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Schuldrecht Allgemein .doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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University, School
Juridische Universität Salzburg
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2009/2010
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Zusammenfassung Privatrecht I

Schuldnerverzug §918

Voraussetzungen:

·        Entgeltlicher Vertrag

·        Schuldner leistet nicht: zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort, auf die bedungene Weise.

→ K kann wählen zwischen Erfüllungsanspruch §1061 und Ersatz des Verspätungsschadens oder Rücktritt §1435 + Ersatz des Erfüllungsinteresses.

Gläubigerverzug

Gläubigerverzug tritt ein wenn der Gläubiger die angeboten Leistung nicht annimmt = Annahmeverzug.(Es gibt Pflichtverletzungen = Ausnahme!!! Und Obligenheitsverletzungen = Regelfall – wenn Geld wichtiger ist als die Annahme)

Voraussetzungen:

·        Ordnungsgemäß zustande gekommener Vertrag

·        Schuldner bietet Leistung real an: bei Fälligkeit, am Erfüllungsort, auf die bedungene Weise.

·        Gläubiger trifft keine Annahmepflicht (nur bei Obligenheitsverletzung → §1062 und der Gläubiger verliert die eigenen Ansprüche gemäß § 1419

o   Gläubiger trägt Preisgefahr

o   Schuldner haftet nur mehr für großes Verschulden

o   Schuldner kann Gegenleistung (= zB Kaufpreis, Tausch) fordern

o   Schuldner hat Recht zur gerichtlichen Hinterlegung

Nachträgliche Unmöglichkeit

Vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit:

·        Nachträgliche Unmöglichkeit

o   Vom Schuldner verschuldet

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→ Gläubiger hat Wahlrecht:

·        Schadenersatz auf Erfüllungsinteresse (=Austauschanspruch) bei gleichzeitigem Angebot der eigenen Leistung.

Zusätzlicher Anspruch auf stellvertretendes Commodum, wenn der andere Vermögensgegenstand anstelle der unmöglich gewordenen Leistung steht.

o   Voraussetzungen: Gläubiger muss die Leistung erbringen; anderer Vermögensgegenstand im Vermögen des Schuldners anstatt des Untergegangenem; Gläubiger kann diesen statt der ursprünglichen Leistung wählen (§§ 7, 1447, 1041 analog

·        Rücktritt und Ersatz des Erfüllungsinteresses (=Differenzanspruch)

Vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit:

·        GL-Verzug und Sache geht zufällig unter

·        GL führt Leistungserfolg selbst herbei (zB Reparatur selbst erledigt)

·        GL oder Gehilfe zerstört Leistung schuldhaft

·        Zufall in der Sphäre des GL liegt.

→ Schuldner wird von der Leistungspflicht frei und hat Anspruch auf die Gegenleistung.

Schadenersatz

Prüfungsschema Schadensersatz

Schaden - Zurechenbarkeit

Selbsttragung bei Zufall § 1311

Vermögensschaden: (=ex contractu - positiver Schaden, entgangener Gewinn)

Ideeller Schaden: (=ex delictu - wird nur in Ausnahmefällen ersetzt) § 1295

·        Schmerzensgeld § 1325, § 1328f

·        Entgangene Urlaubsfreude § 31e KSchG

·        Privatsphäre § 1328a

·        Affektionsinteresse (besondere Vorliebe) §1331

·        Trauerschaden

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·        Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld, Ersatz der Tötung,..

Bei Vermögenswerten

·        Objektive Berechnung (gemeiner Wert)

·        Subjektive Berechnung (Wert im Vermögen des Geschädigten)

·        Bei grobem Verschulden

Vorteilsausgleich: möglich nur bei subjektiver Berechnung – Schädiger soll nicht entlastet werden; aber Schadensersatzansprüche gehen auf Dritten über.

