpackung nicht vollständig ist.
2)
Rechtsmangel: wenn der Erwerber nicht
die Position erhält, die ihm nach dem Vertrag verschafft werden müsste.
zB, wenn der Eigentümer vom
Fahrzeug
kommt. Typenschein: es gibt nur einen originalen. Bei Kreditfinanzierung ist es
üblich, dass der Typenschein bei der Bank verwahrt wird.
Grundstück: sollte
keine Lasten haben Æ zB Wegerecht, dh,
Anspruch auf
Gewährleistung
Gewährleistung – andere Rechtsbehelfe Æ Garantie
Garantie
ist freiwillig, Inhalt laut Garantieerklärung. Es gibt keine gesetzliche
Regelung
bei der Garantie.
Ein Verkaufsargument, zusätzlicher Nutzen.
Zeitraum laut Garantieerklärung
Unterschied ist, bei der Gewährleistung muss
Mangel bei der Übergabe vorhanden sein, bei Garantie innerhalb des Zeitraumes.
Garantie
gibt der Produzent.
Kann
man Gewährleistung ausschließen? Bei den Unternehmern und Privatverkauf, aber
im Geschäft Unternehmer Konsument darf der Konsument durch eine Garantie nicht
schlechter gestellt werden, als die er bei der Gewährleistung hätte.
Æ
Schadenersatz
Aus Gewährleistung nur Reparatur, oder
Austausch ableiten. Wenn entgangener Gewinn.
3 Voraussetzungen:
Schaden
Kausalität
Æ conditio sine qua
non = Formel zur Prüfung/Eliminationsmethode. Eine Handlung ist kausal, wenn
sie für den Erfolg ausschlaggebend ist
Verschulden
Vertragspartner ist schuld, wenn vorwerfbar
ist, wenn er die Sache mangelhaft abgeliefert hat; wenn er den Mangel vorher
schon gesehen hätte sollen. Nur bei Vorsatz und grob Fahrlässigkeit.
Frist bei
Gewährleistung, beweglicher Sachen, Schadenersatz hat 3 Jahre.
Æ Laesio enormis =
Verkürzung über die Hälfte
Liegt
vor, wenn der Wert der Leistung des Vertragspartners gegenüber dem Wert der
Leistung des Vertragspartners in einem groben Missverhältnis steht, min. 50 %.
Dann gibt es die Möglichkeit, einen Vertrag
aufzuheben = Rückabwickeln. Grundsatz: Verträge sind einzuhalten.
Es gibt nur ein paar
Möglichkeiten, den Vertrag aufzuheben.
Derjenige,
der aus dem Vertrag der Geschädigte wäre, hat Möglichkeit den Vertrag anzufechten,
der andere Vertragspartner hat Möglichkeit, den Vertrag aufrechterhalten; zB
Geld zurück.
Kann
auch mit einer mangelhaften Sache sein. Da bekommt man keine Reparatur, nur
Vertragsveränderung!
Ausnahmen, wo laesio
enormis nicht greift:
> zB Oldtimer, wird
bewusst ein Liebhaberwert bezahlt.
> Auch nicht bei
Schenkung.
> Bei gerichtlichen
Versteigerungen.
> bei
online-Versteigerungen
Ausschluss bei
Privaten ist möglich bei Liegenschaften.
Internetrecht Æ E-Commerce-Gesetz
Regelungsinhalte:
1. Allgemeine
Informationspflichten für den Dienstanbieter
2. Spezielle Regelungen
für den Vertragsabschluss, Cyber-Contracts
Informationspflichten: Dienstanbieter
(natürliche/juristische Personen) die einen Dienst der Informationsgesellschaft
bereitstellen.
Dienst wird angeboten
1. Gegen Entgelt: kann
auch gratis sein
2. Elektronisch: digital
3. Im Fernabsatz:
Vertragspartner nicht gleichzeitig körperlich anwesend
4. Auf individuellen
Abruf des Empfängers: keine geregelten Öffnungszeiten
Wenn solche Dienste angeboten werden, müssen Infos auf der Website aufscheinen:
1.
Name
(zB Einzelunternehmer) oder Firma (juristische Personen des Geschäftslebens,
Personen- und Kapitalgesellschaften – Firma muss immer den Rechtsformzusatz
haben, zB GmbH, AG, OG, KG)
2. Firmenbuchnummer Æ Firmenbuch; ist
6-stellig
3. Anschrift des Unternehmens
4. E-Mail-Adresse
5.
Tätigkeit
einer Aufsichtsbehörde; bestimmte Arten von Geschäften darf man nur unter
bestimmten … zum Kontrollieren, Notar – Notarkammer, Arzt – Ärztekammer, …
6. sonstige gewerbliche
Tätigkeit Æ zuständige
Wirtschaftskammer angeben
7. Umsatzsteueridentifikationsnummer
= UID-Nr.; vom Finanzamt zugewiesen; ATU76453678
8.
DVR-Nr.
