SCHULDRECHT
Gesetzliche
Schuldverhältnisse
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Bereicherungsanspruch - Verwendungsanspruch
. i.S. 1041
1042
103
- kaditativer
Leistungsanspruch
§ 1042 - ist sehr vielfältig anwendbar
♣ Aufwand für
einen anderen – dieser hätte das Gesetz nach dem
Aufwand
machen müssen
Somit
hat der andere
Anspruch
auf Ersatz des Aufwandes
- kann
Arbeitsleistung sein –
- kann
eine Zahlung sein
♣ Gesetz (auch
Vertrag !) – großer Anwendungsbereich
♣ animus obligandi
→ nicht in Schenkungsabsicht
Beispiel: Unterhalt
Vater noch nicht fix
Omi zahlt, kann Omi Ersatz
verlangen ?
Ja, wenn keine
Schenkungsabsicht besteht
OMI KIND

Gesetzl.
Verpflichtung
§ 1042 ABGB
VATER
Wie wär’s mit Leistungskondiktion ?
Irrtümliche Leistung an Kind, Gatte an Kind § 1431
irrtümliche Leistung eines Nichtschuldigen, der wird gemindert, weil Kind
→ Nachteilsausgleich ←
glaubt Vater zu sein, leistet Unterhalt:
GATTE KIND

§1042 Gesetz
ECHTER
VATER
Wird
ermittelt
Beispiel ÖR:
Behörde saniert wegen Ölunfall
Behörde kann § 1042 gegen Tanklenker geltend machen
→ kein Anspruch wenn eigene Verpflichtung da,
- aber
– Vorrangsregelung, dann in diesem Beispiel – beide Verpflichtung
Beispiel:
OGH 13.10.1970, 8 Ob 296/70, SZ 43/175
Übergabeprobleme
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Eltern behalten sich Ausgedinge (verschiedene Dinge) vor,
Eltern werden krank, Tochter pflegt. Kann Tochter gegen Sohn Anspruch erheben,
weil Pflege in Ausgedinge
 ELTERN
SOHN TOCHTER
Beide, Tochter und Sohn schulden den Eltern Unterhalt § 143.
Tochter
wollte 167000+36500, 13400,6, 224000
Aufwandsersatz
Tochter
will alles wegen dem Ausgedinge
(Tochter
will nicht wegen gesetzlicher Grundlage-Unterhalt 1/3)
ALLES wegen Ausgedinge
- KONKURRENZ
Gesetz + Vertrag
Vorrangsregelung – mit Übergangsvertrag hat Vertrag Vorrang
.
KONDIKATIONSANSPRUCH -
BEREICHERUNGSANSPRUCH
- Herausgabe konkurriert
mit EIGENTUMSKLAGE
- Werkersatz wenn
gutgläubig – nichts zahlen
- Benützungsentgelt
- Früchte
- Nachteilsausgleich
→ redliche Bereicherte – wird besser behandelt als
unredliche
Wertersatz:
§ 417 kommt zur Anwendung –
- redl.
Bereicherung – Verkehrswert/tats. Erlangte
- Unredl.
Bereicherung – Höchstmögl. Preis, wenn selbst Verbrecher/tats.
Erzielter Preis oder wenn weniger
als Verkehrswert
dann Schadenersatz dazu
ABER Eigene Leistung kann miteinberechnet werden.
- Wissentliche
Bereicherung - immer mit Verkehrswert.
Benützungsentgelt gleich wie Wertersatz
Früchte:
- redlich
– darf behalten – Leistung muss berücksichtigt werden
- unredlich
– herausgeben
Nachteilsausgleich:
Berücksichtigen der Nachteile bei der
Bereichung
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Beispiel:
Unternehmer
asphaltiert Straße, hat verwechselt, wenn er redlich war – subjektiver Vorteil
zu zahlen → aber Nachteilsausgleich, kann nicht leisten, wollte
nicht, kein Auftrag !
Gutgläubiger
Gebrauch von Lohn u. Gehalt für Unterhalt (?) 1431
Hat
aber Geld verbraucht, wenn tatsächlich gutgläubig für Unterhalt verbraucht.
→
Anspruch kann ganz entfallen.
³
1424 – für Geschäftsunfähige: wird geschützt – Rückabwicklung für Vertrags..
1424,
1310 Billigkeitsüberlegungen (Schadenersatzrecht – spät).
LEISTUNGSKONDIKATION
a.)
→ condictio indebiti § 1431
! irrtümliche Leistung einer Nichtschuld
b.)
→ condictio cause finto §
1435 ! - .. leistet auf Rechnungsgrundlage, fallt dann weg – Verzug (+ § 921)
c.)
