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Strafvollstreckung und Vollzug in Österreich .doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Jurisprudence / Law

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Strafvollstreckung

Grundlagen

 

Allgemeines

-          = Vollstreckung von formell rechtskräftigen Straferkenntnissen und Strafvergügungen

-          à VVG

-          Ergänzend dazu das VStG

o   Bei welchen Behörden die Freiheitsstrafen zu vollziehen sind (§ 53)

o   Welche Behörden zuständig sind (§ 53a)

o   Vorgehen bei der Einleitung und Durchführung des Vollzugs von Freiheitsstrafen (§ 53 b,c)

o   Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten (§ 53 d)

o   Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen (§ 53e)

o   Fälle, wo der Vollzug von Freiheitsstrafen unzulässig ist (§ 54)

o   Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges (§ 54a)

o   Vollstreckung von Geldstrafen (§ 54 b,c)

o   Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen (§ 54d)

-          Ergänzend dazu das AVG (gem § 10 Abs 1)

o   § 1 - § 36 AVG (Allgemeiner Teil)

o   § 63 - § 73 AVG (Rechtsschutz)

o   § 58 Abs 1, § 61 (Rechtsmittelbelehrung

-          VVG = zwangsweise Durchsetzung von individuellen (in Bescheiden oder gleichgestellten Vollstreckungstitel auferlegten) Verpflichtungen

o   Vollstreckungsverfahren sind von Amts wegen einzuleiten

o   Beispiel:

o   Ein Bescheid trägt auf, das bewilligungslos errichtete Bauwerk zu entfernen und der Bescheidadressat kommt dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Bescheid zu vollstrecken.

o   à Ziel: zwangsweise Herstellung des im Bescheid intendierten Zustandes

 

 

Vollstreckungsverfahren

 

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-          BVB und BPD vollstrecken:

o   § 1 Abs 1 Z 1

o   § 1 Abs 1 Z 2 lit a,b

o   Gemeindebehörden haben die Wahl, ob sie ihre im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide selbst vollstrecken (meist Bürgermeister) oder BVB um Erstreckung ersuchen

-          nur die BVB vollstreckt:

o   § 1 Abs 1 Z 3

o   Zuständigkeitseinschränkung aber durch § 3 Abs 3 (Eintreibung der Geldleistung kann auch unmittelbar bei Gericht beantragen)

-          à Vollstreckungsbehörden können sich gem § 9 der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen = Handlungen dieser Exekutivorgane sind der Behörde zuzurechnen

Gang der Vollstreckung

-          Vollstreckungstitel

o   Leistungsbescheide

§  Voraussetzung = Vollstreckungstitel (Exekutionstitel)

§  Vollstreckungstitel = primär formell rechtskräftige Leistungsbescheide, welche eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung beinhalten

§  Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbescheide sind nicht vollstreckbar!

·         Wichtig:

·         Wird die aufschiebende Wirkung ordentlicher Rechtsmittel unmittelbar durch Gesetz oder Bescheid ausgeschlossen, sind die Leistungsbescheide vor ihrer formellen Rechtskraft vollstreckbar.

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o   Rückstandsausweise

§  Können auch Vollstreckungstitel sein

§  Rückstandsausweis = öffentlich-rechtlich begründete Zahlungsforderungen, die sich aus Gesetz oder Bescheid ergeben.

·         à keine Bescheide

·         à meist in der Finanzverwaltung

-          Vollstreckungsbestätigung

o   Vollstreckung von Geldleistungen à verlangt auch eine Vollstreckungsbestätigung der Titelbehörde (= Behörde, von welcher der Vollstreckungstitel stammt)

o   = Bestätigung, dass der Titel keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt

o   Vollstreckungsbehörde muss nur noch das Vorliegen eines Exekutionstitels prüfen

o   Kein eigener Bescheid à nur Beurkundung

-          Vollstreckungsverfügung

o   Zweck

§  Aufgrund des Vollstreckungstitels wird die Vollstreckungsverfügung erlassen à bestimmt, was auf welche Art vollstreckt wird

§  Darauf abgestimmt werden die Vollstreckungsmittel eingesetzt + dadurch Exekution vollzogen

§  Anordnungen der Vollstreckungsverfügungen:

·         Vornahme einer Vollstreckungshandlung (zb Ersatzvornahme)

·         Setzung eines Zwangsaktes (zb Zwangsstrafe)

§  Parteien

·         = die durch den Bescheid zur Leistung Verpflichteten + allenfalls aus dem Bescheid berechtigten Personen („betreibende Gläubiger“, zb § 3 Abs 3)

·         kein förmliches Ermittlungsverfahren

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o   Rechtsmittel

§  § 10 Abs 2 à Berufung bei Unzulässigkeit, bei zB:

·         kein geeigneter Titelbescheid

·         Nichtübereinstimmung der Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid

·         Unzulässigkeit der Zwangsmittel

§  Berufung

·         An die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gem § 10 Abs 3

·         Keine aufschiebende Wirkung

·         Keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde

-          Vollstreckungsmittel

-          Übersicht

o   Je nach Inhalt muss Behörde unterschiedliche Zwangsmittel im Bescheid verfügen:

§  Eintreibung von Geldleistungen à Vermögenspfändung § 3

§  Erzwingung vertretbarer Leistungen à Ersatzvornahme § 4

§  Durchsetzung von unvertretbaren Leistungen/ Duldungen/ Unterlassungen à Zwangsstrafen § 5

§  Unmittelbarer Zwang § 7

§  Sicherung einer Leistung à einstweilige Verfügungen § 8

o   Behörde hat beim Erlassen von Vollstreckungsverfügungen einen Ermessensspielraum à müssen aber Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten („Schonungsprinzip“), § 2 Abs 1

o   Einbringung von Geldleistungen à Unterhalt des Verpflichteten + seiner Unterhaltsbezieher muss berücksichtigt werden (§ 2 Abs 2) à § 291a EO wird damit beachtet

-          Eintreibung von Geldleistungen

o   § 3 Abs 1

o   Eintreibung durch das zuständige Gericht (nach der EO)

o   Mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Bescheide und Rückstandsausweise = Exekutionstitel iSd § 1 EO (§ 3 Abs 2)

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o   Vollstreckungsbestätigung ist von der Titelbehörde (= Behörde letzter Instanz) zu erteilen , jeweiliges Vollstreckungsmittel ist von der Vollstreckungsbehörde in der Vollstreckungsverfügung anzuordnen

o   Exekutionsmittel:

§  Fahrnispfändung

§  Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Forderungen

§  Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe der Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§  Wichtig:

§  § 3 Abs 3 ermächtigt die Gebietskörperschaften und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit ihnen selbst die politische Exektion durch eigene Organe gewährt ist, sich mit einem Vollstreckungsantrag unmittelbar an das Gericht (also unter Umgehung der sonst zuständigen Vollstreckungsbehörden) zu wenden.

-          Ersatzvornahme

o   Einer zur Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete kommt seiner Pflicht nicht ordnungsgemäß nach à kann die Leistung von einem Dritten ebenso erbracht werden wie vom Verpflichteten (vertretbare Leistung)

§  à § 4 Abs 1 = Ersatzvornahme

§  Beispiel:

§  Zb der Abriss eines baufälligen Gebäudes, welcher durch baupolizeilichen Bescheid aufgetragen wurde

o   Vollstreckungsbehörde muss Ersatzvornahme zunächst unter Setzung einer Frist androhen (kein Bescheid!)


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