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Verfassungsgeschichte Kapitel 10: Der Gesamtstaat .doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Universität Wien - Alma Mater Rudolphina
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2010
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Kapitel 10: Der Gesamtstaat

I.     Wesen

Verfassungen 1848 und 1849 -> „Frühkonstitutionalismus“

Kremsierer Entwurf -> Hoch- Konstitutionalismus

Gesamtstaat: frühkonstitutioneller Staat mit differenziertem Föderalismus

A.   Frühkonstitutionalismus

-      Prinzip der Monarchischen Legitimität

-      Verfassung im formellen Sinn

-      Vom Monarchen okroyiert; dh einseitig ohne Mitwirken einer Volksvertretung in Kraft gesetzt

-      Monarch ist allein Träger der Souveränität

-      Volk an Ausübung der Staatsgewalt beteiligt; Gesetzgebung durch gewählte Vertreter

-      Parlament: Abgeordnetenhaus + ständische Kammer nach dem Vorbild des englischen Oberhauses

·        „Erste Kammer“ (Pairskammer, Herrenhaus) à überwiegend vom Monarchen ernannt; Willensbildung durch „Pairsschübe“ (Ernennung neuer Mitglieder)

-      Parlament: kein Selbstversammlungsrecht, keine Gesetzesinitiative

-      Beide Kammern gleichgestellt + absolutes Veto des Monarchen; Abgeordnetenhaus nur eine von drei an der Gesetzgebung beteiligten Partnern

-      Regierungsfunktion: Monarch + Minister (Ministerrat)

-      Minister vom Monarchen ernannt u. dem Parlament verantwortlich (für Äußeres, Inneres, Justiz, Finanzen und Krieg)

-      Unabhängige Gerichte üben die Gerichtsbarkeit aus

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B.   Konstitutionalismus

Monarchische Legitimität + Volkssouveränität durch Prinzip der Gewaltenteilung

-      Verfassung im formellen Sinn aufgrund einer

-      Vereinbarung zwischen Monarchen und Volksrepräsentation

-      Monarch und Volk gemeinsam Träger der Souveränität

-      Gesetzgebung à Parlament als Volksrepräsentation; eine Kammer: Abgeordnetenhaus (um ständische Beschränkung auszuschalten)

-      Parlament hat Selbstversammlungsrecht + Gesetzesinitiative o. muss zu bestimmten Terminen einberufen werden

-      Aufschiebendes Veto: Monarch kann Gesetze auf Dauer nicht verhindern

-      Regierungsfunktion: Monarch + Ministerrat

-      Verantwortliche Minister in größerer Zahl à Veranwortlichkeit für einzelne Verwaltungszweige gesteigert; Minister vom Monarchen ernannt, dem Parlament politisch verantwortlich; strafrechtliche Ministerverantwortlichkeit vor besonderen Gerichtshof

-      Unabhängige Gerichte besorgen die Gerichtsbarkeit

-      Umfassender Katalog von Staatsbürger- (event. Menschen-)rechten garantiert Grundrechte, sie sind auch subj öffentliche Rechte zufolge einer

-      Verfassungs- und Verwaltungskontrolle durch unabhängige Gerichte

 

II.    Entwicklung

 

 

A.   Verfassung 1848

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-      Regierung (insb Minister Pillersdort) + „Ständischer Zentralausschuss“ à Verfassung, die als Verfassungsurkunde des österreichischen Kaiserstaates“ am 25. April 1848 in Kraft gesetzt wird

-      Träger der Staatsgewalt: Kaiser, dessen Anordnungen von der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers abhängig sind

-      Gesetzgebung: Kaiser + Reichstag

-      Reichstag besitzt Recht zur Gesetzesinitiative, kein Selbstversammlungsrecht

-      Kaiser hat durch unbeschränktes Sanktionsrecht absolutes Veto

-      Reichstag ist in 2 Kammern organisiert

·        Ständisch orientierter „Senat“ nach dem Muster des englischen Oberhauses: Prinzen des ks Hauses, Grundgrundbesitzer und vom Kaiser ernannte Mitglieder

