Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen
→ AV: Art und Umfang spielt keine Rolle, inländisches AV, keine Familienmitarbeit
für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte
gilt nicht für
Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB III
Hausfrauen
selbstständige Tätigkeiten = kein Arbeitsverhältnis
weibliche Beamtinnen
DO-Angestellte
Arbeits- und Privatrecht; Beziehungsgeflecht zwischen AN und AG, aber nach §13- 15 SGB I verpflichtet zur allgemeinen Auskunft und Beratung
3. Sachleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
3.1 Ärztliche Betreuung und Arznei-, Verband- und Heilmittel
frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten und Abwendung möglicher Gefahren für Gesundheit/ Leben für Mutter und Kind
§24d SGB V, MuSchHiR
während, vor und nach der Entbindung ; beginnt mit dem Tag der Feststellung der Schwangerschaft
Untersuchungen ca. 4 Wochen, vor der Geburt alle 2 Wochen
"normale" Schwangerschaft stellt keine Krankheit dar, eine "anormale" schon
→ gehen Beschwerden über das übliche Maß hinaus, liegt eine Krankheit vor und es ist eine ärztliche Behandlung nach §28 SGB V notwendig
Maßnahmen: serologische, toxikologische, kardiologische Untersuchungen, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
werden im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden/ der Entbindung Arznei-, Verband- und Heilmittel erforderlich, so besteht keine Zuzahlungspflicht
§24e SGB V zu GR 05 Tit.2.3
3.2 Entbindung
Vers. haben Anspruch auf Leistungen zum Zweck der Entbindung; eigentlicher Entbindungsvorgang und die damit verbundene Vor- und Nachbehandlung
es besteht Zuzahlungsfreiheit bei der Entbindung
§24f SGB V und GR 14 Tit. 4.4
Fehlgeburten stellen keinen Entbindung dar = Krankenbehandlung nach §21 ff SGB V
mögliche Geburtssorte: stationär/ ambulant im Krankenhaus, zu Hause oder ambulant in einer Entbindungseinrichtung
§24f Satz 1 und 2 SGB V
Geburtshäuser sind selbstständige außerklinische Einrichtungen der Primärversorgung von Schwangeren und Gebärenden - Unterstützung von Beginn bis Ende der Schwangerschaft
§134a SGB V - Versorgungsverträge
Entbindung zu Hause: Gebärende erhalten Mutterschaftsleistungen in vollem Umfang (ärtzliche Betreuung, Haushaltshilfe etc., Hilfe von ambulant tätigen Hebammen)
stationäre Entbindung: freie Wahl der Einrichtung zur Entbindung, aber Vertrag nach §107 bzw. 108 SGB Vnotwendig; Mehrkosten müssen selbst getragen werden
→ ärztliche Einweisung ist nicht notwendig
§24f Satz 1, 3 und 4 SGB V
Umfang der stationären Entbindung: Entbindung, Vor- und Nachbehandlung sowie Unterkunft, Verpflegung und Pflege
Mutter = Hauptleistung ist die stationäre Entbindung
Neugebornes = Nebenleistung, d.h. Kosten werden über die Mutter abrechnet, wenn noch keine Familienversicherung besteht
muss die Mutter länger wegen Folgen der Entbindung behandelt werden, darf der Säugling solange zu Lasten der KK der Mutter bei seiner Mutter bleiben
erkrankt der Säugling und erfolgt einer Verlegung auf andere Station/ in ein anderes KH = Krankenbehan.....[Volltext lesen]
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(3) Kündigung durch Schwangere
(4) Kündigung durch Arbeitgeber
a) nicht zulässig:
→ dem AG ist die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt oder sie wird ihm innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt §9 Abs.1 Satz 1 MuschG
Arbeitsverhältnis ist dann nicht beendet
b) nicht unzulässig:
→ der AG hat keine Kenntnis über Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung und sie wird ihm auch nicht innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt
c) zulässig:
→ Kündigung mit Zustimmung der für den Arbeitgeberschutz zuständigen obersten Landesbehörde §9 Abs.3 MuschG
→ Zustimmung muss erfolgen, bevor der AG dem AN die Kündigung mitteilt
nur im Fall c)liegt eine zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisse im Sinne der
Sozialversicherung vor
5. Berechung des MuG in Höhe des erzielten Nettoarbeitsentgelt für Mitglieder
Bemessungszeitraum = die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist
der Monat muss immer abgelaufen und abgerechnet sein, damit er als BRZ berücksichtig werden kann!!!
