Beispiel:
V bietet K Vorede (???) um 3.000
D bietet K um 4.000
Verkehrswert wäre bei beiden 5.000
V – K Kaufvertrag mit Echtheitszertifikat
K kann 1 Jahr später drauf, dass es eine Fälschung ist
und nur einen Wert von 2.000 hat.
V – K haben eine Verkürung der Gewährleistung
ausgemacht von 2 Jahren auf 6 Monate.
- Frist ist abgelaufen – Gewährleistung nicht mehr
möglich
- Spezieskauf !
◄ ursprünglich
unbehebbarer Mangel ◄
-
es kann keine primären
Gewährleistungsbehelfe geben
-
nur sekundär möglich:
Preisminderung oder Wandlung
(nicht mehr möglich – verjährt – wenn doch, wäre es 3.000 – 20.000 – 5.000 ..)
ABER: ERFÜLLUNGSINTERESSE
→ echte Biedermeierkommode
Geldanspruch (Naturalrest nicht möglich)
V muss K so stellen, wie er stände, wenn erfüllt
worden wäre
= 5.000 – 3000 – auf 2.000
(- nicht 3.000 weil eigentlich nur 2000 wert)
hat V überkauft Schaden in der Höhe von – 2000
hergeführt
ja, V hätte sagen müssen, dass nicht echt, K wäre dann zu D gegangen –
negatives Interesse – 1000 E, wenn er bei D gekauft hätte.
-
Pflichtverletzung – Zertifikat
dass wirklich echt !
-
Ohne Pflichtverletzung kein 933a
möglich !
VIII. FIII §933a
ABGB
-
auf Mangel wird gerichtet –
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(Abs 2) „auch als Schadenersatz“ – Verbesserung u.
Austausch vor Geld
vergl. 932 Abs 4
+ Primär Naturalrest, dann eventuell Preisminderung –
Geldersatz.
◄
Vertragswidriges positives Verhalten ► Bsp. Wasserhahn
Bsp. Übergeber übersieht aus Unachtsamkeit, dass Ware
mangelhaft war (er ist nicht selbst Hersteller)
(Gewährleistung – unabhängig von Verschulden muss
ausgebessert werden)
Rechtsfolge des 933 wurde ohne des 932
rechtgleichgesetzt
Anspruch auf Verbesserung korrespondiert hier
→ für den Mangelfolgeschaden muss sowieso selbstverständlich auch
933 a eingestanden werden
(wird ais Selbstverständlichkeit nicht erwähnt)
Erfüllungsinteresse – pos. Interesse)
Ersatzfähigkeit – Erfüllungspflicht wurde verletzt
Auch beim Spezieskauf – bei ursprünglich unmöglichem
Mangel ?
Warum soll überhaupt Gewährleistung und Schadenersatz
zusammen angewendet werden ?
→ Fristen
!
siehe auch 933 – versteckter Mangel ..
ABER OGH –gilt nicht für unbeweglichen Sachen
VIII F II §
1489 Verjährung
§ 933 ABGB
1.
Naturalrestitution geht vor
Geldersatz § 1323
Geldersatz nur Aushilfe
Schaden – ich geh zu Dritten und lasse reparieren
Ich fordere daraufhin Geld vom „Schädiger“
„Fiktive Reparaturkosten“ – kann ich die in
Rechnung stellen ?
OGH: ja – es genügt für die Klage auf Geld, einen
Kostenvoranschlag
Zeigen.
Geldersatz - am zweckmäßigsten
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verbessern kann
Wenn aber der Schadenersatzpflichtige
selbst Fachmann
Ist, Naturalrestitution
billiger – Dritter wäre Aufwand
2.
Fristenproblematik
Wie soll § 1489 auf Mängel verstanden werden ?
Bsp: Brücke – Risse/Verformung, kommt drauf, dass der
Mangel vom
Architekt vor 40 Jahren stammt. Nach 30 Jahren –
Absolut aus !
1489 S2 – Frist beginnt mit Abschluss des
pflichtwidrigen Verhaltens.
SCHULDRECHT I
„Aufrechnung selbst lernen“ wird nicht in VO
behandelt.
Wie konkurrieren Gewährleistung und Schadenersatz !
Wie sind die jeweiligen Fristen „
Gewährleistung: 2 Jahre
Schadenersatz: 3 Jahre
§ 932 ABGB
§ 933 ABGB
Zeitpunkt der Ablieferung der Sache ist
ausschlaggebend !
