Erörterung: Todesstrafe Zum Thema Todesstrafe gibt es immer wieder heftige Diskussionen, denn tatsächlich gibt es auf dieser Welt noch immer 69 Länder, die die Todesstrafe noch nicht aus ihrer Verfas
Ausgewählte Kapitel Öffentliches Recht/ Ulrich am WS 2007/2008 Allgemeine Infos: Unterlagen und Infos befinden sich jeweils auf der homepage www-uni-graz.at/ ~bruenn/ homepage-ulrich.ht­m
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1679 Habeas Corpus Act (Prozessgrundrechte)
Grundrechtscharta
Abschnitt VII
(2)USA:
1776
Virgina Bill of Rights
(Erster
umfassender Grundrechtskatalog)
1787
US-Verfassung, hatte noch keine Grundrechte
1791
Federal Bill of Rights
(3)Republique
France:
1789
Menschen- und Bürgerrechte
1791
in die Französische Verfassung aufgenommen
(4)Deutschland:
1816
Sachsen-Weimar (05.05.1816)
1818
Bayern
1849
(28.03.) Reichsverfassung (RV)
Paulskirchenverfassung
wollte eine freiheitliche und einheitliche Reichsverfassung sein!!!
1871
(2.Deutsches) Reichverfassung
Bismarkverfassung
enthielt keine Grundrechte.
Delegiert von einzelnen „Ländern“ (Bayern, Sachsen,
usw.)
1919 Weimarer Reichsverfassung
(Hugo Preuß, Vater der der WRV)
Programmsatzproblematik
belastet; Grundrechte nur Programm und nicht justiziabel
1949Grundgesetz
4.Soziale Grundrechte
a)Theoretische Grundlegung:
Marx/Engels,
Lorenz von Stein, Sozialdemokratie, Katholische Soziallehre
b)Positivierung
(1)UDSSR:
1918
Verfassung der Russischen Räterepublik
„Erklärung der
Rechte des werkstätigen und ausgebeuteten russischen Volkes“
1936 Verfassung der UDSSR
(2)Deutschland:
1949 WRV,
Landesverfassung
Art.
15 GG immer noch enthalten
(3)Grundrechtscharta
27-38
II.Begriff
1.Formeller Grundrechtsbegriff
a)Grundrechtskatalog Art. 1-19 GG
b)Art. 93 I 4a GG
„Reduktion
des Wortlauts“
·Grundrechtsgleiche Rechte werden auch als Trabantenbestimmungen
bezeichnet.
Grundrechte im formellen Sinne sind alle Rechte, die mithilfe
der Verfassungsbeschwerde verteidigt werden können.
Zählt dadurch etwa Art. 38 I
(„Wahlrecht“) auch zu den Grundrechten?
Diese Frage muss verneint werden, weil es durch Organstreit nach Art. 93 I 1 verteidigt
wird.
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·„Trabantenrechte“ fallen raus
·Verhältniswahl, denn Worte wie "fast",
"annähernd" oder "ungefähr" fehlen, was ein
Mehrheitswahlrecht aufgrund des unmöglich gleichen Zuschnitts aller Wahlkreise
zum Wahltag faktisch verfassungswidrig macht.
2.Materieller Grundrechtsbegriff
a)C.
Schmitt/E. Forsthoff:
Liberale Theorie:
Nur die liberalen Abwehrrechte und Gleichheitsrechte
sind Grundrechte.
Demnach wäre Art. 6 IV(Ehe und Familie; Mutter
Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft) kein Grundrecht.
b)Menschenrechte
(Art. 1 II)
Können positivierte Grundrechte
sein!
Menschenrechte sind durch fünf Merkmale
definiert:
·universell (unabhängig von ihrer Positivierung)
·moralisch
·fundamental
·vorrangig
·
·abstrakt
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Intensionstheorie:
Grundrechte sind Rechte, die in der Absicht oder mit der
Intension, in die Verfassung aufgenommen worden sind, Menschenrechte zu
positivieren.
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