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Peter Bydlinski Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil .rtf

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Peter Bydlinski

Bürgerliches Recht I

Allgemeiner Teil

 

§1 Grundlagen

A: Begriffe

Bürgerliches Recht – Andere Privatrechtsmaterien

Das bürgerliche Recht (Zivilrecht) gilt für jedermann. Es gilt für juristische und natürliche Personen. Man unterscheidet bürgerliches Recht (ABGB, KSchG, MRG) und privatrechtliche Sondermaterien (Handels und Gesellschaftsgesetze)

Privatrecht – Öffentliches Recht

Das Öffentliche Recht ist von einem Unterordnungsverhältnis geprägt, während das Privatrecht die Rechten und Pflichten der Einwohner unter sich regelt. Diese Rechtsubjekte sind untereinander gleichgestellt. Privatrechtliche Streitigkeiten gehören vor die ordentliche Gerichte. Öffentlich - rechtliche vor die Verwaltungsbehörden.

Österreichisches – Europäisches – Internationales Privatrecht

Das österreichische Privatrecht enthält einen zentralen Teil der in Österreich geltenden Rechtsnormen. Daneben gibt es das europäische Privatrecht. Der österreichische Gesetzgeber muss sich an Richtlinien halten. Das Internationale Privatrecht enthält Verweisungsnormen (Kollisionsnormen) nach denen zu klären ist welche national Privatrechtsordnung zur Anwendung kommt.

 

B: Recht und Gesetz (Rechtsquellen)

Das Recht als staatliche Zwangsordnung

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Das ABGB als Kern des Bürgerlichen Rechts:

ABGB trat am 1.1.1812 in Kraft. Es ist stark naturrechtlich geprägt. Das ABGB erfuhr die ersten großen Änderungen durch die 3 Teilnovellen (1914 – 1916).

Das ABGB ist nach dem Institutionensystem aufgebaut. Es enthält Regelungen über Personen, Regelungen über Sachen und für beide Bereiche geltende Vorschriften. Charakteristisch ist der weite Sachbegriff (Sachenrecht 1050 von 1500 Paragraphen).

In der Lehrbuchliteratur wird hingegen das modernere (BGB 19.00) Pandektensystem verwendet. (Allgem. Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht)

Die sogenannten zivilrechtlichen Nebengesetze:

Beispiele für Nebengesetzte sind: Konsumentenschutzgesetz (KSchG) , Mietrechtsgesetz (MRG) Grundbuchsgesetz (GBG), E – Commerce – Gesetz (ECG)

Das Verhältnis eines Sondergesetzes zum ABGB kann unterschiedlich sein. Häufig ist es Spezialität. Es kann aber auch zur Konkurrenz kommen.

Besonders hervorzuheben ist das KSchG. Es ist gegenüber dem ABGB von einer verstärkten Schutztendenz geprägt. Das zentrale Anliegen ist der Verbraucherschutz. Es regelt im ersten Hauptstück Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Unternehmer ist jeder für den das Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Dazu gehören alle Kaufleute, sonstige Dienstleister (Friseure, Schuster, Vermögensberater) und Freiberufler (Rechtsanwalt, Ärzte, Steuerberater). Konsumenten sind grundsätzlich alle Nichtunternehmer.

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Jedoch findet sich nicht das gesamte private Verbraucherschutzrecht im KSchG.

So findet sich das freie Rücktrittsrecht der Konsumenten nicht nur im KSchG sonder auch im BTVG und im TNG.

Gesetzesrecht (positives Recht)

Bundesrecht, wozu auch das Privatrecht gehört, entseht durch eine Beschlussfassung im Parlament. Details regelt die Bundesverfassung.

Die räumlichen Geltungsgrenzen werden durch das österreichische Staatsgebiet gebildet. Österreichisches Recht kann jedoch auch im Ausland zum tragen kommen wenn das für das betroffene Land geltende Kollisionenrecht, österreichisches Recht zur Anwendung beruft.

Zeitlicher Geltungsbereich: Eine Norm ist von ihrem Beginn (Publikation bis zu ihrem Ende (z.B.: Derogation) gültig. Derogation ist das Außerkraftsetzen einer Norm durch ein Gesetz.

Bei der materiellen Derogation ändert eine neue Regelung eine alte ab. (nicht explizit) Bei der formellen Derogation wird in einem Gesetz das vorangegangen ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich gilt die Regel „des Vorrangs der jüngeren Vorschrift.“

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Sonstige für Österreich verbindliche Rechtsquellen:

Gewohnheitsrecht entsteht durch lange, gleichmäßige und Allgemeine Übung. Allerdings muss zur Tatsächlichen Übung in jedem Fall die Rechtsüberzeugung (opinio juris) kommen.

Anders als bei der bloßen Verkehrsitte müssen die beteiligten davon ausgehen auf Grund des rechts zu bestimmten Verhaltensweisen berechtigt zu sein. Heute dürfte sich Gewohnheitsrecht am ehesten durch veröffentliche Gerichtsentscheidungen schaffen lassen, welche über längere Zeit gleich lauten.

Allerdings können auch Konkretisierungen von Generalklauseln zu eigenständigen Gewohnheitsrechtansätzen führen. (z.B.: FIS –regeln für Skifahrer)

Grundsätzlich wird das Richterrecht nicht als eigenständige Rechtsquelle anerkannt. Gerichte haben Recht anzuwenden, nicht allgemeingültiges Recht zu schaffen. (Gewaltenteilung) Gerichte haben alle Rechtsfindungsmethoden auszuschöpfen um zu einer möglichst gesetzesnahen Lösung zu gelangen.

Der OGH, der in einem gewissen Fall bereits entschieden hat, darf bei neuerlicher Vorlage eines vergleichbaren Sachverhaltes durchaus zu anderen Lösungen gelangen. Auch Gerichte haben das Recht, klüger zu werden. Haben jedoch die zuständigen Richterkien Argumente für ein Abweichen von einer früher vertretenen Lösung, so wird an der früheren Entscheidung festgehalten.

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Österreich hat mit dem EU Beitritt bewusst einen Teil seiner Jurisdiktion an die Gemeinschaft übertragen. Es gelten manche Rechtsquellen in Österreich, die nicht vom nationalen Gesetzgeber in Kraft gesetzt wurden. Man spricht von übernationalen Rechtsquellen.

C: Das objektive Recht:

Als Objektives Recht bezeichnet man einzelne, oder die Gesamtheit aller in Österreich geltenden Rechtsnormen; also Teile der Österreichischen Rechtsordnung bzw. das Recht als Ganzes.

Zwingendes und nachgiebiges Recht

Zwingende Rechtsnormen können durch gegenteilige Vereinbarungen nicht verdrängt werden. Sie begrenzen also die Privatautonomie. Für eine solche Beschränkung der Vertragsfreiheit muss es durchschlagende Gründe geben. Häufig sind es übergeordnete Allgemeininteressen. (Handel mit Rauschgift bzw.

Menschen à §879)

Häufiger sollen Rechtsnormen bloß meinen am Rechtsgeschäft beteiligten schützen. Geschieht dies durch Mindeststandards so handelt sich es um halb zwingendes Recht. Nur rechtsgeschäftliche Verschlechterung gegenüber der gesetzlichen Regel sind unwirksam, nicht hingegen Abweichungen im Positiven.

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