Zusammenfassung
Privatrecht I
Schuldnerverzug §918
Voraussetzungen:
·
Entgeltlicher
Vertrag
·
Schuldner leistet
nicht: zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort, auf die bedungene Weise.
→
K kann wählen zwischen Erfüllungsanspruch §1061 und Ersatz des Verspätungsschadens
oder Rücktritt §1435 + Ersatz des Erfüllungsinteresses.
Gläubigerverzug
Gläubigerverzug
tritt ein wenn der Gläubiger die angeboten Leistung nicht annimmt =
Annahmeverzug.(Es gibt Pflichtverletzungen = Ausnahme!!! Und
Obligenheitsverletzungen = Regelfall – wenn Geld wichtiger ist als die Annahme)
Voraussetzungen:
·
Ordnungsgemäß
zustande gekommener Vertrag
·
Schuldner bietet
Leistung real an: bei Fälligkeit, am Erfüllungsort, auf die bedungene Weise.
·
Gläubiger trifft
keine Annahmepflicht (nur bei Obligenheitsverletzung → §1062 und der
Gläubiger verliert die eigenen Ansprüche gemäß § 1419
o Gläubiger trägt Preisgefahr
o Schuldner haftet nur mehr für großes
Verschulden
o Schuldner kann Gegenleistung (= zB
Kaufpreis, Tausch) fordern
o Schuldner hat Recht zur gerichtlichen
Hinterlegung
Nachträgliche
Unmöglichkeit
Vom Schuldner zu vertretende
Unmöglichkeit:
·
Nachträgliche
Unmöglichkeit
o Vom Schuldner verschuldet
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→
Gläubiger hat Wahlrecht:
·
Schadenersatz auf
Erfüllungsinteresse (=Austauschanspruch) bei gleichzeitigem Angebot der eigenen
Leistung. Zusätzlicher Anspruch auf stellvertretendes Commodum, wenn der andere
Vermögensgegenstand anstelle der unmöglich gewordenen Leistung steht.
o Voraussetzungen: Gläubiger muss die
Leistung erbringen; anderer Vermögensgegenstand im Vermögen des Schuldners
anstatt des Untergegangenem; Gläubiger kann diesen statt der ursprünglichen
Leistung wählen (§§ 7, 1447, 1041 analog
·
Rücktritt und
Ersatz des Erfüllungsinteresses (=Differenzanspruch)
Vom
Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit:
·
GL-Verzug und
Sache geht zufällig unter
·
GL führt
Leistungserfolg selbst herbei (zB Reparatur selbst erledigt)
·
GL oder Gehilfe
zerstört Leistung schuldhaft
·
Zufall in der
Sphäre des GL liegt.
→
Schuldner wird von der Leistungspflicht frei und hat Anspruch auf die
Gegenleistung.
Schadenersatz
Prüfungsschema Schadensersatz
Schaden - Zurechenbarkeit
Selbsttragung
bei Zufall § 1311
Vermögensschaden: (=ex contractu - positiver Schaden,
entgangener Gewinn)
Ideeller
Schaden: (=ex delictu
- wird nur in Ausnahmefällen ersetzt) § 1295
·
Schmerzensgeld §
1325, § 1328f
·
Entgangene
Urlaubsfreude § 31e KSchG
·
Privatsphäre §
1328a
·
Affektionsinteresse
(besondere Vorliebe) §1331
·
Trauerschaden
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·
Heilungskosten,
Verdienstentgang, Schmerzengeld, Ersatz der Tötung,..
Bei
Vermögenswerten
·
Objektive
Berechnung (gemeiner Wert)
·
Subjektive
Berechnung (Wert im Vermögen des Geschädigten)
·
Bei grobem
Verschulden
Vorteilsausgleich: möglich nur bei subjektiver
Berechnung – Schädiger soll nicht entlastet werden; aber
Schadensersatzansprüche gehen auf Dritten über.
Beispiel: kaputter Kühlschrank
Verursachung – Kausalität
Condichio
sine qua non - alle Bedingungen sind äquivalent, Ursache des Schadens
Adäquanz (ergänzt die
Äquivalenztherorie) : keine gänzlich atypischen Kausalverläufe, Rechtswidirgkeitszusammenhang
(Schutzzweck der Norm), psychische Kausalität → grundsätzlich kein Ersatz – bejaht bei
Verfolgungsschäden und Minderjährigen.
