Die Entwicklung der Privatrechtswissenschaft
Zeitliche Gliederung in 2 große Etappen
- Mittelalter
(ca. 500-1500)
Frühmittelalter
(ca. 500-1000)
Hochmittelalter
(ca. 1000-1250)
Spätmittelalter
(ca. 1250-1500)
viele Faktoren haben die PR-Geschichte
geprägt
deutsches,
römisches und kanonisches Recht
Scholastik,
Humanismus, Aufklärung & Liberalismus
geltendes Recht: 2 große Rechtsmaterien
ordnet
die Beziehungen der Einzelpersonen, die untereinander gleichgestellt behandelt
werden à es ist disponibel
(=individuell abänderbar)
setzt
sich mit den Rechtsverhältnissen öffentlicher Gemeinwesen auseinander (Ober-
& Unterordnung)
Ulpian Digesten 1.1.1.2.: „öffentliches
Recht ist, was sich auf den römischen Staat bezieht; privates Recht ist, was
den Nutzen einzelner betrifft.“
heute:
bürgerliches
Recht (Zivilrecht), Handelsrecht
Verfassungsrecht,
Verwaltungsrecht, Strafrecht, Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht,
Völkerrecht, etc.
Ansätze für eine Differenzierung zwischen
Privatrecht & Strafrecht: im mittelalterlichen städtischen Prozessrecht –
Differenzierung zwischen Privatrecht & öffentlichem Recht schwierig, da die
Grenzziehung immer fließend war
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→ Kollision zu den Verfassungen
- Naturrechtskodifikationen
= vorweggenommene Verfassungspapiere
§16
ABGB: Freiheit der Person
Eigentum, Enteignung,
Freiheit
- Hierarchie
der Rechtsordnung
Verfassung
– Gesetze
Joseph von Sonnenfels (1732-1817)
- Berater
von Maria Theresia & Joseph II.
- Setzte
sich für die Abschaffung der Folter ein (1776)
- plädierte
für einen Vorherrschaftsanspruch der Verwaltung
- sprachlicher
Überarbeiter von Gesetzen
- gegen
die Todesstrafe
- gegen
ehrenmindernde Strafen (Pranger)
- für
Säkularisierung (Verweltlichung) der Ehe
- für
Besserstellungen von Witwen, Waisen, unehelichen Kindern
- gegen
Wiederlösungsrecht der Toten Hand (=Kirche – sie nimmt, gibt aber nicht
weiter)
Unterscheidung von Privatrecht,
Strafrecht & Öffentlichem Recht
Frühmittelalter (5. - 10. JH.)
germanische Volksrechte: keine
Unterscheidungen der Rechtsmaterien
frühmittelalterliche Rechtsquellen
(Volksrechte, Lex Alamannorum 720 und Lex Bajuvaroiorum 740 – Vorarlberg &
Bayern) → teilten Rechtsstoff nach übergeordneten Zusammenhängen ein:
- Kirchensachen
- Herzogssachen →
wieder nach sachlichen Zusammenhängen geordnet
- Volkssachen
Kapitularien – Kapitular (= königliches
Einzelgesetz): Ordnung nach „natürlichen Zusammenhängen“
Mittelalter (10. JH. bis ca. 1500)
erste wirkliche Ansätze zu einer Trennung:
mittelalterliches Stadtrecht
man gliedert im Bereich des Verfahrensrecht
in
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Strafklagen
z.B.
Klagen wegen trockener Schläge oder Hautwunden
maßgebend für diese Trennung waren
Erfordernisse im Handel & Warenverkehr
→ ausgebaut und verstärkt durch
gesetzgeberische Maßnahmen der Landesfürsten: nahmen sich der schriftlichen
Fixierung des Strafrechts aus politischen & wirtschaftlichen Gründen
besonders an
erster österreichisch-steirischer
Ansatzpunkt: Ordnung für das Landgericht Wolkenstein 1478
noch spezieller: Gesetzgebung Maximilian I.
