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Öffentliches Recht .doc

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Faculty
Law
Discipline
Jurisprudence / Law
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Summary
University, School
Juridicum Wien
Additional information
2011
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Jurisprudence / Law

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Wichtige Begriffe zum ÖR

Kapitel 1 (S. 1-12)

Die Reine Rechtslehre

-         Von Kelsen & Merkel

-         „Theorie des positiven Rechts“

-         Ihre Anhänger nennt man: Rechtspositivisten (Einstellung: Rechtspositivismus)

-         RR lehnt Wertabsolutismus ab (Anhänger des Wertrelativismus)

-         Wissenschaftlicher Gegenstand: Positives Recht

-         Objektive Erkenntnis à Moral & Werte werden ausgeschlossen

-         RR beschreibt effektive Rechtsordnungen unabhängig von ihrem Inhalt (egal ob gerecht oder ungerecht), sie rechtfertigt die Rechtsordnung nicht (bleibt wertneutral)

-         (Positives) Recht ist aber nicht immer ohne jede Moral à Werte können bei Erlassung des Gesetzes beim Gesetzgeber sehrwohl einfließen (aber eben nur bei Setzung, nicht dann, wenn man das Gesetz vollzieht)

-         Die Bewertung (gute oder schlechte, gerechte oder ungerechte, etc. Rechtsordnung) diskutiert eher die Rechtsphilosophie

Die 3 wichtigen Elemente der RR:

-         Wertrelativismus

-         Trennung von Sein und Sollen

-         Grundnorm

Zusammenfassend

ZIEL: Objektive Erkenntnis unter Ausschluss subjektiver Werte

Wertrelativismus

Es ist nicht möglich, mit den Mitteln menschlichen Denkens zu erkennen, welche Werte absolute – vom Subjekt unabhängige - Geltung haben.

 

 

Grundnorm

-         Kelsen/Reine Rechtslehre

-         Erkenntnistheoretische Annahme

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-         Enthält keine Wertung

-         Begründet die Geltung der historisch ersten Verfassung (und somit den Stufenbau) à rechtfertigt Verfassung aber inhaltlich nicht!!!

-         Ist nicht positivrechtlich verankert

-         Impliziert keinen Rechtsbefolgungsanspruch

Zusammenhang Wertrelativismus - Grundnorm

Aufgrund des Wertrelativismus’ können wir kein absolut für alle Menschen gerechtes Recht (Werte) erkennen (und die Trennung von Sein und Sollen besagt, dass von einem Sein nicht auf ein Sollen geschlossen werden kann und umgekehrt).

Das heißt also, ein Sollen kann seine Geltung nur aus einem anderen Sollen ableiten. Nun würde es zu einem niemals endenden Regress kommen, weil der menschliche Verstand nach einer immer höheren Norm fragt. Die Grundnorm (Kelsen) schafft dem Abhilfe: „Wir wissen nicht, dass es ein (oberstes) „Sollen“ gibt, nehmen wir es an“: die Grundnorm – sie ist eine angenommene höchste Norm, die an der Spitze eines jeden Rechtssystems steht (und somit die Geltung der historisch ersten Verfassung begründet), von der alle anderen normen ihre Geltung ableiten können.

Sie ist keine positivrechtliche Norm, sie hat bloß erkenntnistheoretische Funktion

 

 

Das Recht als möglicher Gegenstand verschiedener Wissenschaften

 

Rechtsdogmatik

Inhalts des geltenden Rechts

Quantität des positiven Rechts -> Spezialisierung zB Strafrecht

Lebenssachverhalte: berühren versch Rechtsbereiche -> zumindest Überblick notwendig

Rechtstheorie

allg. Strukturen normativer Ordnungen

Forschungslogik (Popper)

Rechtsphilosophie

noch allgemeinere Fragen

 

lässt sich nicht streng von der Rechtstheorie trennen zB Wertrelativismus

Rechtsgeschichte

dogmatische Betrachtung einer heute nicht mehr geltenden Rechtsordnung einer best histor Epoche

auch andere Forschungsmethoden -> Entwicklung eines Rechtsgebietes, welche historischen Fakten zum heute geltenden Recht geführt haben zB Kompetenzen des Bundespräsidenten

Rechtspolitik,

Änderungsvorschläge für geltendes Recht

selten systematische Forschungen

Rechtssoziologie, Gesetzgebungslehre

 

selten systematische Forschungen

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Kapitel 2

Positives Recht

Das von Menschen gesetzte Recht; Sollensanordnungen, bei deren Nichtbefolgung staatlich organisierter Zwang angedroht wird.

