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Prüfungsvorbereitung­ Hochschule

Abschluss­prü­fung SoFa Sozi­al­ver­si­che­rungs­fach­an­ge­stellte: Mutter­schafts­geld und Eltern­geld

4.306 Wörter / ~25 Seiten sternsternsternstern_0.2stern_0.3 Autorin Gabi H. im Mrz. 2017
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Prüfungsvorbereitung
Gesundheitswesen

Universität, Schule

Otto Bennemann Schule Braunschweig

Note, Lehrer, Jahr

2015

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Gabi H. ©
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Ohne Kopierschutz
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sternsternsternstern_0.2stern_0.3
ID# 63258







Abschlussprüfung - Leistungsrecht: Mutterschaftsgeld und Elterngeld

1. Rechte des Mutterschutzes

→ jede Mutter hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft


Gesundheitlicher Schutz = Arbeitschutz


  • Gestaltung des Arbeitsplatzes nach §2 MuschG


  • generelle Beschäftigungsverbote nach §3 Abs.2, §6 Abs.1, §4 und §6 Abs.3 sowie §7 und §8 MuschG


  • individuelle Beschäftigungsverbote nach §3 Abs.1 und §6 Abs.2 SGB V


Wirtschaftlicher Schutz


  • Kündigungsschutz nach §9 MuschG


  • Entgeltausfallschutz §§11, 13, 14 und 16 MuschG, §24i SGB V


Mutterschaftshilfeleistung


  • ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe


  • Arznei-, Verband- und Heilmittel


  • stationäre Entbindung


  • häusliche Pflege


  • Haushaltshilfe


  • Fahrkosten


Leistungen


  • von der AOK: §§24c - 24i SGB V; §60 SGB V und §14 Abs.2 und 3 MuschG


  • vom Staat: §13 Abs.2 MuschG, §§1 ff. BEEG, §§1 ff. BKKG


  • vom Arbeitgeber: §11, §14 Abs.1 und §16 MuschG


2. Geltungsbereicht des §1 MuschG


  • Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen

→ AV: Art und Umfang spielt keine Rolle, inländisches AV, keine Familienmitarbeit


  • für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte


gilt nicht für


  • Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB III

  • Hausfrauen

  • selbstständige Tätigkeiten = kein Arbeitsverhältnis

  • weibliche Beamtinnen

  • DO-Angestellte


 Arbeits- und Privatrecht; Beziehungsgeflecht zwischen AN und AG, aber nach §13- 15 SGB I verpflichtet zur allgemeinen Auskunft und Beratung


3. Sachleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft


3.1 Ärztliche Betreuung und Arznei-, Verband- und Heilmittel


  • frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten und Abwendung möglicher Gefahren für Gesundheit/ Leben für Mutter und Kind

§24d SGB V, MuSchHiR


  • während, vor und nach der Entbindung ; beginnt mit dem Tag der Feststellung der Schwangerschaft


  • Untersuchungen ca. 4 Wochen, vor der Geburt alle 2 Wochen


  • "normale" Schwangerschaft stellt keine Krankheit dar, eine "anormale" schon

→ gehen Beschwerden über das übliche Maß hinaus, liegt eine Krankheit vor und es ist eine ärztliche Behandlung nach §28 SGB V notwendig


  • Maßnahmen: serologische, toxikologische, kardiologische Untersuchungen, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel


  • werden im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden/ der Entbindung Arznei-, Verband- und Heilmittel erforderlich, so besteht keine Zuzahlungspflicht

§24e SGB V zu GR 05 Tit.2.3

3.2 Entbindung


  • Vers. haben Anspruch auf Leistungen zum Zweck der Entbindung; eigentlicher Entbindungsvorgang und die damit verbundene Vor- und Nachbehandlung


  • es besteht Zuzahlungsfreiheit bei der Entbindung

§24f SGB V und GR 14 Tit. 4.4


  • Fehlgeburten stellen keinen Entbindung dar = Krankenbehandlung nach §21 ff SGB V


  • mögliche Geburtssorte: stationär/ ambulant im Krankenhaus, zu Hause oder ambulant in einer Entbindungseinrichtung

