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Anhang
Literaturverzeichnis. 24
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 - Gründe
für einen Wechsel 2
Abbildung 2 - Bsp.
Gewinnfreibetrag. 5
Abbildung 3 - Zu- und
Abschläge. 12
Abbildung 4 -
Begünstigungen § 37 EStG.. 14
Abbildung 5 - Zu- und
Abschläge 2. 19
Abs. Absatz
Ann. Annahme
ARA Aktive
Rechnungsabgrenzungsposten
Art Artikel
BAO Bundesagagenordnung
BMF Bundesministerium für
Finanzen
Bsp. Beispiel
bzw. beziehungsweise
dh das heißt
EStG Einkommensteuergesetz
1988
EStR Einkommensteuer-Richtlinien
2000
f folgende
FA Finanzamt
FB Freibetrag
ff Fortfolgende
Gem. gemäß
idF in der Fassung
idR in der Regel
Inv.bed. Investitionsbedingter
iSd im Sinne des
Lfd. laufender
PRA Passive
Rechnungsabrenzungsposten
PS Proseminar
Rsp Rechtsprechung
Rz Randziffer
S Seite
SS Sommersemester
SWK Österreichische Steuer-
und Wirtschaftskartei
Tz Textziffer
UGB Unternehmensgesetzbuch
UmgrStG Umgründungssteuergesetz
UStG Umsatzsteuergesetz
uU unter Umständen
Vgl. vergleiche
VwGH Verwaltungsgerichtshof
z.B. zum Beispiel
1.
Einleitung
Gegenstand dieser Arbeit ist der Wechsel
der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3
EStG zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Die zentralen Normen
für § 4 EStG Ermittler knüpfen an die Buchführungsgrenzen der §§ 124 und 125
BAO bzw. § 189 UGB. § 4 Abs. 10 EStG regelt die allgemeinen Grundsätze
der steuerliche Folgen eines Wechsels der Gewinnermittlungsart.
This paragraph has been concealed! Download the complete document for free! • Click on download to get complete and readable text • This is a free of charge document sharing network • First upload your own document, and you get a word document per email • No registration necessary, gratis Swap homeworks and notes at no charge! Gratis scripts for students and pupils! Dieser Grundsatz besagt, dass der steuerliche Gewinn eines
Betriebes unabhängig von der Gewinnermittlungsart vom Beginn bis zur
Beendigung der betrieblichen Tätigkeit gleich hoch sein muss. Daraus ergibt
sich, dass bei einem Wechsel vom Zu- und Abflussprinzip zum
Realisationsprinzip bestimmte Zu- und Abschläge erforderlich sind, damit
Geschäftsvorfälle aufgrund der unterschiedlichen Realisierungszeitpunkte nicht
doppelt oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Unabhängig von etwaigen Gewinnkorrekturen
ist außerdem eine Übergangsbilanz zu erstellen, um eine Anfangsbilanz für den
Betriebsvermögensvergleich zu schaffen, in der das gesamte Betriebsvermögen
erfasst und bewertet wird.
Ziel dieser Arbeit ist eine übersichtliche
Darstellung aller notwendigen Schritte, die bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart
von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich notwendig
sind, diese zu erklären und verständlich wiederzugeben. Folglich sollen die
steuerlichen Folgen erläutert und in einem abschließenden Beispiel
veranschaulicht werden.
Auf die Thematik der Pauschalierungen und
die Folgen eines Wechsel von § 17 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
EStG wird in dieser Arbeit nicht eingegangen.
2.
Mögliche Ursachen für einen Wechsel
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Abbildung 1 - Gründe für einen
Wechsel
2.1
Überschreiten der
Grenzen
Ein Grund für einen Wechsel der
Gewinnermittlungsart steht im Zusammenhang mit den Buchführungsgrenzen der
BAO. Wird der Umsatz gem. § 125 BAO von € 400.000 in zwei aufeinander
folgenden Jahren bzw. der Einheitswert von € 150.000 zum 1. Jänner eines
Jahres überschritten, so müssen Land- und Forstwirte iSd § 21 EStG zum Betriebsvermögensvergleich
wechseln. Die BAO regelt in diesem Fall die steuerlichen Folgen in § 125 Abs. 2
und Abs. 3 BAO: Werden die Umsätze bzw. der Einheitswert laut Abs. 1
überschritten, so tritt mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres die
Verpflichtung zur Buchführung ein.
Allerdings gibt es für diese Bestimmung
auch eine Ausnahme in § 125 Abs. 4 BAO: „Macht der Unternehmer glaubhabt,
dass die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund
von besonderen Umständen überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf
Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.“
Auch für Bezieher von Einkünften aus
selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG, die unternehmensrechtlich keinen freien
Beruf ausüben, müssen, wenn sie die Grenzen des § 189 Abs. 2 UGB (Umsatzerlöse
in zwei aufeinander folgenden Jahren > € 400.000 bzw. ab dem
folgenden Geschäftsjahr > € 600.000) überschreiten den Gewinn nach § 4 Abs.
1 EStG ermitteln.
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2.2
Freiwilliger
Wechsel
2.2.1 Begünstigungen gem. § 11a und § 10
EStG bis 31.12.2009
Laut § 11a EStG konnten ausschließlich
durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinne (höchstens € 100.000) steuerlich
begünstigt werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung waren Übergangsgewinne und
Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG. Wurden folglich Gewinne nicht
entnommen und dem Eigenkapital zugeführt, so konnten diese mit dem
Hälftesteuersatz versteuert werden.
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner galt der
Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG, wonach bis zu 10%
(höchstens € 100.000) des Gewinnes als Freibetrag geltend gemacht werden
konnten.
Der wesentliche Unterschied bestand darin,
dass gem. § 11a EStG unabhängig von der Gewinnhöhe € 100.000 mit dem
Hälftesteuersatz versteruert werden konnten (vorausgesetzt, dass der Gewinn
entsprechend hoch war) im Gegensatz zum Freibetrag für investierte Gewinne gem.
§ 10 EStG, welcher bis zu 10% des Gewinns aber höchstens € 100.000 betrug.
2.2.2 Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG ab
1.1.2010
Die neue Bestimmung unterscheidet
nun nicht mehr zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer.
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