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Rechtstheorie und juristische Methodenlehre - Rechtsbegriff .doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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2009 hiebaum
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Rechtstheorie und juristische Methodenlehre

DER STREIT UM DEN RECHTSBEGRIFF

2 Arten von Recht: 1.) Naturrecht

2.) positives Recht

Der Streit betrifft die Frage, ob das positive Recht in einem Naturrecht verankert ist. Setzt man das Recht mit dem positiven Recht gleich, liegt es nahe, darin eine Menge sozialer Normen zu sehen, die in einer Gesellschaft tatsächlich gelten und deren Geltung vollkommen unabhängig davon ist, ob sie im Lichte irgendwelcher Wertvorstellungen als richtig oder falsch erscheinen mögen → Rechtspositivismus: steht die Auffassung gegenüber, dass das Recht neben den positiven Rechtsvorschriften auch ein Naturrecht umfasst → Naturrechtslehren

Positives Recht:

Was sind die charakteristischen Merkmale eines positivistischen Rechtsbegriffs?

a.)       die autoritative Gesetztheit von Normen: ist die Tatsache, dass Normen von einer politischen und staatlichen Autorität gesetzt wurden

b.)       die soziale Wirksamkeit rechtlicher Normen: d.h. Normen werden von den Bürgern befolgt und von den zuständigen rechtlichen Organen durchgesetzt

c.)       die Anerkennung der rechtlichen Normen: d.h. die Normen erden von den Betroffenen tatsächlich als Richtlinien ihres Verhaltens akzeptiert.

 

 

3 Arten von positivistischer Rechtsdefinition:

 

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2.)        wirksamkeitsorientierte Definition: Bsp:: Weber: Recht ist eine Ordnung, deren empirische Geltung durch einen institutionalisierten Zwangsapparat ( Staat) garantiert wird

3.)        anerkennungsorientierte Definition: Bsp:: Bierling: Recht umfasst alle jene Normen, die die Menschen als Regeln ihres wechselseitigen Verhaltens anerkennen. Bsp.: Jellinek: Rechtsnormen sind nur jene, die von einer anerkannten äußeren Autorität ausgehen und deren Verbindlichkeit durch äußere Mächte garantier ist.

Was besagt das Unrechtsargument?

Es besagt, dass es Normen und Normensysteme gibt, die in einem solchen Maß ungerecht sind, dass ihnen die Rechtsgeltung abgesprochen werden müsse. Viele Rechtstheoretiker sind der Ansicht ein angemessener Rechtsbegriff müsse einen Bezug auf bestimmte Grundsätze der Moral bzw.

Gerechtigkeit enthalten. Bsp. Für ein Unrechtsargument: die Radbruchsche Formel .

Was besagt das Prinzipienargument?

Es besagt, dass eine Rechtsordnung nicht nur aus positiven Regeln und Anordnungen gesteht, sondern auch eine Zahl allgemeiner Prinzipien und Grundsätze umfasst, die sich weder alle aus den Positiven Rechtsnormen allein ableiten lassen, noch in einer Liste vollständig zusammenfassen lassen.

 

 

Naturrecht:

Was zeichnet naturrechtliche Rechtsbegriffe aus?

 

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Was ist die starke Version des Naturrechts:

Geht davon aus, dass das Naturrecht eine vollständige Grundlage des positiven Rechts bereitstellt, sodass die Normen des positiven Rechts unmittelbar aus dem Naturrecht abgeleitet werden können. Bsp: Definition Hookers, derzufolge die Normen des Rechts unmittelbar der Vernunft entspringen.

Was ist die schwache Version des Naturrechts?

Die Normen des positiven Rechts stehen mit den grundlegenden moralischen Normen in Einklang. Hier bilden die naturrechtlichen Grundsätze einen allgemeinen normativen Rahmen von dem das positive Recht nicht allzu weit abweichen darf.

Einwände gegen den naturrechtlichen Rechtsbegriff

1.)     Argument des Relativismus: alle Normen und Werte, einschließlich der Moral seien nichts weiter als ein Ausdruck subjektiver Absichten und Einstellungen, weshalb sie nur relative Gültigkeit besäßen.

2.)     Argument der Unerheblichkeit: besagt, dass selbst dann, wenn es objektiv gültige Grundsätze der Moral geben soll, dieser Umstand für das positive Recht ganz unerheblich wäre, weil es für dessen tatsächliche Beschaffenheit keinen Unterschied mache, ob es mit jenen Grundsätzen übereinstimme oder nicht.

 

ELEMENTE DES RECHTSBEGRIFFS

 

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Jedes Recht umfasst eine Menge sozialer Normen, die zur Regelung des gesellschaftlichen Zusammenlebens von Menschen dienen. Eine Rechtsordnung erfordert die grundsätzliche Möglichkeit des Zwangsgebrauchs um ihren Normen Geltung zu verschaffen.

Das Recht umfasst eine Menge sozialer Normen, deren Wirksamkeit im Großen und Ganzen durch entsprechende Zwangsmittel garantiert wird.

Diese Charakterisierung liefert keine ausreichende Begriffsbestimmung des Rechts denn 1.) ist das Recht nicht die einzige Menge sozialer Normen die das gesellschaftliche Zusammenleben regeln und deren Wirksamkeit durch Zwang garantiert wird und 2.) genügt sie nicht um rechtliche Anordnungen von der Ausübung unrechtmäßigen Zwangs abzugrenzen.

Rechtsbetrachtung de lege lata: ist auf die Erkenntnis eines bestehenden Rechtszustandes gerichtet, also wie es ist. Kann auch auf historische Rechtsvorschriften angewendet werden, die nicht mehr bestehen, wie auch auf einen Gesetzesentwurf, der noch nicht geltendes Recht ist.

Rechtsbetrachtung de lege ferenda: hier geht es um die Bewertung rechtlicher Regelungen, also wie es sei soll.

 

3 Perspektiven zur Unterscheidung de lege lata/ de lege ferenda:

 

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Wer das Recht aus der Sicht eines unbeteiligten Beobachters betrachtet, nimmt diese Perspektive ein. Um ein Recht verstehen zu können, muss man erforderlicher weise die in ihm geltende Auffassung von Gerechtigkeit studieren z.B.: Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie. Diese Perspektive setzt keine Annahme irgendwelcher Maßstäbe von Moral voraus.

2.)     Teilnehmerperspektive: ist auf die Erkenntnis rechtlicher Regelungen unter der Voraussetzung gerichtet, dass man selbst an der Auslegung, Anwendung und Verwirklichung dieser Regelungen Anteil hat.

Das Erkenntnisinteresse ist nicht neutral oder wertfrei, sonder ist ein praktisches Erkenntnisinteresse (also auf eigenes handeln bezogen). Hier ist man aktiver Teilnehmer am Rechtsgeschehen. Diese Perspektive ist typisch für die Haltung die praktizierende Juristen gegenüber dem Recht ihres Landes einnehmen.

Sie setzt voraus, dass man die in Betracht stehenden rechtlichen Normen als verbindliche Richtlinien des eigenen Handelns anerkennt. Die Anerkennung rechtlicher Normen setzt ihrerseits voraus, dass diese Normen im Großen und Ganzen den moralischen Vorstellungen der Betroffenen entsprechen.


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