§24f Satz 1 und 2 SGB V


  • Geburtshäuser sind selbstständige außerklinische Einrichtungen der Primärversorgung von Schwangeren und Gebärenden - Unterstützung von Beginn bis Ende der Schwangerschaft

§134a SGB V - Versorgungsverträge


  • Entbindung zu Hause: Gebärende erhalten Mutterschaftsleistungen in vollem Umfang (ärtzliche Betreuung, Haushaltshilfe etc., Hilfe von ambulant tätigen Hebammen)


  • stationäre Entbindung: freie Wahl der Einrichtung zur Entbindung, aber Vertrag nach §107 bzw. 108 SGB Vnotwendig; Mehrkosten müssen selbst getragen werden

→ ärztliche Einweisung ist nicht notwendig

§24f Satz 1, 3 und 4 SGB V


  • Umfang der stationären Entbindung: Entbindung, Vor- und Nachbehandlung sowie Unterkunft, Verpflegung und Pflege


  • Mutter = Hauptleistung ist die stationäre Entbindung


  • Neugebornes = Nebenleistung, d.h. Kosten werden über die Mutter abrechnet, wenn noch keine Familienversicherung besteht


  • muss die Mutter länger wegen Folgen der Entbindung behandelt werden, darf der Säugling solange zu Lasten der KK der Mutter bei seiner Mutter bleiben


  • erkrankt der Säugling und erfolgt einer Verlegung auf andere Station/ in ein anderes KH = Krankenbehan.....[Volltext lesen]


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(3) Kündigung durch Schwangere


(4) Kündigung durch Arbeitgeber


a) nicht zulässig:

→ dem AG ist die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt oder sie wird ihm innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt §9 Abs.1 Satz 1 MuschG

 Arbeitsverhältnis ist dann nicht beendet


b) nicht unzulässig:

→ der AG hat keine Kenntnis über Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung und sie wird ihm auch nicht innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt


c) zulässig:

→ Kündigung mit Zustimmung der für den Arbeitgeberschutz zuständigen obersten Landesbehörde §9 Abs.3 MuschG

→ Zustimmung muss erfolgen, bevor der AG dem AN die Kündigung mitteilt


 nur im Fall c)liegt eine zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisse im Sinne der

Sozialversicherung vor


5. Berechung des MuG in Höhe des erzielten Nettoarbeitsentgelt für Mitglieder


  • Bemessungszeitraum = die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist


  • der Monat muss immer abgelaufen und abgerechnet sein, damit er als BRZ berücksichtig werden kann!!!


  • nicht für jeden der 3 Kalendermonate muss volles Arbeitsentgelt gezahlt worden sein GR 14 Pkt.8.2.3.1 Abs. 1


  • auch wenn der tatsächliche Entbindungstag vom voraussichtlichen abweicht, so ändert sich der Ausgangszeitraum von 3 Monaten nicht


  • die 3 Monate müssen nicht aufeinander folgen


  • Monate, in denen kein Arbeitsentgelt abzurechnen war, werden nicht berücksichtigt


Bemessungsgrundlage


  • als MuschG wird das im BZR erzielte und dann um die gesetzlichen Abzüge verminderte AE gezahlt


  • rückwirkende Erhöhungen, die den BZR betreffen, sind bei der Berechnung des MuschG zu berücksichtigten

→ Tarif- oder Arbeitsvertrag muss vor Beginn der SF abgeschlossen sein


GR 14 Pkt. 8.2.4


Berechnungsschritte


1.) Gleichbleibendes Monatsarbeitsentgelt


a) im Bemessungszeitraum sind keine oder nur unentschuldigte Fehlzeiten angefallen


