à bereits in diesem Moment setzt der Versuch und somit die Strafbarkeit
ein.
d.
Vollendung:
=
folgt auf das Versuchsstadium
=
Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ist rechtlich bedeutsam:
vollendetes
Delikt wird in der Praxis meist härter bestraft als das versuchte
???
Wann???
à Delikt ist
vollendet, sobald sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind
AUFBAU DER
VERSUCHSPRÜFUNG:
Jedes versuchtes Delikt
bleibt im Ausgangsstadium / Ausführungsstadium steckengeblieben:
1.
Handlungsqualität -- Handlungsbegriff
2.
Tatbestandsmäßigkeit
3.
Rechtswidrigkeit
4.
Schuld
Aber: auf jeder
einzelnen Stufe dieses Fallprüfungsschemas ergeben sich mit Rücksicht auf das
Wesen des Versuches Abweichungen vom Aufbau des vollendeten Delikts => auf
der Stufe der a. Tatbestandsmäßigkeit
b.
Schuld
ad a)
Tatbestandsmäßigkeit:
Der Tatbestand des
versuchten Delikts muß mit §15 Abs 1 gebildet werden:
ZB. § 75 Mord: à versuchter Mord:
„wer einen anderen
zu töten versucht....“
3 Prüfungsschritte:
1.
hat der Täter das Tatbild erfüllt
?
2.
wenn nein: ? hat er den
Entschluß gefasst ?
3.
wenn ja: ? hat er diesen
durch Ausführungshandlung betätigt ?
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Tatbestand: 1.
Nichterfüllung des Tatbildes
2.
Voller Tatentschluß
3.
Ausführungshandlung bzw ausführungsnahe Handlung
1. Nichterfüllung des Tatbildes:
=
Prüfung des Tatbestandsmerkmales eines versuchten Delikts mit Feststellung,
dass das Tatbild nicht erfüllt ist
2. Voller Tatentschluß:
= gehört zum Wesen
der Versuches,
= denknotwendiger
Bestandteil des Versuchsbegriffs
= ist auf der Stufe
der subj. Tatbestandsmerkmalen zu prüfen,
3. Ausführungshandlung:
= begrifflich liegt
ein Versuch vor , sobald der Täter die Schwelle des
§
15 Abs 2 überschritten hat
=
frühestens sobald er seinen Tatentschluß durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehenden Handlung betätigt hat;
à ein strafbarer
Versuch liegt vor, sobald der Täter entweder bereits eine Ausführungshandlung
oder eine der ausführung nahe, unmittelbar vorangehende Handlung iSd § 15 Abs 2
vorgenommen hat;
auf der Stufe der Rechtswidrigkeit
prüft man, ob die Tathandlung des versuchten Delikts rechtswidrig ist, oder ob
sie durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist;
Prüfung : ist ident mit
der Suche nach Rechtfertigungsgründen
ad b Schuld:
der Vorsatz beim Versuch ist
ein subj Tatbestandselement und nicht ein Schuldelement wie beim vollendeten
Delikt
Vorsatz beim Versuch: auf
Stufe I zu prüfen
auf Ebene der Schuld: 1.
Schuldfähigkeit
2.
Unrechtsbewußtsein
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à Rücktritt und tätige Reue:
§ 16 RÜCKTRITT
= Rücktritt vom Versuch
= gewährleistet dem
Zurücktretenden das Privileg der vollen Straffreiheit;
= wer zurücktritt wird nicht
wegen des Versuchs bestraft;
ð
Premiengedanken:
„prämiert“
wird, wer die Tathandlung freiwillig aufgegeben hat
Aber: es
kommt nicht auf die Motive an
ð
es handelt sich nicht um einen Rechtfertigungsgrund
Entschuldigungsgrund
weil
die versuchte Straftat dennoch eine Straftat bleibt;
beim Rücktritt vom Versuch
handelt es sich um einen Strafaufhebungsgrund
è Strafaufhebungsgründe:
n
Rücktritt vom versuchten Delikt
n
Tätige Reue beim vollendeten
Delikt
=
in beiden Fällen hätte der Täter an sich eine Strafe verwirklicht, weil die Tat
eine Straftat ist und somit: 1. Rechtswidrig
2.
