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Strafrecht u. Strafgesetz in Österreich - ausgewählte Kapitel .doc

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Jurisprudence / Law
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Ausgewählte Kapitel

STRAFRECHT

Kurs

 

I.                  Einheit: 13.10.2004

 

-- Begriff und Funktion des Strafrechts

-- zeitliche Geltung

-- räumliche Geltung = internationales Strafrecht

à Skriptum Seite 1 bis 20 ( Kap. A.I. – IV. )

I. Der Begriff des Strafrechts:

= jener Teil der Rechtsordnung, der die Verhängung einer Strafe oder Maßnahmen durch ein Gericht über einen Rechtsbrecher anordnet und regelt.

à drei Teilgebiete:

1.     materielles Strafrecht = Strafrecht im engeren Sinne

2.     formelles Strafrecht = Strafverfahrensrecht, StPO

3.     Strafvollzugsrecht

ad 1) das materielle Strafrecht:

= Strafgesetzbuch + zahlreiche Neben- und Spezialgesetze

= Allgemeiner Teil I => § 1 bis § 74

= Besonderer Teil => § 75 bis § 321

-- strafrechtliche Nebengesetze:

zu beachten ist, ob in Nebengesetzen eine gerichtliche Sanktion droht => dann strafrechtlich,

ansonsten handelt es sich um verwaltungsbehördliche Sanktionen => Verwaltungsbehörden ( nicht Gerichte)

-- strafrechtliche Spezialgesetze:

= sind für eigenen Regelungsbereich geschaffen und für eigenen Täterkreis,

= sie enthalten meist einen eigenen AT

= zB JugendgerichtsG, MillitärstrafG, FinanzstrafG

 

 

-- Kernstrafrecht und Nebenstrafrecht:

ð  Kernstrafrecht = Tatbestände des BT

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= Erfolgsunwert, Handlungsunwert

ad2) formelles Strafrecht:

= Summe der Vorschriften, die zur Durchsetzung der sich aus dem materiellen Strafrecht ergebenden Rechtsfolgen erforderlich sind;

= Bestimmungen über den Aufbau des Strafgerichts

= Vorschriften über das Verfahren

ad3) Strafvollzugsrecht:

= Summe der Normen, die die Einhaltung, Durchführung, Überwachung rechtskräftiger Strafen, vorbeugender Maßnahmen regeln.

-- Verwaltungsstrafrecht: = von Verwaltungsbehörden erlassen,

= Verwaltungsübertretungen

II.               Funktion des Strafrechts:

Aufgabe des Strafrechts: =das geordnete Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinschaft zu schützen;

= der Gemeinschaft eine Rechtsordnung zu geben,

= den Frieden in der Gemeinschaft zu erhalten

ius puniendi: schärfstes Mittel dieses Ziel zu erreichen, liegt im Recht zu strafen = ius puniendi des Staates

ultima ratio: = das Strafrecht ist das schärfste Mittel zur Durchsetzung des Friedens, daher soll es auch als letzte Möglichkeit gelten

Verständnismäßigkeitsgrundsatz im Strafrecht:

= es muß die Relation zwischen Rechtsverletzung und der darauf folgenden Sanktion gewährt sein;

à Verwaltungsübertretungen werden ohne Sanktionen der gerichtlichen Strafe auskommen,

à Zivilrecht: bietet ebenso viele Möglichkeiten durch nichtstrafrechtliche Mittel zu sanktionieren;

 

Nur wenn der Schutz der Rechtsgüter durch andere Rechtsgebiete nicht ausreichend gewährleistet erscheint, darf das Strafrecht einschreiten;

 

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Gesetzgeber ist im wesentlichen souverän, er ist nur an gewisse Grundsätze

einer rationalen Kriminalpolitik gebunden und er muß die Schutzwürdigikeit

und das Schutzbedürfnis der zu schützenden gesellschaftlichen Werte prüfen;

-- sittenbildende Kraft des Strafrechts soll potentielle Täter abhalten sich rechtswidrig zu verhalten;

-- Entkriminalisierung: abschaffen von Tatbeständen;

zB Ehebruch, Homosexualität, Abtreibung

-- Kriminalisierung: schaffen von neuen Tatbeständen

zB im Bereich der Technik

zB §§ 119, 119a, 148a, 241e StGB

-- Erfolgsunwert:

-- Handlungsunwert: = das Gewicht des Unrechts, das in der Handlung des

Täters liegt;