Mit den Halsgerichtsordnungen für Tirol 1499 und Radolfszell von 1506
→ zahlreiche Landgerichtsordnungen
(16.JH +) knüpften an Halsgerichtsordnungen an
enthalten Strafrecht & Strafprozessrecht
gemeinsam
hatten vom Inhalt die Constitutio Criminalis
Carolina 1532 zum Vorbild
Die österr. Rechtsquellen des hohen und
späten Mittelalters hingegen lassen nur spärliche natürliche bzw.
tatbestandsmäßige Ordnungsansätze erkennen
- österreichische
Landrecht (13. JH.)
- steiermärkisches
Landrecht (14./15. JH)
Neuzeit (ca. 1500 – 1740)
è gesteigerte
Gesetzgebungsaktivität des Landesfürstentums durch die gestiegenen
Anforderungen an das Rechtswesen
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Strafrecht (Landesgerichtsordnungen) &
Zivilprozessrecht (Gerichtsordnungen) wurden schriftlich niedergelegt
Polizeiordnung: Ansätze in Richtung einer
öffentlich-rechtlichen Norm
à Zeit der unsystematisch
geordneten Rechtsquellen war vorbei
Neuzeit (ab 1740)
entscheidende Wende hinsichtlich einer klaren
Differenzierung der Rechtsmaterien: aufgeklärter Absolutismus und Naturrecht
à geprägt war diese Form vom
Gedanken ein funktionierendes staatliches System zu schaffen
- naturrechtliche
Systemdenken – aus der Mathematik abgeleitet (Christian Wolff)
führte über die Gewaltenteilung (Ansatz:
Oberste Justizstelle 1749) zu einer behördenmäßigen und später auch zu einer
fachspezifischen Teilung zwischen öffentlichem Recht einerseits und Privat-
& Strafrecht andererseits
Die Differenzierung ergab sich aus
- Neuorganisation
des Behördenwesens
- Teilung
des österreichischen Gesetzespublikationsorganes von 1790 bis 1848 in
Justizgesetzsammlung
(JGS) und
politische
Gesetzessammlung (PGS)
Codex Austriacus (seit Leopold I.) und
Josephinische Gesetzessammlung kennen diese Differenzierung in einzelne
Rechtsmaterien genauso wenig wie das Reichtsgesetzblatt oder das
Bundesgesetzblatt.
Die Privatrechtswissenschaft
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Dynamik des städtischen Rechts
Städtische Rechtsaufzeichnungen: früher als
alle anderen, weil das Zusammenleben mit all seinen Konsequenzen auf engem Raum
Regelungen erforderte:
- Enns
1212
- Wien
1221
- Innsbruck
1239
- Klagenfurt
1338
- Pettau
1376
Bereinigung & Vereinfachung des
formalistischen Prozessrecht: Entkriminalisierung des Schuldrechtes
Klöster: kulturelle & geistige Zentren
bestimmten
mittelalterliche Kanzleiwesen → Einfluss auch auf Recht und Staat!
- Kirchliche
Kompetenzen in Bereichen wie
Eherecht
Testamentsrecht
bei
eidlich bekräftigten Rechtsgeschäften
Wirtschaftsrecht
→ Kirchliche Recht: Vorkämpfer der
Rezeption des römischen-kanonischen Rechts
Die Rechtswissenschaft
mittelalterliche deutsche Recht – Kennzeichen
- starke Zersplitterung
- Eigenart des mittelalterlichen Gerichtsverfahren
Rechtsfindung
mit Hilfe von Urteilen aus dem Volks
- nur partielle Aufzeichnung des Rechts
oberitalienische Rechtsschulen
erste Impulse für eine mittelalterliche
europäische Rechtswissenschaft: langobardische Rechtsschule in Pavia
kanonisches Recht – scholastische Methode:
Regeln zur Auslegung, Rechtsanwendung sowie zur Auflösung von Widersprüchen
zwischen Rechtstexten
→ frühmittelalterliches Personalitätsprinzip:
rechtliche Lebensbasis für den Lebensbereich der Kirche
scholastische Methode wurde in den Bereich
des weltlichen Rechts übertragen
→ Bologna: Zentrum der
oberitalienischen Rechtswissenschaft
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