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Wirtschaftspolitik, Beschäftigungspolitik und Sozialpolitik auf kommunaler Ebene .docx

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Environmental Science
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Universität Kassel
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2009
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Kommunalpolitik

Wirtschaftspolitik, Beschäftigungspolitik und Sozialpolitik auf kommunaler Ebene

Doreen Bachmann

WS 2008/2009

In dieser wissenschaftlichen Ausarbeitung werden verschiedene Bereiche der Kommunalpolitik angesprochen. Es werden zwei Kommunen in Brandenburg exemplarisch einbezogen, um die Praxis dieser Aufgabenbereiche zu verdeutlichen.

Inhalt

3. Kommunale Sozialpolitik. 3

3.1. Definition des Begriffes ‚Sozialpolitik‛ 3

3.1.1 Sozialpolitik auf staatlicher Ebene. 3

3.1.2 Instrumente der Sozialpolitik. 3

3.1.3 Sozialpolitik auf kommunaler Ebene. 4

3.2. Organisationsstruktur kommunaler Sozialpolitik. 4

Literaturangabe. 6

Einleitung – Vorstellung der Exemplar-Kommunen Lauchhammer und Schwarzheide

Beide Städte befinden sich im Süden Brandenburgs und gehören dem Kreis der Oberspreewald-Lausitz (OSL) an.

3. Kommunale Sozialpolitik

Ein nächstes kommunalpolitisches Instrument, welches fest in den Aufgabenbereichen der kommunalen Ämter verankert ist, ist die Sozialpolitik. Sie ist, genauso wie die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik eines der bedeutendsten Ebenen der Kommunalpolitik. Sozialpolitik ist auf allen föderalistischen Ebenen immer von politischen, sozialen und gesellschaftlichen Wandel der deutschen Bevölkerung geprägt.

3.1. Definition des Begriffes ‚Sozialpolitik‛

3.1.1 Sozialpolitik auf staatlicher Ebene

„Als Sozialpolitik bezeichnet man alle Bestrebungen und Maßnahmen, die das Ziel haben, das Verhältnis der verschiedenen Gesellschaftsschichten untereinander und zum Staat zu beeinflussen.

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Der Garant für dieses Ziel ist in erster Linie der deutsche soziale Bundesstaat. Alle sozialen Angelegenheiten werden durch das Sozialstaatspostulat im Grundgesetz gesichert:

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundestaat.“ (GG, Art. 20, Abs.1)

Dieses Sozialstaatspostulat wird wiederrum durch die Ewigkeitsklausel geschützt:

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes [..] die in den Artikeln 1 – 20 niedergelegten Grundsätze [..] ist unzulässig.“ (GG, Art. 79, Abs. 3)

3.1.2 Instrumente der Sozialpolitik

Damit das Sozialstaatsprinzip und –Postulat umgesetzt werden können, werden bestimmte politische Instrumente benötigt. Zum einen gibt es das Sozialgesetzbuch (BSG), welches die sozialen Grundrechte enthält.

Hier werden Aspekte, wie zum Beispiel die Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit sowie die Sicherung des menschenwürdigen Daseins und freie Entfaltung für jeden und Schutz der Familie bzw. Ehe verankert. Weitere Instrumente, die diese Ziele des SGB konkretisieren sind das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).

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„Sozialpolitik auf kommunaler Ebene ist ein politischer Aushandlungsprozess über Mengen- und Qualitätsstandards der sozialen Versorgung durch Dienste und Einrichtungen sowie über die Gestaltung des lokalen sozialen Versorgungssystems.“ (vgl.

Backhaus-Maul, 1994, S. 527)

Der Aushandlungsprozess über Mengen- und Qualitätsstandarts bedeutet, dass bestimmte Ressourcen, wie zum Beispiel Finanzen und Verordnungen gerecht und logisch auf die einzelnen Subebenen der kommunalen Sozialpolitik verteilt werden.

Die Kommunen sind ergo für die soziale Infrastruktur für ihr Gebiet zuständig.

Sozialpolitik verläuft also nach dem Subsidiaritätsprinzip, das heißt, dass für die Umsetzung staatlicher Zielsetzung vorrangig erst die lokalen, kleineren Glieder (Gemeinde, Kommune, Kreis) zuständig sind.

Der Bund und die Länder fungieren als Rahmengeber durch Gesetze, die bestimmte Verordnungen aber auch Freiraum zu Umsetzung dieser Ziele, manifestieren. Es gilt die Annahme, dass dadurch Kommunen innovativer arbeiten können, da sie bessere Kenntnisse über örtliche und soziale Gegebenheiten haben (vgl.

Backhaus-Maul, 1994, S. 530).

 

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Bei allen Kommunen gibt es aber eine hierarchische Struktur, die wiederrum in bestimmte Sachgebiete aufgeteilt sind (siehe Abbildung 1), die im weiteren Verlauf erläutert werden:

Abb.1: Organisationsstruktur der Sozialpolitik auf kommunaler Ebene (Josefine Haupt, in Anlehnung an: Backhaus-Maul, 1994, S. 530 – 534)

3.2.1 Sozialverwaltung und Sozialdezernat

Das Sozialdezernat ist die hierarchisch höchste Ebene in der kommunalen Sozialpolitik. Hier werden die zuständigen Ämter und deren Aktionen auf Richtigkeit kontrolliert. Der Sozialdezernent ist der Kopf dieses Kontrollorganes. Dem Sozialdezernat unterliegen folgende Ämter:

3.2.2 Sozialamt

Das Sozialamt ist mit den Aufgaben der Sozialhilfe anvertraut, deren Vorgaben und Rahmen im Bundessozialhilfegesetz niedergeschrieben sind. Im Amt vertreten sind der Sozialausschuss und die Sozialverwaltung.

Letzter wird nochmal in den allgemeinen Sozialdienst und in die Beiräte gegliedert. Der Ausschuss hat nur geringe Kompetenzen und dient eher als Berater. Ebenso haben die Beiräte (zum Beispiel Ausländer- und Seniorenbeirat) keine Leitungsbefugnis, sonder lediglich eine Beratungsfunktion.

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Zwar ist die Hilfe im BSHG festgelegt – dafür aufkommen bzw. finanzieren müssen aber die örtlichen Sozialhilfeträger. Dabei kann es zu erheblichen finanziellen Belastungen einer Kommunen kommen, wenn das Gebiet mit einer hohen Arbeitslosenquote zu kämpfen hat. Dem gesetzlichen Rahmengeber BSHG, welches gleiche und gute Versorgung der Hilfebedürftigen vorschreibt, steht die geldliche Belastung der Kommune gegenüber.

Einschränkungen der Handlungsmöglichkeiten und somit auch ein Verlust des gewollten Spielraumes sind Folgen.

3.2.3 Jugendamt

Die Aufgaben der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz sowie Pflegekinder- und Heimaufsicht etc. wird von der Jugendhilfe, welches im Kinder- und Jugendhilfegesetz gesichert und formuliert ist, übernommen.

Dem Jugendamt zugeteilt ist der Jugendhilfeausschuss, welcher Entscheidungsbefugnisse zur Vergabe von öffentlichen Mittel besitzt, und die Jugendverwaltung.

Auch hier können die finanziellen Engpässe der Kommune sich negativ auf die Jugendhilfe auswirken. Wenn Kommen in diesem Sinne zu stark belastet oder auch überlastet sind, dann können die Ziele und Richtlinien des KJHG nur dürftig bzw. mangelhaft umgesetzt werden.

3.2.4 Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben


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