Bürgerliches Recht I; Allgemeiner Teil § 1. Grundlagen A) Begriffe I. Bürgerl. R – andere Privrechtsmaterien­ · -bürgerlich- da es Regelungen für Bürger = für jedermann enthält (auch jur. Pe
AUSGWÄHLTE KAPITEL DES PRIVATRECHTS Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des Menschen. Rechts- und Handlungsfähigkeit­: Geschäfts- undDeliktsfähigkei­t,
Ausgewählte Kapitel STRAFRECHT Kurs I. Einheit: 13.10.2004 -- Begriff und Funktion des Strafrechts -- zeitliche Geltung -- räumliche Geltung = internationales Strafrecht à Skriptum Seite 1 bis
Strafvollstreckung­ Grundlagen Allgemeines - = Vollstreckung von formell rechtskräftigen Straferkenntnissen­ und Strafvergügungen - à VVG - Ergänzend dazu das VStG o Bei welchen Behörden
Ungewöhnlich ist
sie dann wenn mit ihr in einem solchen Vertrag üblicherweise nicht zu rechen
ist.
Überraschend ist
sie dann wenn sie zum Beispiel unter einen falschen Überschrift, oder klein
gedruckt ist. Weißt der Partner jedoch darauf hin, fällt die Geltungskontrolle
flach.
Inhaltskontrolle
Bei konkreten Einzelklauseln
hat der §6 KschG Anwendungsvorrang (Abs1 auf jeden Fall unwirksam, Abs 2
unwirksam wenn nicht speziell vereinbart)
§879 abs. 3ABGB gilt
auch für Verträge zwischen gleichrangigen. Wenn eine Klausel einen
unterworfenen gröblich benachteiligt ist sie ungültig. §873 Abs 3 gilt nur für
die Inhaltskontrolle von Nebenbestimmungen.
Konsequenzen der
Nichtgeltung oder Nichtigkeit
Es fällt jeweils nur die
Klausel weg, nie der gesamte Vertrag. An stelle der Unwirksamenklausel tritt
die Regel des dispositiven Rechts. Man spricht von Teilnichtigkeit.
E Besonderheiten bei
Vertragsschluss im Fernabsatz
Sondervorschriften für den
Vertragsschluss im Fernabsatz enthalten §§5a-5i KschG. Sie sind dann anzuwenden
wenn der Vertag ohne die Anwesenheit der Partein geschlossen wird (Katalog,
Internet, Telefon). Wichtig ist die Informationspflicht des Unternehmers (§5c-d
KschG) und das Rücktrittsrecht der Konsumenten (§5e-h KschG)
F Sondervorschriften für
den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce)
• Click on download to get complete and readable text • This is a free of charge document sharing network • First upload your own document, and you get a word document per email • No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!
Der Nutzer muss eine Bestätigung über den Erhalt der von
ihm abgegeben Erklärung bekommen. Er muss weiters seine Eingabe ändern und
ausbessern können. Weiters müssen AGB bekannt sein.
Der Zugang erfolgt
wenn der „Empfänger die Erklärung unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann“.
G Die Rechtslage im
Stadium bloßer Vertragsanbahnung
Eine schuldhafte Verletzung der
vorvertraglichen Schuldverhältnisses führt zur Haftung wegen culpa in contrahendo.
Der Schädiger haftet nach vertraglichen Grundsätzen. Die c.i.c. Haftung ist im
ABGB nicht explizit geregelt.
Man kann mittels Rechtsanalogie die passende Norm
finden (§878, 874) Zu Anwendung kommt die c.i.c. Haftung bei Aufklärungspflichten,
und bei der grundlosen Abstandnahme vom Vertragsschluss.
Der Schädiger hat
den Geschädigten so zu stellen wie wenn die Pflichtverletzung unterblieben
wäre. (auch Vertrauensschäden). Es kann Naturalherstellung sowie Vertragsaufhebung
gefordert werden.
H Anhang: Die
Vertragsauslegung:
Grundsätzliches
Es geht um die Sinnermittlung:
Was haben die Partein mit bestimmten Erklärungen gemeint. Das ABGB regelt in
§§914 und 915 die Interpretation von Verträgen. Für die Auslegung von
letztwilligen Verfügungen findet sich hingegen eine ganze Reihe von
Auslegungsregeln (§§655ff).
• Click on download to get complete and readable text • This is a free of charge document sharing network • First upload your own document, and you get a word document per email • No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!
So binden in der
Regel Handlungen die ohne jedes Willenserklärungsbewusstsein (z.B.: Auktion,
Besucher winkt einem Anderen zu und erhält Zuschlag) nicht.