= die Handlung des Diebes hat größeres Gewicht, als

das bloße Nichteinhalten eines geschlossenen

Vertrages;

-- Rechtsgüter: = das Strafrecht schützt elementare Rechtsgüter des Menschen,

= sind jene Werte, ohne die ein menschliches Zusammenleben undenkbar wäre;

aber: nicht alle Rechtsgüter sind schützenswert, sondern nur die elementaren

Rechtsgütern à Strafrecht ist auch nicht lückenlos:

= fragmentarischer Charakter

§ 1 nulla poene sine lege:

Verbrechen ist nur jenes Verhalten, welches das Strafrecht unter gerichtliche

Sanktionen stellt à Garantiefunktion des Strafgesetzes

 

-- Rechtssicherheit: nullum crimen sine lege

nulla poene sine lege

 

-- Gesetzlichkeitsprinzip: = Grundlage für die im Rechtsstaate garantierte

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§ 1 StGB

-- Analogieverbot: = Strafbestimmungen dürfen nicht zu Lasten

eines möglichen Täters analog angewendet werden

Zugunsten des Täters ist Analogie erlaubt

-- Rückwirkungsverbot: = niemand darf wegen eines Verhaltens bestraft

werden, welches zum Zeitpunkt der Tat nicht unter

Strafe gestellt war.

n  Straftheorien:

Seite 11 bis 14

 

Zielsetzung des Strafrechs:

-- Vergeltung

-- Generalprävention: = soll die Allgemeinheit abhalten

-- Spezialprävention: = soll bestimmte Täter abhalten

à schwerstes Strafübel: = lebenslange Freiheitsstrafe (§ 75 )

à Übelswirkung: = Eingriff in Freiheit und Vermögen

à Definition Strafe: Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen

einer strafbaren Handlung von einem Gericht aufgrund

und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird.

à das Maß der Schuld entspricht auch dem Maß der Strafe

à Definition Maßnahme: Die vorbeugende Maßnahme ist ein nicht mit Tadel

verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren

Handlung von einem Strafgericht aufgrund und

nach Maßgabe der besonderen Gefährlichkeit des

Täters verhängt wird.à § 21à § 22à § 23

III.           Die zeitliche Geltung des Strafrechts

 

-- Garantiefunktion: wirkt sich auch so aus: nur wenn die Tat zur Zeit der

Begehung mit Strafe bedroht ist kann der Täter dafür

-- Rückwirkungsverbot: sieht vor, dass jeder zum Zeitpunkt seines Handelns

wissen soll, dass die Tathandlung mit Strafe bedroht ist

 

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Ausnahme: Nürnbergklausel nach Art 7 Abs2 EMRK

-- § 61 StGB: = als Ergänzung zu § 1 StGB zu betrachten;

-- lex mitius = ist das neue Recht milder oder nur gleich geblieben, so hat es

auch auf Taten Anwendung zu finden, welche zur Zeit der

Geltung des alten Rechts begangen wurden.

IV.            Die räumliche Geltung des Strafrechts:

--Internationales Strafrecht: = es handelt sich nicht um international geregelte

Straftatbestände, sondern um die Frage wann nach den Kriterien der Nationalität des Täters, des Verletzten oder des Tatortes inländische Strafgewalt besteht.

§§ 62 ff

In Österreich wird immer nur österreichisches Strafrecht angewandt.

-- Prinzipien des internationalen Strafrechts:

= Anknüpfungspunkte, die den Sachverhalt mit internationalem Einschlag mit den Ordnungsaufgaben der eigenen Staatsgewalt verbindet;

à Teritorialitätsprinzip: § 62 StGB

à Flaggenprinzip: § 63 StGB

à Universalitäts u Weltrechtsprinzip: § 64 Abs 1 Z 5 StGB

à Schutzprinzip: Staatsschutz § 64 Abs 1 Z 1 StGB

Individualschutz § 64 Abs 1 Z 2 StGB

= passives Personalitätsprinzip = auf Beamte beschränkt

= zb § 64 Abs 1 Z 7 StGB à wenn zwei Österreicher im Ausland strafbar gegeneinander werden

à aktives Personalitätsprinzip: = es müssen österreichische Saats-

bürger sein, ( idente Norm muß vorl.)

à Prinzip der stellvertretenden

Strafrechtspflege: § 65 Abs 1 Z 2 StGB

à Anrechnungs und


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