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Schuldrecht in Österreich .doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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SCHULDRECHT

Gesetzliche Schuldverhältnisse

VO-Programm auf Homepage

Bereicherungsanspruch - Verwendungsanspruch . i.S. 1041

1042

103

-       kaditativer Leistungsanspruch

§ 1042 - ist sehr vielfältig anwendbar

Aufwand für einen anderen – dieser hätte das Gesetz nach dem

Aufwand machen müssen

Somit hat der andere

Anspruch auf Ersatz des Aufwandes
- kann Arbeitsleistung sein –
- kann eine Zahlung sein

Gesetz (auch Vertrag !) – großer Anwendungsbereich

♣ animus obligandi → nicht in Schenkungsabsicht

Beispiel: Unterhalt

Vater noch nicht fix

Omi zahlt, kann Omi Ersatz verlangen ?

Ja, wenn keine Schenkungsabsicht besteht

OMI KIND

Gesetzl. Verpflichtung

§ 1042 ABGB

VATER

Wie wär’s mit Leistungskondiktion ?

Irrtümliche Leistung an Kind, Gatte an Kind § 1431 irrtümliche Leistung eines Nichtschuldigen, der wird gemindert, weil Kind

→ Nachteilsausgleich ←


glaubt Vater zu sein, leistet Unterhalt:

GATTE KIND

§1042 Gesetz

ECHTER VATER

Wird ermittelt

Beispiel ÖR:

Behörde saniert wegen Ölunfall

Behörde kann § 1042 gegen Tanklenker geltend machen

→ kein Anspruch wenn eigene Verpflichtung da,

-       aber – Vorrangsregelung, dann in diesem Beispiel – beide Verpflichtung

 

 

Beispiel:

OGH 13.10.1970, 8 Ob 296/70, SZ 43/175

Übergabeprobleme

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Eltern behalten sich Ausgedinge (verschiedene Dinge) vor, Eltern werden krank, Tochter pflegt. Kann Tochter gegen Sohn Anspruch erheben, weil Pflege in Ausgedinge

ELTERN

SOHN TOCHTER

Beide, Tochter und Sohn schulden den Eltern Unterhalt § 143.

Tochter wollte 167000+36500, 13400,6, 224000

Aufwandsersatz

Tochter will alles wegen dem Ausgedinge

(Tochter will nicht wegen gesetzlicher Grundlage-Unterhalt 1/3)

ALLES wegen Ausgedinge

  • KONKURRENZ Gesetz + Vertrag

Vorrangsregelung – mit Übergangsvertrag hat Vertrag Vorrang

.


KONDIKATIONSANSPRUCH - BEREICHERUNGSANSPRUCH

  • Herausgabe konkurriert mit EIGENTUMSKLAGE
  • Werkersatz wenn gutgläubig – nichts zahlen
  • Benützungsentgelt
  • Früchte
  • Nachteilsausgleich

redliche Bereicherte – wird besser behandelt als unredliche

Wertersatz: § 417 kommt zur Anwendung –

  • redl. Bereicherung – Verkehrswert/tats. Erlangte
  • Unredl. Bereicherung – Höchstmögl. Preis, wenn selbst Verbrecher/tats.
    Erzielter Preis oder wenn weniger als Verkehrswert
    dann Schadenersatz dazu

ABER Eigene Leistung kann miteinberechnet werden.

  • Wissentliche Bereicherung - immer mit Verkehrswert.

 

Benützungsentgelt gleich wie Wertersatz

 

Früchte:

  • redlich – darf behalten – Leistung muss berücksichtigt werden
  • unredlich – herausgeben

 

Nachteilsausgleich:

Berücksichtigen der Nachteile bei der Bereichung

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Beispiel:

Unternehmer asphaltiert Straße, hat verwechselt, wenn er redlich war – subjektiver Vorteil zu zahlen aber Nachteilsausgleich, kann nicht leisten, wollte nicht, kein Auftrag !

Gutgläubiger Gebrauch von Lohn u. Gehalt für Unterhalt (?) 1431

Hat aber Geld verbraucht, wenn tatsächlich gutgläubig für Unterhalt verbraucht.

→ Anspruch kann ganz entfallen.

³ 1424 – für Geschäftsunfähige: wird geschützt – Rückabwicklung für Vertrags..

1424, 1310 Billigkeitsüberlegungen (Schadenersatzrecht – spät).

