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Handelsrecht Das Handelsrecht (diritto commerciale) regelt die rechtliche Organisation der Unternehmer, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Unternehmern sowie ihre Beziehungen mit den Konsum
Einleitung Es könnte alles so einfach sein. Am 9.12.1905 wurde in Frankreich das Loi Combes verabschiedet. Es gilt heute als Ausgangspunkt der Trennung von Religion und Recht, von Kirche und Staat in
GRUNDRECHTE: RECHTSQUELLEN: BVF- Recht - StGG 1967 - Staatsvertrag von Wien - EMRK + ratifizierte Zusatzprotokolle à Günstigkeitsprinzi­p Art 53 MRK - Andere internationale Abkommen o Im vf
-RR lehnt Wertabsolutismus ab
(Anhänger des Wertrelativismus)
-Wissenschaftlicher Gegenstand:
Positives Recht
-Objektive Erkenntnis à Moral & Werte werden ausgeschlossen
-RR beschreibt effektive
Rechtsordnungen unabhängig von ihrem Inhalt (egal ob gerecht oder ungerecht),
sie rechtfertigt die Rechtsordnung nicht (bleibt wertneutral)
-(Positives) Recht ist aber nicht
immer ohne jede Moral à Werte können bei Erlassung des Gesetzes beim
Gesetzgeber sehrwohl einfließen (aber eben nur bei Setzung, nicht dann, wenn
man das Gesetz vollzieht)
-Die Bewertung (gute oder schlechte,
gerechte oder ungerechte, etc. Rechtsordnung) diskutiert eher die
Rechtsphilosophie
Die 3 wichtigen Elemente der
RR:
-Wertrelativismus
-Trennung von Sein und Sollen
-Grundnorm
Zusammenfassend
ZIEL:
Objektive Erkenntnis unter Ausschluss subjektiver Werte
Wertrelativismus
Es ist nicht möglich, mit den
Mitteln menschlichen Denkens zu erkennen, welche Werte absolute – vom Subjekt
unabhängige - Geltung haben.
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-Enthält keine Wertung
-Begründet die Geltung der
historisch ersten Verfassung (und somit den Stufenbau) à rechtfertigt Verfassung aber inhaltlich nicht!!!
-Ist nicht positivrechtlich
verankert
-Impliziert keinen Rechtsbefolgungsanspruch
Zusammenhang
Wertrelativismus - Grundnorm
Aufgrund des Wertrelativismus’
können wir kein absolut für alle Menschen gerechtes Recht (Werte) erkennen (und
die Trennung von Sein und Sollen besagt, dass von einem Sein nicht auf ein
Sollen geschlossen werden kann und umgekehrt).
Das heißt also, ein Sollen kann
seine Geltung nur aus einem anderen Sollen ableiten. Nun würde es zu einem
niemals endenden Regress kommen, weil der menschliche Verstand nach einer immer
höheren Norm fragt. Die Grundnorm
(Kelsen) schafft dem Abhilfe: „Wir wissen nicht, dass es ein (oberstes)
„Sollen“ gibt, nehmen wir es an“: die Grundnorm – sie ist eine angenommene
höchste Norm, die an der Spitze eines jeden Rechtssystems steht (und somit die
Geltung der historisch ersten Verfassung begründet), von der alle anderen normen
ihre Geltung ableiten können.
Sie ist keine positivrechtliche Norm, sie hat
bloß erkenntnistheoretische Funktion
Das Recht als möglicher
Gegenstand verschiedener Wissenschaften
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Kapitel 2
Positives Recht
Das
von Menschen gesetzte Recht; Sollensanordnungen, bei deren Nichtbefolgung
staatlich organisierter Zwang angedroht wird.
Stufenbau
Formelles
& Materielles Verfassungsrecht
In
Österreich kennen wir Verfassungsrecht im materiellen Sinn und Verfassungsrecht
im formellen Sinn. Unter Verfassungsrecht im materiellen Sinn versteht man
die rechtliche Grundordnung eines Staates (Wer ist zur Normerzeugung und
Normaufhebung berufen).