Beispiel: kaputter Kühlschrank

Verursachung – Kausalität

Condichio sine qua non - alle Bedingungen sind äquivalent, Ursache des Schadens

Adäquanz (ergänzt die Äquivalenztherorie) : keine gänzlich atypischen Kausalverläufe, Rechtswidirgkeitszusammenhang (Schutzzweck der Norm), psychische Kausalität → grundsätzlich kein Ersatz – bejaht bei Verfolgungsschäden und Minderjährigen.

Nach dieser Adäquanztheorie haftet der Schädiger nur für "adäquat" verursachte Schäden, also für alle Folgen seines schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muß.

Wenn 2. Person in den Kausalverlauf eingreift: grundsätzliche Weiterhaftung der 1. Person außer bei besonders groben Eingriffen.

Verursachung durch mehrere - Solidarhaftung und Regress § 1301, 1302→Anteils oder Solidarhaftung.

Beispiel: Wenn A den Kühlschrank entgegengenommen hätte, dann wäre B nicht wieder weggefahren und der Unfall wäre nicht passiert.

Die Kausalität beurteilt sich nach der sogenannten Äquivalenztheorie (Bedingungstheorie):

Nach dieser Theorie ist ein Ereignis dann kausal, wenn es notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist.

Bei der Kausalität eines positiven Tuns ist daher zu prüfen, ob der Schade entfiele, wenn man sich dieses Tun wegdenkt.

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Rechtswidrigkeit (§ 1295)

Vertragspflichten im deliktischen Bereich (des kann alles verletzt werden):

·        Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichen

·        Verstoß gegen Schutzgesetze (Normzweck)

·        Verletzung absolut geschützte Rechtsgüter

o   Persönlichkeitsrechte

o   Dingliche Rechte (Eigentum, Pfand)

o   Erbrecht

·        Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Gefahr schaffen oder bestehen lassen)

·        Absichtliche Sittenwidrige Schadenszufügung

Spezialfragen:

·        Bloßer Vermögensschaden (Folgeschaden)→Ersatz nur bei absichtliche sittenwidriger Schädigung und bei vertraglicher Haftung

·        Drittschaden → ist bloßer Vermögensschaden; Ersatz nur bei gesetzlicher Anordnung (Tod) und bei Schadensverlagerung (Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsgutes beim Dritten)

→ Verhinderung der Ausuferung

→ Frage stellt sich nur bei subjektiver Berechnung

Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzzweck der Norm):

Die Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang hat insbesondere Bedeutung bei der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB.

Für rechtwidrig verursachte Schäden wird nach dieser Lehre nur dann gehaftet, wenn die übertretene Norm den Eintritt gerade dieser Schäden verhindern soll.

 

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Beispiel: Wenn z.B. ein Fahrer eines KFZ keinen Führerschein besitzt und trotz sorgfaltsgemäßen Verhaltens in einen Unfall verwickelt ist, so haftet dieser für die bei diesem Unfall eintretenden Schäden nicht, da das Verbot, ein KFZ ohne Führerschein zu lenken, nur die Verhinderung von Schäden, die z.B. auf mangelnde Fähigkeiten des Lenkers zurückzuführen sind, bezweckt.

Rechtfertigung (nicht rechtswidrig):

·        Notwehr

·        Notstand (§ 1306)

·        Selbsthilfe (wenn behördliche Hilfe zu spät kommt) § 19, 344

·        Handeln auf eigene Gefahr

Verschulden

Verschulden liegt vor, wenn dem Täter sein rechtswidriges Verhalten vorwerfbar ist. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können.

Voraussetzung dafür, daß der Schädiger zur Haftung herangezogen werden kann, ist, daß alle 3 Elemente des Verschuldens vorliegen.

Diese sind:

·        Zurechnungsfähigkeit

·        Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens

·        Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

Nach der Art des Verschuldens kann man zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden.

Verschuldensabstufungen:

Vorsatz (böse Absicht; dolus) ist nach § 1294 ABGB die Verursachung eines Schadens mit Wissen und Willen. Dabei reicht es aus, wenn der Schädiger im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit den Eintritt des Schadens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (sogenannter dolus eventualis).

 


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