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Vertragsrecht Zusammenfassung .doc

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Economics
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Business Studies
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Bydlinski
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Das Recht im Allgemeinen

Das Rech im objektiven Sinn:

·                     Die für eine Rechtsgemeinschaft verbindliche

·                     Ordnung des menschlichen Zusammenlebens

·                     Die unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht

·                     Allenfalls mit staatlichem Zwang durchgesetzt wird

(= ges. Rechtsordnung; Recht, das der Staat den Bürgern zur Verfügung stellt; z.B. Eingehen und auflösen einer Ehe; obligatorische Zivilrechte, Akt vor Standesbeamten)

Das Recht im subjektiven Sinn:

·                     Die dem einzelnen Rechtssubjekt (Mensch, jur. Person)

·                     Von der Rechtsordnung verliehenen

·                     Befugnisse und Berechtigungen

(= global, für alle)

Bsp. Obj./subj. Recht:

Obj.: man darf keinen andren verletzen à Gericht

Sub.: Geschädigter hat Anspruch auch Schadensersatz (Schmerzensgeld, entgangener Lohn, Heilungskosten)

Unterteilung in

Zwingendes Recht

Ius cogens

 

Parteien können dieses Recht nicht durch eine Vereinbarung abbedingen

Dient dem Schutz von Schwächeren

 

z.B. Recht der Arbeitnehmen (Bestimmung über Kündigung, Arbeitszeiten)

Dispositives Recht

Ius dispositivum = nachgiebiges Recht

 

Stet einer Vereinbarung der Parteien offen

Wichtig, wenn in einem Vertrag etwas offen bleibt

 

Bsp.: KV über Auto; über Gewährleistung wird nichts vereinbart à innerhalb von 2 Jahren noch Gewährleistungsanspruch

Privatrecht – öffentliches Recht:

Öffentliches Recht:

  • Verhältnis des Einzelnen zum Staat
  • Verhältnis der Über- und Unterordnung

 

Privatrecht:

  • Regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger untereinander
  • Verhältnis der Gleichordnung

 

à 3 Hauptabgrenzungstheorien:

Subjektionstheorie:

®    öffentliches Recht ist durch die Über- und Unterordnung gekennzeichnet

®    Privatrecht ist durch Gleichordnung gekennzeichnet

 

Subjektstheorie:

®    wer ist an einem rechtlichen Vorgang beteiligt?

®    öffentliches Recht: Hoheitsgewalt wird ausgeübt (z.B. Polizei, Gemeinde, ..)

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®    privat Recht: zwischen Privatpersonen

Bsp.: Bürgermeister oder sonstige Person kauft etwas ein

Interessenstheorie:

®    welche Interessen sollen geschützt werden?

®    öffentliches Recht: schützt allgemeine Interessen (Recht auf Gleichheit)

®    Privatrecht: schützt Individualinteressen

Übersicht Seite 7: Stellung des Vertragsrechts innerhalb der Gesamtordnung


Rechtssubjekt – Rechtsobjekt

Rechtsfähigkeit = Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtssubjekte:

Natürliche Personen: Menschen; jeder lebende Mensch ist nach § 16 ABGB Rechtssubjekt; Rechtsfähigkeit beginnt mit vollendeter Lebendgeburt (vgl. § 22 „Nasciturus“ – Rechte des Ungeborenen ab Zeugung) und endet mit dem Tod;

Juristische Person: Vereine, GmbH, AG, politische Parteien, Stiftungen, Genossenschaften

Rechtsobjekte:

Vgl. § 285 ABGB

„Alles, was von der Person unterschiedlich ist, und zum Gebrauch des Menschen dient, wird im rechtlichen Sinn eine Sache genannt.“:

Körperliche Sachen: alles was angegriffen werden kann

Unkörperliche Sachen

Bewegliche Sachen: können ohne Wertverlust bewegt werden

Unbewegliche Sachen: z.B. Körperschaften

Tiere: wurden früher den Sachen zugerechnet! Vgl. § 285a ABGB

 

 

Privatautonomie und Vertragsfreiheit

 

Privatautonomie:

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= Selbstbestimmung als Kernprinzip des Privatrechts; es steht dem einzelnen Subjekt frei, welche Verträge er abschließt

Vertragsfreiheit:

Abschlussfreiheit:

 

Egal ob „a“ der „nein“; egal bei wem

 

 

Ausnahme: Kontrahierungs-Zwang:

Wenn sich 2 Vertragspartner gegenüberstehen, in dem einer der Beiden eine Monopolstellung im versorgenden Charakter hat (Transport, Lebensmittel) und der andere auf diese Leistungen angewiesen ist.

Unternehmer mit Monopolstellung ist dann gezwungen einen Vertrag mit dem anderen abzuschließen; außer es liegen Ausschlussgründe vor (z.B. Taxifahrer muss kein „sturz“ Betrunkenen mitnehmen)

 

Formfreiheit:

 

Egal ob mündlich oder schriftlich

 

 

Ausnahme: zwingende Formvorschrift:

z.B. bei Testament à eine bestimmte Form muss eingehalten werden.

§ 579 ABGB schreibt vor, wie ein Fremdhändiges Testament aussehen muss: z.B. mit PC) .. selbst unterschreiben und von 3 Zeugen bekräftigen lassen; diese müssen mit Zusatz „als Zeuge“ unterschreiben. Eigenhändig im § 578 .. selber schreiben und eigenhändig unterschreiben

 

Inhalts und Gestaltungsfreiheit:

 

Inhalt kann ich selbst bestimmen (z.B. Gewährleistung 2 Jahre, ich setze 3 Jahre)

 

Typenfreiheit:

 

z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, ..