Nettoarbeitsentgelt im BZR ohne Einmalzahlungen

------------

90


Pkt. 8.2.4.5.1 Abs.1 - Erste Formel


b) im Bemessungszeitraum sind unentschuldigte Fehlzeiten oder unverschuldete

Arbeitsausfälle angefallen


Nettoarbeitsentgelt im BZR ohne Einmalzahlungen

------------

90 - (unbezahlte) entschuldigte Fehltage


Pkt. 8.2.4.5.3 Abs.2

2) andere Fälle (z.B. Stundenlohn, Akkordlohn)


a) im Bemessungszeitraum sind keine oder nur unentschuldigte Fehltage angefallen


Nettoarbeitsentgelt im BZR ohne Einmalzahlungen

-----------

tatsächliche Kalendertage des Bemessungszeitraums


Pkt. 8.2.4.5.1 Abs.3- Zweite Formel


b) im Bemessungszeitraum sind entschuldigte Fehlzeiten angefallen


Nettoarbeitsentgelt im BZR X regelmäßige wöchentliche
ohne Einmalzahlungen Arbeitszeit

-------------

Arbeitsstunden, für die das
Netto gezahlt wurde mit X 7

unentschuldigten Fehltagen


→ Mehrarbeitszeit wird angerechnet, egal ob sie in den letzten 3 Monaten regelmäßig war


Pkt. 8.2.4.5.3 Abs.8- Dritte Formel


entschuldigte Fehlzeiten / unverschuldete Arbeitsaufälle


  • Arbeitsunfähigkeit (ohne EFZ) mit KG-Bezug

  • unbezahlter Urlaub

  • Kurzarbeit

  • Ausfall von Maschinen

  • Streik


unentschuldigte Fehltage


  • Arbeitsbummelei

  • rechtswidrige Streiks


= entschuldigte Fehlzeiten gehen nicht zu Lasten des ANs, unentschuldigte schon


5.1 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

→ §24i Abs.2 Satz 6 SGB V


Arbeitgeber Krankenkasse

§14 Abs.1 MuschG


solange die Frau in einem AB steht zahlt der Arbeitgeber


Erstattung nach dem AAG

§14 Abs.2 und 3 MuschG


bei zulässig aufgelöstem AV oder Insolvenz zahlt die Krankenkasse (sofern sie das MuG zahlt)


Berechnung: durchschnittliches kalendertägliches Netto - 13 €


Merke: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuschG kann nur dann gezahlt werden, wenn ein Mutterschaftsgeldanspruch in Höhe des erzielten Nettoarbeitsentgelts besteht


5.2 Höchstbetrag


  • grundsätzlich ist das MuG in Höhe des Nettoarbeitsentgelts zu zahlen

  • es ist aber auf 13€ kalendertäglich begrenzt


§24i Abs.2 Satz 2 SGB V


5.3 Zahlungsweise


  • Mutterschaftsgeld wird für Kalendertage gezahlt


  • eine Regelung für 30-Kalendertage bei vollen Monaten wie beim Krankengeld gilt es nicht


GR 14 Pkt. 8.4


5.4 Zuschuss Arbeitgeber zum Mutterschaftsgeld


  • Zuschuss ist lt. Bundesarbeitsgericht analog der Mutterschaftsgeldzahlung zu gewähren


  • Arbeitgeber erhält den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im Rahmen der Erstattung der U2 zurück


§1 Abs.2 Nr.1 AAG


Besonderheit:

  • Muttis in der Elternzeit haben einen Grundanspruch auf MuG


  • aber nach §14 Abs.4 Satz 1 MuSchG ist kein Zuschuss des AGs bei Müttern vorgesehen, die in Elternzeit sind

→ Ausnahme: zulässige Teilzeitarbeit


  • Elternzeit kann nach §16 Abs.3 Satz 3 BEEG vorzeitig beendet werden, um die Schutzfrist nach dem MuschG in Anspruch zu nehmen


→ Anspruch auf AG-Zuschuss zum MuG besteht dann nah GR 14 Tit. 8.2.4.8.1 Abs.4


6. Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes für andere Mitglieder


  • andere Mitglieder sind…


  • … nicht Arbeitnehmerinnen

  • …Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss


§24i Abs.2 Satz 7 SGB V und GR 14 Pkt. 8.3.1.2


  • Nicht-Arbeitnehmerinnen


  • freiwillig versicherte Selbstständige mit dem Anspruch auf Krankengeld

→ §47 Abs.4 Satz 2 SGB V und §47 Abs.1 Satz 1 SGB V


  • SGB-III Leistungsbezieherinnen

§47b Abs.1 Satz 1 SGB V


  • Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss


  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist (keine zulässige Aufhebung im Sinne der SV nach §9 Abs.3 MuschG, sondern insbesondere wegen Zeitablauf


