Strafvollstreckung
Grundlagen
Allgemeines
-
= Vollstreckung von formell rechtskräftigen Straferkenntnissen
und Strafvergügungen
-
à VVG
-
Ergänzend dazu das VStG
o
Bei welchen Behörden die Freiheitsstrafen zu vollziehen sind (§
53)
o
Welche Behörden zuständig sind (§ 53a)
o
Vorgehen bei der Einleitung und Durchführung des Vollzugs von
Freiheitsstrafen (§ 53 b,c)
o
Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und
Strafvollzugsanstalten (§ 53 d)
o
Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen (§ 53e)
o
Fälle, wo der Vollzug von Freiheitsstrafen unzulässig ist (§ 54)
o
Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges (§ 54a)
o
Vollstreckung von Geldstrafen (§ 54 b,c)
o
Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen (§ 54d)
-
Ergänzend dazu das AVG (gem § 10 Abs 1)
o
§ 1 - § 36 AVG (Allgemeiner Teil)
o
§ 63 - § 73 AVG (Rechtsschutz)
o
§ 58 Abs 1, § 61 (Rechtsmittelbelehrung
-
VVG = zwangsweise Durchsetzung von individuellen (in
Bescheiden oder gleichgestellten Vollstreckungstitel auferlegten)
Verpflichtungen
o
Vollstreckungsverfahren sind von Amts wegen einzuleiten
o
Beispiel:
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o
à Ziel: zwangsweise
Herstellung des im Bescheid intendierten Zustandes
Vollstreckungsverfahren
Zuständige Behörden
-
I. Instanz à § 1
= primär BVB, innerhalb des örtlichen und sachlichen
Wirkungsbereichs Bundespolizeibehörden
-
BVB und BPD vollstrecken:
o
§ 1 Abs 1 Z 1
o
§ 1 Abs 1 Z 2 lit a,b
o
Gemeindebehörden haben die Wahl, ob sie ihre im eigenen
Wirkungsbereich erlassenen Bescheide selbst vollstrecken (meist Bürgermeister)
oder BVB um Erstreckung ersuchen
-
nur die BVB vollstreckt:
o
§ 1 Abs 1 Z 3
o
Zuständigkeitseinschränkung aber durch § 3 Abs 3 (Eintreibung der
Geldleistung kann auch unmittelbar bei Gericht beantragen)
-
à Vollstreckungsbehörden
können sich gem § 9 der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen = Handlungen
dieser Exekutivorgane sind der Behörde zuzurechnen
Gang der Vollstreckung
-
Vollstreckungstitel
o
Leistungsbescheide
§
Voraussetzung = Vollstreckungstitel (Exekutionstitel)
§
Vollstreckungstitel = primär formell rechtskräftige
Leistungsbescheide, welche eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder
Unterlassung beinhalten
§
Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbescheide sind nicht
vollstreckbar!
·
Wichtig:
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Bescheid eine Leistungsfrist angegeben, ist der Bescheid jedenfalls erst
nach Ablauf dieser Frist vollstreckbar. Wurde einer eingereichten
Beschwerde gegen den Bescheid bei den GhöffR aufschiebende Wirkung zuerkannt,
ist auch die auch die Vollstreckbarkeit aufgeschoben.
o
Rückstandsausweise
§
Können auch Vollstreckungstitel sein
§
Rückstandsausweis = öffentlich-rechtlich
begründete Zahlungsforderungen, die sich aus Gesetz oder Bescheid ergeben.
·
à keine Bescheide
·
à meist in der
Finanzverwaltung
-
Vollstreckungsbestätigung
o
Vollstreckung von Geldleistungen à verlangt auch eine
Vollstreckungsbestätigung der Titelbehörde (= Behörde, von welcher der
Vollstreckungstitel stammt)
o
= Bestätigung, dass der Titel keinem die Vollstreckbarkeit
hemmenden Rechtszug unterliegt
o
Vollstreckungsbehörde muss nur noch das Vorliegen eines
Exekutionstitels prüfen
o
Kein eigener Bescheid à nur Beurkundung
-
Vollstreckungsverfügung
o
Zweck
§
Aufgrund des Vollstreckungstitels wird die
Vollstreckungsverfügung erlassen à bestimmt,
was auf welche Art vollstreckt wird
§
Darauf abgestimmt werden die Vollstreckungsmittel eingesetzt +
dadurch Exekution vollzogen
§
Anordnungen der Vollstreckungsverfügungen:
·
Vornahme einer Vollstreckungshandlung (zb Ersatzvornahme)
·
Setzung eines Zwangsaktes (zb Zwangsstrafe)
§
Parteien
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·
kein förmliches Ermittlungsverfahren
·
Behörde muss nur Tauglichkeit des Titels prüfen (ob
Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen)
o
Rechtsmittel
§
§ 10 Abs 2 à Berufung
bei Unzulässigkeit, bei zB:
·
kein geeigneter Titelbescheid
·
Nichtübereinstimmung der Vollstreckungsverfügung mit dem zu
vollstreckenden Bescheid
·
Unzulässigkeit der Zwangsmittel
§
Berufung
·
An die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gem § 10 Abs 3
·
Keine aufschiebende Wirkung
·
Keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde
-
Vollstreckungsmittel
-
Übersicht
o
Je nach Inhalt muss Behörde unterschiedliche Zwangsmittel im
Bescheid verfügen:
§
Eintreibung von Geldleistungen à
Vermögenspfändung § 3
§
Erzwingung vertretbarer Leistungen à
Ersatzvornahme § 4
§
Durchsetzung von unvertretbaren Leistungen/ Duldungen/
Unterlassungen à Zwangsstrafen
§ 5
§
Unmittelbarer Zwang § 7
§
Sicherung einer Leistung à
einstweilige Verfügungen § 8
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o
Einbringung von Geldleistungen à Unterhalt des Verpflichteten + seiner
Unterhaltsbezieher muss berücksichtigt werden (§ 2 Abs 2) à § 291a EO wird damit beachtet
-
Eintreibung von Geldleistungen
o
§ 3 Abs 1
o
Eintreibung durch das zuständige Gericht (nach der EO)
o
Mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Bescheide und
Rückstandsausweise = Exekutionstitel iSd § 1 EO (§ 3 Abs 2)
o
Vollstreckungsbehörde kann Vollstreckung auch selbst vornehmen à wenn dies im Interesse der Raschheit und
Kostenersparnis gelegen ist (= Eintreibung im Verwaltungsweg bzw.
politische Exekution)
o
Vollstreckungsbestätigung ist von der Titelbehörde (=
Behörde letzter Instanz) zu erteilen , jeweiliges Vollstreckungsmittel ist von
der Vollstreckungsbehörde in der Vollstreckungsverfügung anzuordnen
o
Exekutionsmittel:
§
Fahrnispfändung
§
Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Forderungen
§
Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe der Leistung beweglicher
körperlicher Sachen
§
Wichtig:
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