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Privatrecht Übersicht .docx

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Law
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Jurisprudence / Law
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Neustadt
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Jurisprudence / Law

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Kapitel 10: Der Gesamtstaat I. Wesen Verfassungen 1848 und 1849 -> -Frühkonstitutiona­lismus- Kremsierer Entwurf -> Hoch- Konstitutionalismu­s Gesamtstaat: frühkonstitutionel­le


Schuldrecht Allgemein
Zusammenfassung Privatrecht I Schuldnerverzug §918 Voraussetzungen: · Entgeltlicher Vertrag · Schuldner leistet nicht: zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort, auf die bedungene Weise. → K kann

F   Wurzelmängel à nichtig oder anfechtbar

o   Fehlende Geschäftsfähigkeit

o   Irrtum = muss bei Vertragsabschluss vorhanden sein

§  Geschäftsirrtum

§  Erklärungsirrtum: Fehler im Erklärungsakt, Übermittlungsfehler, mangelndes Erklärungsbewusstsein

§  Geschäftsirrtum: Natur des Geschäfts, Inhalt des Geschäfts (Gegenstand), Identität des Geschäftspartners

§  Motivirrtum ist eigentlich nicht beachtlich, außer bei arglistiger Irreführung und bei unentgeltlichen Geschäften + wenn er Vertragsinhalt wird à Geschäftsirrtum

§  BEACHTLICHKEIT: § 871 ABGB prüfen à weiter ob wesentlicher Geschäftsirrtum à Anfechtung à § 877 ABGB (verjährt nach 3 Jahren § 1487 ABGB), unwesentlicher Irrtum = Anpassung § 872 ABGB

§  Verbrauchergeschäft = § 6 (1) 14 KSchG à Verzicht auf Geltendmachung des Irrtums ist ausgeschlossen

o   List = bewusste Täuschung à § 870 ABGB Anfechtung innerhalb von 30 Jahren bei Arglist nach § 1487 ABGB

o   Drohung = ungerechte und gegründete Furcht § 870 ABGB

§  Verjährung = 3 Jahre nach § 1487 ABGB, Vertragsanfechtung § 877 ABGB

§  § 874 ABGB = Schadensersatzpflicht

o   Herbeiführung eines Willensmangels durch Dritte § 875 ABGB = Vertrag bleibt aufrecht, außer Partner und Dritter haben gemeinsam gehandelt

o   Dissens = kein Vertrag à nicht anfechtbar

o   Laesio enormis § 934 ABGB, § 935 ABGB auf dieses Recht kann im Vorhinein nicht verzichtet werden

§  §1487 ABGB innerhalb von 3 Jahren

o   Unerlaubtheit des Vertragsinhaltes § 879 ABGB (iVm § 6 KSchG)

o   Anfängliche Unmöglichkeit § 878 ABGB

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F   Abzahlungsgeschäft nach KSchG §§ 16 bis 25

o   Bewegliche, körperliche Sachen

o   Barzahlungspreis nicht über € 25.000,-

o   Anzahlung und mindestens 2 weitere Raten

o   Ratenbrief

o   Mindestanzahlung von 10 % des Barzahlungspreises, wenn Barzahlungspreis höher als € 220,- dann 20 % Anzahlung, wenn Anzahlung nicht geleistet = muss man sie nicht mehr zahlen

o   Gewährleistung besteht bei Sachmängeln bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, sonst § 933 ABGB

o   Höchstlaufzeit = 5 Jahre

F   Leistungsstörung

o   Vom Schuldner zu vertretende nachträgliche Unmöglichkeit §§ 921 und 922 ABGB

o   Schuldnerverzug = Leistungsverzug §§ 918 und 921 ABGB

§  Objektiver = schuldloser à § 918 und § 1052 ABGB zurückstellen

§  Subjektiver = verschuldeter à §§ 918, 1052 und 921 ABGB (Verspätungsschaden bei Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung)

§  Fixgeschäft nach §§ 919 und 921 ABGB

F   Gewährleistung = Annahmen muss erfolgt sein § 922 ff ABGB

o   Beachtlich oder unbeachtlich

o   Sachmängel

o   Rechtsmängel

o   Behebbar oder unbehebbar

o   Geringfügig (= Preisminderung) oder nicht geringfügig (= Preisminderung und Wandlung)

o   Quantitäts- und Qualitätsmängel

o   RANGORDNUNG § 932 ABGB

§  Verbesserung und Austausch = primär

§  Preisminderung und Wandlung = sekundär

o   Verjährung = § 933 ABGB

o   Beweislastumkehr § 924 ABGB

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o   Gewährleistungsauschluss, wenn Mangel offenkundig (nur bei Arglist nicht), Kauf in Pausch und Bogen § 930 ABGB

o   §§ 8 und 9 KSchG

o   Mangelschaden § 933a ABGB

o   §§ 377 f UGB = Mängelrügeobliegenheit

F   Titel (Kaufvertrag) und Modus (Übergabe à Traditionsprinzip und Intabulationsprinzip) §§ 380, 424 ff ABGB+ § 442 ABGB der Überträger braucht die nötigen Rechte

