Peter Bydlinski
Bürgerliches Recht I
Allgemeiner Teil
§1 Grundlagen
A: Begriffe
Bürgerliches Recht – Andere Privatrechtsmaterien
Das bürgerliche
Recht (Zivilrecht) gilt für jedermann. Es gilt für juristische und natürliche
Personen. Man unterscheidet bürgerliches Recht (ABGB, KSchG, MRG) und privatrechtliche Sondermaterien (Handels und Gesellschaftsgesetze)
Privatrecht –
Öffentliches Recht
Das Öffentliche Recht ist von einem
Unterordnungsverhältnis geprägt, während das Privatrecht die Rechten und Pflichten
der Einwohner unter sich regelt. Diese Rechtsubjekte sind untereinander
gleichgestellt. Privatrechtliche Streitigkeiten gehören vor die ordentliche Gerichte. Öffentlich - rechtliche vor
die Verwaltungsbehörden.
Österreichisches – Europäisches – Internationales
Privatrecht
Das österreichische Privatrecht enthält einen zentralen
Teil der in Österreich geltenden Rechtsnormen. Daneben gibt es das europäische
Privatrecht. Der österreichische Gesetzgeber muss sich an Richtlinien halten.
Das Internationale Privatrecht enthält Verweisungsnormen (Kollisionsnormen) nach denen zu
klären ist welche national Privatrechtsordnung zur Anwendung kommt.
B: Recht und Gesetz (Rechtsquellen)
Das Recht als staatliche Zwangsordnung
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Das ABGB als Kern des Bürgerlichen Rechts:
ABGB trat am 1.1.1812 in Kraft. Es ist stark
naturrechtlich geprägt. Das ABGB erfuhr die ersten großen Änderungen durch die
3 Teilnovellen (1914 – 1916).
Das ABGB ist nach dem Institutionensystem
aufgebaut. Es enthält Regelungen über Personen, Regelungen über Sachen und für
beide Bereiche geltende Vorschriften. Charakteristisch ist der weite
Sachbegriff (Sachenrecht 1050 von 1500 Paragraphen). In der Lehrbuchliteratur
wird hingegen das modernere (BGB 19.00) Pandektensystem
verwendet. (Allgem. Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht)
Die sogenannten zivilrechtlichen Nebengesetze:
Beispiele für Nebengesetzte sind: Konsumentenschutzgesetz
(KSchG) , Mietrechtsgesetz (MRG) Grundbuchsgesetz (GBG), E – Commerce – Gesetz
(ECG)
Das Verhältnis eines Sondergesetzes zum ABGB kann
unterschiedlich sein. Häufig ist es Spezialität.
Es kann aber auch zur Konkurrenz kommen.
Besonders hervorzuheben ist das KSchG. Es ist gegenüber dem ABGB von einer
verstärkten Schutztendenz geprägt. Das zentrale Anliegen ist der
Verbraucherschutz. Es regelt im ersten Hauptstück Verträge zwischen
Verbrauchern und Unternehmern. Unternehmer
ist jeder für den das Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
Dazu gehören alle Kaufleute, sonstige Dienstleister (Friseure, Schuster,
Vermögensberater) und Freiberufler (Rechtsanwalt, Ärzte, Steuerberater). Konsumenten sind grundsätzlich alle
Nichtunternehmer.
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Jedoch findet sich nicht das gesamte private
Verbraucherschutzrecht im KSchG.
So findet sich das freie Rücktrittsrecht der Konsumenten
nicht nur im KSchG sonder auch im BTVG und im TNG.
Gesetzesrecht (positives Recht)
Bundesrecht, wozu auch das Privatrecht gehört, entseht
durch eine Beschlussfassung im Parlament. Details regelt die Bundesverfassung.
Die räumlichen
Geltungsgrenzen werden durch das österreichische Staatsgebiet gebildet.
Österreichisches Recht kann jedoch auch im Ausland zum tragen kommen wenn das
für das betroffene Land geltende Kollisionenrecht, österreichisches Recht zur
Anwendung beruft.