tatbestandsmäßig
3.
schuldhaft
gehandelt
hat
Die Strafe wird in diesen
Fällen aufgehoben;
à unbeendeter und beendeter Versuch:
In Bezug auf den
Rücktritt gibt es 2 Versuchsarten:
a.
beendeten Versuch
b.
unbeendeten Versuch
ad a. beendeter Versuch:
= wenn der Täter
glaubt alles zur Vollendung der Tat getan zu haben
=>> beendeter
Versuch ist streng von der vollendeten Tat zu unterscheiden
à Rücktritt vom
beendeten Versuch:
= strengere
Anforderungen: § 16 Abs 1 3. Fall
=
bloße Aufgabe der Tatausführung genügt in diesem Stadium des Versuchs nicht
mehr, es muß der Eintritt des Erfolges abgewendet werden
à muß freiwillig
sein und durch eigenes Zutun
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ad b. unbeendeter Versuch:
= wenn der Täter
glaubt er müsse noch weiterhandeln um die Tat zu vollenden;
à Rücktritt vom
unbeendeten Versuch:
=
§ 16 Abs 1 1. Fall
= straffrei wenn:
1.
endgültige Aufgabe der Tatausführung
2.
freiwillig
à Art des
Rücktritts richtet sich nach der Art des Versuchs
à maßgeblich ist
die subjektive Einschätzung des Täters im Zeitpunkt des Abschlusses bzw des
Abbruchs
Frank´sche
Rücktrittsformel:
à Freiwilligkeit!
-- ich will nicht, obwohl ich
kann = freiwillig
-- ich kann nicht, obwohl ich
will = unfreiwillig
à qualifizierter Versuch:
ð
§ 16 Abs 1
= ist durch den Versuch
bereits ein anderes Delikt erfüllt, so bleibt der Täter trotzdem wegen des
vollendeten Delikt strafbar
= wenn im Versuch ein anderes
Delikt enthalten ist => qualifizierter Versuch!
à TÄTIGE REUE:
=
nach Funktion und Wirkung wie der Rücktritt beim Versuch
=
kommt zu Tragen beim vollendeten Delikt
=
wer straffrei werden will, muß tätig werden
=>
= Strafaufhebungsgrund
=
gilt nur für bestimmte Delikte
è UNTAUGLICHER VERSUCH:
Delikte, die beim Handelnden
bestimmte persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse voraussetzen =
Sonderdelikte
( das Gegenteil: =
AllgemeinDelikte)
tauglicher Versuch ß à untauglicher Versuch
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n
tauglicher Versuch:
=
wenn das Ausbleiben der Tatvollendung nicht bereits im Subjekt, Objekt, oder in
der Handlung angelegt ist, sondern eher zufällige Gründe für das Scheitern
n
untauglicher Versuch:
=
das Ausbleiben der Tatvollendung ist bereits im Subjekt oder im Objekt oder in
der Tathandlung angelegt;
à Fallgruppen der Untauglichkeit:
§ 15 Abs 3:
1.
Untauglichkeit des Subjekts: =
immer absolut untauglicher Versuch
2.
Untauglichkeit des Objekts =
nur selten absolut untauglich
3.
Untauglichkeit der Handlung =
nur selten absolut untauglich
Unklarheitsregel: im Zweifel gilt Untauglichkeit
à Absolut untauglicher Versuch:
= wenn die Vollendung der Tat
von vorneherein unter keinen Umständen möglich war;
= gem § 15 Abs 3 straflos
ð
Eindruckstheorie:
=
der Versuch gilt als absolut untauglich, wenn nach dem Urteil eines
begleitenden Beobachters im Zeitpunkt der Handlung geradezu denkunmöglich
scheint, dass die Vollendung des konkreten Tatplans zur Vollendung des Delikts
führt;
ð
objektiv ex-ante- Theorie nach
Fuchs;
à relativ untauglicher Versuch:
= wenn nicht geradezu
denkunmöglich
= gem § 15 Abs 1 straflos
ð
ob tauglich oder untauglich wird
auf der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit geprüft:
Stufe
der Tatbestandsmäßigkeit: 1. Nichtererfüllung des Tb
2.
voller Tatentschluß
|