Kapitel
10: Der Gesamtstaat
I. Wesen
Verfassungen
1848 und 1849 -> „Frühkonstitutionalismus“
Kremsierer
Entwurf -> Hoch- Konstitutionalismus
Gesamtstaat:
frühkonstitutioneller Staat mit differenziertem Föderalismus
A.
Frühkonstitutionalismus
-
Prinzip
der Monarchischen Legitimität
-
Verfassung
im formellen Sinn
-
Vom
Monarchen okroyiert; dh einseitig ohne Mitwirken einer Volksvertretung in Kraft
gesetzt
-
Monarch
ist allein Träger der Souveränität
-
Volk an
Ausübung der Staatsgewalt beteiligt; Gesetzgebung durch gewählte Vertreter
-
Parlament:
Abgeordnetenhaus + ständische Kammer nach dem Vorbild des englischen Oberhauses
·
„Erste
Kammer“ (Pairskammer, Herrenhaus) à
überwiegend vom Monarchen ernannt; Willensbildung durch „Pairsschübe“
(Ernennung neuer Mitglieder)
-
Parlament:
kein Selbstversammlungsrecht, keine Gesetzesinitiative
-
Beide
Kammern gleichgestellt + absolutes Veto des Monarchen; Abgeordnetenhaus nur
eine von drei an der Gesetzgebung beteiligten Partnern
-
Regierungsfunktion:
Monarch + Minister (Ministerrat)
-
Minister
vom Monarchen ernannt u. dem Parlament verantwortlich (für Äußeres, Inneres,
Justiz, Finanzen und Krieg)
-
Unabhängige
Gerichte üben die Gerichtsbarkeit aus
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B.
Konstitutionalismus
Monarchische
Legitimität + Volkssouveränität durch Prinzip der Gewaltenteilung
-
Verfassung
im formellen Sinn aufgrund einer
-
Vereinbarung
zwischen Monarchen und Volksrepräsentation
-
Monarch
und Volk gemeinsam Träger der Souveränität
-
Gesetzgebung
à Parlament als Volksrepräsentation;
eine Kammer: Abgeordnetenhaus (um ständische Beschränkung auszuschalten)
-
Parlament
hat Selbstversammlungsrecht + Gesetzesinitiative o. muss zu bestimmten Terminen
einberufen werden
-
Aufschiebendes
Veto: Monarch kann Gesetze auf Dauer nicht verhindern
-
Regierungsfunktion:
Monarch + Ministerrat
-
Verantwortliche
Minister in größerer Zahl à Veranwortlichkeit für
einzelne Verwaltungszweige gesteigert; Minister vom Monarchen ernannt, dem
Parlament politisch verantwortlich; strafrechtliche Ministerverantwortlichkeit
vor besonderen Gerichtshof
-
Unabhängige
Gerichte besorgen die Gerichtsbarkeit
-
Umfassender
Katalog von Staatsbürger- (event. Menschen-)rechten garantiert Grundrechte, sie
sind auch subj öffentliche Rechte zufolge einer
-
Verfassungs-
und Verwaltungskontrolle durch unabhängige Gerichte
II. Entwicklung
A.
Verfassung
1848
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-
Regierung
(insb Minister Pillersdort) + „Ständischer Zentralausschuss“ à Verfassung, die als
Verfassungsurkunde des österreichischen Kaiserstaates“ am 25. April 1848 in
Kraft gesetzt wird
-
Träger
der Staatsgewalt: Kaiser, dessen Anordnungen von der Gegenzeichnung eines
verantwortlichen Ministers abhängig sind
-
Gesetzgebung:
Kaiser + Reichstag
-
Reichstag
besitzt Recht zur Gesetzesinitiative, kein Selbstversammlungsrecht
-
Kaiser
hat durch unbeschränktes Sanktionsrecht absolutes Veto
-
Reichstag
ist in 2 Kammern organisiert
·
Ständisch
orientierter „Senat“ nach dem Muster des englischen Oberhauses: Prinzen des ks
Hauses, Grundgrundbesitzer und vom Kaiser ernannte Mitglieder
·
Abgeordnetenhaus:
„Vertretung aller staatsbürgerlichen Interessen“
-
Gerichtsbarkeit:
unabhängige Gerichte im öffentlich- mündlichen Verfahren
-
Strafprozess
à Schwurgerichte
-
Grundrechtskatalog,
der zwischen allgemeinen Menschen- und Staatsbürgerrechten unterscheidet;
Grundrechte: Staatszielbestimmungen
-
Föderalismus:
bisherige Landstände bleiben bestehen à
„Wahrnehmung der Provinzialinteressen“; kein eigenes Gesetzgebungsrecht
-
Wahl
zum Abgeordneten Haus: indirekt durch Wahlmänner
à Revolution 15. Mai
B.