– Datenverarbeitungsregister, von der Datenschutzkommission (DSK)
Diese
Informationen müssen leicht zugänglich sein. zB Impressum, Wir über Uns
Einhaltung
wird überprüft (Telekom Controll-Kommission, Bundes-
Wertpapieraufsicht)
Besondere
Informationspflicht bei Werbung im Internet:
1. Werbung muss ich
eindeutig als Werbung kennzeichnen
2. Auftraggeber erkennen
lassen
3. Deklarieren, was
Geschenke sind
4. Preisausschreiben und
Gewinnspiele leicht zugänglich machen
Es
haftet der, der das Popup kommt, zulässt
Keine deutliche Trennung muss Dienstanbieter
die Werbung gesondert bezeichen, zB gesponsert von …
Hintergrund:
UWG; es gibt bestimmte Grenzen bei Werbung;
Webshop
– Was ist zu beachten?
Ich
muss nicht AGB’s haben, aber Vertragsbedingungen.
AGB’s = Vertragsverbindungen; für alle
Geschäftsabschlüsse vorformuliert; sie gelten für den Vertragsabschluss, sofern
ich sie mitvereinbare.
Kontaktdaten; technischen Schritte, die zum
Vertragsabschluss führen. In welchem Moment schließe ich Vertrag ab.
Es
muss auch möglich sein, die Bestellung zu ändern.
Angaben
der Sparten, in dem die Verträge abgeschlossen werden
Unverzüglich muss die Bestellung per E-Mail
bestätigt werden. Kunde muss Gewissheit haben.
Empfangsbestätigung: es ist was angekommen, sprich
Angebot erhalten, aber noch keine Annahme.
Auftragsbestätigung:
schon durchgeführt, sprich, Annahme.
Beim Vertragsabschluss: Angebot + Annahme =
Vertrag; sie müssen ident sein. Beim Download ist es anders.
Angebot
geht vom Käufer aus. Annahme ist Verkäufer.
Auf Website oder spätestens bei der
Lieferung, lt. Fernabsatzgesetz, zwingend die Verpflichtung, wie der Käufer
rücktreten kann/Rücktrittsmöglichkeiten.
Im
Fernabsatz Rücktrittsmöglichkeiten:
ohne
Angabe von Gründen binnen einer Frist von 7 Werktagen (inkl. Sa) ab
Vertragsabschluss, den Rücktritt erklären. Lt. KschG, Käufer ist nicht an den
Vertrag
gebunden. Ursprüngliche Form, Haustürgeschäft (RT. 1 Woche != 7 Werktage).
Überrumpelung will der Gesetzgeber nicht, deshalb
Rücktrittsrecht. Rücktritt muss schriftlich,
auf Postweg erfolgen. Lt. Poststempel.
AGB’s
Es
gibt keine gesetzliche Regelung;
Üblicherweise
werden:
Möglichkeiten
eines Rücktritts, auch kostenfrei zurücksenden Lieferverbindlichkeiten
Zahlungsverbindungen
Haftung,
Gewährleistung, Garantie
Gerichtsstand Rechtswahl (international)
Sonst
kann man:
Entgeltlichkeit
von Kostenvoranschlägen (sind grundsätzlich unentgeltlich)
Höhe der Verzugszinsen,
sonst 4 % p. a. gesetzliche Verzugszinsen (Zinsenwucher = toleriert nicht, dass
in unbeschränkter Höhe Zinsen vereinbart werden, ~ 20 %). 4 % gelten für den
Konsumenten, für das Unternehmergeschäft gilt 8 % über den Basiszinssatz. Für
den ganzen EU-Raum, zum Anheben der Zahlungsmoral.
Mahn- und Inkassospesen: sind oft höher als
der Kaufpreis. Schadenersatz; sie sollen den Schaden abdecken, der aufs Geld
warten muss. Wenn nicht vereinbart, dann als Konsument nicht zahlen.
Eigentumsvorbehalt:
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum.
Solange
nicht bezahlt, kann er Ware vorausverlangen.
Pönalen,
Stornogebühren, Schiedsgerichtsklausel (Unternehmer-
Unternehmergeschäft).
Wenn es Streitigkeiten gibt, nicht vor ordentlichen Gerichten ausgefochten,
sondern vor einem Schiedsgericht. Es gibt Schiedsrichter, die man sich
auswählt, und die entscheiden über den Streitfall. Es müssen beide
Vertragspartner zustimmen. Man spart sich Zeit- und
Finanziellen Aufwand, nur Kosten eines Schiedsverfahrens, kann auch die
Personen auswählen, die mir für die
Materie kompetent sind.
Tritt nicht nach außen. Vertragspartner kann nicht bei einem ordentlichen
Gericht anklagen.
Lt. KschG gibt’s Regelungen, wenn Konsument
durch Unternehmer gröblich geschädigt wird, muss sich Konsument nicht dran
halten.
Wenn
ganz ungewöhnliche Bedingungen drin stehen, ist K. auch nicht gebunden.
AGB’s
müssen bei Vertragsabschluss mit vereinbart werden, deshalb auch bei
Abschluss
vorliegen haben.
Außerhalb
des Fernabsatzes, im Geschäftlokal aufliegen, zB Bank.
AGB’s
werden immer wieder angepasst und geändert. zB Fassung vom ….