 

 

A-Typischer Vertrag:

(z.B. Franchising)

 

Gemischter Vertrag:

mischt mehrere Verträge (z.B. Leasing = Miet- u. Kaufvertrag)

 

Änderungsfreiheit:

 

Vertrag kann jederzeit geändert werden

 

Beendigungsfreiheit:

 

Vertrag kann jederzeit aufgelöst werden.

Vertrag – Rechtsgeschäft

Vertrag:

Vereinbarung zwischen 2 oder mehreren Personen, die für die Beteiligten konkrete Rechtsfolgen auslöst.

Rechtsgeschäft:

Abstrakter Oberbegriff; besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen; diese sind auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet.

Vertrag = Rechtsgeschäft; RG ≠ Vertrag

Rechtsgeschäft: Einteilung und Arten

Ein-, 2- und mehrseitige Rechtsgeschäfte:

Wie viele Personen müssen aktiv mitarbeiten, damit ein RG rechtskräftig ist? è wie viele übereinstimmende Willenserklärungen (WE) braucht es, damit ein RG zu Stande kommt?

Einseitige: nur eine WE .. tangieren nur auf einen Selbst (z.B. Testament, Kündigung, Auslobung § 860 ABGB = „Kopfgeld“ auf entlaufenes Haustier, wird öffentlich angeschlagen à verbindlich)

2-Seitige: man braucht 2 übereinstimmende WE (korrespondierend) è die meisten Verträge

Mehrseitige: mehr als 2 übereinstimmende WE (z.B im Gesellschaftsrecht die Verträge der Gesellschafter)

Ein- und 2-seitig verpflichtende RG:

 

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Einseitig: nur einer wird zum Schuldner (z.B. Schenkung; einer ist Schuldner, einer ist Gläubiger à Beschenkter)

Entgeltliche und Unentgeltliche RG:

Entgeltlich: heißt nicht dass Geld im Spiel ist (Tausch, ..) à Leistung (L) und Gegenleistung (GL) sind miteinander verknüpft, DO UT DAS .. ich gebe damit du gibst; L u GL stehen im Ausgleich

Unentgeltlich: man gibt etwas aus Freigiebigkeit ALTRUISTISCH .. ich will nichts zurückbekommen (z.B. Schenkung)

Verbrauchergeschäft:

Es stehen sich Unternehmer und Verbraucher gegenüber § 1 Abs. 1 KschG à ABGB hat keine Geltung, nur subsidiär

Handelsgeschäft:

HGB .. wer ist ein Kaufmann

Zielschuld- u Dauerschuldverhältnis:

Zielschuldverhältnis: ist auf eine einmalige Leistung gerichtet; wenn Ware und Preis ausgetauscht sind, geht der Vertrag unter ≠ erlöschen (Gewährleistungen bleiben erhalten)

Dauerschuldverhältnis: über längere Zeit wird etwas verschuldet; Regelmäßigkeit; immer wiederkehrende Schuldverhältnisse; unbefristet (z.B. Abo, Lohn; Stromabrechnung, ..) Beendigung durch Kündigung

Verpflichtungs- u Verfügungsgeschäfte:

Verpflichtungsgeschäfte: stellt eine künftige Rechtsänderung in Aussicht. Bsp.: KV .. A und B schließen KV über PC; schriftlich à Verkäufer wird verpflichtet PC zu liefern; B muss dafür bezahlen = Verpflichtungsgeschäft; durch den Vertrag wird aber noch kein Eigentum übertragen è

Verfügungsgeschäft: um Eigentum zu erhalten; wirkt unmittelbar auf ein Recht ein à es kommt zur Rechtsänderung

 

 

Die Willenserklärung

 

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Hervorbringung eines rechtlichen Erfolgs: muss von Gefälligkeitsverhältnissen abgehoben werden (=alltägliche Dinge; unverbindliche Äußerungen)

Arten der Willenserklärung:

Ausdrückliche WE § 863 Abs 1 1. HS ABGB: durch Worte und allgemein angenommene Zeichen (z.B. Handheben, Unterschreiben, Kopfnicken, „ja“ sagen, ..)

Schlüssige WE § 863 Abs 1 2. HS ABGB: = konkludent, stillschweigend; man schaut auf die Begleitumstände; d.h. legt die Partei ein Verhalten an den Tag, das auf eine WE hindeutet?

Bsp.: parken auf gebührenpflichtigem Parkplatz

Schweigen: grundsätzlich kein Erklärungswert à keine Zustimmung!!!

Schweigen kann unterschiedliche Gründe haben à keine übereinstimmende WE!

Ausnahme: § 362 HGB „Geschäftsbesorgungskaufleute“ = Spediteur, Lagerhalter, Banken, Börsen, .. à Schweigen als Zustimmung wenn:

-          längere Geschäftsverbindung besteht

-          - wenn ich mich als Geschäftsbesorgungskaufmann schon vorher angeboten habe, ein solches Geschäft zu machen

-          § 1081 ABGB: „Kauf auf Probe“: KV mit Probefrist .. Sache muss übergeben sein; wenn nach Ablauf der Probezeit kein Einwand (Schweigen) à Zustimmung

 

Vertrauenstheorie


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