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Strafvollstreckung und Vollzug in Österreich .doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Strafvollstreckung

Grundlagen

 

Allgemeines

-          = Vollstreckung von formell rechtskräftigen Straferkenntnissen und Strafvergügungen

-          à VVG

-          Ergänzend dazu das VStG

o   Bei welchen Behörden die Freiheitsstrafen zu vollziehen sind (§ 53)

o   Welche Behörden zuständig sind (§ 53a)

o   Vorgehen bei der Einleitung und Durchführung des Vollzugs von Freiheitsstrafen (§ 53 b,c)

o   Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten (§ 53 d)

o   Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen (§ 53e)

o   Fälle, wo der Vollzug von Freiheitsstrafen unzulässig ist (§ 54)

o   Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges (§ 54a)

o   Vollstreckung von Geldstrafen (§ 54 b,c)

o   Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen (§ 54d)

-          Ergänzend dazu das AVG (gem § 10 Abs 1)

o   § 1 - § 36 AVG (Allgemeiner Teil)

o   § 63 - § 73 AVG (Rechtsschutz)

o   § 58 Abs 1, § 61 (Rechtsmittelbelehrung

-          VVG = zwangsweise Durchsetzung von individuellen (in Bescheiden oder gleichgestellten Vollstreckungstitel auferlegten) Verpflichtungen

o   Vollstreckungsverfahren sind von Amts wegen einzuleiten

o   Beispiel:

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o   à Ziel: zwangsweise Herstellung des im Bescheid intendierten Zustandes

Vollstreckungsverfahren

 

Zuständige Behörden

-          I. Instanz à § 1 = primär BVB, innerhalb des örtlichen und sachlichen Wirkungsbereichs Bundespolizeibehörden

-          BVB und BPD vollstrecken:

o   § 1 Abs 1 Z 1

o   § 1 Abs 1 Z 2 lit a,b

o   Gemeindebehörden haben die Wahl, ob sie ihre im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide selbst vollstrecken (meist Bürgermeister) oder BVB um Erstreckung ersuchen

-          nur die BVB vollstreckt:

o   § 1 Abs 1 Z 3

o   Zuständigkeitseinschränkung aber durch § 3 Abs 3 (Eintreibung der Geldleistung kann auch unmittelbar bei Gericht beantragen)

-          à Vollstreckungsbehörden können sich gem § 9 der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen = Handlungen dieser Exekutivorgane sind der Behörde zuzurechnen

Gang der Vollstreckung

-          Vollstreckungstitel

o   Leistungsbescheide

§  Voraussetzung = Vollstreckungstitel (Exekutionstitel)

§  Vollstreckungstitel = primär formell rechtskräftige Leistungsbescheide, welche eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung beinhalten

§  Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbescheide sind nicht vollstreckbar!

·         Wichtig:

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Ist im Bescheid eine Leistungsfrist angegeben, ist der Bescheid jedenfalls erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckbar. Wurde einer eingereichten Beschwerde gegen den Bescheid bei den GhöffR aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist auch die auch die Vollstreckbarkeit aufgeschoben.

o   Rückstandsausweise

§  Können auch Vollstreckungstitel sein

§  Rückstandsausweis = öffentlich-rechtlich begründete Zahlungsforderungen, die sich aus Gesetz oder Bescheid ergeben.

·         à keine Bescheide

·         à meist in der Finanzverwaltung

-          Vollstreckungsbestätigung

o   Vollstreckung von Geldleistungen à verlangt auch eine Vollstreckungsbestätigung der Titelbehörde (= Behörde, von welcher der Vollstreckungstitel stammt)

o   = Bestätigung, dass der Titel keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt

o   Vollstreckungsbehörde muss nur noch das Vorliegen eines Exekutionstitels prüfen

o   Kein eigener Bescheid à nur Beurkundung

-          Vollstreckungsverfügung

o   Zweck

§  Aufgrund des Vollstreckungstitels wird die Vollstreckungsverfügung erlassen à bestimmt, was auf welche Art vollstreckt wird

§  Darauf abgestimmt werden die Vollstreckungsmittel eingesetzt + dadurch Exekution vollzogen

§  Anordnungen der Vollstreckungsverfügungen:

·         Vornahme einer Vollstreckungshandlung (zb Ersatzvornahme)

·         Setzung eines Zwangsaktes (zb Zwangsstrafe)

§  Parteien

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·         kein förmliches Ermittlungsverfahren

·         Behörde muss nur Tauglichkeit des Titels prüfen (ob Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen)

o   Rechtsmittel

§  § 10 Abs 2 à Berufung bei Unzulässigkeit, bei zB:

·         kein geeigneter Titelbescheid

·         Nichtübereinstimmung der Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid

·         Unzulässigkeit der Zwangsmittel

§  Berufung

·         An die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gem § 10 Abs 3

·         Keine aufschiebende Wirkung

·         Keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde

-          Vollstreckungsmittel

-          Übersicht

o   Je nach Inhalt muss Behörde unterschiedliche Zwangsmittel im Bescheid verfügen:

§  Eintreibung von Geldleistungen à Vermögenspfändung § 3

§  Erzwingung vertretbarer Leistungen à Ersatzvornahme § 4

§  Durchsetzung von unvertretbaren Leistungen/ Duldungen/ Unterlassungen à Zwangsstrafen § 5

§  Unmittelbarer Zwang § 7

§  Sicherung einer Leistung à einstweilige Verfügungen § 8

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o   Einbringung von Geldleistungen à Unterhalt des Verpflichteten + seiner Unterhaltsbezieher muss berücksichtigt werden (§ 2 Abs 2) à § 291a EO wird damit beachtet

-          Eintreibung von Geldleistungen

o   § 3 Abs 1

o   Eintreibung durch das zuständige Gericht (nach der EO)

o   Mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Bescheide und Rückstandsausweise = Exekutionstitel iSd § 1 EO (§ 3 Abs 2)

o   Vollstreckungsbehörde kann Vollstreckung auch selbst vornehmen à wenn dies im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist (= Eintreibung im Verwaltungsweg bzw. „politische Exekution“)

o   Vollstreckungsbestätigung ist von der Titelbehörde (= Behörde letzter Instanz) zu erteilen , jeweiliges Vollstreckungsmittel ist von der Vollstreckungsbehörde in der Vollstreckungsverfügung anzuordnen

o   Exekutionsmittel:

§  Fahrnispfändung

§  Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Forderungen

§  Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe der Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§  Wichtig:

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