Veränderung der globalen Warenströme: Eine Chance für die Logistik - Analyse von Zukunftsszenarien Projektarbeit Innovation Management vorgelegt bei Benjamin Hötzel, M.Sc. Fachber
Wie viel Macht haben Konsumenten ? Aus der Arbeit der Stiftung Warentest 1. Stiftung Warentest allgemein 1. Definition Die Stiftung wurde am 4.12.1964 auf Beschluss des Bundestags gegründet und
b)Subjektive
Steuerpflicht
§1 EStG: Natürliche Person mit Ansässigkeit im Inland
c)Objektive
Steuerpflicht
§2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmung
Unterschied
Gewinn/Überschusseinkunftsarten
d)Bemessungsgrundlage
- Das zu versteuernde Einkommen, §2 EStG
Fallbeispiel
A ist Eigentümer eines
Grundstücks. Er beabsichtigt, das Grundstück mit einem Bürogebäude zu bauen.
Kosten hierfür sind 1 Mio. Euro zzgl. 19% Mehrwertsteuer.
A vermietet die Büros zu
gleichen Teilen an einen Rechtsanwalt, 5000 pro Monat, und an einen Arzt,
5000 pro Monat.
1.Frage:
Ist A ein Unternehmer?
A ist
Unternehmer, weil eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausführt (§2 I Satz 1 UStG). Eine gewerbliche oder berufstätige Tätigkeit ist
jede Tätigkeit, die nachhaltig ist und Einnahmen erzielt.
A erhält jeden Monat
Einnahmen von 10.000 pro Monat und vermietet seine Bürofläche mehrmalig also
nachhaltig (§ 2 I Satz 3 UStG). A arbeitet selbstständig, weil er mit eigenem
Risiko und unter eigener Verantwortung arbeitet.
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-Gegen Entgelt
-Im Rahmen seines Unternehmens
Sachverhalt:
Er erbringt eine
steuerbare sonstige Leistung nach §1 I Nr.1 UStG. Er erbringt als Unternehmer,
siehe Frage 1, eine sonstige Leistung (Einräumung eines Nutzungsrechtes). Die
sonstige Leistung wird im Inland gegen Entgelt, 10.000 Miete pro Monat, im
Rahmen seines Unternehmens erbracht (Unternehmerbetrieb).
3.Liegen
steuerfreie Umsätze vor?
-Nach § 4 12a UStG liegt ein steuerfreier Umsatz vor. Die Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken, wozu auch Gebäude zählen, da wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks, sind steuerfrei.
Zu dem vermietet er diese
Wohnungen langfristig, mehr als 6 Monate.
4.Kann
auf Steuerbefreiung verzichtet werden?
a) Vermietung an den Rechtsanwalt
-§9 I UStG:
Voraussetzung:
A muss Umsatz an einem anderen Unternehmer ausführen.
Gegeben,
da Rechtsanwalt ebenfalls nach UStG Unternehmer ist.
-§9 II UStG:
Problemstellung:
Hat der Rechtsanwalt Vorsteuerabzugsrecht?
Voraussetzung:
Steuerpflichtige Umsätze (§ 15 I UStG)
Rechtsanwalt
erzielt steuerpflichtige Umsätze, §9 II UStG greift nicht.
ðAuf Steuerbefreiung
kann nach §9 I UStG verzichtet werden.
b) Vermietung
an Arzt
-§9 I UStG:
Voraussetzung:
A muss Umsatz an einem anderen Unternehmer ausführen.
Gegeben,
da Arzt ebenfalls nach UStG Unternehmer ist.
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Problem:
Darf der Arzt Vorsteuer abziehen?
Voraussetzung:
Steuerpflichtige Umsätze (§15 I UStG)
Arzt:
Nach §4 Nr. 14 UStG Umsätze unterliegen der Steuerbefreiung. Sie sind nicht
steuerpflichtig. Kann Arzt auf die Steuerbefreiung verzichten? Nach §9 I UStG
nicht, da er Umsätze nicht an andere Unternehmen ausgeführt hat.
Er kann auf
seine Steuerbefreiung nicht verzichten. Laut §15 II UStG hat der Arzt somit
kein Vorsteuerabzugsrecht mehr.
Nach
§9 II UStG kann A auf seine Steuerbefreiung nicht verzichten.
5.Hat
A Vorsteuerabzugsrecht?
Voraussetzungen:
-Lieferung und Leistung von Unternehmer an Unternehmer
-Rechnung gestellt nach §14 UStG
Ausschluss nach § 15 II UStG
Wenn A auf Steuerfreiheit bei
Vermietung Rechtsanwalt verzichtet, hat er ein Vorsteuerabzugsrecht. Da er
jedoch nur für die Hälfte der Bürofläche auf die Steuerfreiheit verzichten
kann, kann er nur 95.000 beanspruchen.
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