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Strafrecht u. Strafgesetz in Österreich - ausgewählte Kapitel (Page 9).doc

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Jurisprudence / Law
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à bereits in diesem Moment setzt der Versuch und somit die Strafbarkeit ein.

d.     Vollendung:

= folgt auf das Versuchsstadium

= Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ist rechtlich bedeutsam:

vollendetes Delikt wird in der Praxis meist härter bestraft als das versuchte

??? Wann???

à Delikt ist vollendet, sobald sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind

AUFBAU DER VERSUCHSPRÜFUNG:

Jedes versuchtes Delikt bleibt im Ausgangsstadium / Ausführungsstadium steckengeblieben:

1.     Handlungsqualität -- Handlungsbegriff

2.     Tatbestandsmäßigkeit

3.     Rechtswidrigkeit

4.     Schuld

Aber: auf jeder einzelnen Stufe dieses Fallprüfungsschemas ergeben sich mit Rücksicht auf das Wesen des Versuches Abweichungen vom Aufbau des vollendeten Delikts => auf der Stufe der a. Tatbestandsmäßigkeit

b. Schuld

ad a) Tatbestandsmäßigkeit:

Der Tatbestand des versuchten Delikts muß mit §15 Abs 1 gebildet werden:

ZB. § 75 Mord: à versuchter Mord:

„wer einen anderen zu töten versucht....“

3 Prüfungsschritte:

1.     hat der Täter das Tatbild erfüllt ?

2.     wenn nein: ? hat er den Entschluß gefasst ?

3.     wenn ja: ? hat er diesen durch Ausführungshandlung betätigt ?

 

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Tatbestand: 1. Nichterfüllung des Tatbildes

2. Voller Tatentschluß

3. Ausführungshandlung bzw ausführungsnahe Handlung

1. Nichterfüllung des Tatbildes:

= Prüfung des Tatbestandsmerkmales eines versuchten Delikts mit Feststellung, dass das Tatbild nicht erfüllt ist

2. Voller Tatentschluß:

= gehört zum Wesen der Versuches,

= denknotwendiger Bestandteil des Versuchsbegriffs

= ist auf der Stufe der subj. Tatbestandsmerkmalen zu prüfen,

3. Ausführungshandlung:

= begrifflich liegt ein Versuch vor , sobald der Täter die Schwelle des

§ 15 Abs 2 überschritten hat

= frühestens sobald er seinen Tatentschluß durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung betätigt hat;

à ein strafbarer Versuch liegt vor, sobald der Täter entweder bereits eine Ausführungshandlung oder eine der ausführung nahe, unmittelbar vorangehende Handlung iSd § 15 Abs 2 vorgenommen hat;

auf der Stufe der Rechtswidrigkeit prüft man, ob die Tathandlung des versuchten Delikts rechtswidrig ist, oder ob sie durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist;

Prüfung : ist ident mit der Suche nach Rechtfertigungsgründen

ad b Schuld:

der Vorsatz beim Versuch ist ein subj Tatbestandselement und nicht ein Schuldelement wie beim vollendeten Delikt

 

Vorsatz beim Versuch: auf Stufe I zu prüfen

 

auf Ebene der Schuld: 1. Schuldfähigkeit

2. Unrechtsbewußtsein

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à Rücktritt und tätige Reue:

§ 16 RÜCKTRITT

= Rücktritt vom Versuch

= gewährleistet dem Zurücktretenden das Privileg der vollen Straffreiheit;

= wer zurücktritt wird nicht wegen des Versuchs bestraft;

ð  Premiengedanken:

„prämiert“ wird, wer die Tathandlung freiwillig aufgegeben hat

Aber: es kommt nicht auf die Motive an

ð  es handelt sich nicht um einen Rechtfertigungsgrund

Entschuldigungsgrund

weil die versuchte Straftat dennoch eine Straftat bleibt;

beim Rücktritt vom Versuch handelt es sich um einen Strafaufhebungsgrund

è Strafaufhebungsgründe:

n  Rücktritt vom versuchten Delikt

n  Tätige Reue beim vollendeten Delikt

= in beiden Fällen hätte der Täter an sich eine Strafe verwirklicht, weil die Tat eine Straftat ist und somit: 1. Rechtswidrig