Zeitlicher
Geltungsbereich: Eine Norm ist von ihrem Beginn (Publikation bis zu
ihrem Ende (z.B.: Derogation) gültig. Derogation ist das Außerkraftsetzen einer Norm
durch ein Gesetz. Bei der materiellen Derogation
ändert eine neue Regelung eine alte ab. (nicht explizit) Bei der formellen Derogation wird in einem Gesetz das
vorangegangen ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich gilt die Regel
„des Vorrangs der jüngeren Vorschrift.“
Grundsätzlich sind im BGB1 kundgemachte
Gesetze für jedermann verbindlich. Vorwerfbar ist eine Rechtunkenntnis dann wen
dem Betreffenden die Kenntnis zuzumuten ist. Rechtsunkenntnis wird nur selten
entschuldigt (z.B.: der Dienstgeber muss Kenntnisse über das Arbeitsrecht
haben).
Sonstige für Österreich verbindliche Rechtsquellen:
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Gewohnheitsrecht am ehesten durch veröffentliche Gerichtsentscheidungen
schaffen lassen, welche über längere Zeit gleich lauten. Allerdings können auch
Konkretisierungen von
Generalklauseln zu eigenständigen Gewohnheitsrechtansätzen führen.
(z.B.: FIS –regeln für Skifahrer)
Grundsätzlich wird das Richterrecht nicht als eigenständige Rechtsquelle anerkannt.
Gerichte haben Recht anzuwenden, nicht allgemeingültiges Recht zu schaffen.
(Gewaltenteilung) Gerichte haben alle Rechtsfindungsmethoden auszuschöpfen um
zu einer möglichst gesetzesnahen Lösung zu gelangen. Der OGH, der in einem
gewissen Fall bereits entschieden hat, darf bei neuerlicher Vorlage eines
vergleichbaren Sachverhaltes durchaus zu anderen Lösungen gelangen. Auch
Gerichte haben das Recht, klüger zu werden. Haben jedoch die zuständigen
Richterkien Argumente für ein Abweichen von einer früher vertretenen Lösung, so
wird an der früheren Entscheidung festgehalten. De Rechtssprechung wird
sozusagen zu einer subsidiären Rechtsquelle.
Will der mit dem Fall befasste Senat die „ständige Rechtssprechung“ des OGH in
Hinblick auf eine Rechtsfrage grundsätzlich ändern, so muss ein verstärkter Senat entscheiden (zu den 5
Mitgliedern kommen 6 Weitere)
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C: Das objektive Recht:
Als Objektives Recht bezeichnet man einzelne, oder die
Gesamtheit aller in Österreich geltenden Rechtsnormen; also Teile der
Österreichischen Rechtsordnung bzw. das Recht als Ganzes.
Zwingendes und nachgiebiges Recht
Zwingende Rechtsnormen
können durch gegenteilige Vereinbarungen nicht verdrängt werden. Sie begrenzen
also die Privatautonomie. Für eine solche Beschränkung der Vertragsfreiheit
muss es durchschlagende Gründe geben. Häufig sind es übergeordnete
Allgemeininteressen. (Handel mit Rauschgift bzw. Menschen à §879)
Häufiger sollen Rechtsnormen bloß meinen am
Rechtsgeschäft beteiligten schützen. Geschieht dies durch Mindeststandards so
handelt sich es um halb zwingendes Recht. Nur
rechtsgeschäftliche Verschlechterung gegenüber der gesetzlichen Regel sind
unwirksam, nicht hingegen Abweichungen im Positiven.
Die meisten Vorschriften gehören jedoch zu den
Dispositivnormen. Das bedeutet nicht das
jede Abweichung von diesen Normen zu akzeptieren ist. Die Grenzen steckt auch
hier die Generalklausel §879 ab.
Normenkonkurrenz
2 Normen sind entweder nebeneinander
anzuwenden oder die eine verdrängt die
andere.
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