·        Abgeordnetenhaus: „Vertretung aller staatsbürgerlichen Interessen“

-      Gerichtsbarkeit: unabhängige Gerichte im öffentlich- mündlichen Verfahren

-      Strafprozess à Schwurgerichte

-      Grundrechtskatalog, der zwischen allgemeinen Menschen- und Staatsbürgerrechten unterscheidet; Grundrechte: Staatszielbestimmungen

-      Föderalismus: bisherige Landstände bleiben bestehen à „Wahrnehmung der Provinzialinteressen“; kein eigenes Gesetzgebungsrecht

-      Wahl zum Abgeordneten Haus: indirekt durch Wahlmänner

 

à Revolution 15. Mai

 

B.   Kremsierer Entwurf

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Reichstag nach dem Oktoberaufstand in Wien nach Kremsier (Mähren) verlegt

-      Volkssouveränität

-      Grundrechte: „Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus“

-      Gewaltenteilung in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit: Trennung und Unabhängigkeit der „Rechtspflege“ von der „Verwaltung“

-      Gesetzgebende Gewalt: auf Reichsebene Kaiser + Reichstag; im Land mit Land- bzw. Kreistag

-      Kaiser à suspensives Veto

-      Vollziehende Gewalt: „dem Kaiser allein“, aber „durch verantwortliche Minister ausgeübt“ („Leistung der Reichsregierung“) à ihr, nicht dem Kaiser steht ein Reichsrat beratend zur Seite

-      Richterliche Gewalt: unabhängige gesamtstaatliche Gerichte; „Oberstes Reichsgericht“ à Verfassungsgerichtsbarkeit

-      Föderalistische Kompetensverteilung: Gesetzgebung

-      Reichstag = zentrales Organ: zwei Kammern:

·        Volkskammer

·        Länderkammer: Abkehr gegen ständische Vorrechte; in Betonung des Föderalismus

-      Kompetenz des Reichstages: sämtliche Angelegenheiten, die nicht den Landtagen zugeordnet sind

-      Umfassender Grundrechtskatalog (Grundrechte sind Staatszielbestimmungen)

-      Länder werden gleichbehandelt; durch Länderkammer Mitwirkung der Gesetzgebung des Reiches

 

C.   Verfassung 1849

 

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à Verfassung 1849 verhindert das Inkrafttreten des Kremsierer Verfassungsentwurfes und tritt an die Stelle der Verfassung 1848

Fast sämtliche Einrichtungen des Kremsierer Entwurfes in Verfassung 1849, jedoch modifiziert

-      Monarchische Legitimität verdrängt Volkssouveränität

-      Monarch hat absolutes Veto in der Gesetzgebung; Vorrang insb in der vollziehenden Gewalt

-      Notverordnungsrecht des Kaisers

-      „Reichsrat“ ist beratendes Organ der Regierung und des Monarchen, der die Mitglieder ernennt

-      Parlament: Volks- und Länderkammer

-      Reichsverfassung enthält von typisch frühkonstitutionellen Grundrechten nur einen Teil; die übrigen Grundrechte in eigenem Grundrechtspatent, das nur in Cisleithanien gilt à Staatsbürgerrechte (Staatszielbestimmungen)

-      Selbstverwaltungsbefugnisse der Gemeinde gelten als Grundrechte

-      „Oberster Rechnungshof“ zur Kontrolle des Staatshaushalts

D.   Repräsentation, Nationalitäten, Föderalismus

Unruhen des Jahres 1848 à Problem des Verhältnisses mehrerer Nationalitäten zum Staat und untereinander akut

Gleichheitssatz! Erfasst das Individuum, nicht aber eine Volksgruppe

Nationalitäten als solche: keine verfassungstragenden Elemente, genießen keine Autonomie, keine Selbstverwaltung

 


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