2. tatbestandsmäßig

3. schuldhaft

gehandelt hat

Die Strafe wird in diesen Fällen aufgehoben;

à unbeendeter und beendeter Versuch:

In Bezug auf den Rücktritt gibt es 2 Versuchsarten:

a.     beendeten Versuch

b.     unbeendeten Versuch

ad a. beendeter Versuch:

= wenn der Täter glaubt alles zur Vollendung der Tat getan zu haben

=>> beendeter Versuch ist streng von der vollendeten Tat zu unterscheiden

à Rücktritt vom beendeten Versuch:

= strengere Anforderungen: § 16 Abs 1 3. Fall

= bloße Aufgabe der Tatausführung genügt in diesem Stadium des Versuchs nicht mehr, es muß der Eintritt des Erfolges abgewendet werden

à muß freiwillig sein und durch eigenes Zutun

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ad b. unbeendeter Versuch:

= wenn der Täter glaubt er müsse noch weiterhandeln um die Tat zu vollenden;

à Rücktritt vom unbeendeten Versuch:

= § 16 Abs 1 1. Fall

= straffrei wenn:

1.     endgültige Aufgabe der Tatausführung

2.     freiwillig

à Art des Rücktritts richtet sich nach der Art des Versuchs

à maßgeblich ist die subjektive Einschätzung des Täters im Zeitpunkt des Abschlusses bzw des Abbruchs

Frank´sche Rücktrittsformel:

à Freiwilligkeit!

-- ich will nicht, obwohl ich kann = freiwillig

-- ich kann nicht, obwohl ich will = unfreiwillig

à qualifizierter Versuch:

ð  § 16 Abs 1

= ist durch den Versuch bereits ein anderes Delikt erfüllt, so bleibt der Täter trotzdem wegen des vollendeten Delikt strafbar

= wenn im Versuch ein anderes Delikt enthalten ist => qualifizierter Versuch!

à TÄTIGE REUE:

= nach Funktion und Wirkung wie der Rücktritt beim Versuch

= kommt zu Tragen beim vollendeten Delikt

= wer straffrei werden will, muß tätig werden

=> = Strafaufhebungsgrund

= gilt nur für bestimmte Delikte

è UNTAUGLICHER VERSUCH:

Delikte, die beim Handelnden bestimmte persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse voraussetzen = Sonderdelikte

 

( das Gegenteil: = AllgemeinDelikte)

 

 

tauglicher Versuch ß à untauglicher Versuch

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n  tauglicher Versuch:

= wenn das Ausbleiben der Tatvollendung nicht bereits im Subjekt, Objekt, oder in der Handlung angelegt ist, sondern eher zufällige Gründe für das Scheitern

n  untauglicher Versuch:

= das Ausbleiben der Tatvollendung ist bereits im Subjekt oder im Objekt oder in der Tathandlung angelegt;

à Fallgruppen der Untauglichkeit:

§ 15 Abs 3:

1.     Untauglichkeit des Subjekts: = immer absolut untauglicher Versuch

2.     Untauglichkeit des Objekts = nur selten absolut untauglich

3.     Untauglichkeit der Handlung = nur selten absolut untauglich

Unklarheitsregel: im Zweifel gilt Untauglichkeit

à Absolut untauglicher Versuch:

= wenn die Vollendung der Tat von vorneherein unter keinen Umständen möglich war;

= gem § 15 Abs 3 straflos

ð  Eindruckstheorie:

= der Versuch gilt als absolut untauglich, wenn nach dem Urteil eines begleitenden Beobachters im Zeitpunkt der Handlung geradezu denkunmöglich scheint, dass die Vollendung des konkreten Tatplans zur Vollendung des Delikts führt;

ð  objektiv ex-ante- Theorie nach Fuchs;

à relativ untauglicher Versuch:

= wenn nicht geradezu denkunmöglich

= gem § 15 Abs 1 straflos

 

ð  ob tauglich oder untauglich wird auf der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit geprüft:

 

Stufe der Tatbestandsmäßigkeit: 1. Nichtererfüllung des Tb

2. voller Tatentschluß


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