Stufenbau

nach der rechtlichen Bedingtheit

 

nach der derogatorischen Kraft

was – Inhalt

wie – Form

erzeugtes Recht durch Rechtserzeugungsregel inhaltl bedingt

  • bedingendes (erzeugendes) Recht
  • bedingtes (erzeugtes) Recht

zB Rechtsvorschrift als Erzeugungsregel für die vorgesehene Verordnung

schwierigere und leichtere Rechtsformen -> unterschiedl rechtliche Kraft ->

derogatorische Kraft = Fähigkeit einer Rechtsvorschrift, andere Rechtsvorschriften aufzuheben oder abzuändern

bedingende Norm der bedingten Norm übergeordnet -> Stufenbau

 

in schwieriger Form erzeugte Norm ist höher als in leichter Form erzeugte -> Stufenbau

Formelles & Materielles Verfassungsrecht

In Österreich kennen wir Verfassungsrecht im materiellen Sinn und Verfassungsrecht im formellen Sinn.
Unter Verfassungsrecht im materiellen Sinn versteht man die rechtliche Grundordnung eines Staates (Wer ist zur Normerzeugung und Normaufhebung berufen).

Es handelt sich hierbei zB um Normen, die Staatsform, Staatsgliederung, Staatsorganisation, Staatsfunktionen, Kontrollmechanismen oder Grundrechte regeln.
Das heißt: ob eine Norm Verfassungsrecht im materiellen Sinn ist oder nicht, hängt vom Inhalt der Norm ab.
Unter Verfassungsrecht im formellen Sinn versteht man jedes Gesetz, dass in der Rechtsform eines BVG oder LVG erlassen wurde, dh mit erhöhtem Präsenz- und Konsensquorum und anschließend entsprechend kundgemacht wurde.
Es kommt hier jedoch nicht darauf an, was eine bestimmte Norm beinhaltet! Sobald ein Gesetz als Verfassungsgesetz erlassen wurde, ist es Verfassungsrecht im formellen Sinn.
Normalerweise sollte Verfassungsrecht im materiellen Sinn auch Verfassungsrecht im formellen Sinn sein, weil es so höhere Bestandkraft hat.

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Dies ändert jedoch nichts an der "Wichtigkeit" des VolksabstimmungsG an sich!

Das Prinzip der Ausschließlichkeit der Regelung von Verfassungsrecht im materiellen Sinn durch Verfassungsrecht im formellen Sinn wird erfährt hier also eine Ausnahme!

Bsp.: Einordnung des VolksabstimmungsG in materieller und formeller Hinsicht in der österr Rechtsordnung:

Einfaches Bundesgesetz im formellen Sinn, Verfassungsgesetz im materiellen Sinn.

In formeller Hinsicht ist es ein einfaches Bundesgesetz. Ob ein solches vorliegt, richtet sich nach Österreichischer Rechtsordnung nach der Art wie es erlassen und kundgemacht wurde, also nach dem Konsensquorum (50%) bei mindestens einem Drittel der Abgeordneten im NR Präsensquorum.

Es hat keine besondere Bezeichnung zu haben (in Abgrenzung zum Verfassungsgesetz, das als solches ausdrücklich zu bezeichnen ist).
In materieller Hinsicht handelt es sich um Verfassungsrecht, weil das VolksabstimmungsG inhaltlich die Erzeugung von anderen Normen regelt und im Stufenbau der rechtlichen Bedingtheit somit vor "normalen" Bundesgesetzen zur Anwendung kommt (das sagt natürlich nichts über die Höherwertigkeit des VolksabstimmungsG, die richtet sich nur nach der Form...)

 

Bsp. für Verfassungsrecht im materiellen Sinn:

BGBlG, GONR, VolksabstimmungsG

 

Verfassungsrecht im formellen Sinn:

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Doppeltes Rechtsantlitz:

Merkl, Erkenntnis: jeder Rechtsakt vollzieht und erzeugt gleichzeitig Recht

Deutungsschema

-         Der bloße menschliche Willenskat kann keine Norm schaffen, wenn der ausführende Mensch nicht von einer Erzeugungsregel zur Rechtsschöpfung ermächtig ist.

Die Erzeugungsregel macht eine normative Deutung des tatsächlichen Geschehens möglich, sie fungiert als „Deutungsschema“.

-         Eine Norm fungiert als Deutungsschema, wenn sie einem menschlichen Willensakt (der ja ein Sein darstellt) einen normativen Charakter gibt.
Zum Beispiel ist der Nationalrat durch eine Erzeugungsnorm dazu ermächtigt, andere Normen auf Grund menschlichen Handelns zu erzeugen.

Kapitel 3

Staat (Def)

Verfassung samt allen Normen, die auf ihrer Grundlage erzeugt wurden

Staat im jur. Sinn = Recht(sordnung) = Summa aller positivrechtlichen Normen

Organ (Staatsorgan/Rechtsorgan)

Ein „Bündel an rechtlichen Befugnissen“ innerhalb derer von der Rechtsordnung übertragene Funktionen ausgeübt werden; jeder Mensch, der Rechtsakte für den Staat setzen darf („Organ im funktionellen Sinn“)

Organ erzeugt generelle Norm à Gesetzgebung

Organ erzeugt individuelle Norm à Vollziehung

 

Arten:


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