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Peter Bydlinski Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil (Page 9).rtf

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Jurisprudence / Law
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Ungewöhnlich ist sie dann wenn mit ihr in einem solchen Vertrag üblicherweise nicht zu rechen ist.

Überraschend ist sie dann wenn sie zum Beispiel unter einen falschen Überschrift, oder klein gedruckt ist. Weißt der Partner jedoch darauf hin, fällt die Geltungskontrolle flach.

Inhaltskontrolle

Bei konkreten Einzelklauseln hat der §6 KschG Anwendungsvorrang (Abs1 auf jeden Fall unwirksam, Abs 2 unwirksam wenn nicht speziell vereinbart)

§879 abs. 3ABGB gilt auch für Verträge zwischen gleichrangigen. Wenn eine Klausel einen unterworfenen gröblich benachteiligt ist sie ungültig. §873 Abs 3 gilt nur für die Inhaltskontrolle von Nebenbestimmungen.

Konsequenzen der Nichtgeltung oder Nichtigkeit

Es fällt jeweils nur die Klausel weg, nie der gesamte Vertrag. An stelle der Unwirksamenklausel tritt die Regel des dispositiven Rechts. Man spricht von Teilnichtigkeit.


E Besonderheiten bei Vertragsschluss im Fernabsatz

Sondervorschriften für den Vertragsschluss im Fernabsatz enthalten §§5a-5i KschG. Sie sind dann anzuwenden wenn der Vertag ohne die Anwesenheit der Partein geschlossen wird (Katalog, Internet, Telefon). Wichtig ist die Informationspflicht des Unternehmers (§5c-d KschG) und das Rücktrittsrecht der Konsumenten (§5e-h KschG)

 

F Sondervorschriften für den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce)

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Der Nutzer muss eine Bestätigung über den Erhalt der von ihm abgegeben Erklärung bekommen. Er muss weiters seine Eingabe ändern und ausbessern können. Weiters müssen AGB bekannt sein.

Der Zugang erfolgt wenn der „Empfänger die Erklärung unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann“.

G Die Rechtslage im Stadium bloßer Vertragsanbahnung

Eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Schuldverhältnisses führt zur Haftung wegen culpa in contrahendo. Der Schädiger haftet nach vertraglichen Grundsätzen. Die c.i.c. Haftung ist im ABGB nicht explizit geregelt.

Man kann mittels Rechtsanalogie die passende Norm finden (§878, 874) Zu Anwendung kommt die c.i.c. Haftung bei Aufklärungspflichten, und bei der grundlosen Abstandnahme vom Vertragsschluss.

Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen wie wenn die Pflichtverletzung unterblieben wäre. (auch Vertrauensschäden). Es kann Naturalherstellung sowie Vertragsaufhebung gefordert werden.

H Anhang: Die Vertragsauslegung:

Grundsätzliches

Es geht um die Sinnermittlung: Was haben die Partein mit bestimmten Erklärungen gemeint. Das ABGB regelt in §§914 und 915 die Interpretation von Verträgen. Für die Auslegung von letztwilligen Verfügungen findet sich hingegen eine ganze Reihe von Auslegungsregeln (§§655ff).

 

Die einfache Vertragsauslegung (§914)

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So binden in der Regel Handlungen die ohne jedes Willenserklärungsbewusstsein (z.B.: Auktion, Besucher winkt einem Anderen zu und erhält Zuschlag) nicht.


Ergänzende Auslegung

Hier geht es um die Erforschung des hypothetischen Parteiwillens. Es geht um Situation di die Partein beim Vertragsabschluss nicht bedacht haben. Man muss den Vertrag „zu Ende denken“.

Zweifelsregeln bei verbleibenden Unklarheiten

Blieben 2 gleichwertige Auslegungsvarianten übrig so kommen Zweifelsregeln ins Spiel (§915).

§7. Gültigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts

A Allgemeines

Eine kurze Einführung

Die positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen finden wir im §869. Die Unwirksamkeitsgründe ergeben sich durch den Umkehrschluss. Man unterscheidet zwischen Wurzelmängeln (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) und Abwicklungsmängeln.

