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·Die unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht
·Allenfalls mit staatlichem Zwang durchgesetzt wird
(= ges. Rechtsordnung; Recht, das der Staat den Bürgern zur
Verfügung stellt; z.B. Eingehen und auflösen einer Ehe; obligatorische
Zivilrechte, Akt vor Standesbeamten)
Das Recht im subjektiven Sinn:
·Die dem einzelnen Rechtssubjekt (Mensch, jur. Person)
·Von der Rechtsordnung verliehenen
·Befugnisse und Berechtigungen
(= global, für alle)
Bsp. Obj./subj. Recht:
Obj.: man darf keinen andren verletzen à Gericht
Sub.: Geschädigter hat Anspruch auch Schadensersatz
(Schmerzensgeld, entgangener Lohn, Heilungskosten)
Unterteilung in
Privatrecht – öffentliches Recht:
Öffentliches
Recht:
Verhältnis des Einzelnen zum Staat
Verhältnis der Über- und Unterordnung
Privatrecht:
Regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger
untereinander
Verhältnis der Gleichordnung
à 3 Hauptabgrenzungstheorien:
Subjektionstheorie:
®öffentliches Recht ist durch die Über- und Unterordnung
gekennzeichnet
®Privatrecht ist durch Gleichordnung gekennzeichnet
Subjektstheorie:
®wer ist an einem rechtlichen Vorgang beteiligt?
®öffentliches Recht: Hoheitsgewalt wird ausgeübt (z.B.
Polizei, Gemeinde, ..)
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®privat Recht: zwischen Privatpersonen
Bsp.: Bürgermeister oder sonstige Person kauft etwas ein
Interessenstheorie:
®welche Interessen sollen geschützt werden?
®öffentlichesRecht: schützt allgemeine Interessen
(Recht auf Gleichheit)
®Privatrecht: schützt Individualinteressen
Übersicht Seite 7: Stellung des Vertragsrechts innerhalb der
Gesamtordnung
Rechtssubjekt – Rechtsobjekt
Rechtsfähigkeit = Fähigkeit Träger von Rechten und
Pflichten zu sein.
Rechtssubjekte:
Natürliche Personen: Menschen; jeder lebende Mensch
ist nach § 16 ABGB Rechtssubjekt; Rechtsfähigkeit beginnt mit vollendeter
Lebendgeburt (vgl. § 22 „Nasciturus“ – Rechte des Ungeborenen ab Zeugung) und
endet mit dem Tod;
Juristische Person: Vereine, GmbH, AG, politische
Parteien, Stiftungen, Genossenschaften
Rechtsobjekte:
Vgl. § 285 ABGB
„Alles, was von der Person unterschiedlich ist, und zum
Gebrauch des Menschen dient, wird im rechtlichen Sinn eine Sache genannt.“:
Körperliche Sachen: alles was angegriffen werden kann
Unkörperliche Sachen
Bewegliche Sachen: können ohne Wertverlust bewegt
werden
Unbewegliche Sachen: z.B. Körperschaften
Tiere: wurden früher den Sachen zugerechnet! Vgl. §
285a ABGB
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= Selbstbestimmung als Kernprinzip des Privatrechts; es
steht dem einzelnen Subjekt frei, welche Verträge er abschließt
Vertragsfreiheit:
Vertrag – Rechtsgeschäft
Vertrag:
Vereinbarung zwischen 2 oder mehreren Personen, die für die
Beteiligten konkrete Rechtsfolgen auslöst.
Rechtsgeschäft:
Abstrakter Oberbegriff; besteht aus einer oder mehreren
Willenserklärungen; diese sind auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet.
Vertrag = Rechtsgeschäft; RG ≠ Vertrag
Rechtsgeschäft: Einteilung und Arten
Ein-, 2- und mehrseitige Rechtsgeschäfte:
Wie viele Personen müssen aktiv mitarbeiten, damit ein RG
rechtskräftig ist? è wie viele
übereinstimmende Willenserklärungen (WE) braucht es, damit ein RG zu Stande
kommt?
