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Sozialgesetzbuch (SGB) IX: Die gesetzliche Neuregelung der interdisziplinären Frühförderung am Beispiel der Sprachentwicklungsstörung .rtf

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Faculty
Law
Discipline
Jurisprudence / Law
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Fachhochschule Emden
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2006
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Modul: Systeme der sozialen Sicherung

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Dozent: Hartmut W. Fischer,

Dipl.-Oec., Dipl.-Ing., Dipl.-Sozialwiss.

Studiengang BSc Logopädie, FH/OOW Standort Emden, Sommersemester 2005

Henrik Bartels, Potsdam


1          Einleitung: Die Geschichte des SGB IX und die Neuregelung der Frühförderung

Mit Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juli 2001 wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmalig die Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben zum Gesetzesziel erhoben. Dieser Termin erfolgte nahezu zeitgleich mit der offiziellen Beschlussfassung der im Mai 2001 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlichten „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF)[1]und spiegelt deren Paradigmenwandel von einer defizitorientierten, medizinischen Sichtweise von Behinderung hin zur Konzentration auf die Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe Behinderter in wieder[2].

„Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.“ (§1 SGB IX)

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Des weiteren wurden die Rehabilitationsträger, Krankenkassen und Rentenversicherungsträger aufgefordert, dezentral so genannte Servicestellen[4] einzurichten, die einen niedrigschwelligen und barrierefreien Zugang zu beratender Information sicherstellen sollen.

Neben weiteren Punkten, wie der Stärkung der Beteiligung von Verbänden und Interessenvertretungen Behinderter oder der Festschreibung von Qualitätssicherung auf Seiten der Leistungserbringer, wurde besonders ein spezieller Inhalt des Gesetzes begrüßt und mit hohen Erwartungen bedacht: die Festschreibung der Frühförderung bei behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern bis zum Alter des Schuleintritts. (§ 30 SGB IX)

§ 30 beinhaltet im Wesentlichen die Festschreibung medizinischer Leistungen, welche gemeinsam mit nichtärztlichen, psychologischen und heilpädagogischen Leistungen sowie Beratung der Erziehungsberechtigten als „Komplexleistung“ erbracht werden sollen. Die Vorgabe der Komplexleistung, erbracht von Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF), sollte insbesondere die Eltern entlasten, die zuvor die multidisziplinäre Behandlung ihrer behinderten Kinder über die verschiedenen Disziplinen hinweg grundlegend selbst organisieren mussten und steht insofern in engem Zusammenhang mit dem Anspruch des niederschwelligen Zugangs.

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Ein derartiger, nach Ansicht verschiedener Experten konsensfähiger Entwurf, wurde bald darauf unter Federführung der Bundesarbeitsarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR), der sowohl Vertreter der Leistungsträger, Leistungserbringer als auch der Länder angehören, erarbeitet. Er scheiterte jedoch Ende des Jahres 2002 am Widerstand der Kostenträger, was letztendlich dazu führte, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Sozialordnung auf der Grundlage des § 32 Nr.1 SGB IX die Frühförderungsverordnung (FrühV) verfasste, die am 1. Juli 2003 wirksam wurde.

Diese regelt nun weitaus dezidierter als der Gesetzestext die Anwendungsbereiche, die Ausgestaltung der Versorgung und weitere Details:

  • die Eingrenzung auf medizinische und heilpädagogische Leistungen in sozialpädiatrischen Zentren und interdisziplinären Frühförderstellen. Nähere qualitative Anforderungen an die Zentren werden auf Länderebene geregelt.
  • detailliertere Definitionen der Begriffe SPZ und IFF
  • detailliertere Definitionen der Leistungen im Hinblick auf Diagnostik, Therapie, Erstellung des Behandlungsplans, beteiligte Berufsgruppen und Inhalte der Elternberatung
  • dezidierte Vorgaben und Fristen zur Erstellung des Behandlungsplans
  • umfassendere Beschreibung des Begriffs „Komplexleistung“, Verpflichtung der beteiligten Gruppen zur interdisziplinären Zusammenarbeit
  • Verpflichtung der Rehabilitationsträger, Vereinbarungen über die Verteilung der Kosten zu treffen. Kappung der für die Gemeinden anfallenden Kosten bei 80% in den IFF und 20% in den SPZ

Die Rechtsverordnung stellt, wie H. Breitkopf vom Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen in einem Kommentar schreibt, „einen bedeutenden Fortschritt“ dar, der insbesondere zur Nivellierung der Unterschiede, die bisher zwischen den Bundesländern in der Ausgestaltung der Frühförderung bestanden, beitragen wird.

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2          Sprachentwicklungsstörungen im Rahmen einer allgemeinen Entwicklungstörung als Aufgabenbereich der FrühV

Kinder mit diagnostizierten allgemeinen Entwicklungsstörungen unterschiedlicher Genese sind in vielen Fällen auch von Sprachentwicklungsstörungen betroffen. Diesem Problembereich kommt in der Frühförderung in mehrfacher Hinsicht eine besondere Bedeutung zu. Zum einen führt die Manifestation einer Sprachentwicklungsstörung, insbesondere wenn sie die Entwicklung der Phonologischen Bewusstheit berührt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu späteren Problemen beim Lese- und Rechtschreiberwerb.

Dieser Zusammenhang konnte in der psychologischen und psycholinguistischen Forschung der vergangenen Jahre mehrfach belegt werden. Xxx Auch Kinder, bei denen noch keine manifeste Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert wurde, deren sprachliches Fähigkeitsniveau jedoch bereits im Vorschulalter als unter dem Durchschnitt liegend eingeschätzt wurde, gehen nach diesen Untersuchungen mit schlechteren Vorraussetzungen als gleichaltrige in den Lese- und Schreiberwerbsprozess, ein Faktor, der spätestens im frühen Erwachsenenalter zu gravierender beruflicher und gesellschaftlicher Benachteiligung führt xxx.

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Der in dieser Hinsicht bisher prognostisch wertvollste Prädiktor ist das „Late-Talker“-Kriterium. Von diesem wird dann gesprochen, wenn ein Kind zum Ende des 2. Lebensjahres weniger als 50 Wörter in seinem produktiven Wortschatz besitzt und/oder noch keine Wortkombinationen bildet. Gerade Kinder mit dieser Symptomkombination tragen ein erhöhtes Risiko für eine spätere Sprachentwicklungsstörung (SES), wobei die Spontanremissionsquote bis zum Abschluss des dritten Lebensjahres 30 – 50 % beträgt. xxx Diese KInder mit Spontanremission, die dann als „Late-Bloomer“ bezeichnet werden, holen ohne spezifische Förderung auf und durchlaufen im weiteren Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit eine normale Sprachentwicklung.

Aus den oben erwähnten Gründen ist es besonders wichtig, dass Störungen des Wortschatzerwerbs zu einem frühen Zeitpunkt (weit vor der Manifestation einer Sprachentwicklungsstörung) erkannt werden und die Kinder eine langfristige und speziell abgestimmte Förderung durch sprachtherapeutische Fachkräfte erfahren.

Auf diese Weise kann die erwähnte Remissionsquote erhöht werden, was dann – wenige Jahre später - für einen erhöhten Prozentsatz der Kinder einen optimalen Einstieg in den Schriftspracherwerb ermöglicht.


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