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Schuldrecht in Österreich (Page 9).doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Beispiel:

V bietet K Vorede (???) um 3.000

D bietet K um 4.000

Verkehrswert wäre bei beiden 5.000

V – K Kaufvertrag mit Echtheitszertifikat

K kann 1 Jahr später drauf, dass es eine Fälschung ist und nur einen Wert von 2.000 hat.

V – K haben eine Verkürung der Gewährleistung ausgemacht von 2 Jahren auf 6 Monate.

- Frist ist abgelaufen – Gewährleistung nicht mehr möglich

- Spezieskauf !

ursprünglich unbehebbarer Mangel

-                es kann keine primären Gewährleistungsbehelfe geben

-                nur sekundär möglich: Preisminderung oder Wandlung
(nicht mehr möglich – verjährt – wenn doch, wäre es 3.000 – 20.000 – 5.000 ..)


ABER: ERFÜLLUNGSINTERESSE

echte Biedermeierkommode
Geldanspruch (Naturalrest nicht möglich)

V muss K so stellen, wie er stände, wenn erfüllt worden wäre

= 5.000 – 3000 – auf 2.000

(- nicht 3.000 weil eigentlich nur 2000 wert)

hat V überkauft Schaden in der Höhe von – 2000 hergeführt
ja, V hätte sagen müssen, dass nicht echt, K wäre dann zu D gegangen – negatives Interesse – 1000 E, wenn er bei D gekauft hätte.

-       Pflichtverletzung – Zertifikat dass wirklich echt !

-       Ohne Pflichtverletzung kein 933a möglich !

 

 

 

VIII. FIII §933a ABGB

-               auf Mangel wird gerichtet –

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(Abs 2) „auch als Schadenersatz“ – Verbesserung u. Austausch vor Geld

vergl. 932 Abs 4

+ Primär Naturalrest, dann eventuell Preisminderung – Geldersatz.

Vertragswidriges positives Verhalten Bsp. Wasserhahn

Bsp. Übergeber übersieht aus Unachtsamkeit, dass Ware mangelhaft war (er ist nicht selbst Hersteller)

(Gewährleistung – unabhängig von Verschulden muss ausgebessert werden)

Rechtsfolge des 933 wurde ohne des 932 rechtgleichgesetzt

Anspruch auf Verbesserung korrespondiert hier
für den Mangelfolgeschaden muss sowieso selbstverständlich auch
933 a eingestanden werden

(wird ais Selbstverständlichkeit nicht erwähnt)

Erfüllungsinteresse – pos. Interesse)

Ersatzfähigkeit – Erfüllungspflicht wurde verletzt

Auch beim Spezieskauf – bei ursprünglich unmöglichem Mangel ?

Warum soll überhaupt Gewährleistung und Schadenersatz zusammen angewendet werden ?

Fristen !

siehe auch 933 – versteckter Mangel ..

ABER OGH –gilt nicht für unbeweglichen Sachen

VIII F II § 1489 Verjährung

§ 933 ABGB

1.    Naturalrestitution geht vor Geldersatz § 1323

Geldersatz nur Aushilfe

Schaden – ich geh zu Dritten und lasse reparieren

Ich fordere daraufhin Geld vom „Schädiger“

Fiktive Reparaturkosten“ – kann ich die in Rechnung stellen ?

OGH: ja – es genügt für die Klage auf Geld, einen Kostenvoranschlag

Zeigen.

Geldersatz - am zweckmäßigsten

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verbessern kann

Wenn aber der Schadenersatzpflichtige selbst Fachmann

Ist, Naturalrestitution billiger – Dritter wäre Aufwand

2.    Fristenproblematik

Wie soll § 1489 auf Mängel verstanden werden ?

Bsp: Brücke – Risse/Verformung, kommt drauf, dass der Mangel vom

Architekt vor 40 Jahren stammt. Nach 30 Jahren – Absolut aus !

1489 S2 – Frist beginnt mit Abschluss des pflichtwidrigen Verhaltens.


SCHULDRECHT I

„Aufrechnung selbst lernen“ wird nicht in VO behandelt.

Wie konkurrieren Gewährleistung und Schadenersatz !

Wie sind die jeweiligen Fristen „

Gewährleistung: 2 Jahre

Schadenersatz: 3 Jahre

§ 932 ABGB

§ 933 ABGB

Zeitpunkt der Ablieferung der Sache ist ausschlaggebend !