Einseitige: nur eine WE ..
tangieren nur auf einen Selbst (z.B. Testament, Kündigung, Auslobung § 860 ABGB
= „Kopfgeld“ auf entlaufenes Haustier, wird öffentlich angeschlagen à verbindlich)
2-Seitige: man braucht 2 übereinstimmende WE
(korrespondierend) è die meisten
Verträge
Mehrseitige: mehr als 2 übereinstimmende WE (z.B
im Gesellschaftsrecht die Verträge der Gesellschafter)
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Einseitig: nur einer wird
zum Schuldner (z.B. Schenkung; einer ist Schuldner, einer ist Gläubiger à Beschenkter)
Entgeltliche und Unentgeltliche RG:
Entgeltlich: heißt nicht dass Geld im Spiel ist
(Tausch, ..) à Leistung (L) und
Gegenleistung (GL) sind miteinander verknüpft, DO UT DAS .. ich gebe damit du gibst;
L u GL stehen im Ausgleich
Unentgeltlich: man gibt
etwas aus Freigiebigkeit ALTRUISTISCH .. ich will nichts zurückbekommen (z.B.
Schenkung)
Verbrauchergeschäft:
Es stehen sich Unternehmer und Verbraucher gegenüber § 1
Abs. 1 KschG à ABGB hat keine
Geltung, nur subsidiär
Handelsgeschäft:
HGB .. wer ist ein Kaufmann
Zielschuld- u Dauerschuldverhältnis:
Zielschuldverhältnis: ist auf eine einmalige Leistung
gerichtet; wenn Ware und Preis ausgetauscht sind, geht der Vertrag unter ≠
erlöschen (Gewährleistungen bleiben erhalten)
Dauerschuldverhältnis: über
längere Zeit wird etwas verschuldet; Regelmäßigkeit; immer wiederkehrende
Schuldverhältnisse; unbefristet (z.B. Abo, Lohn; Stromabrechnung, ..) Beendigung
durch Kündigung
Verpflichtungs- u Verfügungsgeschäfte:
Verpflichtungsgeschäfte: stellt eine künftige
Rechtsänderung in Aussicht. Bsp.: KV .. A und B schließen KV über PC;
schriftlich à Verkäufer wird
verpflichtet PC zu liefern; B muss dafür bezahlen = Verpflichtungsgeschäft;
durch den Vertrag wird aber noch kein Eigentum übertragen è
Verfügungsgeschäft: um
Eigentum zu erhalten; wirkt unmittelbar auf ein Recht ein à es kommt zur Rechtsänderung
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Hervorbringung eines rechtlichen Erfolgs: muss von
Gefälligkeitsverhältnissen abgehoben werden (=alltägliche Dinge; unverbindliche
Äußerungen)
Arten der Willenserklärung:
Ausdrückliche WE § 863 Abs 1 1. HS ABGB: durch Worte
und allgemein angenommene Zeichen (z.B. Handheben, Unterschreiben, Kopfnicken,
„ja“ sagen, ..)
Schlüssige WE § 863 Abs 1 2.
HS ABGB: = konkludent, stillschweigend; man schaut auf die Begleitumstände; d.h.
legt die Partei ein Verhalten an den Tag, das auf eine WE hindeutet?
Bsp.: parken auf gebührenpflichtigem Parkplatz
Schweigen: grundsätzlich
kein Erklärungswert à keine
Zustimmung!!!
Schweigen kann unterschiedliche Gründe haben à keine übereinstimmende WE!
Ausnahme: § 362 HGB „Geschäftsbesorgungskaufleute“ =
Spediteur, Lagerhalter, Banken, Börsen, .. à
Schweigen als Zustimmung wenn:
-längere Geschäftsverbindung besteht
-- wenn ich mich als Geschäftsbesorgungskaufmann schon vorher angeboten
habe, ein solches Geschäft zu machen
-§ 1081 ABGB: „Kauf auf Probe“: KV mit Probefrist .. Sache muss übergeben
sein; wenn nach Ablauf der Probezeit kein Einwand (Schweigen) à Zustimmung