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Wechsel der Gewinnermittlungsarten .docx

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Economics
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Accountancy
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Paris-Lodron Universität Salzburg
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Thema Nr. 5

Seminar: Aktuelle Themen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre und Rechnungslegung
WS/SS 09/10

LV-Leiter: Univ. Prof. Dr. Sabine Urnik

Thema: "Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 zu § 4 Abs. 1 EStG"

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis. IV

Abkürzungsverzeichnis. IV


1. Einleitung.. 1

2. Mögliche Ursachen für einen Wechsel 2

2.1 Überschreiten der Grenzen.. 2

2.2 Freiwilliger Wechsel 3

2.2.1 Begünstigungen gem. § 11a und § 10 EStG bis 31.12.2009. 3

2.2.2 Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG ab 1.1.2010. 4

2.1.1.1. Grundfreibetrag. 4

2.1.1.2. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag. 5

2.2.3 Folgen der Novellierung des § 10 EStG.. 5

2.3 Beendigung des Betriebs oder Teilbetriebs. 6

2.4 Steuerliche Konsequenzen.. 7

3. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen § 4 Abs. 3 EStG und § 4 Abs. 1 EStG 8

3.1. Gemeinsamkeiten.. 8

3.2. Unterschiede. 8

4. Vorgangsweise bei einem Wechsel 10

4.1. Zeitpunkt des Wechsels. 10

4.2. Zu- und Abschläge. 10

4.3. Die Steuerliche Behandlung des Übergangsergebnisses. 12

4.3.1. Übergangsgewinne. 13

4.3.2. Begünstigungen der Übergangsgewinne. 14

4.3.3. Übergangsverluste. 15

5. Die Umsatzsteuer bei einem Wechsel 16

6. Wechsel von § 4 Abs. 1 EStG zu § 4 Abs. 3 EStG.. 17

6.1. Gründe für einen Wechsel 17

6.2. Zu- bzw. Abschläge. 17

7. Beispiel 19

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Anhang

Literaturverzeichnis. 24

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 - Gründe für einen Wechsel 2

Abbildung 2 - Bsp. Gewinnfreibetrag. 5

Abbildung 3 - Zu- und Abschläge. 12

Abbildung 4 - Begünstigungen § 37 EStG.. 14

Abbildung 5 - Zu- und Abschläge 2. 19



Abkürzungsverzeichnis


Abs. Absatz

Ann. Annahme

ARA Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Art Artikel

BAO Bundesagagenordnung

BMF Bundesministerium für Finanzen

Bsp. Beispiel

bzw. beziehungsweise

dh das heißt

EStG Einkommensteuergesetz 1988

EStR Einkommensteuer-Richtlinien 2000

f folgende

FA Finanzamt

FB Freibetrag

ff Fortfolgende

Gem. gemäß

idF in der Fassung

idR in der Regel

Inv.bed. Investitionsbedingter

iSd im Sinne des

Lfd. laufender

PRA Passive Rechnungsabrenzungsposten

PS Proseminar

Rsp Rechtsprechung

Rz Randziffer

S Seite

SS Sommersemester

SWK Österreichische Steuer- und Wirtschaftskartei

Tz Textziffer

UGB Unternehmensgesetzbuch

UmgrStG Umgründungssteuergesetz

UStG Umsatzsteuergesetz

uU unter Umständen

Vgl. vergleiche

VwGH Verwaltungsgerichtshof

z.B. zum Beispiel


1.          Einleitung

Gegenstand dieser Arbeit ist der Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Die zentralen Normen für § 4 EStG Ermittler knüpfen an die Buchführungsgrenzen der §§ 124 und 125 BAO bzw. § 189 UGB. § 4 Abs. 10 EStG regelt die allgemeinen Grundsätze der steuerliche Folgen eines Wechsels der Gewinnermittlungsart.

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Dieser Grundsatz besagt, dass der steuerliche Gewinn eines Betriebes unabhängig von der Gewinnermittlungsart vom Beginn bis zur Beendigung der betrieblichen Tätigkeit gleich hoch sein muss. Daraus ergibt sich, dass bei einem Wechsel vom Zu- und Abflussprinzip zum Realisationsprinzip bestimmte Zu- und Abschläge erforderlich sind, damit Geschäftsvorfälle aufgrund der unterschiedlichen Realisierungszeitpunkte nicht doppelt oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Unabhängig von etwaigen Gewinnkorrekturen ist außerdem eine Übergangsbilanz zu erstellen, um eine Anfangsbilanz für den Betriebsvermögensvergleich zu schaffen, in der das gesamte Betriebsvermögen erfasst und bewertet wird.

Ziel dieser Arbeit ist eine übersichtliche Darstellung aller notwendigen Schritte, die bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich notwendig sind, diese zu erklären und verständlich wiederzugeben. Folglich sollen die steuerlichen Folgen erläutert und in einem abschließenden Beispiel veranschaulicht werden.

Auf die Thematik der Pauschalierungen und die Folgen eines Wechsel von § 17 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG wird in dieser Arbeit nicht eingegangen.

2.          Mögliche Ursachen für einen Wechsel

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Abbildung 1 - Gründe für einen Wechsel

2.1         Überschreiten der Grenzen

Ein Grund für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart steht im Zusammenhang mit den Buchführungsgrenzen der BAO. Wird der Umsatz gem. § 125 BAO von € 400.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren bzw. der Einheitswert von € 150.000 zum 1. Jänner eines Jahres überschritten, so müssen Land- und Forstwirte iSd § 21 EStG zum Betriebsvermögensvergleich wechseln.

Die BAO regelt in diesem Fall die steuerlichen Folgen in § 125 Abs. 2 und Abs. 3 BAO: Werden die Umsätze bzw. der Einheitswert laut Abs. 1 überschritten, so tritt mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres die Verpflichtung zur Buchführung ein.

Allerdings gibt es für diese Bestimmung auch eine Ausnahme in § 125 Abs. 4 BAO: „Macht der Unternehmer glaubhabt, dass die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund von besonderen Umständen überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.“

Auch für Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG, die unternehmensrechtlich keinen freien Beruf ausüben, müssen, wenn sie die Grenzen des § 189 Abs. 2 UGB (Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Jahren > € 400.000 bzw. ab dem folgenden Geschäftsjahr > € 600.000) überschreiten den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln.

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2.2         Freiwilliger Wechsel

2.2.1    Begünstigungen gem. § 11a und § 10 EStG bis 31.12.2009

Laut § 11a EStG konnten ausschließlich durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinne (höchstens € 100.000) steuerlich begünstigt werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung waren Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG. Wurden folglich Gewinne nicht entnommen und dem Eigenkapital zugeführt, so konnten diese mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden.

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner galt der Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG, wonach bis zu 10% (höchstens € 100.000) des Gewinnes als Freibetrag geltend gemacht werden konnten.

Der wesentliche Unterschied bestand darin, dass gem. § 11a EStG unabhängig von der Gewinnhöhe € 100.000 mit dem Hälftesteuersatz versteruert werden konnten (vorausgesetzt, dass der Gewinn entsprechend hoch war) im Gegensatz zum Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG, welcher bis zu 10% des Gewinns aber höchstens € 100.000 betrug.


2.2.2    Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG ab 1.1.2010

Die neue Bestimmung[2] unterscheidet nun nicht mehr zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer.


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