Ausgewählte Kapitel
STRAFRECHT
Kurs
I.
Einheit: 13.10.2004
-- Begriff und Funktion des
Strafrechts
-- zeitliche Geltung
-- räumliche Geltung =
internationales Strafrecht
à Skriptum Seite 1 bis 20 ( Kap. A.I. – IV. )
I. Der Begriff des
Strafrechts:
= jener Teil der Rechtsordnung, der die Verhängung einer
Strafe oder Maßnahmen durch ein Gericht über einen Rechtsbrecher anordnet und
regelt.
à drei Teilgebiete:
1.
materielles Strafrecht =
Strafrecht im engeren Sinne
2.
formelles Strafrecht =
Strafverfahrensrecht, StPO
3.
Strafvollzugsrecht
ad 1) das materielle
Strafrecht:
= Strafgesetzbuch +
zahlreiche Neben- und Spezialgesetze
= Allgemeiner Teil I =>
§ 1 bis § 74
= Besonderer Teil =>
§ 75 bis § 321
-- strafrechtliche
Nebengesetze:
zu beachten ist, ob in
Nebengesetzen eine gerichtliche Sanktion droht => dann strafrechtlich,
ansonsten handelt es sich um
verwaltungsbehördliche Sanktionen => Verwaltungsbehörden ( nicht Gerichte)
-- strafrechtliche
Spezialgesetze:
= sind für eigenen
Regelungsbereich geschaffen und für eigenen Täterkreis,
= sie enthalten meist einen
eigenen AT
= zB JugendgerichtsG,
MillitärstrafG, FinanzstrafG
-- Kernstrafrecht und
Nebenstrafrecht:
ð
Kernstrafrecht = Tatbestände des
BT
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= Erfolgsunwert,
Handlungsunwert
ad2) formelles
Strafrecht:
= Summe der Vorschriften, die zur Durchsetzung der sich
aus dem materiellen Strafrecht ergebenden Rechtsfolgen erforderlich sind;
= Bestimmungen über den
Aufbau des Strafgerichts
= Vorschriften über das
Verfahren
ad3) Strafvollzugsrecht:
= Summe der Normen, die die Einhaltung, Durchführung,
Überwachung rechtskräftiger Strafen, vorbeugender Maßnahmen regeln.
--
Verwaltungsstrafrecht: =
von Verwaltungsbehörden erlassen,
=
Verwaltungsübertretungen
II.
Funktion des
Strafrechts:
Aufgabe des Strafrechts: =das geordnete Zusammenleben der Menschen in einer
Gemeinschaft zu schützen;
= der Gemeinschaft eine
Rechtsordnung zu geben,
= den Frieden in der
Gemeinschaft zu erhalten
ius puniendi: schärfstes Mittel dieses Ziel zu erreichen, liegt im
Recht zu strafen = ius puniendi des Staates
ultima ratio: = das Strafrecht ist das schärfste Mittel zur
Durchsetzung des Friedens, daher soll es auch als letzte Möglichkeit gelten
Verständnismäßigkeitsgrundsatz im Strafrecht:
= es muß die Relation zwischen Rechtsverletzung und der
darauf folgenden Sanktion gewährt sein;
à Verwaltungsübertretungen werden ohne Sanktionen der
gerichtlichen Strafe auskommen,
à Zivilrecht: bietet ebenso viele Möglichkeiten durch
nichtstrafrechtliche Mittel zu sanktionieren;
Nur wenn der Schutz der
Rechtsgüter durch andere Rechtsgebiete nicht ausreichend gewährleistet
erscheint, darf das Strafrecht einschreiten;
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Gesetzgeber ist im
wesentlichen souverän, er ist nur an gewisse Grundsätze
einer rationalen Kriminalpolitik
gebunden und er muß die Schutzwürdigikeit
und das Schutzbedürfnis
der zu schützenden gesellschaftlichen Werte prüfen;
-- sittenbildende Kraft des
Strafrechts soll potentielle Täter abhalten sich rechtswidrig zu verhalten;
-- Entkriminalisierung: abschaffen von Tatbeständen;
zB
Ehebruch, Homosexualität, Abtreibung
-- Kriminalisierung: schaffen von neuen Tatbeständen
zB
im Bereich der Technik
zB
§§ 119, 119a, 148a, 241e StGB
-- Erfolgsunwert:
-- Handlungsunwert: =
das Gewicht des Unrechts, das in der Handlung des
Täters
liegt;
=
die Handlung des Diebes hat größeres Gewicht, als
das
bloße Nichteinhalten eines geschlossenen
Vertrages;
-- Rechtsgüter: = das Strafrecht schützt elementare Rechtsgüter des
Menschen,
= sind jene Werte, ohne die ein menschliches
Zusammenleben undenkbar wäre;
aber: nicht alle Rechtsgüter sind schützenswert,
sondern nur die elementaren
Rechtsgütern à Strafrecht ist
auch nicht lückenlos:
= fragmentarischer Charakter
§ 1 nulla poene sine lege:
Verbrechen ist nur jenes Verhalten, welches das Strafrecht unter
gerichtliche
Sanktionen stellt à Garantiefunktion des Strafgesetzes
-- Rechtssicherheit: nullum crimen sine lege
nulla
poene sine lege
-- Gesetzlichkeitsprinzip: = Grundlage für die im Rechtsstaate
garantierte
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§
1 StGB
-- Analogieverbot: = Strafbestimmungen dürfen
nicht zu Lasten
eines
möglichen Täters analog angewendet werden
Zugunsten
des Täters ist Analogie erlaubt
--
Rückwirkungsverbot: =
niemand darf wegen eines Verhaltens bestraft
werden,
welches zum Zeitpunkt der Tat nicht unter
Strafe
gestellt war.