F   Rechtlicher Besitz = redlich (§ 326 ABGB), echt (§ 1464 ABGB) und rechtmäßig (§ 316 ABGB)

F   Erwerb des Eigentumsrechts

o   Derivativer = Titel, Modus §§ 426 ff, Verfügungsrechte des Vormannes § 442 ABGB

o   Originär à ohne wirken der Rechte des Vormannes oder in Folge von gutgläubigen Erwerb

F   Grundbuch à Öffentlichkeitsgrundsatz, Eintragungsgrundsatz, Prioritätsprinzip, Vertrauensprinzip

o   §§ 62 ff GBB à Schutz des Vertrauens von Gutgläubigen darauf, dass Eintragungen im Grundbuch richtig sind

o   Löschungsklage

§  Unmittelbaren Nachmann

§  Dritten Erwerber, wenn schlechtgläubig

·         Wenn gutgläubig kommt es darauf an ob der in seinen Rechten Verletzte ordnungsgemäß verständigt worden ist à § 123 GBG Rekursfrist

·         Bei Nichtverständigung à Klagerecht 3 Jahre ab Eintragung des unmittelbaren Nachmnnes.

o   § 1500 ABGB à was im Grundbuch steht gilt

F   Gutgläubiger Eigentumserwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten § 367 f ABGB = originärer Eigentumserwerb

F   Eigentumsklage § 366 ABGB

F   Schadensersatz

o   Schaden

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§  Vermögens-

§  Folge- à positiver und entgangener Gewinn (nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit)

§  Nichterfüllungs- = Vertrag wird nicht gehörig erfüllt

§  Vertrauens- = man vertraut auf das Zustandekommen eines Vertrages

o   Kausalität = Verursachung

o   Rechtswidrigkeit = verstößt gegen Gebot oder Verbot

§  Gute Sitten § 1295 (2) ABGB

o   Verschulden = Handlung

§  Vorsätzlich

§  Fahrlässig – grobe und leichte

F   Vertragshaftung = Gewährleistung und Schadenseratzanspruch

o   Mangelschäden à Verbesserung

o   Mangelfolgeschäden

o   Begleitschäden

o   Ersatzfähiger Schaden (unter Unternehmen § 349 UGB Gewinnentgang auch bei leichter Fahrlässigkeit)

F   Haftungsfreizeichnung § 1295 ABGB

o   Im Verbrauchergeschäft auf leicht fahrlässige Zufügung von Vermögensschäden beschränkt à § 6 (1) 9 KSchG

F   Schadensersatz § 1323 ABGB = Naturalherstellung à Schadenersatz durch Geld

F   Verjährung = nach 3 Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und vom Schädiger, sonst 30 Jahre absolute Verjährungsfrist

F   „wichtige Paragraphen“

o   § 1435 ABGB = nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes iVm

§  § 918 ABGB (Rücktritt vom Vertrag)

§  § 920 ABGB (Rücktritt nach nachträglichen Unmöglichkeit)

§  § 932 ABGB (Wandlung wegen Mangelhaftigkeit der Leistung)

§  Weiters bei Verkürzung über die Hälfte, bei einvernehmlichen Auflösung des Vertrages

o   § 366 ABGB Eigentumsklage

o   § 924 bei Gewährleistung à Vermutung über die Mängel

o   § 1061 ABGB = Anspruch auf Übergabe der Kaufsache

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o   §1151 ABGB iVm § 1170 ABGB = Anspruch auf Bezahlung des Werklohns

o   § 932 ABGB = Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung è Gewährleistung

o   § 933a ABGB Schadenersatz statt Gewährleistung

o   § 1295 ff ABGB Schadenersatzansprüche

o   § 871 f ABGB bei Anfechtung, Anpassung wegen Irrtums

o   § 870 ABGB Anfechtung wegen List

o   §§ 877 iVm 871 f ABGB = erbrachte Leistung nach Anfechtung iVm Irrtumsanfechtung zurückverlangt

o   §§ 877 iVm 870 ABGB = dasselbe nur mit listiger Irreführung


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