Frist beginnt zu laufen, ab dem Zeitpunkt der
Erkennung des Mangels (Gewährleistung)
Bsp. Neoprenanzug im Winter gekauft – im Sommer
bemerkt
Versteckter Mangel ? erstreckende Frist
hineininterpretieren ?
Fall JBL 87/383 → § 871
Oft Konkurrenz von §§ 871, 870, Wandlung
Konkurrenz wichtig wegen der verschiedenen Fristen
Wandlung: schuldrechtliche ex turns (????) Auflösung
des Vertrages
Sachrechtlich nicht exturna (????)
► K bleibt
Eigentümer ◄ - sachenrechtlich
► V kann
nicht mit § 3666 – nur mit § 1435 – Bereicherung gegen K nachgehen (???)◄
Mangelschaden: Gewährleistung
kommt zum Tragen
Mangelfolgeschaden: das mangelhafte Produkt löst weitere Schäden aus
Bsp. Hühnerpest – Impfserum war mangelhaft –
Hühnerpest – alle tot
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Erfüllungsinterresse oder/und Vertrauensschaden
?
↓
↓
2.000 € 1.600
€
Welser würde nur Vertrauensschaden nehmen,
andererseits
Annahme eines Vertrages ohne „pocto suit servade „
(???) blöd (reischauer ??)– sollte auch Erfüllungsinteresse geben
(§ 920 Beweis fehlende Verschulden)
wenn schon Vertrag, dann auch Erfüllungsinterresse
Schlicht Unmöglichkeit, anfängliche, ursprüngliche ..
Wa ist kein ursprünglich unbehebbarer Mangel,
wenn zwischen Vertragsabschluss Übergabe schuldhaft so schwerer Mangel eintritt
Ursprünglich – muss schon im
Vertragsabschlusszeitpunkt da sein.
933a (3) und 933b
→ Im
Zweifel → löschen Sicherheiten → schlecht früh → Verwechslung der Forderung –
Hauptgegenstand der Forderung wird verwechselt- wird ausgetauscht
→ Mit Begründung eines neuen Schuldverhältnisses
ist Nordion begründet
→ alte Schulden erlischen nur, wenn das neue
wirklich besteht
→ da alte M??? wieder aufheben
→ Neuerungsvertrag liegt vor
- Rechtsgrund
- Hauptgegenstand der Forderung wird
gewährt
ad Rechtsgrund: Schuld wird nun als Darlehen
gewährt
Schenkung auf den
Todesfall – Übergabe
ad Hauptgegenstand: Umwandlung des primären
Leistungsinhalts
Punkte werden
neu vereinbart
Wird Schuldnerverhältnis ganz aufgehoben, dann keine
Nordion – sondern 2 Vertragsbegründung (Beendigung + neue Begründung)
Schuldinhalt: wird geändert
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B Die schlichte Schuldänderung/Abänderungsvertrag
Hier bleiben Sicherungsmittel bestehen ! (Unterschied
zu Nordion)
- Kein neues Schuldverhältnis wird begründet
- Keine wesentlichen Änderungen
- Schlichten Schuldänderung – lo ipse (??) - ursprüngliche
gegründet Sicherungsmittel bleiben bestehen
Nordion führt nicht zu Wegfall der Pfandhaftung – wenn
Hypothek – wird vereinbart, da Pfand weiter bestehen soll
→ Anspruchnosprech??konkurrenz – bejahen –
Vorteil???
Recht zu wandeln – Verjährung nach 2 Jahren
Anfechtungsrecht – Verjährung nach 3 Jahren
2 .Gew? Und Nichterfüllung
→schließen sind auch – keine Konkurrenz
→?? setzt Erfüllung voraus
→ 913 → dürfte es noch keine Erfüllung
gebe
→ Aliodlieferung
→ Genehmigungsfähiges Aloid – nur
Gew (??)
→ Urgenehmigung, Aloid - Erfüllung
3.
Gew(?), W??? & L????
→ ob sie konkurrenzieren ist strittig
→ him. (??) Meinung →Konkurrenz wird
bejahrt
→ l????? Gew. → wenn Mangel schon zu Zeit
des Geschäftsabschlusses
da??? – dann konkurrieren die beiden
So eine Klaue kann man nicht lesen – der ist schlimmer
als ich
§ 7 Umänderung der Rechte und
Verbindlichkeiten
2 ????buch des 3. Teiles im ABGB § 1375 (Veränderung
von gegenseitiger ??? Rechten) – 1. Bestimmung
→ Bestimmung sagt nichts Neues
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