o
Wichtig:
§
Die Kosten der Ersatzvornahme sind dem Verpflichteten in einem
eigenen verfahrensrechtlichen Bescheid vorzuschreiben. Gem § 4 Abs 2 kann die
Vollstreckungsbehörde die Vorauszahlung der Kosten unter nachträglicher
Verrechnung mit Bescheid anordnen.
Die beiden Kostenbescheide sind keine
Vollstreckungsverfügungen, daher ist § 10 Abs 2 nicht anwendbar und der
Vorauszahlungsauftrag sofort vollstreckbar.
-
Zwangsstrafen
o
Durchsetzung von Duldungen, Unterlassungen und anderen
unvertretbaren Handlungen (zb die Befolgung einer Ladung, Ausstellung
einer Urkunde oder die Vornahme einer Grundabtretung)
o
§ 5 Abs 3 à Verhängung
von Geldstrafen, Haftstrafen
o
= Beugemittel, VStG hier nicht anwendbar
o
fruchtloses Androhen der Zwangsstrafe à Zwangsstrafe durch
Vollstreckungsverfügung anzuordnen und unter gleichzeitiger Androhung eines
schärferen Zwangsmittels im Falle eines weiteren Verzuges sofort zu vollziehen
-
Anwendung unmittelbaren Zwangs
o
= letzte Möglichkeit zur Durchsetzung einer bescheidmäßigen
Verpflichtung à § 7
o
à Anwendung von
Zwangsgewalt (zb Festnahme)
o
Anordnung durch Vollstreckungsverfügung
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-
einstweilige Verfügung
o
à zur Sicherung
einer bevorstehenden Exekution
o
§ 8 (zb Beschlagnahme eines Gegenstandes)
o
Voraussetzungen:
§
Pflicht zu einer Leistung besteht oder zumindest wahrscheinlich
ist
§
Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen
über Gegenstände seines Vermögens oder durch sonstige geeignete Handlungen oder
Leistung entzieht bzw deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden wird
o
Anzuordnen durch Vollstreckungsbehörde
o
Sofort vollstreckbar
-
Kosten der Vollstreckung
o
§ 11
o
Eintreibung gem § 3
o
Kostentragungspflicht nur hinsichtlich der Barauslagen der
Verwaltungsvollstreckung
o
Judikatur à
Verpflichteten dürfen nur Kosten rechtmäßiger Vollstreckung auferlegt werden (=
verfahrensrechtlicher Bescheid)
o
Kosten uneinbringlich à
§ 11 Abs 2