  • befristetes AV, Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung

§47 SGB V


Merke: wurde das AV zulässig aufgelöst, wird das MuG in Höhe des erzielten Nettoarbeitsentgelts (max. 13€) gezahlt

§24i Abs.2 Sätze 1-6 SGB V

  • fällt der Arbeitgeberzuschuss weg, wird das MuG von dem Tag des Wegfalls des Zuschusses noch berechnet


  • Neuberechnung: der letzte, vor Beginn der Schutzfrist abgerechnete Kalendermonat gilt als Ausgangsmonat


6.1 Berechnungsgrundlage


  • Berechnung nach §47 SGB V und GR 05l


  • BMZ: letzte abgerechnete und abgelaufene Entgeltzeitraum vor Einsetzten der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit


(1) Regelentgelt berechnen

(2) BHB berechnen

(3) kumuliertes Regelentgelt ausrechnen


(4)Vergleich: Höchstregelentgelt mit dem kumulierten Regelentgelt = x (5) x * 70% = vorläufiges Krankengeld


(6) Nettoarbeitsentgelt berechnen

(7) NBH berechnen

(8) kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt berechnen

(9) 90% vom kumulierten Nettoarbeitsentgelt


(10) Vergleich: 70% des Regelentgelts, lfd. Netto und 90% des kumulierten Netto-Arbeitsentgelts

nur ALV-Beiträge müssen abgeführt werden


6.2 Zahlungsweise


  • bei der Zahlung von Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gelten die Vorschriften nach §47 Abs.1 Satz 6 und 7 SGB V


  • Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt , dabei gilt die 30-Kalendertage-Regelung bei vollen Monaten


Für das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gilt…


  • …es gibt keine Begrenzung auf 13 € kalendertäglich


  • …eine Begrenzung nach §47 Abs.6 SGB V ist möglich


  • …bei der Zahlung des MuG ist §47 Abs.1 Sätze 6 und 7 SGB V zu beachten


  • …bei freiwillig selbstständig Versicherten ist das KG 70% vom täglichen Arbeitseinkommen


  • … bei ALG-I Beziehern ist das Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrags des Aufhebungsbescheids der ARGE k.....

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9. Auswirkungen auf Mitgliedschaft und Meldepflicht



§192 Abs.2 SGB V

  • Mitgliedschaft bei zulässiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleibt erhalten, es sei denn, eine andere Pflichtmitgliedschaft ist vorrangig (Vers. hat Beiträge alleine zu tragen)


§192 Abs.1 Nr.1 SGB V

  • Mitgliedschaft bleibt erhalten bei Anspruch und Bezug von Mutterschaftsgeld = beitragsfreie Zeit


Die Vorschriften der Pflegeversicherung gelten entsprechend nach §49 Abs.2 SGB XI


9.1 Auswirkungen in der Rentenversicherung


  • Zeiten des Nichtausübens einer versicherten Beschäftigung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem MuSchG gelten in der RV als Anrechnungszeiten nach §58 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI


  • Anrechnungszeit KVdR

  • diese Zeiten hat die KK an den zuständigen RV-Träger nach §193 SGB VI und §39 Abs.1 und 5 DEÜB zu übermitteln

  • §38 Abs.2 DEÜV regelt, dass die Meldefrist für diese Zeiten 1 Monat nach dem Ende des entsprechenden Zeitraums ist


  • Bescheinigung an die Vers. bis zum 30.04. des nächsten Jahres nach §38 und §39 Abs.5 DEÜV


  • §56 SGB VI gilt für Mütter


In den ersten 3 Jahren gelten für die Zeiten der Kindererziehung die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als gezahlt.


Es besteht Beitragspflicht, es erfolgt jedoch keine Beitragszahlung.


10. Versicherungs- und Beitragsrecht


  • in der ALV löst der Bezug von MuG Versicherungspflicht aus, wenn die Schwangere unmittelbar (1-Monat) vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig war oder eine laufende EEL nach dem SGB III bezogen hat

§26 Abs.2 Nr.1 SGB III und GR02l Tit. A IV. 1.1.9


  • Bezug von Mutterschaftsgeld = tatsächliche Zahlung des MuGs; ruht der Anspruch vollständig, besteht keine Versicherungspflicht

GR 02l Tit. A. IV. 1.1.7


Bsp.