Frist beginnt zu laufen, ab dem Zeitpunkt der Erkennung des Mangels (Gewährleistung)

Bsp. Neoprenanzug im Winter gekauft – im Sommer bemerkt

Versteckter Mangel ? erstreckende Frist hineininterpretieren ?

Fall JBL 87/383 § 871

Oft Konkurrenz von §§ 871, 870, Wandlung

Konkurrenz wichtig wegen der verschiedenen Fristen

Wandlung: schuldrechtliche ex turns (????) Auflösung des Vertrages

Sachrechtlich nicht exturna (????)

K bleibt Eigentümer - sachenrechtlich

V kann nicht mit § 3666 – nur mit § 1435 – Bereicherung gegen K nachgehen (???)

 

Mangelschaden: Gewährleistung kommt zum Tragen

Mangelfolgeschaden: das mangelhafte Produkt löst weitere Schäden aus

Bsp. Hühnerpest – Impfserum war mangelhaft – Hühnerpest – alle tot

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Erfüllungsinterresse oder/und Vertrauensschaden ?

2.000 € 1.600 €

Welser würde nur Vertrauensschaden nehmen, andererseits

Annahme eines Vertrages ohne „pocto suit servade „ (???) blöd (reischauer ??)– sollte auch Erfüllungsinteresse geben

(§ 920 Beweis fehlende Verschulden)

wenn schon Vertrag, dann auch Erfüllungsinterresse

Schlicht Unmöglichkeit, anfängliche, ursprüngliche ..

Wa ist kein ursprünglich unbehebbarer Mangel, wenn zwischen Vertragsabschluss Übergabe schuldhaft so schwerer Mangel eintritt

Ursprünglich – muss schon im Vertragsabschlusszeitpunkt da sein.

933a (3) und 933b

Im Zweifel löschen Sicherheiten → schlecht früh → Verwechslung der Forderung – Hauptgegenstand der Forderung wird verwechselt- wird ausgetauscht

→ Mit Begründung eines neuen Schuldverhältnisses ist Nordion begründet

→ alte Schulden erlischen nur, wenn das neue wirklich besteht

→ da alte M??? wieder aufheben

→ Neuerungsvertrag liegt vor

- Rechtsgrund

- Hauptgegenstand der Forderung wird gewährt

ad Rechtsgrund: Schuld wird nun als Darlehen gewährt

Schenkung auf den Todesfall – Übergabe

ad Hauptgegenstand: Umwandlung des primären Leistungsinhalts

Punkte werden neu vereinbart

 

Wird Schuldnerverhältnis ganz aufgehoben, dann keine Nordion – sondern 2 Vertragsbegründung (Beendigung + neue Begründung)

Schuldinhalt: wird geändert

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B Die schlichte Schuldänderung/Abänderungsvertrag

Hier bleiben Sicherungsmittel bestehen ! (Unterschied zu Nordion)

-  Kein neues Schuldverhältnis wird begründet

-  Keine wesentlichen Änderungen

- Schlichten Schuldänderung – lo ipse (??) - ursprüngliche
gegründet Sicherungsmittel bleiben bestehen

Nordion führt nicht zu Wegfall der Pfandhaftung – wenn Hypothek – wird vereinbart, da Pfand weiter bestehen soll

→ Anspruchnosprech??konkurrenz – bejahen – Vorteil???

Recht zu wandeln – Verjährung nach 2 Jahren

Anfechtungsrecht – Verjährung nach 3 Jahren

2 .Gew? Und Nichterfüllung

→schließen sind auch – keine Konkurrenz

→?? setzt Erfüllung voraus

→ 913 → dürfte es noch keine Erfüllung gebe

→ Aliodlieferung

→ Genehmigungsfähiges Aloid – nur Gew (??)

→ Urgenehmigung, Aloid - Erfüllung

3.    Gew(?), W??? & L????

→ ob sie konkurrenzieren ist strittig

→ him. (??) Meinung →Konkurrenz wird bejahrt

→ l????? Gew. → wenn Mangel schon zu Zeit des Geschäftsabschlusses

da??? – dann konkurrieren die beiden

So eine Klaue kann man nicht lesen – der ist schlimmer als ich


 

§ 7 Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten

 

2 ????buch des 3. Teiles im ABGB § 1375 (Veränderung von gegenseitiger ??? Rechten) – 1. Bestimmung

→ Bestimmung sagt nichts Neues


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