LEISTUNGSKONDIKATION

a.)  → condictio indebiti § 1431 ! irrtümliche Leistung einer Nichtschuld

b.)  → condictio cause finto § 1435 ! - .. leistet auf Rechnungsgrundlage, fallt dann weg – Verzug (+ § 921)

c.)   → condiction cause data- causa non secuta (Zweck ist ausgeblieben) § 1435 ! – Rückabwicklung (Fam??Recht)

d.)  → condiction sine causa § 877 ! – nie ein Rechtsgrund – Irrtum

e.)  → condiction ob turpern vel ininston causon § 1174 ! – geleistet für Verbindung einer rechtswidrigen Handlung – z. B. Lösegeld

→ Leistung wird erbracht, ohne richtigen Rechtsgrund – Rechtfertigung

(Kerschner/Bydlinsky, Fälle+Lösungen, z. bürgerl. Recht 2002 86 F)

Einzelne Leistungskondikation, ansehen – kopieren)

 

ZWEI KONDIKATIONEN- THEORIE

 

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Beispiel: Käufer – Verkäufer

Auto – Vertrag hatte Fehler – Leistung wurde ohne richtige Rechtsgrundlage gebracht – kann Irrtum, Lust Geschäftsunfähiger V/K etc. viele Möglichkeiten

Wichtig – der Vertragszeitpunkt, dort muss I. sein !

Wir nehmen Irrtumsanfechtung

-       Vertrag wird aufgelöst- beiden haben Saldo geleistet /bekommen

-       Beide haben nach § 877 Zug um Zug mit
§ 1435 wenn Mängel zu Wandlung führten

Beispiel:
Kauf:

A verkauft B Traktor: wieder aus irgendeinem Grund fällt Vertrag weg

A leistet an B 100,--
B leistet an A 120,--

A hat jetzt 120,-- B 100,-- B`s Traktor wird zerstört.

Saldo Theorie sagt aber, der die Obhut hat, ist verantwortlich, .. . soll den Nachteil tragen. B bekommt nur 20 zurück.

A B

100 x

2 Kondikations-Theorie, sagt, ist egal das was gegeben, kommt zurück.

In Ö kommt langsam Saldo-Theorie hervor.

Zug um Zug bei Vertrag, dann auch bei Zurück.


SCHULDRECHT I

§ 4 DER GEGENSTAND DER LEISTUNG

A Stückschuld & Gattungsschuld

1.    Definition

2.    periculum obligationis Leistungs u. Preisgefahr

3.    Konzentration der Gattungsschuld

B Die Wahlschuld

C Die Ersetzungsbefugnis

D Die Geldschuld

1.    Nennbetragschuld und Wertschuld

2.    Wertsicherungsklausel

3.    Geldentwertung und Wegfall der Geschäftsgrundlage

4.    Bargeld und Girolgeld (Buchgeld)

5.    Zinsen

 

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A Teilleistung


B Leistung durch Dritte

C Leistungsort

1.    Allgemein (§ 905 Abs. 1)

2.    Besonderheiten der Geldschuld (Abs 2)

D Leistungszeit (§ 904)


Zu § 4 3. Konzentration der Gattungsschuld:

Ist eine Beschaffungsschuld (aus Sicht des V)

Untergang vor Konzentration → V trägt Gefahr/Schuld, bei Konzentration

später → K

Fall: L schuldet H Hafer
L schickt H Hafer, Hafer wird bei Lieferung schlecht – H verlangt frischen Hafer von L
? – wer trägt das wirtschaftliche Risiko
? – muss L erneuert liefern ? Zug um Zug ?

*) wird vor Übergabe die Sache (??) durch Zufall zugrunde gerichtet, trägt „V“ die Gefahr → § 1048 ABGB

- Verseuchungskauf (??) hat Sonderregel § 429 ABGB „V“ trägt Risiko, außer „K“ hat Lieferung konkretisiert.

„Vereinbarungsgemäß“ – K(H) hat da mitbestimmt- er trägt Gefahr.

? Zufall? Oder Verschulden eines anderen

L – wenn weder aus Verhalten von V oder K dazu beitragen haben

*) Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur → § 429 ABGB.
§ 429, 1046, 1048 hat H dem L zu zahlen ?

Unvertreibbare und vertretbaren Sache

Stückschuld – Gattungsschuld, ob Gattung oder Spezien entscheiden verhandelnde Parteien selbst)

*H kann bei A abholen

H kann an den Haftpflichtvers. Halten

Ob unvertretbar oder vertretbar entscheidet die Verkehrsanschauung

 

Bsp. Kunsthändler irgendeines Bildes von xy mit m2 = vertretbare Sache aus Gattung


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