Ausarbeitung zum
Referat vom 15.06.2005:
Modul: Systeme der
sozialen Sicherung
Veranstaltung:
Gesundheitsökonomie
Dozent: Hartmut W.
Fischer,
Dipl.-Oec.,
Dipl.-Ing., Dipl.-Sozialwiss.
Studiengang BSc Logopädie,
FH/OOW Standort Emden, Sommersemester 2005
Henrik Bartels,
Potsdam
1
Einleitung: Die Geschichte des SGB IX und die Neuregelung der Frühförderung
Mit Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juli 2001 wurde in der
Bundesrepublik Deutschland erstmalig die Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen
Leben zum Gesetzesziel erhoben. Dieser Termin erfolgte nahezu zeitgleich mit
der offiziellen Beschlussfassung der im Mai 2001 von der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlichten „Internationalen
Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF)und
spiegelt deren Paradigmenwandel von einer defizitorientierten, medizinischen
Sichtweise von Behinderung hin zur Konzentration auf die Möglichkeiten zur
gesellschaftlichen Teilhabe Behinderter in wieder.
„Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten
Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen
entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von
Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.“ (§1 SGB IX)
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wurden die Rehabilitationsträger, Krankenkassen und Rentenversicherungsträger
aufgefordert, dezentral so genannte Servicestellen
einzurichten, die einen niedrigschwelligen und barrierefreien Zugang zu
beratender Information sicherstellen sollen.
Neben weiteren Punkten, wie der Stärkung
der Beteiligung von Verbänden und Interessenvertretungen Behinderter oder der
Festschreibung von Qualitätssicherung auf Seiten der Leistungserbringer, wurde
besonders ein spezieller Inhalt des Gesetzes begrüßt und mit hohen Erwartungen
bedacht: die Festschreibung der Frühförderung bei behinderten und von
Behinderung bedrohten Kindern bis zum Alter des Schuleintritts. (§ 30 SGB IX)
§ 30 beinhaltet im Wesentlichen die Festschreibung
medizinischer Leistungen, welche gemeinsam mit nichtärztlichen, psychologischen
und heilpädagogischen Leistungen sowie Beratung der Erziehungsberechtigten als „Komplexleistung“
erbracht werden sollen. Die Vorgabe der Komplexleistung, erbracht von Sozialpädiatrischen
Zentren (SPZ) und Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF), sollte
insbesondere die Eltern entlasten, die zuvor die multidisziplinäre Behandlung
ihrer behinderten Kinder über die verschiedenen Disziplinen hinweg grundlegend
selbst organisieren mussten und steht insofern in engem Zusammenhang mit dem Anspruch
des niederschwelligen Zugangs.
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Ein derartiger, nach Ansicht verschiedener Experten konsensfähiger
Entwurf, wurde bald darauf unter Federführung der Bundesarbeitsarbeitsgemeinschaft
Rehabilitation (BAR), der sowohl Vertreter der Leistungsträger,
Leistungserbringer als auch der Länder angehören, erarbeitet. Er scheiterte
jedoch Ende des Jahres 2002 am Widerstand der Kostenträger, was letztendlich
dazu führte, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Sozialordnung auf
der Grundlage des § 32 Nr.1 SGB IX die Frühförderungsverordnung (FrühV) verfasste,
die am 1. Juli 2003 wirksam wurde. Diese regelt nun weitaus dezidierter als der
Gesetzestext die Anwendungsbereiche, die Ausgestaltung der Versorgung und
weitere Details:
- die Eingrenzung auf medizinische und heilpädagogische
Leistungen in sozialpädiatrischen Zentren und interdisziplinären Frühförderstellen.
Nähere qualitative Anforderungen an die Zentren werden auf Länderebene
geregelt.
- detailliertere Definitionen der Begriffe SPZ und IFF
- detailliertere Definitionen der Leistungen im Hinblick
auf Diagnostik, Therapie, Erstellung des Behandlungsplans, beteiligte
Berufsgruppen und Inhalte der Elternberatung
- dezidierte Vorgaben und Fristen zur Erstellung des
Behandlungsplans
- umfassendere Beschreibung des Begriffs „Komplexleistung“,
Verpflichtung der beteiligten Gruppen zur interdisziplinären
Zusammenarbeit
- Verpflichtung der Rehabilitationsträger, Vereinbarungen über
die Verteilung der Kosten zu treffen. Kappung der für die Gemeinden anfallenden
Kosten bei 80% in den IFF und 20% in den SPZ
Die Rechtsverordnung stellt, wie H. Breitkopf vom
Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen in einem Kommentar schreibt, „einen
bedeutenden Fortschritt“ dar, der insbesondere zur Nivellierung der
Unterschiede, die bisher zwischen den Bundesländern in der Ausgestaltung der Frühförderung
bestanden, beitragen wird.
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2
Sprachentwicklungsstörungen im Rahmen einer allgemeinen Entwicklungstörung
als Aufgabenbereich der FrühV
Kinder mit diagnostizierten allgemeinen Entwicklungsstörungen
unterschiedlicher Genese sind in vielen Fällen auch von Sprachentwicklungsstörungen
betroffen. Diesem Problembereich kommt in der Frühförderung in mehrfacher
Hinsicht eine besondere Bedeutung zu. Zum einen führt die Manifestation einer
Sprachentwicklungsstörung, insbesondere wenn sie die Entwicklung der
Phonologischen Bewusstheit berührt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu späteren
Problemen beim Lese- und Rechtschreiberwerb. Dieser Zusammenhang konnte in der
psychologischen und psycholinguistischen Forschung der vergangenen Jahre
mehrfach belegt werden. Xxx Auch Kinder, bei denen noch keine manifeste
Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert wurde, deren sprachliches Fähigkeitsniveau
jedoch bereits im Vorschulalter als unter dem Durchschnitt liegend eingeschätzt
wurde, gehen nach diesen Untersuchungen mit schlechteren Vorraussetzungen als
gleichaltrige in den Lese- und Schreiberwerbsprozess, ein Faktor, der spätestens
im frühen Erwachsenenalter zu gravierender beruflicher und gesellschaftlicher
Benachteiligung führt xxx.
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das „Late-Talker“-Kriterium. Von diesem wird dann gesprochen, wenn ein Kind zum
Ende des 2. Lebensjahres weniger als 50 Wörter in seinem produktiven Wortschatz
besitzt und/oder noch keine Wortkombinationen bildet. Gerade Kinder mit dieser
Symptomkombination tragen ein erhöhtes Risiko für eine spätere
Sprachentwicklungsstörung (SES), wobei die Spontanremissionsquote bis zum
Abschluss des dritten Lebensjahres 30 – 50 % beträgt. xxx Diese KInder mit
Spontanremission, die dann als „Late-Bloomer“ bezeichnet werden, holen ohne
spezifische Förderung auf und durchlaufen im weiteren Verlauf mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine normale Sprachentwicklung.
Aus den oben erwähnten Gründen ist es besonders wichtig,
dass Störungen des Wortschatzerwerbs zu einem frühen Zeitpunkt (weit vor der
Manifestation einer Sprachentwicklungsstörung) erkannt werden und die Kinder
eine langfristige und speziell abgestimmte Förderung durch sprachtherapeutische
Fachkräfte erfahren. Auf diese Weise kann die erwähnte Remissionsquote erhöht
werden, was dann – wenige Jahre später - für einen erhöhten Prozentsatz der
Kinder einen optimalen Einstieg in den Schriftspracherwerb ermöglicht.
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