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Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine
vereinfachte Art
der Gewinnermittlung, steht jedoch unter dem Postulat der Identität des
Totalgewinns. Dieser Grundsatz besagt, dass der steuerliche Gewinn eines
Betriebes unabhängig von der Gewinnermittlungsart vom Beginn bis zur
Beendigung der betrieblichen Tätigkeit gleich hoch sein muss. Daraus ergibt
sich, dass bei einem Wechsel vom Zu- und Abflussprinzip zum
Realisationsprinzip bestimmte Zu- und Abschläge erforderlich sind, damit
Geschäftsvorfälle aufgrund der unterschiedlichen Realisierungszeitpunkte nicht
doppelt oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Unabhängig von etwaigen Gewinnkorrekturen
ist außerdem eine Übergangsbilanz zu erstellen, um eine Anfangsbilanz für den
Betriebsvermögensvergleich zu schaffen, in der das gesamte Betriebsvermögen
erfasst und bewertet wird.
Ziel dieser Arbeit ist eine übersichtliche
Darstellung aller notwendigen Schritte, die bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart
von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich notwendig
sind, diese zu erklären und verständlich wiederzugeben. Folglich sollen die
steuerlichen Folgen erläutert und in einem abschließenden Beispiel
veranschaulicht werden.
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2.
Mögliche Ursachen für einen Wechsel
Folgende Grafik soll einen Überblick geben,
wann die Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 3 EStG bzw. § 4 Abs. 1
EStG angewendet werden:

Abbildung 1 - Gründe für einen
Wechsel
2.1
Überschreiten der
Grenzen
Ein Grund für einen Wechsel der
Gewinnermittlungsart steht im Zusammenhang mit den Buchführungsgrenzen der
BAO. Wird der Umsatz gem. § 125 BAO von 400.000 in zwei aufeinander
folgenden Jahren bzw. der Einheitswert von 150.000 zum 1. Jänner eines
Jahres überschritten, so müssen Land- und Forstwirte iSd § 21 EStG zum Betriebsvermögensvergleich
wechseln. Die BAO regelt in diesem Fall die steuerlichen Folgen in § 125 Abs. 2
und Abs. 3 BAO: Werden die Umsätze bzw. der Einheitswert laut Abs. 1
überschritten, so tritt mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres die
Verpflichtung zur Buchführung ein.
Allerdings gibt es für diese Bestimmung
auch eine Ausnahme in § 125 Abs. 4 BAO: Macht der Unternehmer glaubhabt,
dass die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund
von besonderen Umständen überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf
Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
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Bei Unterschreiten der Grenzen in zwei
aufeinander folgenden Jahren erlischt die Buchführungspflicht hingegen in dem
darauffolgenden Jahr. Der Steuerpflichtige kann jedoch weiter freiwillig seinen
Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermitteln.
2.2
Freiwilliger
Wechsel
2.2.1 Begünstigungen gem. § 11a und § 10
EStG bis 31.12.2009
Laut § 11a EStG konnten ausschließlich
durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinne (höchstens 100.000) steuerlich
begünstigt werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung waren Übergangsgewinne und
Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG. Wurden folglich Gewinne nicht
entnommen und dem Eigenkapital zugeführt, so konnten diese mit dem
Hälftesteuersatz versteuert werden.
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner galt der
Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG, wonach bis zu 10%
(höchstens 100.000) des Gewinnes als Freibetrag geltend gemacht werden
konnten.
Der wesentliche Unterschied bestand darin,
dass gem. § 11a EStG unabhängig von der Gewinnhöhe 100.000 mit dem
Hälftesteuersatz versteruert werden konnten (vorausgesetzt, dass der Gewinn
entsprechend hoch war) im Gegensatz zum Freibetrag für investierte Gewinne gem.
§ 10 EStG, welcher bis zu 10% des Gewinns aber höchstens 100.000 betrug.
2.2.2 Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG ab
1.1.2010
Die neue Bestimmung unterscheidet
nun nicht mehr zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer.
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