n
Straftheorien:
Seite 11 bis 14
Zielsetzung
des Strafrechs:
--
Vergeltung
--
Generalprävention: = soll
die Allgemeinheit abhalten
-- Spezialprävention: = soll bestimmte Täter abhalten
à schwerstes Strafübel: = lebenslange
Freiheitsstrafe (§ 75 )
à Übelswirkung: = Eingriff in
Freiheit und Vermögen
à Definition Strafe: Strafe ist ein mit Tadel
verbundenes Übel, das wegen
einer
strafbaren Handlung von einem Gericht aufgrund
und
nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird.
à das Maß der
Schuld entspricht auch dem Maß der Strafe
à Definition
Maßnahme: Die vorbeugende Maßnahme ist ein nicht mit Tadel
verbundenes
Übel, das wegen einer strafbaren
Handlung
von einem Strafgericht aufgrund und
nach
Maßgabe der besonderen Gefährlichkeit des
Täters
verhängt wird.à § 21à § 22à § 23
III.
Die zeitliche Geltung des Strafrechts
-- Garantiefunktion: wirkt sich auch so aus: nur wenn die Tat zur
Zeit der
Begehung
mit Strafe bedroht ist kann der Täter dafür
-- Rückwirkungsverbot: sieht vor, dass jeder zum Zeitpunkt seines Handelns
wissen
soll, dass die Tathandlung mit Strafe bedroht ist
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Ausnahme: Nürnbergklausel nach Art 7 Abs2 EMRK
--
§ 61 StGB: = als Ergänzung zu § 1 StGB zu betrachten;
--
lex mitius = ist
das neue Recht milder oder nur gleich geblieben, so hat es
auch
auf Taten Anwendung zu finden, welche zur Zeit der
Geltung
des alten Rechts begangen wurden.
IV.
Die räumliche
Geltung des Strafrechts:
--Internationales
Strafrecht: = es handelt sich nicht um international geregelte
Straftatbestände,
sondern um die Frage wann nach den Kriterien der Nationalität des Täters, des
Verletzten oder des Tatortes inländische Strafgewalt besteht.
§§
62 ff
In
Österreich wird immer nur österreichisches Strafrecht angewandt.
--
Prinzipien des internationalen Strafrechts:
= Anknüpfungspunkte, die den Sachverhalt mit
internationalem Einschlag mit den Ordnungsaufgaben der eigenen Staatsgewalt
verbindet;
à
Teritorialitätsprinzip: §
62 StGB
à
Flaggenprinzip: § 63 StGB
à Universalitäts
u Weltrechtsprinzip: § 64 Abs
1 Z 5 StGB
à
Schutzprinzip: Staatsschutz §
64 Abs 1 Z 1 StGB
Individualschutz § 64 Abs 1 Z 2 StGB
=
passives Personalitätsprinzip = auf Beamte beschränkt
=
zb § 64 Abs 1 Z 7 StGB à wenn zwei Österreicher im Ausland strafbar
gegeneinander werden
à aktives
Personalitätsprinzip: =
es müssen österreichische Saats-
bürger
sein, ( idente Norm muß vorl.)
à Prinzip
der stellvertretenden
Strafrechtspflege: § 65 Abs 1 Z 2
StGB
à
Anrechnungs und
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