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Der
Garant für dieses Ziel ist in erster Linie der deutsche soziale Bundesstaat.
Alle sozialen Angelegenheiten werden durch das Sozialstaatspostulat im Grundgesetz
gesichert:
„Die
Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundestaat.“ (GG,
Art. 20, Abs.1)
Dieses
Sozialstaatspostulat wird wiederrum durch die Ewigkeitsklausel geschützt:
„Eine
Änderung dieses Grundgesetzes [..] die in den Artikeln 1 – 20 niedergelegten
Grundsätze [..] ist unzulässig.“ (GG, Art. 79, Abs. 3)
Damit
das Sozialstaatsprinzip und –Postulat umgesetzt werden können, werden bestimmte
politische Instrumente benötigt. Zum einen gibt es das Sozialgesetzbuch (BSG),
welches die sozialen Grundrechte enthält. Hier werden Aspekte, wie zum Beispiel
die Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit sowie die
Sicherung des menschenwürdigen Daseins und freie Entfaltung für jeden und
Schutz der Familie bzw. Ehe verankert. Weitere Instrumente, die diese Ziele des
SGB konkretisieren sind das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und das Kinder- und
Jugendhilfegesetz (KJHG).
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„Sozialpolitik
auf kommunaler Ebene ist ein politischer Aushandlungsprozess über Mengen- und Qualitätsstandards
der sozialen Versorgung durch Dienste und Einrichtungen sowie über die
Gestaltung des lokalen sozialen Versorgungssystems.“
(vgl. Backhaus-Maul, 1994, S. 527)
Der
Aushandlungsprozess über Mengen- und Qualitätsstandarts bedeutet, dass bestimmte
Ressourcen, wie zum Beispiel Finanzen und Verordnungen gerecht und logisch auf
die einzelnen Subebenen der kommunalen Sozialpolitik verteilt werden. Die
Kommunen sind ergo für die soziale Infrastruktur für ihr Gebiet zuständig.
Sozialpolitik
verläuft also nach dem Subsidiaritätsprinzip, das heißt, dass für die Umsetzung
staatlicher Zielsetzung vorrangig erst die lokalen, kleineren Glieder
(Gemeinde, Kommune, Kreis) zuständig sind. Der Bund und die Länder fungieren
als Rahmengeber durch Gesetze, die bestimmte Verordnungen aber auch Freiraum zu
Umsetzung dieser Ziele, manifestieren. Es gilt die Annahme, dass dadurch
Kommunen innovativer arbeiten können, da sie bessere Kenntnisse über örtliche
und soziale Gegebenheiten haben (vgl. Backhaus-Maul, 1994, S. 530).
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die wiederrum in bestimmte Sachgebiete aufgeteilt sind (siehe Abbildung 1), die
im weiteren Verlauf erläutert werden:

Abb.1:
Organisationsstruktur der Sozialpolitik auf kommunaler Ebene (Josefine Haupt,
in Anlehnung an: Backhaus-Maul, 1994, S. 530 – 534)
3.2.1
Sozialverwaltung und Sozialdezernat
Das
Sozialdezernat ist die hierarchisch höchste Ebene in der kommunalen
Sozialpolitik. Hier werden die zuständigen Ämter und deren Aktionen auf
Richtigkeit kontrolliert. Der Sozialdezernent ist der Kopf dieses
Kontrollorganes. Dem Sozialdezernat unterliegen folgende Ämter:
3.2.2
Sozialamt
Das
Sozialamt ist mit den Aufgaben der Sozialhilfe anvertraut, deren Vorgaben und
Rahmen im Bundessozialhilfegesetz niedergeschrieben sind. Im Amt vertreten sind
der Sozialausschuss und die Sozialverwaltung. Letzter wird nochmal in den
allgemeinen Sozialdienst und in die Beiräte gegliedert. Der Ausschuss hat nur
geringe Kompetenzen und dient eher als Berater. Ebenso haben die Beiräte (zum
Beispiel Ausländer- und Seniorenbeirat) keine Leitungsbefugnis, sonder
lediglich eine Beratungsfunktion.
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festgelegt – dafür aufkommen bzw. finanzieren müssen aber die örtlichen
Sozialhilfeträger. Dabei kann es zu erheblichen finanziellen Belastungen einer
Kommunen kommen, wenn das Gebiet mit einer hohen Arbeitslosenquote zu kämpfen
hat. Dem gesetzlichen Rahmengeber BSHG, welches gleiche und gute Versorgung der
Hilfebedürftigen vorschreibt, steht die geldliche Belastung der Kommune
gegenüber. Einschränkungen der Handlungsmöglichkeiten und somit auch ein
Verlust des gewollten Spielraumes sind Folgen.
3.2.3
Jugendamt
Die
Aufgaben der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz sowie Pflegekinder- und Heimaufsicht etc. wird von der
Jugendhilfe, welches im Kinder- und Jugendhilfegesetz gesichert und formuliert
ist, übernommen. Dem Jugendamt zugeteilt ist der Jugendhilfeausschuss, welcher
Entscheidungsbefugnisse zur Vergabe von öffentlichen Mittel besitzt, und die
Jugendverwaltung.
Auch
hier können die finanziellen Engpässe der Kommune sich negativ auf die
Jugendhilfe auswirken. Wenn Kommen in diesem Sinne zu stark belastet oder auch
überlastet sind, dann können die Ziele und Richtlinien des KJHG nur dürftig
bzw. mangelhaft umgesetzt werden.
3.2.4
Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben
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