→ condiction cause data-
causa non secuta (Zweck ist ausgeblieben) § 1435 ! – Rückabwicklung
(Fam??Recht)
d.)
→ condiction sine causa §
877 ! – nie ein Rechtsgrund – Irrtum
e.)
→ condiction ob turpern vel ininston causon § 1174 ! – geleistet
für Verbindung einer rechtswidrigen Handlung – z. B. Lösegeld
→ Leistung wird erbracht, ohne richtigen
Rechtsgrund – Rechtfertigung
(Kerschner/Bydlinsky, Fälle+Lösungen, z. bürgerl.
Recht 2002 86 F)
Einzelne Leistungskondikation, ansehen – kopieren)
ZWEI KONDIKATIONEN- THEORIE
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Beispiel: Käufer – Verkäufer
Auto – Vertrag hatte Fehler – Leistung wurde ohne
richtige Rechtsgrundlage gebracht – kann Irrtum, Lust Geschäftsunfähiger V/K
etc. viele Möglichkeiten
Wichtig – der Vertragszeitpunkt, dort muss I. sein !
Wir nehmen Irrtumsanfechtung
-
Vertrag wird aufgelöst- beiden
haben Saldo geleistet /bekommen
-
Beide haben nach § 877 Zug um Zug
mit
§ 1435 wenn Mängel zu Wandlung führten
Beispiel:
Kauf:
A
verkauft B Traktor: wieder aus irgendeinem Grund fällt Vertrag weg
A
leistet an B 100,--
B leistet an A 120,--
A
hat jetzt 120,-- B 100,-- B`s Traktor wird zerstört.
Saldo
Theorie sagt aber, der die Obhut hat, ist verantwortlich, .. . soll den
Nachteil tragen. B bekommt nur 20 zurück.
A B
100 x
2
Kondikations-Theorie, sagt, ist egal das was gegeben, kommt zurück.
In Ö
kommt langsam Saldo-Theorie hervor.
Zug
um Zug bei Vertrag, dann auch bei Zurück.
SCHULDRECHT I
§ 4 DER GEGENSTAND DER LEISTUNG
A Stückschuld & Gattungsschuld
1.
Definition
2.
periculum obligationis Leistungs
u. Preisgefahr
3.
Konzentration der Gattungsschuld
B
Die Wahlschuld
C
Die Ersetzungsbefugnis
D
Die Geldschuld
1.
Nennbetragschuld und Wertschuld
2.
Wertsicherungsklausel
3.
Geldentwertung und Wegfall der
Geschäftsgrundlage
4.
Bargeld und Girolgeld (Buchgeld)
5.
Zinsen
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A Teilleistung
B Leistung durch Dritte
C Leistungsort
1.
Allgemein (§ 905 Abs. 1)
2.
Besonderheiten der Geldschuld (Abs
2)
D
Leistungszeit (§ 904)
Zu
§ 4 3. Konzentration der Gattungsschuld:
Ist eine Beschaffungsschuld
(aus Sicht des V)
Untergang vor
Konzentration → V trägt Gefahr/Schuld, bei Konzentration
später → K
Fall: L schuldet H Hafer
L schickt H Hafer, Hafer wird bei Lieferung schlecht – H verlangt frischen Hafer
von L
? – wer trägt das wirtschaftliche Risiko
? – muss L erneuert liefern ? Zug um Zug ?
*) wird vor Übergabe die Sache (??) durch Zufall zugrunde gerichtet, trägt „V“
die Gefahr → § 1048 ABGB
- Verseuchungskauf (??) hat Sonderregel § 429 ABGB „V“ trägt Risiko,
außer „K“ hat Lieferung konkretisiert.
„Vereinbarungsgemäß“ – K(H) hat da
mitbestimmt- er trägt Gefahr.
? Zufall? Oder Verschulden eines
anderen
L – wenn weder aus Verhalten von V
oder K dazu beitragen haben
*) Gefahrenübergang zum Zeitpunkt
der Übergabe an den Transporteur → § 429 ABGB.
§ 429, 1046, 1048 hat H dem L zu zahlen ?
Unvertreibbare und vertretbaren
Sache
Stückschuld – Gattungsschuld, ob
Gattung oder Spezien entscheiden verhandelnde Parteien selbst)
*H kann bei A abholen
H kann an den Haftpflichtvers.
Halten
Ob unvertretbar oder vertretbar
entscheidet die Verkehrsanschauung
Bsp. Kunsthändler irgendeines
Bildes von xy mit m2 = vertretbare Sache aus Gattung
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