Rechtstheorie und juristische Methodenlehre
DER STREIT UM DEN RECHTSBEGRIFF
2 Arten von Recht: 1.) Naturrecht
2.) positives Recht
Der Streit betrifft die Frage, ob das positive Recht in einem
Naturrecht verankert ist. Setzt man das Recht mit dem positiven Recht gleich,
liegt es nahe, darin eine Menge sozialer Normen zu sehen, die in einer
Gesellschaft tatsächlich gelten und deren Geltung vollkommen unabhängig davon
ist, ob sie im Lichte irgendwelcher Wertvorstellungen als richtig oder falsch
erscheinen mögen → Rechtspositivismus: steht die Auffassung
gegenüber, dass das Recht neben den positiven Rechtsvorschriften auch ein
Naturrecht umfasst → Naturrechtslehren
Positives Recht:
Was sind die charakteristischen Merkmale eines positivistischen
Rechtsbegriffs?
a.)
die
autoritative Gesetztheit von Normen: ist die Tatsache, dass Normen von einer
politischen und staatlichen Autorität gesetzt wurden
b.)
die
soziale Wirksamkeit rechtlicher Normen: d.h. Normen werden von den Bürgern
befolgt und von den zuständigen rechtlichen Organen durchgesetzt
c.)
die
Anerkennung der rechtlichen Normen: d.h. die Normen erden von den Betroffenen
tatsächlich als Richtlinien ihres Verhaltens akzeptiert.
3 Arten von positivistischer Rechtsdefinition:
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2.)
wirksamkeitsorientierte
Definition: Bsp::
Weber: Recht ist eine Ordnung, deren empirische Geltung durch einen
institutionalisierten Zwangsapparat ( Staat) garantiert wird
3.)
anerkennungsorientierte
Definition: Bsp::
Bierling: Recht umfasst alle jene Normen, die die Menschen als Regeln ihres
wechselseitigen Verhaltens anerkennen. Bsp.: Jellinek: Rechtsnormen sind
nur jene, die von einer anerkannten äußeren Autorität ausgehen und deren Verbindlichkeit
durch äußere Mächte garantier ist.
Was besagt das Unrechtsargument?
Es besagt, dass es Normen und Normensysteme gibt, die in einem solchen
Maß ungerecht sind, dass ihnen die Rechtsgeltung abgesprochen werden müsse.
Viele Rechtstheoretiker sind der Ansicht ein angemessener Rechtsbegriff müsse
einen Bezug auf bestimmte Grundsätze der Moral bzw. Gerechtigkeit enthalten.
Bsp. Für ein Unrechtsargument: die Radbruchsche Formel .
Was besagt das Prinzipienargument?
Es besagt, dass eine Rechtsordnung nicht nur aus positiven Regeln und
Anordnungen gesteht, sondern auch eine Zahl allgemeiner Prinzipien und
Grundsätze umfasst, die sich weder alle aus den Positiven Rechtsnormen allein
ableiten lassen, noch in einer Liste vollständig zusammenfassen lassen.
Naturrecht:
Was zeichnet naturrechtliche Rechtsbegriffe aus?
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Was ist die starke Version des Naturrechts:
Geht davon aus, dass das Naturrecht eine vollständige Grundlage des
positiven Rechts bereitstellt, sodass die Normen des positiven Rechts
unmittelbar aus dem Naturrecht abgeleitet werden können. Bsp: Definition
Hookers, derzufolge die Normen des Rechts unmittelbar der Vernunft entspringen.
Was ist die schwache Version des Naturrechts?
Die Normen des positiven Rechts stehen mit den grundlegenden
moralischen Normen in Einklang. Hier bilden die naturrechtlichen Grundsätze
einen allgemeinen normativen Rahmen von dem das positive Recht nicht allzu weit
abweichen darf.
Einwände gegen den naturrechtlichen Rechtsbegriff
1.)
Argument
des Relativismus: alle
Normen und Werte, einschließlich der Moral seien nichts weiter als ein Ausdruck
subjektiver Absichten und Einstellungen, weshalb sie nur relative Gültigkeit
besäßen.
2.)
Argument
der Unerheblichkeit:
besagt, dass selbst dann, wenn es objektiv gültige Grundsätze der Moral geben
soll, dieser Umstand für das positive Recht ganz unerheblich wäre, weil es für
dessen tatsächliche Beschaffenheit keinen Unterschied mache, ob es mit jenen
Grundsätzen übereinstimme oder nicht.
ELEMENTE DES RECHTSBEGRIFFS
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Jedes Recht umfasst eine Menge sozialer Normen, die zur Regelung des
gesellschaftlichen Zusammenlebens von Menschen dienen. Eine Rechtsordnung
erfordert die grundsätzliche Möglichkeit des Zwangsgebrauchs um ihren
Normen Geltung zu verschaffen.
Das Recht umfasst eine Menge sozialer Normen, deren Wirksamkeit im
Großen und Ganzen durch entsprechende Zwangsmittel garantiert wird.
Diese Charakterisierung liefert keine ausreichende Begriffsbestimmung
des Rechts denn 1.) ist das Recht nicht die einzige Menge sozialer
Normen die das gesellschaftliche Zusammenleben regeln und deren Wirksamkeit
durch Zwang garantiert wird und 2.) genügt sie nicht um rechtliche
Anordnungen von der Ausübung unrechtmäßigen Zwangs abzugrenzen.
Rechtsbetrachtung de lege lata: ist auf die Erkenntnis eines bestehenden
Rechtszustandes gerichtet, also wie es ist. Kann auch auf historische Rechtsvorschriften
angewendet werden, die nicht mehr bestehen, wie auch auf einen Gesetzesentwurf,
der noch nicht geltendes Recht ist.
Rechtsbetrachtung de lege ferenda: hier geht es um die Bewertung rechtlicher
Regelungen, also wie es sei soll.
3 Perspektiven zur Unterscheidung de lege lata/ de
lege ferenda:
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Sicht eines unbeteiligten Beobachters betrachtet, nimmt diese Perspektive ein.
Um ein Recht verstehen zu können, muss man erforderlicher weise die in ihm
geltende Auffassung von Gerechtigkeit studieren z.B.: Rechtsgeschichte,
Rechtssoziologie. Diese Perspektive setzt keine Annahme irgendwelcher Maßstäbe
von Moral voraus.
2.)
Teilnehmerperspektive: ist auf die Erkenntnis rechtlicher Regelungen
unter der Voraussetzung gerichtet, dass man selbst an der Auslegung, Anwendung
und Verwirklichung dieser Regelungen Anteil hat. Das Erkenntnisinteresse ist
nicht neutral oder wertfrei, sonder ist ein praktisches Erkenntnisinteresse
(also auf eigenes handeln bezogen). Hier ist man aktiver Teilnehmer am
Rechtsgeschehen. Diese Perspektive ist typisch für die Haltung die
praktizierende Juristen gegenüber dem Recht ihres Landes einnehmen. Sie setzt
voraus, dass man die in Betracht stehenden rechtlichen Normen als verbindliche
Richtlinien des eigenen Handelns anerkennt. Die Anerkennung rechtlicher Normen
setzt ihrerseits voraus, dass diese Normen im Großen und Ganzen den moralischen
Vorstellungen der Betroffenen entsprechen.
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