nicht für jeden der 3 Kalendermonate muss volles Arbeitsentgelt gezahlt worden sein GR 14 Pkt.8.2.3.1 Abs. 1
auch wenn der tatsächliche Entbindungstag vom voraussichtlichen abweicht, so ändert sich der Ausgangszeitraum von 3 Monaten nicht
die 3 Monate müssen nicht aufeinander folgen
Monate, in denen kein Arbeitsentgelt abzurechnen war, werden nicht berücksichtigt
Bemessungsgrundlage
als MuschG wird das im BZR erzielte und dann um die gesetzlichen Abzüge verminderte AE gezahlt
rückwirkende Erhöhungen, die den BZR betreffen, sind bei der Berechnung des MuschG zu berücksichtigten
→ Tarif- oder Arbeitsvertrag muss vor Beginn der SF abgeschlossen sein
GR 14 Pkt. 8.2.4
Berechnungsschritte
1.) Gleichbleibendes Monatsarbeitsentgelt
a) im Bemessungszeitraum sind keine oder nur unentschuldigte Fehlzeiten angefallen
Nettoarbeitsentgelt im BZR ohne Einmalzahlungen
------------
90
Pkt. 8.2.4.5.1 Abs.1 - Erste Formel
b) im Bemessungszeitraum sind unentschuldigte Fehlzeiten oder unverschuldete
Arbeitsausfälle angefallen
Nettoarbeitsentgelt im BZR ohne Einmalzahlungen
------------
90 - (unbezahlte) entschuldigte Fehltage
Pkt. 8.2.4.5.3 Abs.2
2) andere Fälle (z.B. Stundenlohn, Akkordlohn)
a) im Bemessungszeitraum sind keine oder nur unentschuldigte Fehltage angefallen
Nettoarbeitsentgelt im BZR ohne Einmalzahlungen
-----------
tatsächliche Kalendertage des Bemessungszeitraums
Pkt. 8.2.4.5.1 Abs.3- Zweite Formel
b) im Bemessungszeitraum sind entschuldigte Fehlzeiten angefallen
Nettoarbeitsentgelt im BZR X regelmäßige wöchentliche ohne Einmalzahlungen Arbeitszeit
-------------
Arbeitsstunden, für die das Netto gezahlt wurde mit X 7
unentschuldigten Fehltagen
→ Mehrarbeitszeit wird angerechnet, egal ob sie in den letzten 3 Monaten regelmäßig war
Merke: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuschG kann nur dann gezahlt werden, wenn ein Mutterschaftsgeldanspruch in Höhe des erzielten Nettoarbeitsentgelts besteht
5.2 Höchstbetrag
grundsätzlich ist das MuG in Höhe des Nettoarbeitsentgelts zu zahlen
es ist aber auf 13€ kalendertäglich begrenzt
§24i Abs.2 Satz 2 SGB V
5.3 Zahlungsweise
Mutterschaftsgeld wird für Kalendertage gezahlt
eine Regelung für 30-Kalendertage bei vollen Monaten wie beim Krankengeld gilt es nicht
GR 14 Pkt. 8.4
5.4 Zuschuss Arbeitgeber zum Mutterschaftsgeld
Zuschuss ist lt. Bundesarbeitsgericht analog der Mutterschaftsgeldzahlung zu gewähren
Arbeitgeber erhält den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im Rahmen der Erstattung der U2 zurück
§1 Abs.2 Nr.1 AAG
Besonderheit:
Muttis in der Elternzeit haben einen Grundanspruch auf MuG
aber nach §14 Abs.4 Satz 1 MuSchG ist kein Zuschuss des AGs bei Müttern vorgesehen, die in Elternzeit sind
→ Ausnahme: zulässige Teilzeitarbeit
Elternzeit kann nach §16 Abs.3 Satz 3 BEEG vorzeitig beendet werden, um die Schutzfrist nach dem MuschG in Anspruch zu nehmen
→ Anspruch auf AG-Zuschuss zum MuG besteht dann nah GR 14 Tit. 8.2.4.8.1 Abs.4
6. Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes für andere Mitglieder
andere Mitglieder sind…
… nicht Arbeitnehmerinnen
…Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss
§24i Abs.2 Satz 7 SGB V und GR 14 Pkt. 8.3.1.2
Nicht-Arbeitnehmerinnen
freiwillig versicherte Selbstständige mit dem Anspruch auf Krankengeld
→ §47 Abs.4 Satz 2 SGB V und §47 Abs.1 Satz 1 SGB V
SGB-III Leistungsbezieherinnen
→ §47b Abs.1 Satz 1 SGB V
Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss
Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist (keine zulässige Aufhebung im Sinne der SV nach §9 Abs.3 MuschG, sondern insbesondere wegen Zeitablauf
befristetes AV, Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung
§47 SGB V
Merke: wurde das AV zulässig aufgelöst, wird das MuG in Höhe des erzielten Nettoarbeitsentgelts (max. 13€) gezahlt
§24i Abs.2 Sätze 1-6 SGB V
fällt der Arbeitgeberzuschuss weg, wird das MuG von dem Tag des Wegfalls des Zuschusses noch berechnet
Neuberechnung: der letzte, vor Beginn der Schutzfrist abgerechnete Kalendermonat gilt als Ausgangsmonat
6.1 Berechnungsgrundlage
Berechnung nach §47 SGB V und GR 05l
BMZ: letzte abgerechnete und abgelaufene Entgeltzeitraum vor Einsetzten der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit
(1) Regelentgelt berechnen
(2) BHB berechnen
(3) kumuliertes Regelentgelt ausrechnen
(4)Vergleich: Höchstregelentgelt mit dem kumulierten Regelentgelt = x (5) x * 70% = vorläufiges Krankengeld
(6) Nettoarbeitsentgelt berechnen
(7) NBH berechnen
(8) kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt berechnen
(9) 90% vom kumulierten Nettoarbeitsentgelt
(10) Vergleich: 70% des Regelentgelts, lfd. Netto und 90% des kumulierten Netto-Arbeitsentgelts
nur ALV-Beiträge müssen abgeführt werden
6.2 Zahlungsweise
bei der Zahlung von Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gelten die Vorschriften nach §47 Abs.1 Satz 6 und 7 SGB V
Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt , dabei gilt die 30-Kalendertage-Regelung bei vollen Monaten
Für das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gilt…
…es gibt keine Begrenzung auf 13 € kalendertäglich
…eine Begrenzung nach §47 Abs.6 SGB V ist möglich
…bei der Zahlung des MuG ist §47 Abs.1 Sätze 6 und 7 SGB V zu beachten
…bei freiwillig selbstständig Versicherten ist das KG 70% vom täglichen Arbeitseinkommen
… bei ALG-I Beziehern ist das Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrags des Aufhebungsbescheids der ARGE k.....
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9. Auswirkungen auf Mitgliedschaft und Meldepflicht
§192 Abs.2 SGB V
Mitgliedschaft bei zulässiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleibt erhalten, es sei denn, eine andere Pflichtmitgliedschaft ist vorrangig (Vers. hat Beiträge alleine zu tragen)
§192 Abs.1 Nr.1 SGB V
Mitgliedschaft bleibt erhalten bei Anspruch und Bezug von Mutterschaftsgeld = beitragsfreie Zeit
Die Vorschriften der Pflegeversicherung gelten entsprechend nach §49 Abs.2 SGB XI
9.1 Auswirkungen in der Rentenversicherung
Zeiten des Nichtausübens einer versicherten Beschäftigung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem MuSchG gelten in der RV als Anrechnungszeiten nach §58 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI
Anrechnungszeit KVdR
diese Zeiten hat die KK an den zuständigen RV-Träger nach §193 SGB VI und §39 Abs.1 und 5 DEÜB zu übermitteln
§38 Abs.2 DEÜV regelt, dass die Meldefrist für diese Zeiten 1 Monat nach dem Ende des entsprechenden Zeitraums ist
Bescheinigung an die Vers. bis zum 30.04. des nächsten Jahres nach §38 und §39 Abs.5 DEÜV
§56 SGB VI gilt für Mütter
In den ersten 3 Jahren gelten für die Zeiten der Kindererziehung die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als gezahlt.
Es besteht Beitragspflicht, es erfolgt jedoch keine Beitragszahlung.
