Ausgewählte Kapitel
STRAFRECHT
Kurs
I.
Einheit: 13.10.2004
-- Begriff und Funktion des
Strafrechts
-- zeitliche Geltung
-- räumliche Geltung =
internationales Strafrecht
à Skriptum Seite 1 bis 20 ( Kap. A.I. IV. )
I. Der Begriff des
Strafrechts:
= jener Teil der Rechtsordnung, der die Verhängung einer
Strafe oder Maßnahmen durch ein Gericht über einen Rechtsbrecher anordnet und
regelt.
à drei Teilgebiete:
1.
materielles Strafrecht =
Strafrecht im engeren Sinne
2.
formelles Strafrecht =
Strafverfahrensrecht, StPO
3.
Strafvollzugsrecht
ad 1) das materielle
Strafrecht:
= Strafgesetzbuch +
zahlreiche Neben- und Spezialgesetze
= Allgemeiner Teil I =>
§ 1 bis § 74
= Besonderer Teil =>
§ 75 bis § 321
-- strafrechtliche
Nebengesetze:
zu beachten ist, ob in
Nebengesetzen eine gerichtliche Sanktion droht => dann strafrechtlich,
ansonsten handelt es sich um
verwaltungsbehördliche Sanktionen => Verwaltungsbehörden ( nicht Gerichte)
-- strafrechtliche
Spezialgesetze:
= sind für eigenen
Regelungsbereich geschaffen und für eigenen Täterkreis,
= sie enthalten meist einen
eigenen AT
= zB JugendgerichtsG,
MillitärstrafG, FinanzstrafG
-- Kernstrafrecht und
Nebenstrafrecht:
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ð
Nebenstrafrecht = Ausschnitte aus
Lebenssachverhalten, die von der Gesellschaft als negativ beurteilt werden,
weil dadurch Schäden an Rechtsgütern hervorgerufen werden, oder weil es nicht
den sozialethischen Mindeststandards entsprechen;
= Erfolgsunwert,
Handlungsunwert
ad2) formelles
Strafrecht:
= Summe der Vorschriften, die zur Durchsetzung der sich
aus dem materiellen Strafrecht ergebenden Rechtsfolgen erforderlich sind;
= Bestimmungen über den
Aufbau des Strafgerichts
= Vorschriften über das
Verfahren
ad3) Strafvollzugsrecht:
= Summe der Normen, die die Einhaltung, Durchführung,
Überwachung rechtskräftiger Strafen, vorbeugender Maßnahmen regeln.
--
Verwaltungsstrafrecht: =
von Verwaltungsbehörden erlassen,
=
Verwaltungsübertretungen
II.
Funktion des
Strafrechts:
Aufgabe des Strafrechts: =das geordnete Zusammenleben der Menschen in einer
Gemeinschaft zu schützen;
= der Gemeinschaft eine
Rechtsordnung zu geben,
= den Frieden in der
Gemeinschaft zu erhalten
ius puniendi: schärfstes Mittel dieses Ziel zu erreichen, liegt im
Recht zu strafen = ius puniendi des Staates
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Verständnismäßigkeitsgrundsatz im Strafrecht:
= es muß die Relation zwischen Rechtsverletzung und der
darauf folgenden Sanktion gewährt sein;
à Verwaltungsübertretungen werden ohne Sanktionen der
gerichtlichen Strafe auskommen,
à Zivilrecht: bietet ebenso viele Möglichkeiten durch
nichtstrafrechtliche Mittel zu sanktionieren;
Nur wenn der Schutz der
Rechtsgüter durch andere Rechtsgebiete nicht ausreichend gewährleistet
erscheint, darf das Strafrecht einschreiten;
-- ob gerichtlich strafbares
Unrecht = durch den Gesetzgeber geregelt;
Gesetzgeber ist im
wesentlichen souverän, er ist nur an gewisse Grundsätze
einer rationalen Kriminalpolitik
gebunden und er muß die Schutzwürdigikeit
und das Schutzbedürfnis
der zu schützenden gesellschaftlichen Werte prüfen;
-- sittenbildende Kraft des
Strafrechts soll potentielle Täter abhalten sich rechtswidrig zu verhalten;
-- Entkriminalisierung: abschaffen von Tatbeständen;
zB
Ehebruch, Homosexualität, Abtreibung
-- Kriminalisierung: schaffen von neuen Tatbeständen
zB
im Bereich der Technik
zB
§§ 119, 119a, 148a, 241e StGB
-- Erfolgsunwert:
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Täters
liegt;
=
die Handlung des Diebes hat größeres Gewicht, als
das
bloße Nichteinhalten eines geschlossenen
Vertrages;
-- Rechtsgüter: = das Strafrecht schützt elementare Rechtsgüter des
Menschen,
= sind jene Werte, ohne die ein menschliches
Zusammenleben undenkbar wäre;
aber: nicht alle Rechtsgüter sind schützenswert,
sondern nur die elementaren
Rechtsgütern à Strafrecht ist
auch nicht lückenlos:
= fragmentarischer Charakter
§ 1 nulla poene sine lege:
Verbrechen ist nur jenes Verhalten, welches das Strafrecht unter
gerichtliche
Sanktionen stellt à Garantiefunktion des Strafgesetzes
-- Rechtssicherheit: nullum crimen sine lege
nulla
poene sine lege
-- Gesetzlichkeitsprinzip: = Grundlage für die im Rechtsstaate
garantierte
Rechtssicherheit
§
1 StGB
-- Analogieverbot: = Strafbestimmungen dürfen
nicht zu Lasten
eines
möglichen Täters analog angewendet werden
Zugunsten
des Täters ist Analogie erlaubt
--
Rückwirkungsverbot: =
niemand darf wegen eines Verhaltens bestraft
werden,
welches zum Zeitpunkt der Tat nicht unter
Strafe
gestellt war.
n
Straftheorien:
Seite 11 bis 14
Zielsetzung
des Strafrechs:
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--
Generalprävention: = soll
die Allgemeinheit abhalten
-- Spezialprävention: = soll bestimmte Täter abhalten
à schwerstes Strafübel: = lebenslange
Freiheitsstrafe (§ 75 )
à Übelswirkung: = Eingriff in
Freiheit und Vermögen
à Definition Strafe: Strafe ist ein mit Tadel
verbundenes Übel, das wegen
einer
strafbaren Handlung von einem Gericht aufgrund
und
nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird.
à das Maß der
Schuld entspricht auch dem Maß der Strafe
à Definition
Maßnahme: Die vorbeugende Maßnahme ist ein nicht mit Tadel
verbundenes
Übel, das wegen einer strafbaren
Handlung
von einem Strafgericht aufgrund und
nach
Maßgabe der besonderen Gefährlichkeit des
Täters
verhängt wird.à § 21à § 22à § 23
III.
Die zeitliche Geltung des Strafrechts
-- Garantiefunktion: wirkt sich auch so aus: nur wenn die Tat zur
Zeit der
Begehung
mit Strafe bedroht ist kann der Täter dafür
-- Rückwirkungsverbot: sieht vor, dass jeder zum Zeitpunkt seines Handelns
wissen
soll, dass die Tathandlung mit Strafe bedroht ist
--
wirkt sich auch auf die vorbeugenden Maßnahmen aus
Ausnahme: Nürnbergklausel nach Art 7 Abs2 EMRK
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