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1. Was sind die Komponenten des ganzheitlichen Denkansatzes? 3 Komponenten: Technische Komponente Ökonomische Komponente Humankomponente Die alleinige Berücksichtigung von technischen Problemlösu
·Die unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht
·Allenfalls mit staatlichem Zwang durchgesetzt wird
(= ges. Rechtsordnung; Recht, das der Staat den Bürgern zur
Verfügung stellt; z.B. Eingehen und auflösen einer Ehe; obligatorische
Zivilrechte, Akt vor Standesbeamten)
Das Recht im subjektiven Sinn:
·Die dem einzelnen Rechtssubjekt (Mensch, jur. Person)
·Von der Rechtsordnung verliehenen
·Befugnisse und Berechtigungen
(= global, für alle)
Bsp. Obj./subj. Recht:
Obj.: man darf keinen andren verletzen à Gericht
Sub.: Geschädigter hat Anspruch auch Schadensersatz
(Schmerzensgeld, entgangener Lohn, Heilungskosten)
Unterteilung in
Privatrecht öffentliches Recht:
Öffentliches
Recht:
Verhältnis des Einzelnen zum Staat
Verhältnis der Über- und Unterordnung
Privatrecht:
Regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger
untereinander
Verhältnis der Gleichordnung
à 3 Hauptabgrenzungstheorien:
Subjektionstheorie:
®öffentliches Recht ist durch die Über- und Unterordnung
gekennzeichnet
®Privatrecht ist durch Gleichordnung gekennzeichnet
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Subjektstheorie:
®wer ist an einem rechtlichen Vorgang beteiligt?
®öffentliches Recht: Hoheitsgewalt wird ausgeübt (z.B.
Polizei, Gemeinde, )
Bsp.: Gemeinde erteilt Baubewilligung und übt dabei
Hoheitsgewalt aus es wird für den Staat gemacht
®privat Recht: zwischen Privatpersonen
Bsp.: Bürgermeister oder sonstige Person kauft etwas ein
Interessenstheorie:
®welche Interessen sollen geschützt werden?
®öffentlichesRecht: schützt allgemeine Interessen
(Recht auf Gleichheit)
®Privatrecht: schützt Individualinteressen
Übersicht Seite 7: Stellung des Vertragsrechts innerhalb der
Gesamtordnung
Rechtssubjekt Rechtsobjekt
Rechtsfähigkeit = Fähigkeit Träger von Rechten und
Pflichten zu sein.
Rechtssubjekte:
Natürliche Personen: Menschen; jeder lebende Mensch
ist nach § 16 ABGB Rechtssubjekt; Rechtsfähigkeit beginnt mit vollendeter
Lebendgeburt (vgl. § 22 Nasciturus Rechte des Ungeborenen ab Zeugung) und
endet mit dem Tod;
Juristische Person: Vereine, GmbH, AG, politische
Parteien, Stiftungen, Genossenschaften
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Körperliche Sachen: alles was angegriffen werden kann
Unkörperliche Sachen
Bewegliche Sachen: können ohne Wertverlust bewegt
werden
Unbewegliche Sachen: z.B. Körperschaften
Tiere: wurden früher den Sachen zugerechnet! Vgl. §
285a ABGB
Privatautonomie und Vertragsfreiheit
Privatautonomie:
= Selbstbestimmung als Kernprinzip des Privatrechts; es
steht dem einzelnen Subjekt frei, welche Verträge er abschließt
Vertragsfreiheit:
Vertrag Rechtsgeschäft
Vertrag:
Vereinbarung zwischen 2 oder mehreren Personen, die für die
Beteiligten konkrete Rechtsfolgen auslöst.
Rechtsgeschäft:
Abstrakter Oberbegriff; besteht aus einer oder mehreren
Willenserklärungen; diese sind auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet.
Vertrag = Rechtsgeschäft; RG ≠ Vertrag
Rechtsgeschäft: Einteilung und Arten
Ein-, 2- und mehrseitige Rechtsgeschäfte:
Wie viele Personen müssen aktiv mitarbeiten, damit ein RG
rechtskräftig ist? è wie viele
übereinstimmende Willenserklärungen (WE) braucht es, damit ein RG zu Stande
kommt?
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2-Seitige: man braucht 2 übereinstimmende WE
(korrespondierend) è die meisten
Verträge
Mehrseitige: mehr als 2 übereinstimmende WE (z.B
im Gesellschaftsrecht die Verträge der Gesellschafter)
Ein- und 2-seitig verpflichtende RG:
Wie viele Personen werden aus dem RG verpflichtet; wie viele
Personen werden zum Schuldner? (jeder ist Schuldner und Gläubiger à es gibt 2 Schuldner die verpflichtet
sind zu leisten; Verpflichtungen sind ausgeglichen = synallagmatisch)
Einseitig: nur einer wird
zum Schuldner (z.B. Schenkung; einer ist Schuldner, einer ist Gläubiger à Beschenkter)
Entgeltliche und Unentgeltliche RG:
Entgeltlich: heißt nicht dass Geld im Spiel ist
(Tausch, ) à Leistung (L) und
Gegenleistung (GL) sind miteinander verknüpft, DO UT DAS ich gebe damit du gibst;
L u GL stehen im Ausgleich
Unentgeltlich: man gibt
etwas aus Freigiebigkeit ALTRUISTISCH ich will nichts zurückbekommen (z.B.
Schenkung)
Verbrauchergeschäft:
Es stehen sich Unternehmer und Verbraucher gegenüber § 1
Abs. 1 KschG à ABGB hat keine
Geltung, nur subsidiär
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Zielschuldverhältnis: ist auf eine einmalige Leistung
gerichtet; wenn Ware und Preis ausgetauscht sind, geht der Vertrag unter ≠
erlöschen (Gewährleistungen bleiben erhalten)
Dauerschuldverhältnis: über
längere Zeit wird etwas verschuldet; Regelmäßigkeit; immer wiederkehrende
Schuldverhältnisse; unbefristet (z.B. Abo, Lohn; Stromabrechnung, ) Beendigung
durch Kündigung
Verpflichtungs- u Verfügungsgeschäfte:
Verpflichtungsgeschäfte: stellt eine künftige
Rechtsänderung in Aussicht. Bsp.: KV A und B schließen KV über PC;
schriftlich à Verkäufer wird
verpflichtet PC zu liefern; B muss dafür bezahlen = Verpflichtungsgeschäft;
durch den Vertrag wird aber noch kein Eigentum übertragen è
Verfügungsgeschäft: um
Eigentum zu erhalten; wirkt unmittelbar auf ein Recht ein à es kommt zur Rechtsänderung
Die Willenserklärung
= rechtlich bedeutsame Äußerung des Willens (rechtl.
Bindungswille wird zum Ausdruck gebracht); ist gerichtet auf die Herbeiführung
einer Rechtsfolge è
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