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Subjektive und Objektiv Steuerpflicht sowie Bemessungsgrundlage - Beispiele .docx

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Faculty
Economics
Discipline
Macroeconomics
Document category
Summary
University, School
Fachhochschule Hof - FH
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Helmreich 2010
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Merkmale Steuergesetz

a)      Aufzählung
Subjektive Steuerpflicht: Wer?

Objektive Steuerpflicht: Was?
Bemessungsgrundlage: Worauf?
Steuersatz: %?

b)      Subjektive Steuerpflicht
§1 EStG: Natürliche Person mit Ansässigkeit im Inland

c)       Objektive Steuerpflicht
§2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmung

Unterschied Gewinn/Überschusseinkunftsarten

Gewinn

Überschuss

Betriebsausgaben/Betriebseinnahmen

Werbungskosten/Einnahmen

Betriebsvermögen

Privatvermögen

Gewinn

Überschuss

Entnahmen Vermögen: Steuerpflichtig

Entnahmen nicht Steuerpflichtig, außer §23

d)      Bemessungsgrundlage
- Das zu versteuernde Einkommen, §2 EStG

Textfeld: Gewinneinkunft
-	Betriebsausgaben
-	Betriebseinnahmen
Textfeld: Überschusseinkunft
-	Werbungskosten
-	Einnahmen

Fallbeispiel

A ist Eigentümer eines Grundstücks. Er beabsichtigt, das Grundstück mit einem Bürogebäude zu bauen. Kosten hierfür sind 1 Mio. Euro zzgl. 19% Mehrwertsteuer.

A vermietet die Büros – zu gleichen Teilen – an einen Rechtsanwalt, 5000€ pro Monat, und an einen Arzt, 5000€ pro Monat.

1.       Frage: Ist A ein Unternehmer?

A ist Unternehmer, weil eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausführt (§2 I Satz 1 UStG). Eine gewerbliche oder berufstätige Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die nachhaltig ist und Einnahmen erzielt.

A erhält jeden Monat Einnahmen von 10.000€ pro Monat und vermietet seine Bürofläche mehrmalig – also nachhaltig (§ 2 I Satz 3 UStG). A arbeitet selbstständig, weil er mit eigenem Risiko und unter eigener Verantwortung arbeitet.

 

2.       Erbringt A steuerbare Leistungen?

Voraussetzungen:

-          Lieferung und sonstige Leistung

-          Unternehmer

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-          Gegen Entgelt

-          Im Rahmen seines Unternehmens

Sachverhalt:

Er erbringt eine steuerbare sonstige Leistung nach §1 I Nr.1 UStG. Er erbringt als Unternehmer, siehe Frage 1, eine sonstige Leistung (Einräumung eines Nutzungsrechtes). Die sonstige Leistung wird im Inland gegen Entgelt, 10.000€ Miete pro Monat, im Rahmen seines Unternehmens erbracht (Unternehmerbetrieb).

3.       Liegen steuerfreie Umsätze vor?

-          Nach § 4 12a UStG liegt ein steuerfreier Umsatz vor. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, wozu auch Gebäude zählen, da wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sind steuerfrei.

Zu dem vermietet er diese Wohnungen langfristig, mehr als 6 Monate.

4.       Kann auf Steuerbefreiung verzichtet werden?


a) Vermietung an den Rechtsanwalt

-          §9 I UStG:

Voraussetzung: A muss Umsatz an einem anderen Unternehmer ausführen.

Gegeben, da Rechtsanwalt ebenfalls nach UStG Unternehmer ist.

-          §9 II UStG:

Problemstellung: Hat der Rechtsanwalt Vorsteuerabzugsrecht?

Voraussetzung: Steuerpflichtige Umsätze (§ 15 I UStG)

Rechtsanwalt erzielt steuerpflichtige Umsätze, §9 II UStG greift nicht.

ð  Auf Steuerbefreiung kann nach §9 I UStG verzichtet werden.

b) Vermietung an Arzt

-          §9 I UStG:

Voraussetzung: A muss Umsatz an einem anderen Unternehmer ausführen.

Gegeben, da Arzt ebenfalls nach UStG Unternehmer ist.

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Problem: Darf der Arzt Vorsteuer abziehen?

Voraussetzung: Steuerpflichtige Umsätze (§15 I UStG)

Arzt: Nach §4 Nr. 14 UStG Umsätze unterliegen der Steuerbefreiung. Sie sind nicht steuerpflichtig. Kann Arzt auf die Steuerbefreiung verzichten? Nach §9 I UStG nicht, da er Umsätze nicht an andere Unternehmen ausgeführt hat.

Er kann auf seine Steuerbefreiung nicht verzichten. Laut §15 II UStG hat der Arzt somit kein Vorsteuerabzugsrecht mehr.

Nach §9 II UStG kann A auf seine Steuerbefreiung nicht verzichten.

5.       Hat A Vorsteuerabzugsrecht?

Voraussetzungen:

-          Lieferung und Leistung von Unternehmer an Unternehmer

-          Rechnung gestellt nach §14 UStG

Ausschluss nach § 15 II UStG

Wenn A auf Steuerfreiheit bei Vermietung Rechtsanwalt verzichtet, hat er ein Vorsteuerabzugsrecht. Da er jedoch nur für die Hälfte der Bürofläche auf die Steuerfreiheit verzichten kann, kann er nur 95.000€ beanspruchen.


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