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Strafrecht u. Strafgesetz in Österreich - ausgewählte Kapitel .doc

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Ausgewählte Kapitel

STRAFRECHT

Kurs

 

I.                  Einheit: 13.10.2004

 

-- Begriff und Funktion des Strafrechts

-- zeitliche Geltung

-- räumliche Geltung = internationales Strafrecht

à Skriptum Seite 1 bis 20 ( Kap. A.I. – IV. )

I. Der Begriff des Strafrechts:

= jener Teil der Rechtsordnung, der die Verhängung einer Strafe oder Maßnahmen durch ein Gericht über einen Rechtsbrecher anordnet und regelt.

à drei Teilgebiete:

1.     materielles Strafrecht = Strafrecht im engeren Sinne

2.     formelles Strafrecht = Strafverfahrensrecht, StPO

3.     Strafvollzugsrecht

ad 1) das materielle Strafrecht:

= Strafgesetzbuch + zahlreiche Neben- und Spezialgesetze

= Allgemeiner Teil I => § 1 bis § 74

= Besonderer Teil => § 75 bis § 321

-- strafrechtliche Nebengesetze:

zu beachten ist, ob in Nebengesetzen eine gerichtliche Sanktion droht => dann strafrechtlich,

ansonsten handelt es sich um verwaltungsbehördliche Sanktionen => Verwaltungsbehörden ( nicht Gerichte)

-- strafrechtliche Spezialgesetze:

= sind für eigenen Regelungsbereich geschaffen und für eigenen Täterkreis,

= sie enthalten meist einen eigenen AT

= zB JugendgerichtsG, MillitärstrafG, FinanzstrafG

 

 

-- Kernstrafrecht und Nebenstrafrecht:

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ð  Nebenstrafrecht = Ausschnitte aus Lebenssachverhalten, die von der Gesellschaft als negativ beurteilt werden, weil dadurch Schäden an Rechtsgütern hervorgerufen werden, oder weil es nicht den sozialethischen Mindeststandards entsprechen;

= Erfolgsunwert, Handlungsunwert

ad2) formelles Strafrecht:

= Summe der Vorschriften, die zur Durchsetzung der sich aus dem materiellen Strafrecht ergebenden Rechtsfolgen erforderlich sind;

= Bestimmungen über den Aufbau des Strafgerichts

= Vorschriften über das Verfahren

ad3) Strafvollzugsrecht:

= Summe der Normen, die die Einhaltung, Durchführung, Überwachung rechtskräftiger Strafen, vorbeugender Maßnahmen regeln.

-- Verwaltungsstrafrecht: = von Verwaltungsbehörden erlassen,

= Verwaltungsübertretungen

II.               Funktion des Strafrechts:

Aufgabe des Strafrechts: =das geordnete Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinschaft zu schützen;

= der Gemeinschaft eine Rechtsordnung zu geben,

= den Frieden in der Gemeinschaft zu erhalten

ius puniendi: schärfstes Mittel dieses Ziel zu erreichen, liegt im Recht zu strafen = ius puniendi des Staates

 

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Verständnismäßigkeitsgrundsatz im Strafrecht:

= es muß die Relation zwischen Rechtsverletzung und der darauf folgenden Sanktion gewährt sein;

à Verwaltungsübertretungen werden ohne Sanktionen der gerichtlichen Strafe auskommen,

à Zivilrecht: bietet ebenso viele Möglichkeiten durch nichtstrafrechtliche Mittel zu sanktionieren;

Nur wenn der Schutz der Rechtsgüter durch andere Rechtsgebiete nicht ausreichend gewährleistet erscheint, darf das Strafrecht einschreiten;

-- ob gerichtlich strafbares Unrecht = durch den Gesetzgeber geregelt;

Gesetzgeber ist im wesentlichen souverän, er ist nur an gewisse Grundsätze

einer rationalen Kriminalpolitik gebunden und er muß die Schutzwürdigikeit

und das Schutzbedürfnis der zu schützenden gesellschaftlichen Werte prüfen;

-- sittenbildende Kraft des Strafrechts soll potentielle Täter abhalten sich rechtswidrig zu verhalten;

-- Entkriminalisierung: abschaffen von Tatbeständen;

zB Ehebruch, Homosexualität, Abtreibung

-- Kriminalisierung: schaffen von neuen Tatbeständen

zB im Bereich der Technik

zB §§ 119, 119a, 148a, 241e StGB

 

-- Erfolgsunwert:

 

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Täters liegt;

= die Handlung des Diebes hat größeres Gewicht, als

das bloße Nichteinhalten eines geschlossenen

Vertrages;

-- Rechtsgüter: = das Strafrecht schützt elementare Rechtsgüter des Menschen,

= sind jene Werte, ohne die ein menschliches Zusammenleben undenkbar wäre;

aber: nicht alle Rechtsgüter sind schützenswert, sondern nur die elementaren

Rechtsgütern à Strafrecht ist auch nicht lückenlos:

= fragmentarischer Charakter

§ 1 nulla poene sine lege:

Verbrechen ist nur jenes Verhalten, welches das Strafrecht unter gerichtliche

Sanktionen stellt à Garantiefunktion des Strafgesetzes

-- Rechtssicherheit: nullum crimen sine lege

nulla poene sine lege

-- Gesetzlichkeitsprinzip: = Grundlage für die im Rechtsstaate garantierte

Rechtssicherheit

§ 1 StGB

-- Analogieverbot: = Strafbestimmungen dürfen nicht zu Lasten

eines möglichen Täters analog angewendet werden

Zugunsten des Täters ist Analogie erlaubt

-- Rückwirkungsverbot: = niemand darf wegen eines Verhaltens bestraft

werden, welches zum Zeitpunkt der Tat nicht unter

Strafe gestellt war.

 

n  Straftheorien:

Seite 11 bis 14

 

Zielsetzung des Strafrechs:

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-- Generalprävention: = soll die Allgemeinheit abhalten

-- Spezialprävention: = soll bestimmte Täter abhalten

à schwerstes Strafübel: = lebenslange Freiheitsstrafe (§ 75 )

à Übelswirkung: = Eingriff in Freiheit und Vermögen

à Definition Strafe: Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen

einer strafbaren Handlung von einem Gericht aufgrund

und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird.

à das Maß der Schuld entspricht auch dem Maß der Strafe

à Definition Maßnahme: Die vorbeugende Maßnahme ist ein nicht mit Tadel

verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren

Handlung von einem Strafgericht aufgrund und

nach Maßgabe der besonderen Gefährlichkeit des

Täters verhängt wird.à § 21à § 22à § 23

III.           Die zeitliche Geltung des Strafrechts

 

-- Garantiefunktion: wirkt sich auch so aus: nur wenn die Tat zur Zeit der

Begehung mit Strafe bedroht ist kann der Täter dafür

-- Rückwirkungsverbot: sieht vor, dass jeder zum Zeitpunkt seines Handelns

wissen soll, dass die Tathandlung mit Strafe bedroht ist

 

-- wirkt sich auch auf die vorbeugenden Maßnahmen aus

Ausnahme: Nürnbergklausel nach Art 7 Abs2 EMRK

 

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