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit im Allgemeinen

Zivilrechtlich folgenlos blieben Motivirrtümer oder manche Formfehler. Als absolut Nichtig werden Erklärungen angesehen wenn sie gegen die öffentlichen Interessen verstoßen. Die Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen.

Bei der relativen Nichtigkeit kann sich der Geschützte entscheiden ob er den Vertrag trotzdem erhalten möchte. Er muss sich also auf die Unwirksamkeit berufen.

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Zwischenformen stellen hinkende Rechtsgeschäfte und Naturalobligationen dar. Weiters besteh die Möglichkeit einen Wurzelmangel im Nachhinein zu heilen.

Art der Unwirksamkeit

Besonderheit

Beispiel

Absolute Nichtigkeit

Amtswegige Wahrnehmung

§865 Satz 1

Relative Nichtigkeit

Berufung darauf ist nötig

§879 Abs2 Z4 §6KschG

Anfechtbarkeit

Echtes Gestaltungsrecht

§870

Gesamtnichtigkeit als ultima ratio

Wurzelmängel führen nur in extremen Fällen zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages (Gesamtnichtigkeit). Im Österreichischen Recht herrscht das Prinzip der Teilnichtigkeit vor.

Der mangelnde Teil des RG wird entfernt ansonsten bleibt es bestehen. (§878 Satz 2) Es entscheidet der Parteiwille.

Liegt Gesetzes – oder Sittenwidrigkeit (§879) vor, so ist nach dem Zweck der verletzten Norm zu fragen. Einzelne Vertragsbestimmungen können auch bei den AGB bestehen bleiben.

Es wird vorgeschlagen, dass die Klausel mit einem jedenfalls akzeptablen Inhalt aufrecht bleibt.

Durch Umdeutung (Konversion) können Verträge u.U. gerettet werden. Es muss eine dem vereinbarten möglichst ähnliche, aber gesetzeskonforme Lösung gefunden werden.

B Unwirksamkeits- (Nichtigkeits-)Gründe im Einzelnen

Scheingeschäfte

Scheingeschäfte sind RG die von den Beteiligten nicht wirklich gewollt sind. Solche RG entfalten keine Rechtswirkung zwischen den Partein (§916 Abs 1 Satz 1).

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Man darf ein Scheingeschäft nicht mit dem geheimen Vorbehalt (Mentalreservation) verwechseln. Hier erklärt ein Vertragteil ganz bewusst etwas andres als er will. Weiters zählen Verträge nicht denen es an Ernstlichkeit fehlt (Scherzerklärungen)

Bei einem Umgehungsgeschäft ist der Umgehungsvertrag von den Parteien als zweitbeste Lösung gewollt.

Ursprüngliche Unmöglichkeit

§878 Satz 1 definiert 2 Fälle. Das rechtlich unmögliche und das faktisch absurde.

Rechtlich unmöglich ist etwas wenn die versprochene Leistung von niemanden erbracht werden kann.

Faktisch absurd ist zum Beispiel das Versprechen auf ewiges Leben.

Derjenige der subjektiv vorwerfbar unerfüllbares Verspricht haftet für c.i.c. Er muss seinem Partner auch den Vertrauensschaden ersetzten.

Schlichte ursprüngliche Unmöglichkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn eine nicht mehr vorhandene Sache verkauft wird.. Der Vertrag kommt zunächst zu Stande wird aber dann aufgelöst.

Formmängel

Das Prinzip der Formfreiheit

Grundsätzlich herrscht in Österreich Formfreiheit. Mündliche und schriftliche Erklärungen sind verbindlich. Gewisse Formvorschriften findet man um die Beweisbarkeit zu sichern (letztwillige Verfügungen, Schenkung ohne Übergabe)

 

Gesetzliche Ausnahmen und deren Gründe

Formgebote:

-         einfache Schriftform

-         sichere elektronische Signatur


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