10. Versicherungs- und Beitragsrecht
in der ALV löst der Bezug von MuG Versicherungspflicht aus, wenn die Schwangere unmittelbar (1-Monat) vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig war oder eine laufende EEL nach dem SGB III bezogen hat
§26 Abs.2 Nr.1 SGB III und GR02l Tit. A IV. 1.1.9
Bezug von Mutterschaftsgeld = tatsächliche Zahlung des MuGs; ruht der Anspruch vollständig, besteht keine Versicherungspflicht
GR 02l Tit. A. IV. 1.1.7
Bsp.
(1) Frau ist bisher selbständig tätig
→ unmittelbar vor MuG-Bezug bestand keine Versicherungspflicht, sodass auch während des Bezuges von MuG keine besteht
(2) Frau steht im AV und erzielt bis 31.10. Arbeitsentgelt
→ Bezug von MuG begründet Versicherungspflicht
in der Regel besteht Versicherungspflicht nur in den ersten 6 Wochen vor dem Entbindungstag, da ab dem Entbindungstag Versicherungspflicht in der Erziehungszeit nach§26 Abs. 2a SGB III besteht
§26 Abs.3 Satz 3 SGB III
→ für den Entbindungstag und die 8/12 Wochen danach ist nicht mehr die KK zuständig
außer, wenn das Kind stirbt, oder die Erziehungszeit von 2 Personen in Anspruch genommen wird, dann hat die KK für den Entbindungstag und die 8/12 Wochen den Beitrag zu zahlen
§341 Abs.3 Satz 2 SGB III i.....
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Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13€ und dem kalendertäglichen Netto
Höhe ist allerdings auf eine Gesamtsumme von 210€ begrenzt
Arbeitgeberzuschuss dagegen ist für die gesamte Zeit der Schutzfristen und den Entbindungstag zu zahlen
Zuständige Stelle
Bundesversicherungsamt in Bonn im Auftrag des Bundes
§15 SGB I = AOK ist zur Auskunft verpflichtet
12. Elternzeit
→ BEEG = Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz
Voraussetzungen
Arbeitnehmer
Kind lebt im Haushalt
Kind wird von der Person selbst betreut und erzogen
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit nach §15 Abs.4 Satz 1 BEEG
→ Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30Std. die Woche möglich
§15 Abs.1 BEEG
Beginn und Ende
Elternzeit kann frühestens nach der Geburt beginnen
endet mit dem Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes
ein Anteil - bis zu 12 Monate - kann mit der Zustimmung des Arbeitgebers bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden nach §15 Abs.2 BEEG
Antragsstellung
7 Wochen vor der Geburt
Elternzeit muss schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden
§16 Abs.1 Satz 1 BEEG
Mutterschaftsgeld/ Elternzeit
die Zeit/ Bezugsdauer von Mutterschaftsgeld nach der Entbindung wird auf die max. Dauer der Elternzeit (3 Jahre) angerechnet
.....
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Kind lebt im Haushalt
Kind wird von der Person selbst betreut und erzogen
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit nach §1 Abs.6 BEEG
→ Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30Std. die Woche möglich
→ Beschäftigung zur Berufsausbildung
Beginn und Ende
vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes
§4 Abs.1 Satz 1 BEEG
ein Elternteil kann Elterngeld höchstens für 12 Monate nach §4 Abs.3 Satz 1 BEEG erhalten
Ausnahme: Alleinerziehende, Betreuung durch anderen Elternteil unmöglich
§4 Abs.3 Satz 3 und 4 BEEG
Höhe
max. 67% des wegfallenden Einkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt
max. 1.800€ mtl., höchstens aus 2.770€ Einkommen berechnet
Elterngeld ist gestaffelt, dass entfallene Einkommen von 1.240€ und 100€ je nach [Ersatz-] Rate schwankend
Mindestelterngeld von 300€ mtl., unabhängig davon, ob vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen wurde oder nicht
Mehrlingsgeburten erhöhen das Elterngeld nach §2a Abs.4 Satz 1 BEEG
Geschwisterbonus: wenn im Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen werden (bestimmte Altersgrenzen) so erhöht sich das Elterngeld um 10%, mind. um 75€ nach §2a Abs.1 BEEG
.....
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Abschlussprüfung - Leistungsrecht: EFZ, Krankengeld, Verletzten- und Übergangsgeld 1. Entgeltfortzahlung 1.1 Anwendungsbereich EFZ regelt Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer Arbeitnehmer sind…
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