Es handelt sich hierbei zB um Normen, die Staatsform,
Staatsgliederung, Staatsorganisation, Staatsfunktionen, Kontrollmechanismen
oder Grundrechte regeln.
Das heißt: ob eine Norm Verfassungsrecht im materiellen
Sinn ist oder nicht, hängt vom Inhalt der Norm ab. Unter Verfassungsrecht im formellen Sinn versteht man
jedes Gesetz, dass in der Rechtsform eines BVG oder LVG erlassen wurde, dh mit
erhöhtem Präsenz- und Konsensquorum und anschließend entsprechend kundgemacht
wurde. Es kommt hier jedoch nicht darauf an, was eine bestimmte
Norm beinhaltet! Sobald ein Gesetz als Verfassungsgesetz erlassen wurde, ist es
Verfassungsrecht im formellen Sinn. Normalerweise sollte Verfassungsrecht im materiellen Sinn
auch Verfassungsrecht im formellen Sinn sein, weil es so höhere Bestandkraft
hat.
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Dies ändert jedoch nichts an der
"Wichtigkeit" des VolksabstimmungsG an sich!
Das
Prinzip der Ausschließlichkeit der Regelung von Verfassungsrecht im materiellen
Sinn durch Verfassungsrecht im formellen Sinn wird erfährt hier also eine
Ausnahme!
Bsp.:
Einordnung des VolksabstimmungsG in materieller und formeller Hinsicht in der
österr Rechtsordnung:
Einfaches
Bundesgesetz im formellen Sinn, Verfassungsgesetz im materiellen Sinn.
In
formeller Hinsicht ist es ein einfaches Bundesgesetz. Ob ein solches vorliegt,
richtet sich nach Österreichischer Rechtsordnung nach der Art wie es erlassen
und kundgemacht wurde, also nach dem Konsensquorum (50%) bei mindestens einem
Drittel der Abgeordneten im NR Präsensquorum.
Es hat keine besondere
Bezeichnung zu haben (in Abgrenzung zum Verfassungsgesetz, das als solches
ausdrücklich zu bezeichnen ist). In materieller Hinsicht handelt es sich um
Verfassungsrecht, weil das VolksabstimmungsG inhaltlich die Erzeugung von
anderen Normen regelt und im Stufenbau der rechtlichen Bedingtheit somit vor
"normalen" Bundesgesetzen zur Anwendung kommt (das sagt natürlich
nichts über die Höherwertigkeit des VolksabstimmungsG, die richtet sich nur
nach der Form...)
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Doppeltes Rechtsantlitz:
Merkl, Erkenntnis: jeder
Rechtsakt vollzieht und erzeugt gleichzeitig Recht
Deutungsschema
-Der bloße menschliche Willenskat kann
keine Norm schaffen, wenn der ausführende Mensch nicht von einer
Erzeugungsregel zur Rechtsschöpfung ermächtig ist.
Die Erzeugungsregel macht
eine normative Deutung des tatsächlichen Geschehens möglich, sie fungiert als
„Deutungsschema“.
-Eine Norm fungiert als
Deutungsschema, wenn sie einem menschlichen Willensakt (der ja ein Sein
darstellt) einen normativen Charakter gibt.
Zum Beispiel ist der Nationalrat durch eine Erzeugungsnorm dazu ermächtigt,
andere Normen auf Grund menschlichen Handelns zu erzeugen.
Kapitel 3
Staat (Def)
Verfassung samt allen Normen,
die auf ihrer Grundlage erzeugt wurden
Staat im jur. Sinn =
Recht(sordnung) = Summa aller positivrechtlichen Normen
Organ
(Staatsorgan/Rechtsorgan)
Ein „Bündel an rechtlichen
Befugnissen“ innerhalb derer von der Rechtsordnung übertragene Funktionen
ausgeübt werden; jeder Mensch, der Rechtsakte für den
Staat setzen darf („Organ im funktionellen Sinn“)