(1) Frau ist bisher selbständig tätig

→ unmittelbar vor MuG-Bezug bestand keine Versicherungspflicht, sodass auch während des Bezuges von MuG keine besteht


(2) Frau steht im AV und erzielt bis 31.10. Arbeitsentgelt

→ Bezug von MuG begründet Versicherungspflicht


  • in der Regel besteht Versicherungspflicht nur in den ersten 6 Wochen vor dem Entbindungstag, da ab dem Entbindungstag Versicherungspflicht in der Erziehungszeit nach§26 Abs. 2a SGB III besteht

§26 Abs.3 Satz 3 SGB III


→ für den Entbindungstag und die 8/12 Wochen danach ist nicht mehr die KK zuständig


  • außer, wenn das Kind stirbt, oder die Erziehungszeit von 2 Personen in Anspruch genommen wird, dann hat die KK für den Entbindungstag und die 8/12 Wochen den Beitrag zu zahlen

§341 Abs.3 Satz 2 SGB III i.....

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  • Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13€ und dem kalendertäglichen Netto


  • Höhe ist allerdings auf eine Gesamtsumme von 210€ begrenzt

  • Arbeitgeberzuschuss dagegen ist für die gesamte Zeit der Schutzfristen und den Entbindungstag zu zahlen


Zuständige Stelle


  • Bundesversicherungsamt in Bonn im Auftrag des Bundes


  • §15 SGB I = AOK ist zur Auskunft verpflichtet


12. Elternzeit

→ BEEG = Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz


Voraussetzungen


  • Arbeitnehmer

  • Kind lebt im Haushalt

  • Kind wird von der Person selbst betreut und erzogen


  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit nach §15 Abs.4 Satz 1 BEEG

→ Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30Std. die Woche möglich


§15 Abs.1 BEEG


Beginn und Ende


  • Elternzeit kann frühestens nach der Geburt beginnen

§16 Abs.1 Satz 1 BEEG i.V.m. §15 Abs.2 Satz 2 BEEG


  • endet mit dem Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes


  • ein Anteil - bis zu 12 Monate - kann mit der Zustimmung des Arbeitgebers bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden nach §15 Abs.2 BEEG


Antragsstellung


  • 7 Wochen vor der Geburt


  • Elternzeit muss schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden

§16 Abs.1 Satz 1 BEEG


Mutterschaftsgeld/ Elternzeit


  • die Zeit/ Bezugsdauer von Mutterschaftsgeld nach der Entbindung wird auf die max. Dauer der Elternzeit (3 Jahre) angerechnet

.....

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  • Kind lebt im Haushalt

  • Kind wird von der Person selbst betreut und erzogen


    • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit nach §1 Abs.6 BEEG

    → Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30Std. die Woche möglich

    → Beschäftigung zur Berufsausbildung

    Beginn und Ende


    • vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes

    §4 Abs.1 Satz 1 BEEG


    • ein Elternteil kann Elterngeld höchstens für 12 Monate nach §4 Abs.3 Satz 1 BEEG erhalten


    • Ausnahme: Alleinerziehende, Betreuung durch anderen Elternteil unmöglich

    §4 Abs.3 Satz 3 und 4 BEEG


    Höhe


    • max. 67% des wegfallenden Einkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt

    • max. 1.800€ mtl., höchstens aus 2.770€ Einkommen berechnet


    • Elterngeld ist gestaffelt, dass entfallene Einkommen von 1.240€ und 100€ je nach [Ersatz-] Rate schwankend


    • Mindestelterngeld von 300€ mtl., unabhängig davon, ob vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen wurde oder nicht


    • Mehrlingsgeburten erhöhen das Elterngeld nach §2a Abs.4 Satz 1 BEEG


    • Geschwisterbonus: wenn im Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen werden (bestimmte Altersgrenzen) so erhöht sich das Elterngeld um 10%, mind. um 75€ nach §2a Abs.1 BEEG




    .....

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