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Schulanfang Anfangsunterricht und Übergangsproblematik .doc

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Faculty
Social Science
Discipline
Pedagogy
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Summary
University, School
Regensburg
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2010
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Anfangsunterricht und Übergangsproblematik

1. Grundlegendes: Kindergarten (KiGa), Grundschule (GS), Übergang

-          Der Aspekt des Übergangs vom KiGa in die GS ist aus der grundschulpädagogischen Diskussion der letzten vier Jahrzehnte nicht wegzudenken.

-          Lösungsansätze werden diskutiert und erprobt (s. Beispiele)

-          Nach wie vor befindet man sich in Deutschland auf der Suche nach einer Lösung oder zumindest nach einer Optimierung in der Übergangsfrage, wodurch das Thema „Übergang vom Kindergarten in die Grundschule“ auch nach jahrzehntelanger Diskussion nichts an Aktualität eingebüßt hat.

1.1. KiGa & GS als Elemente d. Bildungswesens

a) KiGa und GS als institutionell und pädagogisch getrennte Bereiche

-          Im Aufbau des deutschen Bildungswesens stellen Kindergärten und Grundschulen getrennte Bildungsbereiche dar – mit eigenständigen Bildungsaufträgen, verschiedenartigen Erwartungen an die Kinder, spezifischen curricularen und pädagogischen Orientierungen sowie unterschiedlichen administrativen Zuordnungen zum Jugendhilfe- bzw.

Schulbereich. (FAUST / ROßBACH: Der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule, 2004)

 

 

b) Der Kindergarten (Elementarbereich)

 

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-          Aufgaben:

  • Unterstützung der Eltern in ihrem Erziehungsauftrag
  • Aufbau der Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit
  • Individuelle Förderung der körperlichen, kognitiven & sozialen Fähigkeiten

-          Kindergarten hat einen eigenen Bildungsauftrag (KiGa-Gesetz seit 1970): Soll auf die Schule vorbereiten, ohne ihre Aufgaben vorwegzunehmen; Mittelpunkt der Erziehung: Sozialerziehung, Gruppenfähigkeit, kognitive und motorische Lernziele

-          Merkmale:

  • Familienergänzende Bildungseinrichtung
  • Freiwillig (80% der Kinder in Deutschland besuchen KiGa)
  • Bildungsauftrag (Strukturplan 1970)
  • Bayrischer Erziehungsplan (BEP) bzw. BayKiBiG (Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (seit 2005) verpflichtend für alle Einrichtungen, die Kinder bis zur Einschulung betreuen (Tageseinrichtungen, Krippen, Horte...), nicht aber für heilpädagogische Tageseinrichtungen >> Verpflichtend für alle, die staatliche Mittel erhalten.

 

c) Grundschule (Primarbereich)

-          Begriffsbestimmung: Grundschule bzw. Primarbereich (STRUKTURPLAN 1970): seit 1970 gemeinsame Eingangsstufe d. Pflichtschulbereichs, die sich direkt an Elementarbereich anschließt und auf welche die Schulen der Sek I aufbauen (Hacker, 1998)

 

-          Merkmale:

  • staatliche Träger
  • Schulpflicht
  • Lehrplan

 

-          Aufgabe:

-          Erziehung und Bildung

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meien und Unterschiede

1.2 Gemeinsamkeiten und Unterschiede von KiGa und GS

a) Gemeinsamkeiten

-          Erziehungs- und Bildungsauftrag

-          Richtlinien (BEP, LP)

-          Förderung d. Gesamtpersönlichkeit d. Kindes

-          Ziel: Kinder bei gegenwärtiger Lebensbewältigung unterstützen und auf zukünftiges Leben vorbereiten

b) Unterschiede

Definition

Elementarbereich

(seit 1970)

Erziehungseinrichtung für Kinder ab

3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

(kein Teil des Bildungssystems!)

= Primarbereich

gemeinsame Eingangsstufe für alle

Kinder ins Bildungswesen,

schließt an Elementarbereich an

die Sek I baut darauf auf

Zuständigkeit

dem Sozialbereich zugeordnet, gehört in Deutschland zur Kinder und Jugendhilfe

Kultusministerium

Wurzel

Notwendigkeit, einen

institutionellen Betreuungsrahmen

zu schaffen

Idee einer allgemeinen Bildung

Organisatorisch

ganztags

altersheterogen

freiwillig

Träger: kirchlich / öffentlich

Sozialministerium (seit 1920)

halbtags

altershomogen

Schulpflicht

Träger: Staat

Kultusministerium

Personell

3-6j. fachl. Ausbildung

geringe Bezahlung

emotionale Beziehung

6-10 wiss.-akad. Ausb.

Beamtenstatus

Distanziertere Bindung

Methodisch/

Didaktisch

BEP (bis dahin keine verbindlichen

Ziele und Curriculum)

ohne organisierte UR Form

2005: BayKiBiG (Bildungsplan)

LP (verbindliche Inhalte, Methoden,

Medien)

Richtlinien

Organisierte UR Form

Aufgabe

Bildungs- und Erziehungsauftrag

(Kinder- & Jugendhilfegesetz)

So fördern und erziehen, dass sie

bis zum Schuleintritt Kenntnisse und

Fähigkeiten erworben haben, die

sie befähigen, Anforderungen der

neuen und unbekannten Schulwelt

zu erfüllen.