Ergänzende Auslegung
Hier geht es um die Erforschung
des hypothetischen Parteiwillens. Es geht um Situation di die Partein beim
Vertragsabschluss nicht bedacht haben. Man muss den Vertrag „zu Ende denken“.
Zweifelsregeln bei
verbleibenden Unklarheiten
Blieben 2 gleichwertige
Auslegungsvarianten übrig so kommen Zweifelsregeln ins Spiel (§915).
§7. Gültigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts
A Allgemeines
Eine kurze Einführung
Die positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen
finden wir im §869. Die Unwirksamkeitsgründe ergeben sich durch den
Umkehrschluss. Man unterscheidet zwischen Wurzelmängeln (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) und Abwicklungsmängeln.
Nichtigkeit und
Anfechtbarkeit im Allgemeinen
Zivilrechtlich folgenlos blieben Motivirrtümer oder manche Formfehler. Als absolut Nichtig werden
Erklärungen angesehen wenn sie gegen die öffentlichen Interessen verstoßen. Die
Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen.
Bei der relativen Nichtigkeit
kann sich der Geschützte entscheiden ob er den Vertrag trotzdem erhalten
möchte. Er muss sich also auf die Unwirksamkeit berufen.
• Click on download to get complete and readable text • This is a free of charge document sharing network • First upload your own document, and you get a word document per email • No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!
Zwischenformen
stellen hinkende Rechtsgeschäfte und Naturalobligationen dar. Weiters besteh
die Möglichkeit einen Wurzelmangel im Nachhinein zu heilen.
Gesamtnichtigkeit als ultima
ratio
Wurzelmängel führen nur in
extremen Fällen zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages (Gesamtnichtigkeit). Im
Österreichischen Recht herrscht das Prinzip der Teilnichtigkeit vor.
Der mangelnde Teil des RG wird entfernt ansonsten
bleibt es bestehen. (§878 Satz 2) Es entscheidet der Parteiwille.
Liegt Gesetzes – oder Sittenwidrigkeit (§879) vor, so ist nach dem Zweck der verletzten Norm zu fragen.
Einzelne Vertragsbestimmungen können auch bei den AGB bestehen bleiben.
Es wird
vorgeschlagen, dass die Klausel mit einem jedenfalls akzeptablen Inhalt
aufrecht bleibt.
Durch Umdeutung (Konversion)
können Verträge u.U. gerettet werden. Es muss eine dem vereinbarten möglichst
ähnliche, aber gesetzeskonforme Lösung gefunden werden.
B Unwirksamkeits-
(Nichtigkeits-)Gründe im Einzelnen
Scheingeschäfte
Scheingeschäfte sind RG die von
den Beteiligten nicht wirklich gewollt sind. Solche RG entfalten keine Rechtswirkung zwischen den
Partein (§916 Abs 1 Satz 1).
• Click on download to get complete and readable text • This is a free of charge document sharing network • First upload your own document, and you get a word document per email • No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!
Man darf ein
Scheingeschäft nicht mit dem geheimen Vorbehalt
(Mentalreservation) verwechseln. Hier erklärt
ein Vertragteil ganz bewusst etwas andres als er will. Weiters zählen Verträge
nicht denen es an Ernstlichkeit fehlt (Scherzerklärungen)
Bei einem Umgehungsgeschäft ist
der Umgehungsvertrag von den Parteien als zweitbeste Lösung gewollt.
Ursprüngliche Unmöglichkeit
§878 Satz 1 definiert 2 Fälle.
Das rechtlich unmögliche und das faktisch absurde.
Rechtlich unmöglich ist
etwas wenn die versprochene Leistung von niemanden erbracht werden kann.
Faktisch absurd ist zum
Beispiel das Versprechen auf ewiges Leben.
Derjenige der subjektiv
vorwerfbar unerfüllbares Verspricht haftet für c.i.c. Er muss seinem Partner
auch den Vertrauensschaden ersetzten.
Schlichte ursprüngliche Unmöglichkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn eine nicht mehr
vorhandene Sache verkauft wird.. Der Vertrag kommt zunächst zu Stande wird aber
dann aufgelöst.
Formmängel
Das Prinzip der Formfreiheit
Grundsätzlich herrscht in
Österreich Formfreiheit. Mündliche und schriftliche Erklärungen sind
verbindlich. Gewisse Formvorschriften findet man um die Beweisbarkeit zu
sichern (letztwillige Verfügungen, Schenkung ohne Übergabe)