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Rechtsformen von Unternehmen .doc

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Faculty
Economics
Discipline
Business Studies
Document category
Paper
University, School
BHAK Monsbergergasse Graz
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2005
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1.    Kaufmann

Musskaufmann § 1 HGB (Kraft Grundhandelsgewerbe)

Sollkaufmann § 2 oder Kannkaufmann § 3 HGB (Kraft Eintragung)

Formkaufmann § 6 HGB (Kraft Rechtsform)

Minderkaufmann

(Nach dem Umfang des Handelsgewerbes)

Vollkaufmann

Musskaufmann:

Ist Jemand der ein Grundhandelsgewerbe betreibt.

Kaufmannseigenschaft ist unabhängig von der Eintragung ins Firmenbuch gegeben

Kleingewerbe: Ja à keine Eintragung

Nein à schon vor Eintragung

Grundhandelsgewerbe sind:

  • Handel mit Waren und Wertpapieren (Bäcker, Lebensmittelhändler..)
  • Be- und Verarbeitung von Waren für andere (Lohnfertigung, Großwäscherrein..)
  • Geschäfte der Bank- und Versicherungsbetriebe
  • Beförderung von Gütern und Personen (Frachtführer)
  • Geschäfte der Kommissionäre, Spediteure und Lagerhalter
  • Geschäfte der Handelsvertreter und Handelsmakler
  • Verlagsgeschäfte sowie sonstige Geschäfte des Buch und Kunsthandels (Zeitschriftenverlag, Adressbuchverlag)
  • Druckereien, wenn sie über den Unfang eines Handwerks hinausgehen

 

Betriebe der Lohnfertigung und Druckereien, die nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgehen, können keine Kaufmannseigenschaft erwerben. Sie sind auch keine Minderkaufleute.

 

 

 

Sollkaufmann oder Kannkaufmann:

Kein Grundhandelsgewerbe, aber nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb.

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Die Eintragung ins Firmenbuch ist vorgeschrieben:

Unternehmer die einen Gewerbebetrieb führen, der kein Grundhandelsgewerbe ist und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. (Sollkaufmann)

Beispiel: Bauunternehmen mit 50 Beschäftigten, Hotel mit 120 Betten

Die Eintragung ins Firmenbuch ist erlaubt:

Land- und Forstwirte, die gewerbliche Nebenbetriebe führen, welche einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen. (Kannkaufmann)

Beispiel: Molkereien, Mühlen, Sägewerke, die von einem Land- und Forstwirt als Nebenbetrieb geführt werden.

Formkaufmann:

Gewisse Unternehmen erhalten die Kaufmannseigenschaft automatisch, wenn sie eine bestimmte Rechtsform haben.

Dazu zählen:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GesmbH)
  • Genossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

 

Müssen ins Firmenbuch eingetragen werden

  • Minderkaufmann:
    • Musskaufmann, der ein Kleingewebe betreibt.
    • Zur Eintragung ins Firmenbuch nicht berechtigt

 

  • Vollkaufmann:

§  Soll- Kannkaufmann, Formkaufmann sowie der Musskaufmann (Gewerbebetrieb über Umfang eines Kleingewerbes hinausgeht)

§  Hat alle Rechte und Pflichten des HGB

§  Eintragung ins Firmenbuch

2.    Rechtsformen

 

Einzelunternehmung

 

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OHG

  • Gesetzliche Grundlage: HGB
  • Kapitalaufbringung: keine gesetzlichen Vorschriften über die Mindesthöhe des Kapitals, Eigenkapital und zuleistende Anteile werden im Gesellschaftsvertrag festgelegt
  • Haftung: Unbeschränkte Haftung jedes einzelnen Unternehmers der OHG
  • Leistungsbefugnis: Alle Gesellschafter sind zu Leitung berechtigt und verpflichtet, wenn es nicht anders vereinbart wurde
  • Gewinnbeteiligung: nach Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags, fehlen die Vereinbarungen, dann wird der Gewinn laut HGB aufgeteilt
  • Bedeutung: für kleine und mittlere Unternehmen

 

KG

  • Gesetzliche Grundlage: HGB
  • Kapitalaufbringung: Höhe des Eigenkapitals wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt
  • Haftung: Komplementär haftet unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch (wie OHG); Kommanditist haftet beschränkt auf die Einlage
  • Leistungsbefugnis und Kontrolle: Komplementär hat Recht und Pflicht zur Unternehmensleitung; Kommanditist hat Kontrollrecht
  • Gewinnbeteiligung: Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag
  • Bedeutung: ideal für mittlere Unternehmen