Kremsierer
Entwurf
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Reichstag
nach dem Oktoberaufstand in Wien nach Kremsier (Mähren) verlegt
-
Volkssouveränität
-
Grundrechte:
„Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus“
-
Gewaltenteilung
in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit: Trennung und Unabhängigkeit
der „Rechtspflege“ von der „Verwaltung“
-
Gesetzgebende
Gewalt: auf Reichsebene Kaiser + Reichstag; im Land mit Land- bzw. Kreistag
-
Kaiser à suspensives Veto
-
Vollziehende
Gewalt: „dem Kaiser allein“, aber „durch verantwortliche Minister ausgeübt“
(„Leistung der Reichsregierung“) à
ihr, nicht dem Kaiser steht ein Reichsrat beratend zur Seite
-
Richterliche
Gewalt: unabhängige gesamtstaatliche Gerichte; „Oberstes Reichsgericht“ à Verfassungsgerichtsbarkeit
-
Föderalistische
Kompetensverteilung: Gesetzgebung
-
Reichstag
= zentrales Organ: zwei Kammern:
·
Volkskammer
·
Länderkammer:
Abkehr gegen ständische Vorrechte; in Betonung des Föderalismus
-
Kompetenz
des Reichstages: sämtliche Angelegenheiten, die nicht den Landtagen zugeordnet
sind
-
Umfassender
Grundrechtskatalog (Grundrechte sind Staatszielbestimmungen)
-
Länder
werden gleichbehandelt; durch Länderkammer Mitwirkung der Gesetzgebung des
Reiches
C.
Verfassung
1849
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à
Verfassung 1849 verhindert das Inkrafttreten des Kremsierer
Verfassungsentwurfes und tritt an die Stelle der Verfassung 1848
Fast
sämtliche Einrichtungen des Kremsierer Entwurfes in Verfassung 1849, jedoch
modifiziert
-
Monarchische
Legitimität verdrängt Volkssouveränität
-
Monarch
hat absolutes Veto in der Gesetzgebung; Vorrang insb in der vollziehenden
Gewalt
-
Notverordnungsrecht
des Kaisers
-
„Reichsrat“
ist beratendes Organ der Regierung und des Monarchen, der die Mitglieder
ernennt
-
Parlament:
Volks- und Länderkammer
-
Reichsverfassung
enthält von typisch frühkonstitutionellen Grundrechten nur einen Teil; die
übrigen Grundrechte in eigenem Grundrechtspatent, das nur in Cisleithanien gilt
à Staatsbürgerrechte
(Staatszielbestimmungen)
-
Selbstverwaltungsbefugnisse
der Gemeinde gelten als Grundrechte
-
„Oberster
Rechnungshof“ zur Kontrolle des Staatshaushalts
D.
Repräsentation,
Nationalitäten, Föderalismus
Unruhen
des Jahres 1848 à Problem des Verhältnisses
mehrerer Nationalitäten zum Staat und untereinander akut
Gleichheitssatz!
Erfasst das Individuum, nicht aber eine Volksgruppe
Nationalitäten
als solche: keine verfassungstragenden Elemente, genießen keine Autonomie,
keine Selbstverwaltung
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