(kognitiv, sozial-emotional,

motorisch)

Forderung nach intensiverer

Förderung der Vorläufer- und

Basisfähigkeiten

Als erster Schritt ins Bildungswesen

„Zeitfenster“ für Senso-Motorik und

phonologische Bewusstheit

Bildungs- und Erziehungsauftrag

(Bayerische Verfassung)

Beitrag zur

Persönlichkeitsentwicklung

Grundlegende Bildung

(Elementare Kulturtechniken,

Lernen lernen, Ziele im Lehrplan ...)

Wertorientierung

1.3 Übergang aus der Sicht beteiligter Personen (KNÖRZER/GRASS 2000)

a) Kinder

-          Übergang von vertautem sozialem System in neuen, unbekannten Bereich > Neuorientierung nötig

-          Neue gesellschaftliche Rolle; Kind-sein > Schüler-sein

-          Erweiterung des sozialen Bezugsfelds Familie um neue Instanz > Grundschule

-          Erwartungen, Freude auf neue Dinge (Lesen, Schreiben, Rechnen, Ausflüge..)

-          Angst vor Leistungsdruck, Konkurrenz, vor dem „Ernst des Lebens“

-          Grundbedürfnisse von Schulanfängern (BAAKE)

  • Liebe, Geborgenheit
  • Soziale Kontakte
  • Lob, Anerkennung
  • Neue Erfahrungen
  • Verantwortung, Selbständigkeit
  • Ordnung, Übersicht

à Notwendigkeit, günstige Bedingungen zu schaffen

-          Verschiedene Anforderungen an das Kind:

  • Motorik > Schule verlangt Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Differenzierung der Feinmotorik
  • Sozialer Bereich > neuer Sozialverband > Anstrengungen der Einordnung
  • Kognitiver Bereich > angeleitetes, sachbezogenes Lernen; neue Formen des Lernens und weniger selbstbestimmtes Lernen
  • Von Seiten der Eltern und Lehrer > qualitativ andere Erwartungen an Kinder; Situationen, in denen man sich bewähren muss; geringere emotionale Zuwendung durch Lehrer als im Kindergarten (HACKER, 1998)
  • Schul- und UR-Organisation > Fächer- und Zeiteinteilung, Lehrerzuordnung
  • Schule erwartet vom Schüler: Neugier, offene Haltung, Selbstbewusstsein

 

 

b) Eltern

 

-          Stolz, Freude, neue Erfahrung und Aufgabe der Mitgestaltung

-          Trennung vom Kind

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-          Erwartung an Eltern:

  • Offenheit
  • Unterstützung
  • Vertrauen

à Notwendigkeit, günstige Bedingungen zu schaffen/ Erwartung an Schule:

-          Nehmen der Angst

-          Selbständigkeit der Kinder fördern

c) Lehrer

-          Freude auf neue Klasse

-          Vorbereitungs- und Planungsarbeit

-          Erwartung an Lehrer:

  • Volle Zuwendung
  • Anfangsberatung
  • Kompetente Entscheidungen

 

2. Übergang und Übergangsproblematik

2.1 Einschulungpraxis im Wandel der Zeit

(Rossbach, in: Schulanfang ohne Umwege, BayEUG)

1964 Hamburger Abkommen, Beschlüsse:

-          Einschulungsstichtag wird festgelegt: schulpflichtig ist, wer bis zum 30. Juni eines Jahres 6 Jahre alt wird, wird im August eingeschult

-          Schaffen einer einheitlichen Grundstruktur für das Bildungswesen in Deutschland

1968 KMK, fügt in zwei weiteren Beschlüssen zwei Möglichkeiten hinzu:

-          vorzeitige Einschulung

-          Zurückstellung

1997 KMK: neue Empfehlungen zum Schulanfang:

-          nur noch in Ausnahmefällen Zurückstellung möglich, um hohe Zurückstellungsquote zu vermindern

-          weiterhin Stichtagsregelung, zugleich aber mehr Spielraum zur Flexibilisierung der Einschulung:

  • jedes BL legt Stichtag für Einschulung zwischen 30.06 und 30.09 fest
  • Möglichkeit der BL zu zusätzliche Einschulungsterminen während Schuljahr
  • auf Antrag der Eltern vorzeitige Einschulung möglich
  • in Ausnahmefällen Zurückstellung möglich

 

1997 Bayern:

-          Zunächst Stichtag für Regeleinschulung 30.06 beibehalten

-          schulpflichtig, wenn bis dahin sechs Jahre;

-          Rückstellung aber möglich

-          Auf Antrag schulpflichtig, wenn bis 30. 09. sechs Jahre

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-          Auf Antrag vor-vorzeitige Aufnahme, wenn bis 30.06 des Folgejahres sechs

-          Jahre, dazu schulpsychologisches Gutachten erforderlich

-           

-          aber: 2005 Beschluss des Ministerrats vom 18.01.2005

-          Ziel: Anpassung des Einschulungsalters an den europäischen Standard

-          Innerhalb von sechs Jahren wird ab dem Schuljahr 2005/06 (d. h. bis zum Schuljahr 20010/11) der Stichtag für das Erreichen des Einschulungsalters auf den 31. Dezember verlegt.

-          Dabei wird in jährlichen Schritten von je einem Monat vorgegangen: Mehr Flexibilität bei der Einschulung

Art 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs-und Bildungswesen (BayEUG):

-          (1) „Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden oder unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 6 die Einschulung nicht wahrgenommen haben.

-           Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn auf Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird; ein schulpsychologisches Gutachten ist erforderlich.


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