Nach dieser Adäquanztheorie haftet der
Schädiger nur für "adäquat" verursachte Schäden, also für alle Folgen
seines schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge gerechnet werden muß.
Wenn 2. Person in den Kausalverlauf
eingreift: grundsätzliche Weiterhaftung der 1. Person außer bei besonders
groben Eingriffen.
Verursachung durch mehrere -
Solidarhaftung und Regress § 1301, 1302→Anteils oder Solidarhaftung.
Beispiel: Wenn A den Kühlschrank
entgegengenommen hätte, dann wäre B nicht wieder weggefahren und der Unfall
wäre nicht passiert.
Die
Kausalität beurteilt sich nach der sogenannten Äquivalenztheorie
(Bedingungstheorie):
Nach
dieser Theorie ist ein Ereignis dann kausal, wenn es notwendige Bedingung
(conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist.
Bei
der Kausalität eines positiven Tuns ist daher zu prüfen, ob der Schade
entfiele, wenn man sich dieses Tun wegdenkt.
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Rechtswidrigkeit (§ 1295)
Vertragspflichten
im deliktischen Bereich (des kann alles verletzt werden):
·
Hauptleistungs-
und Nebenleistungspflichen
·
Verstoß gegen
Schutzgesetze (Normzweck)
·
Verletzung absolut
geschützte Rechtsgüter
o Persönlichkeitsrechte
o Dingliche Rechte (Eigentum, Pfand)
o Erbrecht
·
Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht (Gefahr schaffen oder bestehen lassen)
·
Absichtliche
Sittenwidrige Schadenszufügung
Spezialfragen:
·
Bloßer
Vermögensschaden (Folgeschaden)→Ersatz
nur bei absichtliche sittenwidriger Schädigung und bei vertraglicher Haftung
·
Drittschaden → ist bloßer Vermögensschaden;
Ersatz nur bei gesetzlicher Anordnung (Tod) und bei Schadensverlagerung
(Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsgutes beim Dritten)
→
Verhinderung der Ausuferung
→
Frage stellt sich nur bei subjektiver Berechnung
Rechtswidrigkeitszusammenhang
(Schutzzweck der Norm):
Die
Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang hat insbesondere Bedeutung bei der
Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB.
Für
rechtwidrig verursachte Schäden wird nach dieser Lehre nur dann gehaftet, wenn
die übertretene Norm den Eintritt gerade dieser Schäden verhindern soll.
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Beispiel: Wenn z.B. ein Fahrer eines KFZ
keinen Führerschein besitzt und trotz sorgfaltsgemäßen Verhaltens in einen
Unfall verwickelt ist, so haftet dieser für die bei diesem Unfall eintretenden
Schäden nicht, da das Verbot, ein KFZ ohne Führerschein zu lenken, nur die
Verhinderung von Schäden, die z.B. auf mangelnde Fähigkeiten des Lenkers
zurückzuführen sind, bezweckt.
Rechtfertigung
(nicht rechtswidrig):
·
Notwehr
·
Notstand (§ 1306)
·
Selbsthilfe (wenn
behördliche Hilfe zu spät kommt) § 19, 344
·
Handeln auf eigene
Gefahr
Verschulden
Verschulden liegt vor, wenn dem Täter
sein rechtswidriges Verhalten vorwerfbar ist. Schuldhaft handelt, wer ein
Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können.
Voraussetzung dafür, daß der Schädiger
zur Haftung herangezogen werden kann, ist, daß alle 3 Elemente des Verschuldens
vorliegen.
Diese sind:
·
Zurechnungsfähigkeit
·
Zumutbarkeit
rechtmäßigen Verhaltens
·
Bewußtsein
der Rechtswidrigkeit
Nach der Art des Verschuldens kann man
zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden.
Verschuldensabstufungen:
→Vorsatz (böse Absicht; dolus) ist nach
§ 1294 ABGB die Verursachung eines Schadens mit Wissen und Willen. Dabei reicht
es aus, wenn der Schädiger im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit den Eintritt des
Schadens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (sogenannter dolus
eventualis).
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