 

Stille Gesellschaft

  • Gesetzliche Grundlage: HGB
  • Kapitalaufbringung: Die Höhe der Einlage des stillen Gesellschafters wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart.
  • Haftung: beschränkt auf die Höhe der Einlage
  • Leistungsbefugnis und Kontrolle: hat nur Kontrollrecht
  • Gewinnbeteiligung: nach Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag
  • Bedeutung: erweiterte Eigenfinanzierung bei Einzel- und Personengesellschaften

 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

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Eingetragene Erwerbsgesellschaft

  • Gesetzliche Grundlage: Gesetz für eingetragene Erwerbsgesellschaften
  • Kapitalaufbringung:
  • Haftung:
  • Leistungsbefugnis und Kontrolle:
  • Gewinnbeteiligung: vertraglich zu regeln
  • Bedeutung:

 

EU

OHG

KG

GesBR

EEG

StGes

Unternehmer

Eigentümer

Gesellschafter

Komplementär und Kommanditist

Gesellschafter

Gesellschafter

stiller Ges. ist Geldgeber

Entstehung

Willensakt

Abschluss eines Gesellschafts-vertrags

Abschluss eines Gesellschafts-vertrags

Abschluss eines Gesellschafts-vertrags

Abschluss eines Gesellschafts-vertrags

formfreier Vertrag

Firma

Namensfirma

Personenfirma

Personenfirma

keine Firma

Personenfirma

keine Firma

Firmenbuch

bei größeren Umfang Eintragungspflicht

Eintragung ist

Pflicht

Eintragung ist

Pflicht

keine Eintragung

Eintragung ist

Pflicht

keine Eintragung

Eigenkapital-höhe

beliebig

beliebig

beliebig

beliebig

beliebig

beliebig

Gesellschafts-vermögen

gehört dem Eigentümer

gehört allen

Gesellschaftern

gehört allen Gesellschaftern

gehört allen Gesellschaftern

gehört allen Gesellschaftern

Einlage des stillen Ges. geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über

Leistungs-befugnis

durch Eigentümer

durch Gesellschafter

durch Komplementär

durch Gesellschafter

durch Gesellschafter

nur Geschäftsinhaber trifft Entscheifungen

Kontrolle

 

geschäftsführende

Gesellschafter; vertraglicher Regelung empfehlenswert

geschäftsführende

Gesellschafter; vertraglicher

Regelung empfehlenswert

geschäftsführende

Gesellschafter; vertraglicher Regelung empfehlenswert

geschäftsführende

Gesellschafter; vertraglicher Regelung empfehlenswert

geschäftsführende

Gesellschafter; vertraglicher Regelung empfehlenswert

Haftung

unbeschränkt durch Eigentümer

mit gesamten Gesellschafts-vermögen

persönlich

haftende Gesellschafter haften auch mit privat Vermögen

mit gesamten Gesellschafts-vermögen

persönlich

haftende Gesellschafter haften auch mit privat Vermögen

mit gesamten Gesellschafts-vermögen persönlich haftende Gesellschafter haften auch mit privat Vermögen

mit gesamten Gesellschafts-vermögen persönlich haftende Gesellschafter haften auch mit privat Vermögen

stiller Gesellschafter haftet nur mit Einlage

Gewinn- und Verlust-verteilung

 

vertragliche

Regelung empfehlenswert

vertragliche

Regelung empfehlenswert

vertragliche

Regelung empfehlenswert

vertragliche

Regelung empfehlenswert

vertragliche

Regelung empfehlenswert

AG

  • Gesetzliche Grundlage: Aktiengesetz
  • Kapitalaufbringung: mind. 70.000 €; Wird von Aktionären durch Kauf von Aktien aufgebracht
  • Haftung: haftet als juristische Person mit ihrem gesamten Kapital (Grundkapital und gebildete Rücklagen); der Aktionär riskiert den bezahlten Wert der Aktie
  • Leistungsbefugnis und Kontrolle:

 

    • Hautversammlung:
          • Aktionär hat Stimmrecht (jede Aktie eine Stimme)
          • Mind. 1-mal im Jahr
      • Aufgaben:
          • Wahl des Aufsichtsrates (alle 4 Jahre)
          • Wahl des Abschlussprüfers
          • Höhe der Dividende
          • Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand

 

    • Aufsichtsrat:
          • 3-20 Mitglieder, davon ein Drittel von den Mitarbeitern des Unternehmens
      • Aufgaben:
          • Bestellung des Vorstands (5 Jahre)
          • Kontrolle des Vorstands
          • Abberufung des Vorstands
    • Vorstand:
          • An Weisungen der Aktionäre nicht gebunden
          • Trifft sämtliche Führungsentscheidungen
          • Verantwortung für die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft
      • Aufgaben:
          • Unternehmungsleitung
          • Berichterstattung an den Aufsichtsrat
          • Aufstellung des Jahresabschlusses
          • Puplizitätspflicht
          • Einberufung der Jahreshauptversammlung
  • Gewinnbeteiligung: Dividende wird an die Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung aufgeteilt
  • Bedeutung: Rechtsform für Großunternehmen

 

Die Dividende ist der prozentuelle Anteil des ausgeschütteten Gewinns am Grundkapital.

 

Beispiel: Grundkapital ist 500.000 €, verbleibende Gewinn ist 50.000 €

·         Wie hoch ist die Dividende?

·         Welchen Gewinnanteil erhält ein Aktionär, der Aktien im Nominalwert von 5.000 € hat?

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Dividende = 10% (500.000/50.000)

Gewinnanteil = 500 € (5.000*10% oder 5.000/100*10)

Die Aktie ist ein Wertpapier die bestimmte Anteilsrechte an der AG verbrieft.

Aktien können Nominalaktien oder Stückaktien sein.

·         Nominalaktien

Der Nennwert (Nominale) muss auf mind. 1€ lauten.

·         Stückaktien

Haben keinen Nennwert. Jede Stückaktie ist am Grundkapital in gleichen Umfang beteiligt.

Rechte:

·         Stimmrecht in der Hauptversammlung

·         Recht auf Dividende

·         Recht zum Bezug „junger Aktien“, wenn das Grundkapital der AG erhöht wird

·         Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös (Erlös der bei der Auflösung des Unternehmens erzielt wird

GesmbH

  • Gesetzliche Grundlage: GmbH-Gesetz
  • Kapitalaufbringung: Stammkapital mind. 35.000 €, wird durch Stammeinlagen der Gesellschafter aufgebracht
  • Haftung: als juristische Person haftet sie mit dem Stammkapital und eventuellen Rücklagen, Gesellschafter haften im Ausmaß ihrer Anteile
  • Leistungsbefugnis und Kontrolle:

 

    • Generalversammlung:
          • Stimmrecht hängt von der Höhe der Stammeinlage ab
          • Geschäftsführer bzw. Aufsichtsratmitglied werden durch Beschluss der Gesellschafter bestellt

 

    • Aufsichtsrat:
          • Muss erst dann gebildet werden wenn das Stammkapital mehr als 70.000 € beträgt
          • und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind
          • oder mehr als 300 Arbeiter beschäftigt werden

 

    • Geschäftsführung:
          • Vergleichbar mit Vorstand der AG

 

Diese Organe haben im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie die Organe der AG.

 

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·         Bedeutung: für Klein- und Mittelbetriebe

Genossenschaften

  • Gesetzliche Grundlage: Gesetz für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Kapitalaufbringung: Einzahlung der Geschäftsanteile der Genossenschafter. Hat kein festes Grundkapital
  • Haftung: als juristische Person haftet sie mit dem Kapital und den gebildeten Rücklagen.
  • Leistungsbefugnis und Kontrolle:

 

    • Generalversammlung:
          • Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
          • Bestellt Vorstand und Aufsichtsrat

 

    • Aufsichtsrat:
          • Wenn die Genossenschaft mehr als 40 Arbeiter beschäftigt

 

    • Vortand:
          • Hat die Leistungsbefugnis

 

Diese Organe haben im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie die Organe der AG.

Jede Genossenschaft wird von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband kontrolliert. Ihm muss jede Genossenschaft bei der Gründung beitreten. Es muss mindestens alle 2 Jahre eine Prüfung der Geschäftsführung vorgenommen werden.

  • Gewinnbeteiligung: Gewinne werden zur Erhöhung des eingesetzten Kapitals verwendet. Die Förderung der Mitglieder steht im Mittelpunkt.
  • Bedeutung: Sie sind in fast allen Bereichen unserer Wirtschaft verbreitet

 


Vollmachten


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